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Urteil

3 O 217/12 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2013:0130.3O217.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.749,99 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ mit der Referenznummer …. keine weiteren Ansprüche zustehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren im Zusammenhang mit dem „Strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ mit der Referenznummer ...... noch entstehende Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.915,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen und im Übrigen den Kläger von der weiteren Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.611,45 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69.749,99 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ mit der Referenznummer …. keine weiteren Ansprüche zustehen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren im Zusammenhang mit dem „Strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ mit der Referenznummer ...... noch entstehende Schäden zu ersetzen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.915,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen und im Übrigen den Kläger von der weiteren Zahlungspflicht gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.611,45 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines – von der Beklagten konstruierten – „Strukturierten EUR-Zinsswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ (kurz: Harvest-Swap) in Anspruch. Der Kläger ist nach einer Tätigkeit bei einem deutschen Softwarehersteller jetzt als freiberuflicher Künstler tätig. Er war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Geschäfts bereits langjähriger Wertpapierkunde der Beklagten. Er unterhält bei der Beklagten Wertpapierdepots mit hohem Volumen, weswegen eine Betreuung durch das Private Wealth Management der Beklagten erfolgt. Die Parteien hatten bereits vor dem streitgegenständlichen Swap zwei Swap-Geschäfte abgeschlossen, und zwar am 31.05.2007 den „USD-Quanto-Frist-Swap“ und am 28.01.2008 den LSM-Swap. Beide Swaps wurden vorzeitig aufgelöst, wobei streitig ist, von wem die Initiative hiervon ausging. In beiden Fällen erzielte der Kläger einen Gewinn. Unmittelbar nach Beendigung des LSM-Swaps kam es am 09.06.2008 zum Abschluss des streitgegenständlichen Swaps mit einem Bezugsbetrag von 1 Million Euro. Zuvor war der Kläger durch den Berater N der Beklagten mit E-Mail vom 06.06.2008 unter Zusendung einer dreizehnseitigen Produktinformation auf den Swap aufmerksam gemacht worden, woraufhin dann ein Beratungsgespräch in den Filialräumen der Beklagten in Wuppertal stattfand, wobei der Inhalt des Beratungsgesprächs streitig ist, die Beklagte den Kläger aber jedenfalls nicht darauf hinwies, dass der streitgegenständliche Swap einen anfänglichen negativen Marktwert hatte. Der abgeschlossene Harvest-Swap hat folgende Parameter: Laufzeit von fünf Jahren, Bezugsbetrag von 1 Million Euro, Zinssatz der Beklagten von 2,50 % p.a., Zinssätze des Klägers von 2,00% p.a. für die Jahre 1 und 2 sowie für die Jahre 3 bis 5 nach der Formel: 10,5 % p.a. – 0,50 x 100 % [(Index Ende / Index Anfang) – 1] Index ist dabei der „Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR)“. Für die ersten beiden Abrechnungszeiträume erhielt der Kläger den vereinbarten Zinsvorteil in Höhe von jeweils 0,5 % p.a. nach Verrechnung mit den gleichzeitig geschuldeten „Festbeträgen“. Das waren in 2009 5.027,78 Euro und in 2010 4.986,11 Euro, insgesamt also 10.013,89 Euro. Mit Wertstellung vom 20.06.2011 wurden vom Konto des Klägers dagegen für den Abrechnungszeitraum 2010 bis 2011 79.777,77 Euro eingezogen. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und den erhaltenen Auszahlungen geltend. Außerdem begehrt er Feststellung, aus dem Swap nichts mehr zu schulden und Feststellung bezüglich möglicher zukünftiger Schäden. Die Beklagte wurde mehrfach durch den Bruder des Klägers, zuletzt am 13.04.2011, außergerichtlich zur Rückabwicklung des Swaps aufgefordert. Außerdem wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.05.2011 eine Beschwerde zur außergerichtlichen Schlichtung durch den Ombudsmann der privaten Banken erhoben. Dieser hat mit Schreiben vom 13.01.2012 von einer Schlichtung abgesehen. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe ihn weder anleger- noch anlagegerecht beraten. Er habe nicht über umfassende Kenntnisse in außerbörslichen Finanztermingeschäften verfügt. Er habe auch nicht die Zusammenhänge von Geld- und Kapitalmarktzinsen und deren Auswirkung auf den streitgegenständlichen Swap gekannt. Der Swap sei daher ungeeignet für seinen Kenntnisstand gewesen und habe auch nicht seinem Anlageziel entsprochen und hätte ihm deswegen gar nicht angeboten werden dürfen. Bereits bei den beiden vorangegangenen Swaps sei keine vollständige Aufklärung erfolgt. Auch bei dem streitgegenständlichen Swap sei er nicht über die genauen Eigenschaften und Verlustrisiken aufgeklärt worden, insbesondere nicht über den anfänglichen negativen Marktwert, was unstreitig ist. Ihm sei nicht das maximale Verlustrisiko und die Wahrscheinlichkeit von dessen Eintritt erläutert worden, was zur Risikoeinschätzung der Anlage unbedingt erforderlich gewesen wäre. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, dass es sich um die höchste Risikoklasse handele. Ebenso sei eine Aufklärung über Bedeutung und Wirkungsweise von Hebeln und Strikes unterblieben. Da der Marktwert bei Vertragsschluss negativ gewesen sei, weil er Kosten und Gewinnmarge der Beklagten enthalten habe, sei von Anfang an klar gewesen, dass er aller Voraussicht nach einen Verlust erleiden werde. Deswegen gehe er davon aus, dass er über den negativen Anfangsmarktwert vorsätzlich getäuscht worden sei, weswegen er nunmehr aufgrund seiner – unstreitig erklärten – Anfechtung auch einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch habe. Außerdem seien ihm die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wobei wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache eine 2,5-Geschäftsgebühr angemessen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.749,99 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ mit der Referenznummer ...... keine weiteren Ansprüche zusehen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem „Strukturierten EUR-Zinssatzswap mit Koppelung an den Deutsche Bank Balanced Currency Harvest (EUR) Index“ mit der Referenznummer ...... noch entstehende Schäden zu ersetzen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.915,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn im Übrigen von der weiteren Zahlungspflicht gegenüber den hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.611,45 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es habe eine umfassende – auch schriftliche – Beratung über die Funktionsweise, die Ausstattungsmerkmale sowie die Verlustrisiken des Swaps gegeben. Der Kläger sei ein vermögender erfahrener Kapitalanleger und durchaus risikobereit gewesen. Er habe vorher bereits zwei Swap-Geschäfte abgeschlossen, was unstreitig ist. Im Zusammenhang mit diesen Geschäften sei er umfassend aufgeklärt worden. Deswegen sei es auch entbehrlich gewesen, ihn über den anfänglichen negativen Marktwert von etwa 4 % des Bezugswertes aufzuklären. Der Kläger sei insoweit gar nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Aufgrund der vorangegangenen guten Erfahrungen mit Swap-Geschäften hätte der Kläger das streitgegenständliche Geschäft auch bei Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen. Im Übrigen reflektiere der anfängliche negative Marktwert bei Swap-Geschäften wie dem vorliegenden nur die allgemeine Gewinnerzielungsabsicht, über die nach der Rechtsprechung des BGH nicht aufgeklärt zu werden brauche. Die Rechtsprechung zum „Spread Ladder Swap“ sei auf den vorliegenden Swap nicht anwendbar. Jedenfalls treffe sie aber kein Verschulden, weil ihr eine mögliche Offenbarungspflicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts im Juni 2008 nicht bekannt gewesen sei. Selbst wenn ihr mit Blick auf den negativen Marktwert eine kausale und schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sein sollte, müsste sich der Kläger die Gewinne in Höhe von 100.920,00 Euro aus den beiden vorangegangenen Swap-Geschäften im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag bei gehöriger Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert diese Geschäfte auch nicht getätigt hätte. Wegen der Einzelheiten der Beratung im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 01.10.2012, dort insbesondere die Seiten 51 bis 66. Des Weiteren wird wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig wegen Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung im Rahmen des zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss des Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (ständige Rechtsprechung des BGH, zum Beispiel BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, GKR 2008, 199 (200)). Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und dass daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen. Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. Zwar kannte der Kläger bereits Swap-Geschäfte, er kam jedoch nicht mit einer bereits gefassten Anlageentscheidung zur Beklagten. Vielmehr fasste er seinen Anlageentschluss erst auf der Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Zeugen N. Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei die Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH NJW 1993, 2433). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGH a.a.O., BGH NJW 2006, 2041). Die Aufklärung des Kunden über diese Umstände muss richtig und vollständig sein. Fehlen der Bank Kenntnisse, muss sie dies dem Kunden gegenüber offen legen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. Ob die durchgeführte Beratung anlegergerecht war, kann dahinstehen. Jedenfalls war sie nicht objektgerecht, denn die Beklagte hat es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, in welcher Höhe dem streitgegenständlichen Vertrag ein anfänglicher negativer Marktwert zugrunde liegt. Dies hat sie selber eingeräumt, meint allerdings, dass es darauf nicht ankäme, weil der Kläger das Geschäft sowieso abgeschlossen hätte. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) ausgeführt: „Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Klägerin negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) aufwies. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine entsprechende Aufklärung habe nicht erfolgen müssen, weil der negative Marktwert lediglich den - für den Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rein theoretischen - Betrag angebe, der im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung als Ausgleichzahlung zu erbringen sei. Das erfasst die Bedeutung des für den Kunden negativen Anfangswertes nicht. Diesem kommt vielmehr maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der in Rede stehenden Zinswette durch die Klägerin zu, da er Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes der Beklagten ist. (1) Mit dem Beratungsvertrag übernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, vermeiden bzw. diese offen legen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05 , BGHZ 170, 226 Rn. 23, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 , WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09 , WM 2010, 1694 Rn. 5). Dieser zivilrechtliche Grundsatz ist aufsichtsrechtlich für den Bereich der dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallenden Geschäfte in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG normiert (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO Rn. 12). (2) Danach musste die Beklagte die Klägerin über den von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages aufklären (ebenso Roller/Elster/Knappe, ZBB 2007, 345, 357 ; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, WM 2010, 756 , 762 f. und WM 2010, 2169, 2173 ff.; aA OLG Bamberg, WM 2009, 1082 , 1095; OLG Frankfurt am Main, WM 2009, 1563 , 1564 f.; OLG Celle, WM 2009, 2171 , 2174; OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 1790 , 1795 f.; OLG Hamm, BKR 2011, 68 , 73; Clouth in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 3. Aufl. Rn. 1066 Fn. 1258; Hoffmann-Theinert/Tiwisina, EWiR 2011, 9, 10 ; Jaskulla, WuB I G 1. - 3.10; Koller, WuB I G 1. - 4.08; Langen, DB 2009, 2710 f.; Lehmann, BKR 2008, 488, 496 ; Wolf, EWiR 2009, 763, 764 ; gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht wohl auch Weber, ZIP 2008, 2199, 2201 ). (a) Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist, befindet sich die Beklagte als beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partnerin der Zinswette übernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. Für sie erweist sich der "Tausch" (engl. Swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes - das Ausweiten der Zinsdifferenz - gerade nicht eintritt und die Klägerin damit einen Verlust erleidet. Als Beraterin der Klägerin hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Sie muss daher auf einen möglichst hohen Gewinn der Klägerin bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust für sie selbst bedeutet.“ Um dieser Aufklärungspflicht nachzukommen, reicht es nicht, lediglich das Verdienstinteresse mit einer Prozentzahl – hier: 0,75 % bis 2,5 % - anzugeben, ohne Nennung einer Vergleichsgröße. Damit allein ist für den Kunden nicht ersichtlich, welches konkrete Interesse die Bank tatsächlich am Abschluss des Swaps hat. Jedenfalls war dadurch für den Kläger nicht erkennbar, welche Größenordnung der anfängliche negative Marktwert hatte. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie zur Offenlegung ihrer Gewinnmarge nicht verpflichtet ist. Der Marktwert ist eine objektive Größe, die mehr ausdrückt als die Gewinnmarge. Der BGH (a.a.O.) hat dazu ausgeführt: „Zutreffend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Bank, die - wie hier - eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Dies ist in einem solchen Fall für den Kunden offensichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 , BGHZ 185, 185 Rn. 12). Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Der hier aufklärungspflichtige Interessenkonflikt besteht weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen. Zu einer Aufklärungspflicht führt allein die Besonderheit des von ihr konkret empfohlenen Produkts, dessen Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko "verkaufen" zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat. Dies kann der Kunde - anders als die generelle Gewinnerzielungsabsicht der Bank - gerade nicht erkennen. Dass - worauf die Beklagte hinweist - die Chancenverschiebung in den Konditionen des Swap-Vertrages "offen lag", ändert hieran nichts. Wie sie selbst einräumt, setzt die Festlegung der einzelnen Strukturelemente des Swaps eine mehr oder weniger komplizierte finanzmathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist.“ Die Beklagte kann nach Auffassung der Kammer auch nicht damit gehört werden, dass der streitgegenständliche Swap nicht mit dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden CMS Spread Ladder Swap vergleichbar sei. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass der Harvest Swap eine Begrenzung des Verlustrisikos des Anlegers vorsieht. Das ändert jedoch nichts an der Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes für die Risikostruktur des Swap und für den schwerwiegenden Interessenkonflikt auf Seiten der Bank. Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Aufklärungspflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Entsprechendes hat die Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere kann sie sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10). Der BGH bezieht sich im Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10 – bezüglich der Aufklärungspflicht über die Interessenkollision auf das Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05. Bereits im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Harvest-Swap-Vertrages am 09.06.2008 diese Pflicht hätte erkennen können und müssen. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist auch für Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden. Zugunsten de Klägers spricht die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10). Auch unter diesen erleichterten Voraussetzungen hat die Beklagte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zu widerlegen vermocht. Es fehlt an konkretem Vortrag dazu, dass der Kläger das Swap-Geschäft auch bei Kenntnis des anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen hätte. Allein die Tatsache, dass er zuvor schon zwei Swap-Geschäfte abgeschlossen hatte, reicht hierfür nicht, da er auch bei diesen Geschäften nicht entsprechend aufgeklärt worden ist. Auch der Umstand, dass der Kläger nicht bezüglich des Vertriebsinteresses und der „Gesamtkosten“ nachgefragt hat, was die Beklagte im Übrigen nicht näher präzisiert hat, reicht nicht zur Widerlegung der Vermutung. Aus den zuvor genannten Gründen war die Parteivernehmung des Klägers entbehrlich, da sie auf eine reine Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Beklagte hat den Kläger somit so zu stellen, wie er ohne den Abschluss des streitgegenständlichen Swap-Vertrages stünde. Er kann Rückzahlung des saldierten Betrages verlangen, der nach seiner Berechnung 69.777,99 Euro und nach Berechnung der Beklagten 69.763,88 Euro beträgt. Da der Kläger nur die Rückzahlung von 69.749,99 Euro verlangt, brauchte diese Differenz nicht weiter aufgeklärt zu werden. Auf diesen Betrag muss der Kläger sich nicht die Gewinne aus den beiden vorangegangenen Swap-Geschäften anrechnen lassen, da es sich nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt und es somit am inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil fehlt. Zinsen stehen dem Kläger aus Verzug erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem die Schlichtung abgelehnt worden ist und die Beklagte damit endgültig die Rückabwicklung des Geschäfts verweigert hat. Dies war ausweislich des Schreibens des Ombudsmannes der 13.01.2012 (vgl. Anlage K 35 R). Darüber hinaus kann der Kläger Feststellung verlangen, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Swap-Geschäft keine Ansprüche mehr zustehen, denn wenn er das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, könnte die Beklagte auch nichts mehr von ihm verlangen. Was den weiteren Feststellungsantrag betrifft, so ist auch dieser zulässig und begründet, da nicht auszuschließen ist, dass noch Steuern zu zahlen sind. Die steuerliche Behandlung von Swap-Geschäften ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Kläger hat gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Soweit die Beklagte meint, diese seien rechnerisch unrichtig, kann dieses Vorbringen ohne nähere Substantiierung nicht nachvollzogen werden. Angesichts des komplexen Sach- und Streitstandes ist eine 2,5-Geschäftsgebühr der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auch die Gebühr für die Vertretung im Güteverfahren vor dem Ombudsmann ist entstanden. Da der Kläger bislang nur einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt hat, kann er nur insoweit Schadensersatz verlangen und im Übrigen begehrt er zu Recht Freistellung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Streitwert: bis 260.000,00 Euro. *