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Urteil

4 O 63/12 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2012:0802.4O63.12.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.874,11€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.20120 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypischen Beteiligung des Klägers an der Beklagten gemäß Beitrittsantrag vom 01.03.2005.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse durch Hinterlegung abzuwenden.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.874,11€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.20120 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypischen Beteiligung des Klägers an der Beklagten gemäß Beitrittsantrag vom 01.03.2005. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse durch Hinterlegung abzuwenden. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen einer Anlagenbeteiligung als atypischer stiller Gesellschafter der Beklagten. Der Kläger erfuhr von einem Arbeitskollegen über die streitgegenständliche Kapitalanlage bei der Beklagten. Es erschien in der Folgezeit Herr O, der seitens der Beklagten als selbständiger Vermittler mit der Vermittlung ihrer Beteiligung beauftragt war, im Hause des Klägers und erteilte diesem Informationen über die Anlage. Am 25.02.2005 fand ein weiteres Gespräch mit dem Vorstand der Beklagten, Herrn I, Herrn O, und dem Kläger statt. Herr I betreibt neben seiner Tätigkeit für die Beklagte eine Vertriebsfirma, die F GbR. Diese war ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Beklagten beauftragt. Herr I erläuterte dem Kläger dessen in Aussicht genommene Beteiligung mit einer Anzahlung von 2.500,- €. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Kläger eine Beispielsrechnung „Ratenanlage typisch“ der Anlageentwicklung übergeben. In dieser wird u.a. eine Steuerrückerstattung in Höhe von 2.049,- € und eine Mindestverzinsung von 5 % ausgewiesen. Dem Kläger lag ferner der Prospekt der Beklagten „Investment mit Qualität“ vor, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser von Herrn I oder Herrn O überreicht worden war. In dem Prospekt heißt es unter anderem: - „Immobilien“: „Ein Anteil von ca. 20 bis 25 Prozent des Kapitals wird in Immobilien investiert.“ - Private Equity: „Die V AG beteiligt sich mit Kapital auch außerhalb der Börsen an Unternehmen….“ - Rückzahlunsvorsorge“: „Einen Teil des Kapitals (ca. 20%) wird die V AG in ein Wertpapierdepot investieren. Das Portfolio setzt sich aus festverzinslichen und diversen sicherheitsorientierten Wertpapieren zusammen. Das Wertpapierdepot dient dazu, das auch bei schwächerer Entwicklung der anderen Anlagen eine Rückzahlung des Anlegerkaptial nach Ablauf der Beteiligung zu ermöglichen. Außerdem wird die V AG auch andere Instrumente im Laufe der Zeit einsetzen, die dem Anleger einen im Verhältnis eine höchstmögliche Sicherheit des eingesetzten Kapital bietet.“ Des Weiteren enthält der Prospekt unter der Überschrift „Anlagestreuung“ weitere Angaben über die Verwendung der Anlegergelder und deren graphische Darstellung im Rahmen eines „Tortendiagramms“. Weder der Vorstand der Beklagten noch Herr O teilten dem Kläger hierbei mit, dass für die Vermittlung der Anlage von der Beklagten erhebliche, das in dem Prospekt und Gesellschaftsvertrag genannte Agio von 5% deutlich übersteigende Vertriebsprovisionen ausgezahlt wurden. Der Kläger trat zum 01.03.2005 der Beklagten bei. Er beteiligte sich ab diesem Zeitpunkt als atypischer stiller Gesellschafter mit einer Zeichnungssumme von 27.000,- € zuzüglich 5% Agio. Als Zahlungsmodalität wurde eine Anzahlung von 2.500,- € und Monatsraten von 157, 50 € (inkl. Agio) für die Mindestdauer von 15 Jahren vereinbart. Um das Geld für die Anlage aufzubringen, kündigten der Kläger und seiner Ehefrau die Lebensversicherungsverträge, die sie für seine drei Töchter, für sich abgeschlossenen hatte. Der Kläger leistete die vereinbarten Zahlungen. Für die Jahre 2005, 2006, 2007 erhielt er Verlustzuweisungen seitens der Beklagten zugeleitet. Diese