Urteil
3 O 481/11
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2013:0930.3O481.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.695,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der GE Landesbank Hessen/Thüringen über einen Darlehensbetrag i.H.v. 38.400 EUR abgeschlossenen obligatorische Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) für die von dem Kläger am 27.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N3 GmbH & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR resultieren freizustellen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 27.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N2 GmbH & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR resultieren und die ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären. Die vorgenannte Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 27.11.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N3 GmbH & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR gezeichneten Treuhandvertrag. Es wird ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung des von dem Kläger am 27.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der N GmbH & Co. KG (in der Folge Kommanditgesellschaft) geltend. 3 Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 27.11.2002 mit einem Anteil in Höhe von 100.000,00 EUR an der streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft. Hierbei wurde ein Betrag i.H.v. 38.400 EUR über die GE Landesbank Hessen Thüringen International durch eine Inhaberschuldverschreibung vom 17.12.2002 finanziert. Ferner erbrachte der Kläger eine Eigenkapitalleistung i.H.v. 63.448 EUR inklusive Agio i.H.v. 1.848 EUR. Dem Kläger sind aus dieser Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.725,55 EUR zugeflossen. 4 Die Beklagten erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision in Form einer verdeckten Rückvergütung, wobei die genaue Höhe der Provision zwischen den Parteien streitig ist. 5 Der Kläger trägt nunmehr weiter vor, dass er sich im Herbst 2002 auf Veranlassung seines Steuerberaters an die Beklagte gewandt habe. Ziel sei die Beratung durch die Beklagte in Bezug auf solche Kapitalanlagen gewesen, die nicht nur die Möglichkeit zur Steuerersparnis bieten würden, sondern zudem auch höchsten Sicherheitsstandards entsprechen. Daraufhin habe am 27.11.2002 oder einige Tage zuvor in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Beratungsgespräch zwischen ihm und einer Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L, stattgefunden. Das Gespräch habe ca. 1 Stunde gedauert. Zunächst seien allgemeine Angaben in einem entsprechenden Fragebogen festgehalten wurden. Aufgrund dieser Angaben habe die Mitarbeiterin der Beklagten dann die Kommanditbeteiligung empfohlen, wobei ihm die versprochene Kombination aus Steuereffekt und Sicherheit wichtig gewesen sei. Keinesfalls sei es ihm allein um ums „steuersparen“ gegangen. 6 Der Kläger ist daher der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang zwischen ihm und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sei. Im Rahmen dieses Beratungsvertrages habe die Beklagte gegen die ihr obliegenden Pflichten verstoßen, indem sie nicht über die erhaltenen Provisionen aufgeklärt habe, obwohl sie dazu verpflichtet sei. Die unterlassene Aufklärung über die erhaltenen Provisionen sei auch kausal. Bei Kenntnis der Provision und ihrer Höhe hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet, da er das Vertrauen in den Berater verloren hätte. Er hätte die Gelder, da er eine sichere Anlage gewünscht habe, ansonsten fest verzinslich angelegt und bei einer Laufzeit bis 2019 mindestens eine Rendite von 4 % erzielt. Der Kläger ist daher der Meinung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. 7 Nachdem der Kläger die Klage zunächst gegen die E AG gerichtet hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 27. April 2012 zunächst hinsichtlich der Beklagten erweitert und die Klage bezüglich der E AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2012 zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 1. Die Beklagte zu verurteilt, an ihn 56.695,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 27.11.2002 bis zur Rechtshängigkeit und ab da 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. 10 2. Die Beklagte zu verurteilt, ihn von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der GE Landesbank Hessen/Thüringen über einen Darlehensbetrag i.H.v. 38.400 EUR abgeschlossenen obligatorische Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) für die von ihm am 27.11.2002 bezeichneten Beteiligung an der N3 GmbH & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR freizustellen. 11 3. Die Beklagte zu verurteilt, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 27.