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Urteil

2 O 407/10 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2013:0104.2O407.10.00
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Tenor

Die Beklagten werden  verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4821,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen.

Sie werden des Weiteren verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.072,70 Euro zu zahlen, sowie beginnend ab dem 01.01.2011 bis zum 01.05.2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 230,30 Euro zu zahlen.

Ferner werden sie verurteil, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2032,44 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 40 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4821,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen. Sie werden des Weiteren verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.072,70 Euro zu zahlen, sowie beginnend ab dem 01.01.2011 bis zum 01.05.2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 230,30 Euro zu zahlen. Ferner werden sie verurteil, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2032,44 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 40 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall teilweise aus eigenem und teilweise aus ererbtem Recht geltend. Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Pkw Skoda Octavia, XXXX; die Beklagte zu 2) dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des im Alter von 77 Jahren verstorbenen Herrn Y. Am 16.12.2009 ereignete sich zwischen Herrn Y und den Beklagten zu 1) ein Verkehrsunfall auf der D Straße. An dieser Stelle sind die beiden Richtungsfahrspuren durch einen Grünstreifen in der Mitte getrennt. Es gibt in beide Richtungen einen Fahrradweg, der von der Straße getrennt ist. Der Beklagte zu 1) befand sich gerade dabei, mit seinem PKW von einem seitlichen in T-Form gelegenen Arm der D Straße, welcher als Zugang zu den Häusern mit den Nummern 13 bis 31 dient (Stichstraße), in den Hauptarm dieser Straße nach rechts einzubiegen, als Herr Y mit seinem Fahrrad aus Sicht des Beklagten von rechts auf dem Radweg kommend, mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) kollidierte. Herr Y zog sich dabei eine Oberschenkelhalsfraktur, einen Schambeinbruch sowie Blutergüsse zu und wurde in eine Klinik verbracht und operiert, wo er am 24.12.2009 verstarb. Ferner wurde das Fahrrad des Herrn Y beschädigt. Die Klägerin behauptet, Herr Y habe an der Unfallstelle den Fahrradweg in einer dafür freigegebenen Fahrtrichtung befahren. Der Radweg sei an der fraglichen Stelle durch einen weißen Pfeil auf dem Boden zur Benutzung freigegeben gewesen. Der Beklagte zu 1) habe sich der Unfallstelle mit einer zu hohen Geschwindigkeit genähert und nicht ausreichend nach rechts Ausschau gehalten. Der Verkehrsunfall sei ursächlich für die Verletzungen und den Tod von Herrn Y geworden. Ferner habe der Verletzte im Krankenhaus als Folge des Unfallgeschehens und der Operation ein Durchgangssyndrom mit Wesensveränderungen und wahnhaften Zuständen, eine beginnende Lungenentzündung und eine Lungenembolie erlitten. Hierdurch sei die Zeit bis zum Ableben von Herrn Y sehr qualvoll gewesen. Bis zum Tode ihres Ehemannes habe sie ihren Lebensunterhalt durch die gemeinsame Verwendung der eigenen sowie der deutlichen höheren Rente ihres Ehemannes bestritten. Durch dessen Ableben müsse sie nun mit der Witwenrente auskommen. Ohne den Unfall hätten bei Zugrundelegung der Sterbetafel bis zum Jahre 2019 die gemeinsamen Renten zur Verfügung gestanden. Der Unterhaltsschaden sei dabei mit 405,85 Euro pro Monat zu beziffern. Hinsichtlich der Berechnung der Klägerin zum Unterhaltsschaden wird Bezug auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 22.10.2010 (Bl. 122 ff. GA) genommen. Vermögensrechtlich seien von den Beklagten folgende Positionen zu erstatten: 1. Zuzahlung Krankenhaus 90,00 Euro 2. Fahrrad (Neupreis) 249,00 Euro 3. Beerdigungskosten 5.267,90 Euro 4. Grabmal 763,36 Euro 5. Bewirtung Leichenschmaus 647,05 Euro 6. Unkostenpauschale 25,00 Euro Summe 7.042,31 Euro Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1. 