Beschluss
6 T 208/12
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse nach §§ 293 Abs.2, 63 Abs.2 InsO besteht nur, wenn für den betreffenden Verfahrensabschnitt Stundung gewährt wurde.
• Die Stundung ist nach § 4a Abs.3 Satz2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu gewähren; die vorherige Stundung für Eröffnungs- und Hauptverfahren begründet keinen Anspruch für das Restschuldbefreiungsverfahren.
• Eine analoge Anwendung des § 63 Abs.2 InsO aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt nur in Betracht, wenn für den betreffenden Verfahrensabschnitt Stundung gewährt war; eine bloß einstweilige Wirkung nach § 4a Abs.3 Satz3 InsO reicht dafür nicht aus.
• Verfahrensfehler des Gerichts bei verspäteter Entscheidung über einen Stundungsantrag rechtfertigen nicht ohne Weiteres einen Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse, wenn dieser selbst nicht rechtzeitig auf Entscheidung gedrungen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse ohne Stundung des Restschuldbefreiungsverfahrens • Ein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse nach §§ 293 Abs.2, 63 Abs.2 InsO besteht nur, wenn für den betreffenden Verfahrensabschnitt Stundung gewährt wurde. • Die Stundung ist nach § 4a Abs.3 Satz2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu gewähren; die vorherige Stundung für Eröffnungs- und Hauptverfahren begründet keinen Anspruch für das Restschuldbefreiungsverfahren. • Eine analoge Anwendung des § 63 Abs.2 InsO aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt nur in Betracht, wenn für den betreffenden Verfahrensabschnitt Stundung gewährt war; eine bloß einstweilige Wirkung nach § 4a Abs.3 Satz3 InsO reicht dafür nicht aus. • Verfahrensfehler des Gerichts bei verspäteter Entscheidung über einen Stundungsantrag rechtfertigen nicht ohne Weiteres einen Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse, wenn dieser selbst nicht rechtzeitig auf Entscheidung gedrungen hat. Der Schuldner beantragte Insolvenz und die Stundung der Verfahrenskosten für Eröffnungs-, Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren. Das Amtsgericht eröffnete das Insolvenzverfahren, stundete die Kosten für Eröffnungs- und Hauptverfahren, hob das Verfahren später mangels Masse ohne Schlussverteilung auf und kündigte die Restschuldbefreiung an. Für das Restschuldbefreiungsverfahren wurde die Stundung indes nicht entschieden und schließlich mit Beschluss vom 19. Juli 2011 abgelehnt; daraufhin wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung nach § 298 InsO versagt. Der Treuhänder hatte seine Mindestvergütung aus vorhandener Masse entnommen, später aber keine weiteren Zahlungen erhalten und beantragte, weil der Schuldner nicht zahlte, die Festsetzung seiner noch offenen Vergütung gegen die Staatskasse. Das Amtsgericht lehnte dies ab, worgegen der Treuhänder Beschwerde einlegte. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 63 Abs.2 InsO i.V.m. § 293 Abs.2 InsO; diese Vorschrift greift nur, wenn für den konkreten Verfahrensabschnitt Stundung gewährt wurde. • Nach § 4a Abs.3 Satz2 InsO ist die Stundung verfahrensabschnittsbezogen; eine Stundung für Eröffnungs- und Hauptverfahren erstreckt sich nicht auf das Restschuldbefreiungsverfahren. • Die Stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren wurde nicht gewährt, sondern mit Beschluss vom 19.07.2011 versagt; daher fehlt die gesetzliche Voraussetzung für einen Staatskassenanspruch des Treuhänders. • Eine analoge Anwendung des § 63 Abs.2 InsO aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt nur in Betracht, wenn ein Vertrauenstatbestand besteht; hier bestand kein Vertrauenstatbestand, weil dem Treuhänder keine rechtskräftige Stundung des Restschuldbefreiungsverfahrens eingeräumt wurde. • Die einstweilige Wirkung nach § 4a Abs.3 Satz3 InsO begründet keinen einklagbaren Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse, weil sie ausdrücklich nur vorläufig ist und die gesetzliche Voraussetzung der gewährten Stundung fehlt. • Die vom Treuhänder gerügte Verfahrensweise des Gerichts, Stundungsanträge erst spät zu entscheiden, ist rechtsfehlerhaft, führt aber nicht zur Verpflichtung der Staatskasse, wenn der Treuhänder selbst nicht hinreichend auf eine Entscheidung gedrungen hat und keine Stundung vorliegt. • Eine analoge Ausdehnung zugunsten des Treuhänders wäre nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und eines klaren Vertrauensschutzes möglich; solche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beschwerde des Treuhänders wird zurückgewiesen; ein Anspruch auf Festsetzung der noch offenen Mindestvergütung gegen die Staatskasse besteht nicht, weil für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Stundung gewährt wurde. Die zuvor gewährte Stundung bezog sich ausschließlich auf Eröffnungs- und Hauptverfahren und begründet daher keine subsidiäre Haftung der Staatskasse nach §§ 293 Abs.2, 63 Abs.2 InsO. Eine analoge Anwendung der Vorschrift aus Vertrauensschutzgründen kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Voraussetzung der gewährten Stundung fehlt und die vorläufige Wirkung nach § 4a Abs.3 Satz3 InsO dafür nicht ausreicht. Zwar war die verspätete Entscheidung über den Stundungsantrag des Gerichts rechtlich zu beanstanden, dies ändert jedoch nichts an der Rechtlage gegenüber der Staatskasse; gegebenenfalls verbleiben andere Rechtswege, die hier nicht entschieden wurden.