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N2 GmbH & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären. 12 4. Die Verurteilung zu 1) bis 3) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 27.11.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N3 GmbH & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR gezeichneten Treuhandvertrag, hilfsweise zusätzlich Zug um Zug gegen die Erklärung, die nach rechtskräftigen Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens bei ihm endgültig verbleibenden Steuervorteile an die Beklagte herauszugeben. 13 5. Es wird ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von ihm am 27.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der N & Co. KG (Fonds Nummer: xxx) im Nennwert von 100.000 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung. Dem Kläger sei nämlich bereits im Zeitpunkt der Zeichnung bewusst gewesen, dass die Beklagte etwas an der streitgegenständlichen Vermittlung verdient. Alles andere sei bei einem Geschäftsmann abwegig. Im Ergebnis sei daher bereits Ende 2005 Verjährung eingetreten. 17 Die Beklagte trägt darüber hinaus vor, dass einziger Anlass der Kundenbeziehungen damals zunächst der Wunsch des Klägers bzw. seines Steuerberaters gewesen sei, der Kläger möge eine Anlage zur Steuerersparnis tätigen. Da der Steuerberater des Klägers diesem zunächst empfohlen habe, sich an einem geschlossenen Fonds mit hohen Verlustzuweisungen zu beteiligen, habe sich der Kläger im Jahr 2002 an der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung beteiligt. In diesem Zusammenhang sei es nicht zutreffend, dass der Kläger die Kommanditbeteiligung nach einem persönlichen Beratungsgespräch mit der Zeugin L in V erworben habe. Ein solches Gespräch habe es am 27.11.2002 nicht gegeben. Es habe lediglich ein Telefonat an diesem Tag gegeben, in dem es aber auch nur um die Abwicklung der Fondszeichnung gegangen sei. Im Vorfeld sei es vielmehr so gewesen, dass der Steuerberater des Klägers gezielt nach Steuersparanlagen gefragt habe. Aus diesem Grund habe die Zeugin L sowohl dem Steuerberater des Klägers als auch dem Kläger selber den Prospekt der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung zur Verfügung gestellt. Ein Beratungsvertrag sei daher nicht geschlossen worden. Jedenfalls sei es aber so gewesen, dass der Kläger auch bei umfassender Aufklärung hinsichtlich der Kostenthematik von der Zeichnung der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung nicht Abstand genommen hätte, da es ihm alleine um die Steuerersparnis gegangen sei. Insoweit sei ein weiteres Indiz, dass der Kläger auch andere geschlossene Fonds gezeichnet habe - was insoweit unstreitig ist -, im Zusammenhang mit diesen aber, insoweit ebenfalls unstreitig, zumindest teilweise keine Rechtsstreite mit dem Ziel der Rückabwicklung führe. 18 Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Schadens ist sie der Ansicht, dass die von ihm erlangten Ausschüttungen und Steuervorteile in Höhe von 51.947,15 EUR jedenfalls anzurechnen seien. Zudem könne der Kläger den angeblich entgangenen Zins nicht beanspruchen. Vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger um Steuerersparnis gegangen sei, sei nicht zu vermuten, dass der Kläger eine sichere Anlage wie Festgeld getätigt hätte. Der pauschale Vortrag des Klägers sei daher insoweit nicht ausreichend. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 16.05.2012 sowie vom 06.05.2013 durch Vernehmung der Zeugen L und Dr. M sowie des Klägers als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle vom 23.07.2012 (Bl. 301 ff. d.A.), 20.08.2012 (Bl. 311 ff. d.A.) sowie vom 22.07.2013 (Bl. 541 d.A.) vollumfassend Bezug genommen. 20 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzende ebenfalls vollumfassend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 23 Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber gemäß §§ 280 I, 278 BGB schadensersatzpflichtig wegen Verletzung ihrer Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung im Rahmen des zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrages. 24 I. Haftung wegen mangelnder Aufklärung über Rückvergütungen 25 Ein Verstoß gegen die Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung liegt hier in der unterlassenen Aufklärung des Klägers über von der Beklagten unstreitig erhaltenen Rückvergütungen. 26 Eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen kann sich für Anlagevermittler bzw. -berater grundsätzlich aus drei Gesichtspunkten ergeben. Anlageberater und -vermittler haben nach der Rechtsprechung des BGH zum einen ungefragt über die Gesamthöhe der für die Vermittlung der Anteile geschlossener Fonds an Vermittler gezahlten Innenprovisionen aufzuklären – und zwar unabhängig davon, wie hoch die erhaltene Innenprovision des in Anspruch genommenen Beraters oder Vermittlers war –, wenn die Gesamtsumme der Innenprovisionen 15% des Kommanditkapitals übersteigt. 