wurden seitens des Finanzamtes jedoch nicht anerkannt. Im Mai 2010 teilte ein Mitarbeiter des Finanzamtes dem Kläger mit, dass es überhaupt keine Verlustzuweisungen geben werde. Daraufhin stellte der Kläger seine Zahlungen ein. In der Zeit vom 30.12.2004 bis 07.02.2011 nahm die Beklagte insgesamt Einlagen von Gesellschaftern wie dem Kläger in Höhe von 293.625,21 € ein. Diese wurden überwiegend für Provisionen, Beratungshonorar und Miete verwendet. Allein die Firma des Vorstandes der Beklagten erhielt als Vertriebsprovision 43.000,- €. Ein weiterer Vermittler Kirrill Nakrasov erzielte in den Jahren 2005 bis 2007 weitere Provisionen von der Beklagten in Höhe von K O, den Vorstand der Beklagten und andere, geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Kenntnis. Die Versicherungsgesellschaften, mit denen der Kläger und seine Ehefrau für sich und die Kinder die gekündigten Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatten, hätten diese in dem Zeitraum seit der Kündigung mit 4 % verzinst. Mit Schreiben vom 26.01.2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.02.2012 auf, die geleisteten Einlagen nebst 4 % Zinsen für eine rechtmäßige Alternativanlage, d.h. insgesamt 14.819,51 €, Zug um Zug gegen Rückübertragung der bestehenden Beteiligung an ihn zu zahlen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Kläger behauptet, Herr O habe ihm mitgeteilt, dass „hinter ihm“ das Finanzamt stehen würde und er deshalb hohe Steuerrückerstattungen im Falle einer Beteiligung an der Beklagten erhalten würde. Er habe den Prospekt am 25.02.2005 von dem Vorstand der Beklagten erhalten. Dieser habe ihm empfohlen, die bestehenden Lebensversicherungen seiner drei minderjährigen Kinder, seinen eigenen Vertrag und denjenigen seiner Ehefrau zu kündigen, um die jeweiligen Rückkaufswerte als Anzahlung bei der Beklagten einbringen zu können. Die in dem Prospekt ausgewiesene Anlagestrategie sei zu keiner Zeit durch die Beklagte umgesetzt worden. Die Prospektangaben „ einen Teil des Kapitals (ca. 20%) wird die V G in ein Wertpapierdepot investieren“ seien so zu verstehen, dass ca. 20% seiner Anlage zur Rückzahlungsvorsorge in ein Wertpapierdepot investiert werden. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn ungefragt über die im Zusammenhang mit der Anlage anfallenden Vertriebsprovisionen aufzuklären, da diese weit über das vertraglich vereinbarte Agio hinausgingen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.874,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem europäischen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypischen Beteiligung des Klägers an der Beklagten gemäß Beitrittsantrag vom 01.03.2005. 2. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem europäischen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, einem Anspruch des Klägers stünden bereits die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Darüber hinaus habe sie nicht fehlerhaft aufgeklärt. Hierzu behauptet sie, sie habe keine Angaben über die steuerlichen Verlustzuweisungen gemacht. Die vorgelegte Beispielsrechnung habe Herr O erstellt. Zudem stünde die vorgetragene Behauptung des Herrn O im Widerspruch zu den Weisungen, die die Beklagte an die Vertriebsbeauftragten erteilt hatte. Sie habe von diesem Verhalten nicht gewusst und dieses weder geduldet noch genehmigt. Herr O habe auf eigene Faust gehandelt. Sie ist der Ansicht, da es sich bei diesem um einen selbständigen Vermittler gehandelt habe, sei ihr dessen Verhalten nicht zuzurechnen. Auch seien weder sie selbst noch der Vermittler Herr O noch ihr Vorstand, verpflichtet gewesen, den Kläger über die Vertriebsprovisionen aufzuklären. Darüber hinaus gehe aus § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages hervor, dass der atypische stille Gesellschafter ein Agio als Abschlussgebühr von 5 % zu leisten habe. Die Beklagte behauptet, sie habe weder über einen bestimmten Geschäftsablauf getäuscht noch habe sie vorgespiegelt, dass ein Teil des Eigenkapitals in die Rücklage gestellt wird. Der Verkaufsprospekt