7.042,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen; 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000 Euro liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen; 3. rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.652,65 Euro zu zahlen; 4. beginnend ab dem 01.01.2011 bis zum 01.05.2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 405,85 Euro zu zahlen; 5. sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.772,70 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, in Herrn X gewählter Fahrrichtung habe er gar nicht fahren dürfen, da der Radweg an dieser Stelle nur für den Gegenverkehr freigegeben gewesen sei. Daher habe der Beklagte zu 1) mit Verkehrsteilnehmern von der rechten Seite auch nicht rechnen müssen. Zudem sei Herr Y schnell gefahren. Der Beklagte zu 1) habe sich hingegen der Unfallstelle vorsichtig im Schritttempo angenähert und sich langsam in den Hauptarm der D Straße hineingetastet. Die Sicht nach rechts sei eingeschränkt gewesen. Todesursächlich seien nicht die Unfallfolgen gewesen, sondern diverse Vorerkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems sowie eine chronische Bronchitis und eine beginnende Lungenentzündung. Ferner habe Herr Y an einem Alkoholproblem gelitten. Im Übrigen sei bei einer anzunehmenden Haftung der Beklagten der Unterhaltsschaden lediglich mit 329 Euro pro Monat zu beziffern. Wegen der Berechnung der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2011 (Bl. 57 GA) Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.06.2011 sowie vom 10.07.2012. Hinsichtlich der Einzelheiten und Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse, die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 02.01.2012 und vom 12.05.2012 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2012 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zum Teil aus eigenem Recht, zum Teil aus ererbten Recht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus den §§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG; § 3, S. 1 PflVG in Verbindung mit § 421 BGB im zuerkannten Umfange. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen dem Grunde nach. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor, da der Beklagte zu 1) als Halter des Fahrzeuges XXXX das Rechtsgut Leben und Gesundheit des Herrn Y beschädigt hat. Die Rechtsgutsverletzungen beruhen auf der betriebsspezifischen Gefahr des Kraftfahrzeuges im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität. Denn die Unfallfolgen stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang im Zeitpunkt der Kollision. Vorliegend ist dies sowohl hinsichtlich der Oberschenkelhalsfraktur, des Schambeinbruchs und der Blutergüsse der Fall, da diese Verletzungen unmittelbare Folgen des Unfalls sind. Sie entstanden als Herr Y nach dem Zusammenprall mit dem fahrenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) von dessen Motorhaube geschleudert wurde. Ferner ist auch der eingetretene Tod des Herrn X mittelbar kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Dieses steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, § 286 ZPO. So gelangte der medizinische Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Verkehrsunfall am 16.12.2009 „zweifelsfrei mitursächlich“ (vgl. Bl. 284 GA = S. 26 des Gutachtens) für den Tod des Herrn Y gewesen ist. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, welcher nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat, dass sich Herr Y vor dem Unfall „in einem kompensierten und stabilen Gesundheitszustand“ befand. Es bestanden zwar relevante Organveränderungen, allerdings gibt es keine Anhaltspunkte für eine akute Erkrankung oder eine chronische Organdysfunktion. Seine körperliche Belastbarkeit war altersgemäß zufriedenstellend (a.a.O.). Dieses ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Herr Y im Zeitpunkt des Unfalles sein Fahrrad mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit (hierzu später mehr) betreiben konnte. Die Organveränderungen, welche bereits vor dem Unfall bestanden, führten bis zu diesem Zeitpunkt zu keinen relevanten Einschränkungen für das tägliche Leben (Bl. 271 GA = S. 