27 Zuletzt BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06-,BKR 2008, 199 (200 f.). 28 Dazu ist es jedoch ausreichend, wenn die Summe zutreffend als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ im rechtzeitig übergebenen Prospekt ausgewiesen ist. 29 BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06,BKR 2008, 199 (200 f.) 30 Zum anderen haben Anlageberater und –vermittler auch dann über die Gesamtsumme der gezahlten Innenprovisionen aufzuklären, wenn diese zwar unter der 15%-Schwelle liegt, jedoch im Prospekt falsch ausgewiesen ist. 31 BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 (926). 32 Darüber hinaus haben Banken im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages nach der Rechtsprechung des BGH ungefragt über Rückvergütungen, die sie selbst für die Vermittlung der Beteiligung erhalten, aufzuklären, wobei die 15%-Schwelle keine Rolle spielt. 33 BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1878 f.); Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417). 34 Die Beklagte hat nicht über von ihr erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt, obwohl sie als Bank dazu verpflichtet war. 35 1. Anlageberatungsvertrag 36 Vorliegend ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Erwerbs der Kommanditbeteiligung nicht nur ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern ein Beratungsvertrag, bei dem allein die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen greift, zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. 37 St. Rspr. des BGH, z.B. BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 (200). 38 Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und dass daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen. 39 BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 (1114). 40 Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob es im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung zu einem Anlageberatungsvertrag gekommen ist. Nach Abschluss der Beweisaufnahme stehen zur Überzeugung des Gerichts jedoch hinreichende Tatsachen fest, die das konkludente Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages begründen. 41 So hat die Zeugin L im Rahmen ihrer Vernehmung für das Gericht nachvollziehbar, ohne erkennbare Widersprüche und daher glaubhaft ausgesagt, dass sie sich zwar nicht daran erinnern könne, dass es im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung zu einem persönlichen Gespräch zwischen ihr und dem Kläger in V gekommen sei. Richtig sei aber, dass sie am 20.11.2002 vor dem Hintergrund, dass Depotwerte von einem Depot einer anderen Bank überführt werden sollten und es im Anschluss zu teilweisen Neuanlagen kommen sollte einen entsprechenden Kapitalanlagecheckbogen ausgefüllt habe, auch wenn sie sich heute nicht mehrdaran erinnern können, ob sie diesen in Wuppertal oder Dresden ausgefüllt habe. Ob in diesem Zusammenhang die streitgegenständliche Kommanditbeteiligung Thema gewesen sei, könne sie heute ebenfalls nicht mehr sagen. Gleiches würde für die Frage gelten, ob sie insoweit irgendwelche Unterlagen bei dem Kläger gelassen habe oder diese dem Steuerberater zur Verfügung gestellt habe. Auch könne sie nicht mehr genau sagen, wie es zu der Zeichnung gekommen sei. Sie sei sich aber sicher, dass es, wenn auch telefonisch, im Vorfeld der Zeichnung zwischen ihr und dem Kläger zu allgemeinen Gesprächen über die streitgegenständliche Anlage gekommen sei. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang mit Sicherheit nicht in die Tiefe gegangen sei und auch nicht über die steuerlichen Auswirkungen gesprochen habe, habe sie aber mit Sicherheit allgemeine Ausführungen zu der Anlage gegeben. So habe sie mit Sicherheit erläutert, dass es sich um einen Filmfonds handelt und Geld eingesammelt wird. Man dann eine entsprechende Beteiligung erwerbe und der Fonds selber halt mit Filmen arbeiten würde. Ob Verlustzuweisung ein Thema gewesen sind, könne sie heute nicht mehr sagen. Über dieses Thema habe sie aber jedenfalls mit dem Steuerberater gesprochen. Dies müsse so gewesen sein, weil sie diesem zunächst auch für eigene Zwecke die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. 