sei so zu verstehen, dass nicht ein Teil des eingelegten Kapitals in ein Wertdepot investiert werden solle, sondern ein Teil des erwirtschafteten Kapitals. Dies ergebe sich bereits aus der Beispielrechnung, die, nach dem Vortrag des Klägers, Grundlage des Beitritts gewesen sei. Die Geschäftsidee habe darin gelegen, dass zunächst mit Provisionen aus Vermittlungsgeschäften Geld verdient werde. Dann hätten die Investitionen wie dargelegt erfolgen sollen, insbesondere in Eigengeschäfte und die Rücklage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Beklagte ist dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss gem. § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F. zum Schadensersatz verpflichtet, wobei sie für ein Fehlverhalten des Vermittlers O und ihres Vorsitzenden nach § 278 BGB einzustehen hat. Aufgrund dieser Ersatzpflicht hat sie den Kläger so zu stellen, als habe er sich nicht an ihr beteiligt. a) Zwar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als „typische“ oder „atypische“ stille Gesellschaft (BGH, Urt. v. 21.03.2005, II ZR 310/03, Rdnr. 16; m. Verweis auf BGHZ 8, 157, 166 ff). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist mit der Folge, dass sich die Parteien lediglich für die Zukunft von dem Vertrag lösen können. Nach weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage jedoch dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters – der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB – verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2005, II ZR 310/03, Rdnr. 34). Die Beklagte traf die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (vgl. etwa zu diesbezüglich zur Aufklärungspflicht von Anlegern: BGH, Urt. v. 21.03.2005, II ZR 310/03; Rdnr. 36). Werden für die geschuldete Aufklärung Prospekte benutzt, müssen diese richtige und vollständige Informationen enthalten. Wer den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts (sog. Uneigentliche Prospekthaftung oder Prospekthaftung im weiteren Sinne, Haftung wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens; BGH, Urt. v. 07.07.2003, Az. II ZR 18/01, Rdnr. 25). Sind die dort gegebenen Informationen unzutreffend, hat der den Prospekt verwendende Vermittler hierauf hinzuweisen. Ob durch den Vermittler O oder den Vorstand der Beklagten unwahre Angaben zu möglichen Steuervorteilen der Beteiligung gemacht haben, kann dahin stehen. Denn der Vermittler und der Herr I haben ihrer Verpflichtung zur Richtigstellung unrichtiger Angaben des Prospektes der Beklagten zumindest unter folgenden Gesichtspunkten nicht genügt: Entscheidend für den Anleger ist die Verwendung des von ihm eingebrachten Geldes, d.h. die Art und Zusammensetzung der Anlage. Der Prospekt der Beklagten ist jedoch hinsichtlich der Verwendung der eingenommenen Gelder, i.e. Einlagen und Agio unrichtig. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, 12.07.1982, II ZR 175/81 , Rdnr. 9). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, 31.03.1992, XI ZR 70/91 , Rdnr. 26). Der Kläger rügt zu Recht, dass in dem Prospekt der Beklagten dem Anleger das Bild vermittelt wird, die Anlage sei insoweit abgesichert, als 20 % des eingesetzten Kapitals zur Rückzahlungsvorsorge in ein Wertpapierdepot investiert werde. In dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt wird hierbei der Eindruck erweckt, das von den stillen Gesellschaftern gezahlte Geld werde (ausschließlich) zu verschiedenen Anteilen in verschiedene Anlageformen investiert (vgl. S. 4 u 5 d. Prospektes), während die Kosten für Vertrieb, Emission und Verwaltung von den Einnahmen aus dem Agio bestritten würden. So heißt es im Prospekt: - „Immobilien“: „Ein Anteil von ca. 20 bis 25 Prozent des Kapitals wird in Immobilien investiert.“ - Private Equity: „Die V AG beteiligt sich mit Kapital auch außerhalb der Börsen an Unternehmen….“ - Rückzahlungsvorsorge“: „Einen Teil des Kapitals (ca. 20%) wird die V AG in ein Wertpapierdepot investieren. Das Portfolio setzt sich aus festverzinslichen und diversen sicherheitsorientierten Wertpapieren zusammen…..