13 des Gutachtens). Soweit bereits bei Aufnahme in der Klinik eine erhöhte Leukozytenzahl als unspezifischer Indikator einer Entzündungsreaktion bestand, lässt sich dieses auch als eine unspezifische Reaktion auf die gegebene Stresssituation interpretieren (Bl. 271 f. GA = S. 13 f. des Gutachtens). Wenn der Sachverständige ausführt, dass eine Prädisposition durch die Organveränderungen möglicherweise den Krankheitsverlauf des Herrn Y nach dem Unfall beeinflusst haben, vermag dieses das Kausalgeschehen auch nicht unter dem Aspekt des Schutzzweckes der Norm zu unterbrechen. Denn Vorerkrankungen des Geschädigten unterbrechen regelmäßig den Kausalverlauf nicht. Wer einen gesundheitlich anfälligen Menschen verletzt, kann nicht so gestellt werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (exemplarisch OLG Koblenz, Urteil vom 5. 5. 1986 - 12 U 894/85; Palandt/Heinrichs, BGB, Vor 249 Rn. 35). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Die Höhe des Schadensersatzes respektive des Schmerzensgeldes richtet sich zunächst nach der Haftungsquote, welche gemäß § 9 StVG i.V.m. 254 BGB zu bilden ist und vorliegend mit einer Quote von 30 zu 70 Prozent zu Lasten der Beklagten auszudrücken ist. Die von der Kammer gebildete Quote ergibt sich aus einer nicht generalisierenden Abwägung der unterschiedlichen Verursacherbeiträge im Einzelfall, wobei sich die Klägerin den Mitverantwortungsanteil ihres Ehemannes zurechnen lassen muss. Sowohl Herr Y als auch der Beklagte zu 1) haben den Unfall durch schuldhafte Verkehrsverstöße herbeigeführt. Herr Y befuhr den Radweg an der Unfallstelle in einer nicht dazu freigegebenen Richtung und hat damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Dieses steht aufgrund der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer fest. Der Radweg war nicht durch Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 oder durch Einsatzzeichen "Radverkehr frei" für die Fahrtrichtung des Herrn Y freigegeben. Da es sich aus dessen Sicht um den linken Fahrradweg gehandelt hat, wäre dieses aber gemäß § 2 Abs. 4, S. 4 StVO notwendig gewesen. Insoweit hätte Herr Y bei Beachtung der dort geltenden Verkehrsregeln, den Radweg auf der rechten Seite der D Straße benutzen müssen und nicht wie geschehen die linke Seite. An diesem Befund ändert sich auch nichts bei Einbeziehung der auf dem Boden befindlichen Richtungspfeile. Dieses Hilfsmittel, welches als bloße Orientierungshilfe den Radfahrern zu dienen bestimmt ist und nicht geeignet ist, ein freigebendes Verkehrsschild zu ersetzen, weist zu Beginn des Radweges (vgl. Bl. 354 GA = Bild 25 des Sachverständigen) auf der linken Seite der D Straße sowie noch einmal unmittelbar vor der Unfallstelle (Bl. 354 GA = Bild 26 des Sachverständigen) auf die oben bereits bezeichnete Verkehrsführung hin. Es ist in der Mitte des Radweges deutlich ein Pfeil in die Gegenrichtung angebracht. Diese Einrichtungen hätten Herrn Y noch einmal als Warnung dienen können, dass er den Radweg in die falsche Richtung befährt und ihn zur Umkehr bewegen sollen; wenigstens aber unter besonderer Vorsicht und Umsicht den Radfahrweg befahren lassen sollen. Wenn die Klägerin darauf hinweist, dass an anderer Stelle, wie etwa auf der L Straße (Bl. 353 GA = Bild 24 des Sachverständigen) nur ein Pfeil in eine Richtung weist, obwohl der Verkehr in beide Richtungen freigegeben ist, so übersieht sie, dass in diesem Falle der Pfeil deutlich nach rechts eingerückt ist. Auf dem hier fraglichen Teilstück hingegen der Pfeil deutlich in der Mitte aufgebracht worden ist. Zudem weist auf dem hier fraglichen Teilstück auch an keiner Stelle ein Richtungspfeil in die Richtung des Herrn Y. Bei Betrachtung der Unfallstelle, welche für Herrn Y auch nicht unbekannt war, ist daher eindeutig zu erkennen, dass hier der Radweg für die Richtung des Herrn Y nicht freigeben war. Bei diesen Umständen hätte er bedenken müssen, dass ein Kraftfahrer beim Einbiegen auf die Vorfahrtsstraße nach rechts mit Verkehr von der rechten Seite kommend nicht rechnet und sich vorwiegend nach links orientiert. Folglich ist es bei weiterem Befahren des Radweges in nicht freigegebener Richtung geboten und naheliegend, dieses unter besonderer Vorsicht zu tun. Hierzu gehört insbesondere, sich mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit dem Kreuzungsbereich zu nähern und gegebenenfalls die Fahrt zu unterbrechen. Auch dieser Sorgfaltsanforderung ist Herr Y nicht nachgekommen. Wie der Sachverständige festgestellt hat, fuhr Herr Y im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h (Bl. 201 GA = S. 16 des Gutachtens). Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung ausführte, verhält es sich dabei so, dass – entgegen der Ansicht der Klägerseite – mit der Annahme einer höheren Geschwindigkeit auf Beklagtenseite gleichsam eine höhere Geschwindigkeit auf Seiten des Herrn Y einhergeht (Bl. 347 GA = S. 3 des Protokolls). Durch eine Verlangsamung der Fahrt respektive durch eine Fahrtunterbrechung an der Straßenquerung hätte Herr Y die Gefahrensituation erkennen und einen Zusammenstoß vermeiden können. Dabei durfte Herr Y auf Grund der bereits dargestellten Umstände auch nicht darauf vertrauen, dass ihm ein aus der Stichstraße kommendes Fahrzeug in jedem Falle Vorfahrt gewähren würde. Ein auf seine eigenen Interessen bedachter Radfahrer hätte sich der ihm bekannten Einmündung von vornherein nur so langsam genährt, dass er noch vor dem von links kommenden Kraftfahrzeugen hätte anhalten können. Dem Beklagten zu 1) hingegen fällt eine Vorfahrfahrtsmissachtung zur Last. Dieses ergibt sich zwar nicht aus § 10 StVO, wie die Klägerin meint, da der Beklagte zu 1) nicht aus einer Grundstückseinfahrt, sondern aus einem Seitenarm einer Verkehrsstraße (Stichstraße) herausfuhr. Allerdings war er aufgrund des Verkehrszeichens 205 „Vorfahrt gewähren“ gegenüber dem kreuzenden Verkehr halte- und wartepflichtig im Sinne des § 8 Abs. 1, Nr. 1 StVO. Dieses galt auch im Verhältnis zu Herrn Y. Bei der gerichtlichen Beurteilung, wie weit das Vorfahrtsrecht geht, ist der Grundsatz der Klarheit und Einfachheit der Verkehrsregel zu beachten. Die auf einem an einer Vorfahrtstraße entlang führenden Radweg fahrenden Radfahrer nehmen ohne weiteres an dem Vorfahrtsrecht der Hauptstraße teil (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2000 – 1 U 296/99 = juris Rn. 6). Dieses gilt – nach nicht ganz unumstrittener Auffassung – auch für die Radfahrer, welche den Radweg in der nicht freigegebenen Fahrtrichtung befahren (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. = juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1995 – 9 U 208/94; OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1996 – 6 U 68/96 = juris Rn. 9). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Würde man falschfahrende Radfahrer von der Vorfahrtsregelung ausnehmen, käme es – entgegen dem Grundsatz der Klarheit und Einfachheit der Verkehrsregeln – für den abbiegenden Fahrzeugverkehr zu teilweisen uneindeutigen und schwer zu handhabenden Verkehrssituationen. Denn für einen Kraftfahrer ist an einer Straßeneinmündung nicht immer und sofort erkennbar, ob der Radweg auch in die Gegenrichtung freigegeben ist oder nicht. Insoweit besteht auch aus Sicht der Kraftfahrzeugführer ein Interesse an der Einbeziehung von falschfahrenden Fahrradfahrern in die Vorfahrtsregelung. Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen. Dabei musste er auch damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer von rechts kommen könnte. Denn es ist - wie jeder Kraftfahrer weiß oder wissen muss - nicht selten zu beobachten, dass Radfahrer den für sie linken Radweg benutzen, sei es, dass dieser durch das Verkehrszeichen 237 zur StVO auch für sie freigegeben ist, oder sei es entgegen der StVO (OLG Hamm, Urteil 10.03.1995 – 9 U 208/94 = juris Rn. 4). Mit diesem Phänomen muss ein umsichtiger Kraftfahrzeugführer an Straßeneinmündungen daher stets rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen. Insoweit war es sorgfaltswidrig, dass sich der Beklagte zu 1) vorwiegend nach links orientiert hat. Dieses gilt um so mehr, als auch mit Fußgängern von rechts zu rechnen war. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass der Beklagte zu 1) mit mindestens 15 km/h pro Stunde in den Kreuzungsbereich einfuhr, wobei dieses zu schnell war, um die komplexe Kreuzungssituation vollständig und richtig zu erfassen. Bei angepasster Fahrweise wäre der Unfall von Seiten des Beklagten zu 1) vermeidbar gewesen. Die einzelnen Mitverantwortungsanteile der Parteien sind in Beziehung zueinander zusetzen und untereinander abzuwägen. Dabei kommt dem Vorfahrtsverstoß auf Beklagtenseite ein erhebliches Gewicht zu, da es sich insoweit um einen erheblichen und schwerwiegenden Verkehrsverstoß handelt. Dem Wartepflichtigen obliegt es zuvörderst, dass Unfälle durch Vorfahrtsverletzungen vermieden werden. Insoweit ist es sachgerecht, dem Wartepflichtigen eine besondere Sorgfaltspflicht aufzulegen und eine besondere Umsicht zu verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1995 – 9 U 208/94 = juris Rn. 6). Die Vorfahrtsregeln verfolgen gerade den Zweck, Unfälle wie den vorliegenden zu vermeiden, indem verhindert wird, dass zwei Verkehrsteilnehmer gleichzeitig in den Kreuzungs- respektive Querverkehrsbereich vorrücken. Der Richtungsverstoß des Herrn Y erreicht hingegen nicht die Intensität des Vorfahrtsverstoßes und war daher mit einer deutlich geringeren Haftungsquote anzusetzen. Allerdings tritt der Mitverantwortungsanteil des X auch angesichts des Vorfahrtsverstoßes nicht derart in den Hintergrund, dass dieser bei der Bildung der Haftungsquote außer Betracht zu bleiben hätte. Das Befahren des Radweges in einer dafür nicht vorgesehenen Richtung ist mit erheblichen Gefahren verbunden, die sich im vorliegenden Fall auch realisiert haben. Abbiegende Fahrzeugführer neigen erfahrungsgemäß dazu, beim Rechtsabbiegen dem vom links kommenden Verkehr mehr Aufmerksamkeit zu schenken, als dem von rechts kommenden Verkehr. Ein nicht vorschriftsgemäß fahrender Fahrradfahrer muss daher besonders vorsichtig und umsichtig fahren und stets davon ausgehen, dass mit seinem Erscheinen von den übrigen Verkehrsteilnehmern nicht gerechnet wird. Er hat gerade alles zu tun, um die sich aus seinem verbotswidrigen Tun ergebenden Gefahren zu minimieren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wenn er wie hier sich zu schnell und sorglos der Unfallstelle nähert, muss sich dieses in der Haftungsquote ausdrücken (im Ergebnis ebenfalls OLG Hamm Urteil vom 10.03.1995 – 9 U 208/94 = juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1996 – 6 U 68/96 = juris Rn. 12 ff.). Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ergibt die oben genannte Haftungsquote von 30 zu 70. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen der Höhe nach teilweise. Die Klägerin kann einen Sach- und Vermögensschaden in Höhe von 6.888,31 Euro ersetzt verlangen, welcher um den Mitverantwortungsanteil zu kürzen ist. Im Ergebnis sind daher 4.821,82 Euro zuzuerkennen. Hierzu im Einzelnen: Die Zuzahlung für neun Tage Liegezeit im Krankenhaus in Höhe von insgesamt 90 Euro ist – abzüglich ersparter Aufwendungen von 5 Euro pro Tag (in Anlehnung an Palandt, Vor. 249, Rz. 93) – ersatzfähig, so dass dieses einen Betrag von insgesamt 45 Euro ergibt. Das beschädigte Fahrrad ist zum Zeitwert zu ersetzen. Der Neupreis im Jahre 2006 betrug 249 Euro. Den Zeitwert schätzt die Kammer aufgrund des guten Zustandes im Unfallzeitpunkt, wie er sich aus der Beschreibung und den Lichtbildern des Sachverständigen ergibt, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 140 Euro. Die Beisetzungskosten in Höhe von 5.267,90 sowie das Grabmal in Höhe von 763,36 Euro und die Kosten für den Leichenschmaus in Höhe von 647,05 Euro sind gemäß § 10 Abs. 1, S. 2 StVG (§ 1968 BGB) ersatzfähig und durch Rechnungen hinreichend belegt. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist daher unerheblich. Ferner ist ein Schmerzensgeld an die Klägerin aus ererbtem Recht für die Leiden des Herrn Y nach § 11, S. 2 StVO; § 253 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1922 BGB zu zahlen. Die Kammer hält gemäß § 287 Abs. 1 ZPO einen Betrag von 8.000 Euro für angemessen, welches ebenfalls um den Mitverschuldensanteil zu kürzen ist und somit einen Betrag von 5.600,00 Euro ergibt. Bei der Bemessung sind Art, Dauer und Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und der Verletzungsfolgen zu berücksichtigen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt hingegen bei Verkehrsunfällen in den Hintergrund, da im modernen Straßenverkehr, bei dem das subjektive Ausmaß des Fehlverhaltens eines Schädigers nur schwer zu beurteilen ist, selbst kleinste Fehler schwerste Folgen nach sich ziehen können (vgl. OLG Hamm , r+s 2002, 285 m.w.N.). Vorliegend sind die Schmerzen des Herrn Y, die aus der erlittenen Oberschenkelhalsfraktur, dem Schambeinbruch sowie den Blutergüssen am gesamten Körper resultieren, zu berücksichtigen. Ferner wurde als Folge der Verletzung eine Operation notwendig, die ebenfalls zu einer erheblichen Belastung physischer und psychischer Art führte. Während der Liegezeit erlitt Herr Y des Weiteren eine Lungenentzündung mit brodelndem Atemgeräusch sowie Fieberschüben. Es war ein Krankenhausaufenthalt von neun Tagen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen erforderlich. Das erlittene Durchgangssyndrom muss hingegen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht bleiben. Denn es lässt sich heute nicht mehr feststellen, ob dieses tatsächlich von Herrn Y wahrgenommen wurde und ihn psychoemotional belastet hat (Bl. 283 GA = S. 25 des Gutachtens), was zu Lasten der Klägerin geht. Die bloße Möglichkeit eines Leidens genügt nicht. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Höhe auf das Urteil des Landgerichts Stuttgarts vom 25.01.1991 (21 O 586/89) abstellt, wird verkannt, dass die Verletzungen zu Lebzeiten dort ungleich schwerer waren. Das Landgericht Stuttgart hatte bei der Bemessung zu berücksichtigen, eine zweigradig offene Oberschenkelschaftfraktur, eine intermediäre Schenkelhalsfraktur eine knöcherne Absprengung aus dem rechten Talus, eine geschlossene Unterschenkeltrümmerfraktur, eine Rippenfraktur, commotio cerebri mit Durchgangssyndrom sowie einem stumpfen Bauch- und Thoraxtrauma. Diese Verletzungen, sowie eine weitere Sturzverletzung mit Bänderriss als kausale Unfallfolge, machten einen stationären Krankenhausaufenthalt von rund 50 Wochen und 11 Operationen sowie zwei Rehabilitationsaufenthalte von 9 Wochen erforderlich. Weiter hatte das Landgericht Stuttgart zu berücksichtigen, dass den Beklagten, der den Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille verursachte, ein erheblicher Schuldvorwurf trifft und die Klägerin durch den Unfall ihren Ehemann verloren hat, wodurch ihr über die rein körperliche Beeinträchtigung hinaus auch seelisches Leid zugefügt worden ist. Die beiden Fälle sind hinsichtlich des Verletzungsumfanges und der Länge des Krankenhausaufenthaltes daher nicht im Ansatz vergleichbar. Es ist der Kammer durchaus bewusst, dass der geringe Krankenhausaufenthalt auf das schnelle Versterben des Herrn Y rückzuführen ist. Aus rechtlichen Gründen sieht sie sich aber daran gehindert, das Versterben im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Kammer darf ausschließlich die zu Lebzeiten erlittenen Unfallfolgen berücksichtigen. Ein weitergehendes Schmerzensgeld kam daher nicht in Betracht. Ferner besteht ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts nach § 10 Abs. 1 StVG im zuerkannten Umfange sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Die Höhe des Unterhaltsschadens richtet sich nach dem verfügbaren Familieneinkommen und der vor dem Tode bestehenden Unterhaltspflicht (BGH Urteil v. 05.06.12 – VI ZR 122/11). Mit den Unterhaltsquoten wird berücksichtigt, dass auch dem Getöteten ein eigener Anteil am Familieneinkommen zugestanden hätte. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind daher die fixen Kosten der Haushaltsführung der Quotierung entzogen und ungekürzt auf die Hinterbliebenen zu verteilen. Unter "fixen Kosten" sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (BGH vom 11. Oktober 1983 – VI ZR 251/81). Zur Berechnung des Unterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die "fixen Kosten" vorweg abzusetzen und - nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 05.06.2012 – VI ZR 122/11 = juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend schätzt die Kammer die Fixkosten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 796,32 Euro. Dies ergibt folgende Rechnung: Familieneinkommen 1.308,64 Euro abzüglich Fixkosten -796, 32 Euro = Verteilbares Einkommen 512,32 Euro = Unterhaltsanteil Hinterbliebene (Klägerin 50 %) 256,16 Euro zzg. Fixkosten +796,32 Euro Unterhaltsschaden 1.052,48 Euro abzgl. jetzige Rente Klägerin -723,48 Euro bereinigter Unterhaltsschaden 329,00 Euro Dabei ist dieser Betrag wiederum an die Quotierung anzupassen, so dass hier 230,30 Euro in Ansatz zu bringen sind. Der zukünftige Unterhaltsschaden ist von den Beklagten bis zum 01.05.2019 zu zahlen. Die Obergrenze in zeitlicher Hinsicht stellt die hypothetische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen dar. Die hierzu erforderliche Lebensdauerprognose ist, soweit möglich, an der individuellen gesundheitlichen Konstitution des Getöteten auszurichten und unterliegt der richterlichen Schätzung, § 287 ZPO. Vom Erreichen des Lebensalters gemäß Sterbetafel ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Herr Y befand sich nach dem medizinischen Sachverständigengutachten trotz seiner Vorerkrankungen in einem stabilen Gesundheitszustand. Seine körperliche Belastbarkeit war altersgemäß zufriedenstellend (Bl. 279 GA = S. 21 des Gutachtens). Trotz seines Alkoholkonsums zeigte er im Krankenhaus keine ernsthaften Entzugserscheinungen. Aus den festgestellten Organveränderungen ergeben sich keinen verlässlichen Hinweis auf eine akute oder zu erwartende Dekompensation (Bl. 280 GA = S. 22 des Gutachtens). Die Klägerin kann hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren Freistellung gemäß § 257 BGB in Höhe von 2032,44 Euro verlangen. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen zählen grundsätzlich auch die erforderlichen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2006, 1065). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu bejahen, dass die klägerseits geltend gemachte 2,0-Geschäftsgebühr übersetzt und auf eine angemessene 1,8-Gebühr zu reduzieren ist. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11= juris Rn. 8). Soweit der Klägervertreter ausführt, er habe den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2) ausfindig machen, die Ersatzansprüche zunächst dem Grunde nach anmelden müssen und hierzu einen Fragebogen ausgefüllt, handelt es sich samt und sonder um Tätigkeiten, die regelmäßig bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen anfallen und weder mit einer besonderen Schwierigkeit noch mit einem besonderen Umfang einhergehen, der gerade über eine durchschnittliche Tätigkeit liegt. Ebenso verhält es sich mit dem Anfordern der Ermittlungsakte. Die Besonderheit des Falles liegt hier allein in der besonderen Schwere der Unfallfolge. Insoweit war einzig in Bezug auf den Unterhaltsschaden ein Umfang gegeben, der über den normalen Umfang hinausgeht. Dieses rechtfertigt im Ergebnis zwar ein Überschreiten der „Regelgebühr“ von 1,3 – lässt aber eine Erhöhung um den 0,7-fachen Satz als übersetzt erscheinen. Aus diesem Grunde war der Klägerseite der höchste unter Berücksichtiung der 20 %-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 11.07.12 - VIII ZR 323/11) noch zu vertretene abrechenbare Satz von 1,8 zuzusprechen. Ein höherer Satz durfte nicht für erforderlich gehalten werden. Diese Auffassung schien zunächst auch der Klägervertreter anzuhängen, da er in seinem außergerichtlichen Schreiben vom 28.05.2010 ebenfalls auf Grundlage einer 1,8-Gebühr abgerechnet hat (Bl. 33 GA). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Klägervertreter auch schon die Ansprüche vollumfänglich berechnet. Überdies war auch der Gegenstandswert an das Maß des bestehenden Anspruchs anzugleichen. Denn dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 07.11.2007 – VIII ZR 341/06 = juris Rn. 13). Dieser liegt demgemäß hier bei 35.754,82 Euro. Der Zinsanspruch ergibt sich unter Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2; 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB, wobei eine verzugsbegründende Mahnung mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 29.05.2010 gegeben ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 92 Abs. 1, S. 1; 100 Abs. 1 und 4 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 61.685,81 Euro