42 Ebenfalls nachvollziehbar, ohne erkennbare Widersprüche und daher glaubhaft hat der Zeuge Dr. M2 im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er sich an die streitgegenständliche Beteiligung zwar heute so genau nicht mehr erinnern könne, sich aus seinen Unterlagen aber keine Erkenntnisse bezüglich dieser Anlage ergeben würden. In der Regel sei es aber immer so gewesen, dass der Kläger seine Hilfe nur in Bezug auf steuerliche Fragen in Anspruch genommen habe und zwar immer dann, wenn die Zeichnung einer solchen Beteiligung angestanden habe. So dürfte es auch bei der streitgegenständlichen Beteiligung gewesen sein. Eine Prüfung habe in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung ebenfalls nicht vorgenommen. Auch würde ihm der streitgegenständliche Forderung nichts sagen. Seine Beratung habe sich ausschließlich auf den steuerlichen Bereich bezogen. Der Kläger sei immer mit der ausgesuchten Anlage zu ihm gekommen und habe mit ihm die steuerlichen Folgen besprochen. Er könne sich nicht vorstellen, dass er in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage einmal mit der Zeugin L Kontakt aufgenommen habe. Er gehe vielmehr davon aus, dass der Kontakt direkt zwischen der Beklagten und dem Kläger zu Stande gekommen sei. 43 Auch wenn beide Zeugen sich noch so langer Zeit - für das Gericht nachvollziehbar - nicht mehr an Einzelheiten erinnern konnten, so spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts dafür, dass der Kläger nicht mit einem möglicherweise auf Veranlassung seines Steuerberaters bereits vorgefassten Entschluss, sich an der streitgegenständlichen Anlage zu beteiligen, an die Beklagte herangetreten ist sondern es vielmehr die Kundenbetreuerin L war, die den Kläger im Rahmen eines Beratungsgespräches auf die Anlage aufmerksam machte. Dabei trat die Kundenbetreuerin dem Kläger gegenüber auch unstreitig gerade nicht als im Lager der Kommanditgesellschaft stehenden werbenden Vermittler auf, sondern als die persönliche Beraterin des Klägers. So hat die Zeugin L dargelegt, dass es am 20.11.2002 und damit kurz vor der Zeichnung ein persönliches Gespräch gab, das entweder in V oder E stattgefunden hat. In diesem Gespräch soll es schon um die Umschichtung von Depotwerten verbunden mit Neuanlagen gegangen sein. Sie hatte lediglich keine Erinnerung mehr daran, ob der streitgegenständliche Fonds auch zu diesem Zeitpunkt schon ein Thema war und ob sie dem Kläger einen Prospekt zur Verfügung gestellt hat oder diesen an den Steuerberater des Klägers, den Zeugen Dr. M versandt hat. Sicher war sich die Zeugin L aber, dass es vor der Zeichnung jedenfalls noch ein telefonisches Gespräch mit dem Kläger gegeben hat, in dem sie diesem gegenüber allgemeine Angaben zu dem Fonds gemacht hat, ohne dabei in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen in die Tiefe zu gehen. Der Zeuge Dr. M hatte nach so langer Zeit zwar auch keine im Detail konkreten Erinnerungen mehr. An die streitgegenständliche Beteiligung konnte er sich nicht erinnern. Diese sagte ihm vielmehr nichts und es hätten sich auch keine diesbezüglichen Informationen aus seinen Unterlagen ergeben. Er konnte aber sicher darlegen, dass der Kläger regelmäßig auf ihn zugekommen sei und ihn um eine steuerrechtliche Einschätzung gebeten habe, nachdem er eine zu erwerbende Anlage ausgesucht hatte. 44 Das Gericht kann danach nicht feststellen, dass der Steuerberater des Klägers, der Zeuge Dr. M, den Kläger auf die streitgegenständliche Beteiligung aufmerksam gemacht hat. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger die Auswahl jeweils eigenständig getroffen hat und seinen Steuerberater sodann lediglich in Bezug auf die konkreten steuerlichen Auswirkungen und der damit verbundenen Höhe der Beteiligung in Anspruch genommen hat. Fest steht zudem, dass die Zeugin L, was sich insoweit auch mit dem klägerischen Vortrag deckt, noch wenige Tage vor der Zeichnung ein persönliches Gespräch mit dem Kläger geführt hat, in dem es jedenfalls um die Übertragung und Umschichtung von Depotwerten ging, auch wenn sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob der streitgegenständliche Fonds auch im Rahmen dieses Termins schon Thema war. Ferner steht fest, dass die Zeugin L noch am Tag der Zeichnung telefonischen Kontakt mit dem Kläger hatte und diesem in diesem Zuge jedenfalls den Fonds vorgestellt hat, auch wenn es sich dabei nur um allgemeine Angaben gehandelt haben soll. Aufgrund all dieser Umstände, insbesondere des Gespräches wenige Tage vor der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger, nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar, eine an seinen Interessen ausgerichtete fachkundige Bewertung und Beurteilung durch die Beklagte erwartete, die er zur Grundlage seiner Kapitalentscheidung machte. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Beklagte dem auch grundsätzlich nachgekommen ist. Die Beklagte ist nämlich in dieser zeitlichen Phase auch als Berater aufgetreten und nicht etwa als in der Sphäre des Fonds stehender Vermittler. Eine Beratung hat nach der Aussage der Zeugin L auch stattgefunden, denn sie erläuterte dem Kläger, auch wenn der genaue Umfang der Erklärungen nach so langer Zeit nicht aufgeklärt werden konnte, die Struktur der streitgegenständlichen Beteiligung jedenfalls teilweise, woraufhin der Kläger diese letztlich auch zeichnete. 