“ Zwar wird in dem Prospekt generell nur von „Kapital“ gesprochen. Dem Leser drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass es sich hierbei um das Kapital handelt, dass aufgrund der durch die Gesellschafter geleisteten Einlagen zur Verfügung steht. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, mit „Kapital“ sei das „erwirtschaftete Kapital“ nicht das „eingesetzte Kapital“ gemeint, geht dies aus dem Prospekt nicht hervor. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Einlage auch ein Agio von 5 % zu zahlen hatte, aus dem die Kosten des Vertriebs-, der Emission- und der Verwaltung bestritten werden sollten. Da es sich bei der V AG um eine reine Beteiligungsfirma (und keine Produktionsfirma) handelt, musste der Kläger davon ausgehen, dass, wenn im Prospekt von „Kapital“ gesprochen wird, es sich um das anzulegenden Kapital, also die Einlagen, handeln solle, ähnlich wie dies etwa bei Fondsgesellschaften gehandhabt wird, da die Verwaltungskosten der Firma bereits u.a. durch das Agio abgedeckt sein sollte. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Geschäftsidee habe darin gelegen, dass zunächst mit Provisionen aus Vermittlungsgeschäften Geld verdient werde. Dann hätten die Investitionen wie dargestellt erfolgen sollen, insbesondere in Eigengeschäfte und die Rücklage. Dieser Vortrag ist jedoch nicht erheblich. Denn diese Vorgehensweise geht nicht aus dem Prospekt hervor. Dieser vermittelt vielmehr, etwa durch die Darstellung der Anlagestrategie in Form eines Tortendiagramms (vgl. S. 6 des Prospektes) den Eindruck, das Kapital werde von vorneherein gestreut angelegt und nicht, dass die einzelnen Anlageformen nacheinander eingesetzt werden sollten. So heißt es etwa unter der Überschrift „Rückzahlungsvorsorge“ (S. 4 d. Prospekt): „Das Wertpapier dient dazu, dass auch bei schwächerer Entwicklung der anderen Anlagen eine Rückzahlung des Anlegerkapitals nach Ablauf der Beteiligung zu ermöglichen.“ Dies legt nahe, dass die Investition zeitgleich mit den anderen Anlagen erfolgt, um den Absicherungsmechanismus zu erreichen. Soweit – der Behauptung der Beklagten folgend – die in dem Prospekt dargestellte Anlagestrategie erst nach einem gewissen Zeitraum hätte greifen sollen, wären der Vermittler O und der Vorstand, Herr I, verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die in dem Prospekt vermittelte Anlagestrategie und insbesondere die dort dargestellte Rücklagevorsorge für die von ihm getätigte Anlage noch nicht beabsichtigt war. Indem der Vermittler O und der Vorstand der Beklagten den Kläger nicht darauf hinwiesen, dass die in dem Prospekt dargestellte Anlagestrategie mit einer Rückzahlungsvorsorge tatsächlich für seine Anlage nicht beabsichtigt oder zumindest nicht sicher war, haben sie gegen die ihnen obliegende Aufklärungsflicht verstoßen. b) Der Vermittler O wie auch der Vorstand der Beklagten waren darüber hinaus auch verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht – wie in dem Prospekt dargestellt – lediglich das erhobene Agio von 5 % die Kosten für Vertrieb, Verwaltung und Emission sondern ein Großteil des eingesetzten Kapitals für den Vertrieb der Anlage aufgewendet werden würde. Der Anleger muss wahrheitsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt werden. Dies beinhaltet auch den Umstand, ob die Kostenstruktur des Anlagemodels von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungüstig ausgestaltet worden ist, das ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Im Zeitraum 30.12.2004 bis 07.02.2011 hat die Beklagte als Einlagen der geworbenen stillen Gesellschafter einen Betrag von 293.625, 21 € eingenommenen. Dieses Geld ist überwiegend zur Zahlung von Provisionen, Beratungshonoraren und Miete verwendet worden. Hiervon erhielt unstreitig allein die Vertriebsfirma des Vorstandes 43.000,- €. Bereits dies macht einen Prozentsatz von 14,64 % es eingenommenen Kapitals aus. Nach den Aussagen im Prospekt hätte entsprechend maximal ein Betrag von 5 %, i.e. 14.681,26 €, in