45 2. Keine Aufklärung über Rückvergütung 46 Die Beklagte hat den Kläger nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, über sämtliche von ihr im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der streitgegenständlichen Beteiligung erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. 47 Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären - unabhängig von deren Höhe -, um ihn in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. 48 BGH, Beschl. v. .20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417 f.). 49 Dieser Entscheidung lag ebenfalls die Beteiligung an einem als Kommanditgesellschaft ausgestalteten Medienfonds zu Grunde. 50 Demnach hätte die Beklagte den Kläger über die Rückvergütungen und deren Höhe, die die Beklagte unstreitig im Zusammenhang mit der Zeichnung des Klägers erhielt, aufklären müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. 51 Weder die Kundenberaterin L noch sonst ein Mitarbeiter der Beklagten haben den Kläger, was unstreitig ist, darüber aufgeklärt, dass und in welcher Höhe die Beklagte für die Beteiligung des Klägers eine Provision erhielt. 52 3. Kausalität 53 Die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte. 54 St. Rspr. des BGH, z.B. BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/02; NJW 1994, 512 (513 f.); BGH, Urt. v. 09.02.2006- III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 (687)). 55 Soweit die Beklagte ausführt, die Vermutung greife vorliegend nicht, da sich der Kläger auch bei Kenntnis der Rückvergütungen für die Anlagen entschieden hätte, ist es der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen, den erforderlichen Beweis zu führen. Der Bundesgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Zweck von Aufklärungspflichten, die - wie vorliegend - dazu bestimmt sind, dem Partner eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen. Daher hat dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung zu beweisen. Der BGH nimmt insoweit an, dass es in diesen Fällen nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt. 56 BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/02; NJW 1994, 512 (513 f.); 57 BGH, Urt. v. 12.05.2009, – XI ZR 586/07. 58 Die Pflicht zur Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen und deren Höhe soll dem Anleger gerade den Interessenskonflikt des Beraters bewusst machen, über den sich der Anleger ohne eine solche Aufklärung keine Gedanken gemacht hätte. Erst wenn er über den Interessenskonflikt und dessen Ausmaß aufgeklärt ist, kann er die von dem Berater abgegebenen Empfehlungen vor dem Hintergrund des Interessenskonfliktes neu gewichten. Der Umstand, dass ein Anleger sich möglicherweise keine Gedanken über von seinem Berater erhaltene Rückvergütungen und deren Höhe macht, ist gerade der Grund, warum der BGH eine Offenlegungspflicht statuiert. 59 Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteivernehmung nachvollziehbar und daher für das Gericht glaubhaft ausgesagt, dass er bei Kenntnis der seitens der Beklagten erhaltenen Rückvergütung die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Er hätte dann ein schlechtes Gefühl gehabt was vergleichbar damit sei, dass er auch bei einem Arzt ein schlechtes Gefühl hätte, wenn dieser ihm ein Medikament verschreiben würde, für das er eine Provision vom Hersteller erhält. Auch hätten die steuerlichen Aspekte nicht im Vordergrund gestanden. Er habe in diesem Zusammenhang zwar auch mit seinem Steuerberater gesprochen. Es hätte aber auch mal was für sein Alter zur Verfügung stehen sollen. 60 Danach ist es der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger die streitgegenständliche Anlage auch in Kenntnis der Rückvergütung gezeichnet hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger auch noch mindesten einen weiteren vergleichbaren Fonds gezeichnet hat bezüglich dessen er die Rückabwicklung nicht begehrt. Auch wenn die Vermutung nahe liegt, dass er insoweit keine Rückabwicklung begehrt, weil dieser Fonds wirtschaftlich erfolgreicher ist als der streitgegenständliche, obliegt die Entscheidung darüber, ob er auch insoweit einen Rechtsstreit führt, einzig und alleine dem Kläger. Dieser Umstand ist kein Beweis dafür, dass der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung auch in Kenntnis der Rückvergütung gezeichnet hätte und daher nicht ausreichend, um die durch den BGH aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Gleiches gilt für die streitige Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei es nur um ein Steuersparmodell gegangen. Auch insoweit ist der Beklagten der erforderliche Beweis nicht gelungen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Vernehmung insoweit nämlich dargelegt, dass die steuerlichen Aspekte zwar eine Rolle gespielt hätten, die zu zeichnende Anlage aber auch als Altersvorsorge habe dienen sollen. 