Emission, Vertrieb und Verwaltung fließen dürfen. Bei einer solchen Mittelverwendung ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Anlage derartige Gewinne erzielt, dass die Verluste, die sich aus der Verwendung des eingenommenen Kapitals für laufende Kosten ergibt, ausgeglichen werden. c) Die Beklagte haftet hierbei sowohl für das Verhalten ihres Vorstandes wie auch des Vermittlers. Die Haftung der Beklagten für die unterlassene Aufklärung ihres Vorstands folgt bereits aus § 31 BGB. Sie kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, für das Verhalten ihres Vorstands nicht verantwortlich zu sein, da dieser in seiner Eigenschaft als selbständiger Vermittler tätig gewesen sei. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Beratung nicht bekannt, dass der Vorstand der Beklagten gleichzeitig Geschäftsführer einer Firma war, die mit der Vermittlung der Anlage beauftragt worden war. Die Beklagte haftet darüber hinaus gem. § 278 BGB auch für das Verhalten des von ihr beauftragten Vermittlers O. Wer sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, 03.12.2007, II ZR 21/06, Rdnr. 17). Die Verwendung eines Prospekts zur Aufklärung der Beitrittsinteressenten schließt es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers etwa auch dem Gründungsgesellschafter zuzurechnen. Eine Haftung besteht insbesondere dann, wenn mit Wissen und Zustimmung der Gesellschaft ein Prospekt verwendet wird (vgl. BGH, 14.07.2003, II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Die Beklagte haftet hierbei insbesondere für vom Vermittler verschuldete Aufklärungsmängel in Bezug auf etwaige Prospektfehler oder für eine unterlassene Richtigstellung. d) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.874, 11 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. Die Beklagte hat den Kläger als stillen Gesellschafter bei einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen so zu stellen, als hätte dieser den Vertrag nicht abgeschlossen (vgl. BGH, 26.09.2005, II ZR 314/03 , NJW-RR 2006, 178 ). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Anlageentscheidung bei zutreffender Aufklärung nicht getroffen hätte. Für die diesbezügliche Ursächlichkeit der fehlerhaften Aufklärung spricht eine tatsächliche dahingehende Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. Die Beklagte trägt keine Umstände vor, die diese Vermutung entkräften könnten. Der Kläger kann deshalb vom dem Aufklärungspflichtigen die Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Beteiligung verlangen (vgl. etwa BGH, II ZR 329/04, NJW 2006, 2042). Der von dem Kläger hierbei vorgetragenen schlüssigen Schadensdarlegung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch einen entgangenen Gewinn, der dadurch entstanden ist, dass die investierten Mittel nicht anderweitig angelegt worden sind (§ 252 BGB). Der Kläger hätte bei zutreffender Aufklärung die Lebensversicherungen nicht gekündigt. Unstreitig und auch nach den Erfahrungen der Kammer plausibel hätten diese Lebensversicherung eine Verzinsung von 4 % erzielt. e) Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Vorschriften des Börsengesetzes sind auf den Anspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht anwendbar. Vielmehr gelten für diese die allgemeinen Verjährungsvorschriften gem. §§ 194 ff BGB. Nach diesen verjähren Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Aufklärungsmangels (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Kläger hat unstreitig erst im Jahr 2012 Kenntnis davon erhalten, dass ein erheblicher Teil des eingezahlten Kapitals für den Vertrieb der Kapitalanlage aufgewendet wurde, anstatt dass hierfür das gezahlte Agio verwendet wurde. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begann die Verjährungsfrist daher erst mit Ablauf des Jahres 2012. 2. Der Kläger hat ferner gem. §§ 249, 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 €, die ihm vorgerichtlich für die Verfolgung seines Anspruchs entstanden sind. Der zugesprochene Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 14.874,11 €