61 4. Verschulden 62 Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung wird vermutet gem. § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat auch keinen Entlastungsbeweis angetreten, dem nachzugehen wäre. 63 Ein Mitverschulden des Klägers kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nicht. 64 5. Verjährung 65 Ansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages unterliegen der dreijährigen Regelverjährung. Die Verjährung beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 66 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger in Bezug auf die Rückvergütungen nicht bereits dadurch, dass dieser als Geschäftsmann von einer Vergütung ausgegangen sein muss. Der Beklagten hätte es oblegen, den Kläger ungefragt über die erhaltenen Rückvergütungen sowohl dem Grunde als auch der konkreten Höhe nach aufzuklären, was sie allerdings nicht getan hat. Da auch keine anderweitigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, aus denen der Kläger zumindest auf einen Provisionsfluss dem Grunde nach hätte schließen können, kann dem Kläger der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis nicht gemacht werden. Schon gar nicht kann von einer positiven Kenntnis ausgegangen werden. Allein aus seiner Stellung als Geschäftsmann musste der Kläger den Umstand der Vergütungszahlungen an die Beklagte nicht erkennen. Weiterer Vortrag zu einer die Verjährung begründenden früheren Kenntnis des Klägers erfolgte seitens der Beklagten nicht, so dass die Ansprüche im Ergebnis nicht verjährt sind. 67 II. Dahinstehen weiterer Haftungsgründe 68 Ob weitere Haftungsgründe bestehen, insbesondere ob der Prospekt fehlerhaft ist, kann angesichts der zu bejahenden Haftung wegen der mangelnden Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen dahinstehen. 69 III. Schadenspositionen 70 Im Rahmen des auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruches ist der Kläger so zu stellen, als hätte er sich nicht an der streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Schaden des Klägers liegt bereits in dem Erwerb der Beteiligung. 71 Der Schadensersatzanspruch erfasst daher zunächst die Rückerstattung des von dem Kläger für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Betrages in Höhe von 63.448,00 EUR. Davon abzuziehen sind die vom Kläger vereinnahmten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 6.725,55 EUR, so dass sich ein Betrag in Höhe von 56.695,45 EUR ergibt. 72 Der Kläger muss sich nämlich im Rahmen der Vorteilsanrechnung die von ihm vereinnahmten Ausschüttungen schadensmindernd anrechnen lassen. Eine darüber hinaus gehende Anrechnung von Ausschüttungen hatte hingegen nicht zu erfolgen. In diesem Zusammenhang hätte es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zunächst oblegen, hinsichtlich einer weiteren Vorteilsanrechnung substantiiert vorzutragen, was nicht geschehen ist. 73 Gleiches gilt dem Grunde nach für erzielte Steuervorteile. Auch solche hat sich der Kläger grundsätzlich schadensmindernd anrechnen lassen. 74 Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist dabei nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (vgl. BGHZ 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; BGH VII ZR 259/77; BGH III ZR 350/04). 75 Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts oder sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung. Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH III ZR 350/04; BGH III ZR 89/08 ). Dabei ist jedenfalls bei Steuervorteilen von mehr als 50 % der Einlagesumme von solchen außergewöhnlich hohen Steuervorteilen auszugehen (OLG Celle 3 U 275/08). 76 Anhaltspunkte für einen solch hohen Steuervorteil sind vorliegend zwar dem Grunde nach ersichtlich, da der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung zunächst einen Steuervorteil in Höhe von mindestens 51.947,15 EUR erzielt hat. Dies ergibt sich, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, aus dem Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2002 vom 25.10.2012. Dort sind die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung zunächst berücksichtigten Verlustzuweisungen für das Jahr 2002 ganz offensichtlich bis auf einen verbleibenden Verlust in Höhe von 218 EUR rückgängig gemacht worden, woraus sich eine Nachzahlung für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in der zuvor genannten Höhe ergibt. Die ursprüngliche Steuerersparnis lag damit mindestens bei 51.947,15 EUR, wegen der restlichen Verluste in Höhe von 218 EUR tatsächlich leicht darüber. Eine Anrechnung dieses Vorteils entfällt aber gleichwohl, da eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Steuervorteile auch tatsächlich auf Dauer bei dem Kläger verbleiben. Davon ist vorliegend aber gerade nicht auszugehen, da - entgegen des klägerischen Vortrages – ganz offensichtlich nicht nur eine Änderung der Grundlagenbescheide stattgefunden hat, sondern die geänderten Besteuerungsgrundlagen bereits Einfluss in die persönliche Veranlagung des Klägers für das Jahr 2002 genommen haben. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid vom 25.10.2012, in dem die Verluste, von einem kleinen Restbetrag abgesehen, bereits wieder aberkannt worden sind. Auch wenn dieser Bescheid möglicherweise noch nicht bestandskräftig ist und die Vollziehung möglicherweise derzeit ausgesetzt ist ändert das nichts daran, dass der ursprüngliche Steuervorteil bereits wieder entfallen ist und derzeit gerade nicht davon auszugehen ist, dass die damals erzielten Steuervorteile auf Dauer beim Kläger verbleiben. 77 Somit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 56.695,45 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung zu. Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung ein Anspruch auf Freistellung von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der GE Landesbank Hessen/Thüringen über einen Darlehensbetrag in Höhe von 38.400 EUR abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung resultieren zu. 78 Dem Kläger steht gegen die Beklagte zudem der geltend gemachte Freistellungsanspruch in Bezug auf steuerliche und wirtschaftliche Nachteile im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung zu. Es sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger insoweit hinreichend wahrscheinlich weitere Schäden entstehen können. So ist derzeit insbesondere davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit den wieder aberkannten Verlustzuweisungen mit (weiteren) Zinsforderungen seitens der Finanzverwaltung zu rechnen hat. 79 Der Kläger hat der Beklagten im Rahmen der Klageschrift die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag Zug um Zug gegen die zu gewährende Leistung angeboten. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen, so dass sie sich in Annahmeverzug befindet. Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist daher ebenfalls begründet. 80 Soweit der Kläger entgangenen Gewinn in Form von Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 27.11.2002 auf einen Betrag in Höhe von 56.695,45 EUR begehrt, war die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insoweit ist die Klage nämlich bereits unschlüssig, indem der Kläger bei der Geltendmachung des entgangenen Gewinns unberücksichtigt lässt, dass er zunächst, wohl im Jahr 2005, im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung eine erhebliche Steuerreduzierung erlangt hat, die erst im Jahr 2012 weit überwiegend wieder rückgängig gemacht wurde. Diesen Umstand hätte der Kläger in eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten entgangenen Gewinns mit einbeziehen müssen. Da dem Gericht die genaue Höhe der ursprünglichen Verlustzuweisung auch nicht bekannt ist, diese aber jedenfalls nicht in Höhe von 140.256 EUR (Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14.03.2005) bestanden haben kann, ist dem Gericht die eigenständige Ermittlung auch nicht möglich. Dem Kläger steht der geltend gemachte entgangene Gewinn ganz unabhängig von der Frage des schlüssigen Schadens aber aus einem weiteren Gesichtspunkt nicht zu. Dem Kläger hätte es nämlich darüber hinaus oblegen in Bezug auf den geltend gemachten Zins in Höhe von 4% substantiiert vorzutragen. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Nach seinem eigenen Vortrag waren die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung zu erzielenden Steuervorteile nämlich zumindest auch ein Aspekt der Anlageentscheidung, wenn auch nicht der einzig entscheidende. Eine dahingehende Vermutung, dass der Kläger sein Geld alternativ in festverzinsliche Geldanlagen investiert hätte und auf diesem Weg eine Verzinsung in der geltend gemachten Höhe erzielt hätte greift daher nicht. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch von einer vergleichbaren, ggf. mit weniger Provisionen behafteten Anlage Abstand genommen hätte. Auch aus diesem Grund musste die Klage in Bezug auf den entgangenen Gewinn daher der Abweisung unterliegen. 81 Der Zinsanspruch ab dem 10.03.2012 ergibt aus den §§ 288 I, 291 BGB, 82 IV. Nebenentscheidungen 83 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO. 84 VI. Streitwert 85 Bis 100.000 EUR 86 Der nicht nachgelassene klägerische Schriftsatz vom 05.08.2013 ergab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.