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Urteil

25 Ks 45 Js 71/12 - 5/13 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2014:0116.25KS45JS71.12.5.1.00
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Tenor

Der Angeklagte F ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig.

Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte Q ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Es wird weiterhin festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin Y alle ihr aufgrund der Tat vom 17.10.2012 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger U4 ein angemessenes Schmerzensgeld für seine eigenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu zahlen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Darüber hinaus tragen sie die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten, sowie die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Ihre durch die Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst.

Angewandte Vorschriften:

F: 

§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 66 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG

Q:

§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte F ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte Q ist des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Nebenklägerin Y alle ihr aufgrund der Tat vom 17.10.2012 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger U4 ein angemessenes Schmerzensgeld für seine eigenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu zahlen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Darüber hinaus tragen sie die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten, sowie die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen. Ihre durch die Adhäsionsanträge entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst. Angewandte Vorschriften: F: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 66 Abs. 1 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG Q: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB I. Gründe: Der Angeklagte G3 wurde am 21.04.1974 in Montenegro/ Jugoslawien geboren. Er entstammt einer Roma-Familie. Seine Eltern betätigten sich in Jugoslawien als Geschäftsleute im Textilhandel. Er hat drei Brüder und eine Schwester. Der Angeklagte F besuchte bis zur 7. Klasse die Schule an seinem Heimatort. Sodann verließ er im Jahre 1988 zusammen mit seinen Eltern Jugoslawien erstmals, um nach Deutschland einzureisen. Die Familie gelangte zunächst nach Ü, um später nach S überzusiedeln, wo der Angeklagte zwei Jahre lang einen Sprachkurs besuchte. Dem geplanten Schulbesuch des Angeklagten kam die Abschiebung der Familie nach Jugoslawien zuvor. Der Angeklagte fand sich mit den Umständen in seiner Heimat jedoch nicht mehr zurecht und kehrte deshalb noch im Jahre 1990 allein nach Deutschland zurück. Kurz danach begaben sich seine Eltern in die Schweiz. Sechs Monate später wurde er wiederum nach Jugoslawien abgeschoben. Dort traf er seine Eltern wieder, mit denen er alsdann nach Italien übersiedelte. Von dort aus reiste der Angeklagte wiederum nach Deutschland ein. Er kam zunächst nach L, war dann in X-dorf untergebracht, anschließend in Ö und schließlich erneut in S. Noch in seiner Heimat in Montenegro wurde der Angeklagte teilweise mit Gewalt dazu gezwungen, auf seine jüngeren Geschwister aufzupassen und diese auch zu versorgen. Falls ihm diese Verantwortung zu viel wurde, lief er von zuhause fort. Hierauf wurde er von seinem alkoholkranken Stiefvater geschlagen und schließlich angekettet, um ihm am Fortlaufen zu hindern. Im Alter von 13 1 / 2 Jahren wurde er schließlich von seinen Eltern verheiratet, weil diese eine Aufsichtsperson für die jüngeren Geschwister des Angeklagten und eine Arbeitskraft für den Haushalt benötigten. Aus dieser später in Deutschland geschiedenen Ehe des Angeklagten ist eine mittlerweile volljährige Tochter hervor gegangen, zu der der Angeklagte keinen Kontakt hat. Die traumatische Kindheit hatte zur Folge, dass der Angeklagte keine festen Freundschaften finden konnte und schließlich zum Außenseiter wurde. Seine Primäre Sozialisation ist als pathologisch und gescheitert anzusehen. Dies führte dazu, dass er sich bereits früh kriminellen Zweigen der Volksgruppe der Roma anschloss, die maßgeblich zu seiner Sozialisation beitrugen. Der Angeklagte F hatte ursprünglich vor, den Beruf des Automechanikers zu erlernen. Dies scheiterte aber an dem fehlenden Schulabschluss. In Deutschland ging er aufgrund seiner mangelnden Sozialisation keiner regel-mäßigen Tätigkeit nach. Er verkehrte in der Stricherszene, begann Straftaten wie Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu begehen und wurde zunächst wie folgt verurteilt: Am 26. Juni 1989 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal (Az: 7 Js 702/89) in einem Verfahren von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Das Amtsgericht Wuppertal (Az: 83 Ds 7 Js 1373/89) hat ihn am 10. Mai 1990, rechtskräftig seit dem 18. Mai 1990, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Woche Jugendarrest verurteilt. Am 05. Februar 1992, rechtskräftig seit dem 13. Februar 1992, erteilte ihm das Amtsgericht Wuppertal (Az: 84 Ds 7 Js 9/92) wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen eine richterliche Weisung. Selbiges Amtsgericht (Az: 84 Ls 7 Js 1074/92) verhängte gegen ihn am 14. September 1992, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Diebstahls in einem versuch-ten und fünf vollendeten Fällen, Beleidigung, Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Einbezogen wurde eine nicht zen-tralregisterpflichtige Entscheidung. Am 21. Dezember 1992, rechtskräftig seit diesem Tag, verurteilte ihn das Amts-gericht Wuppertal (Az: 84 Ls 7 Js 1931/92) unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung sowie einer nicht zentralregisterpflichtigen Entscheidung wegen Dieb-stahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-erlaubnis zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und belegte ihn mit einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 20. Dezember 1996. Der Rest der Jugendstrafe wurde bis zum 06. Februar 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, und die Strafvollstreckung war am 30. November 1995 erledigt. Das Landgericht Göttingen (Az: 1 Kls 31 Js 8065/96) verhängte gegen ihn am 04. September 1996, rechtskräftig seit dem 20. September 1996, wegen Diebstahls sowie gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten. Der Strafrest wurde bis zum 11. April 2003 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 11. April 2004 verlängert. Schließlich wurde die Strafaussetzung widerrufen und die Strafe bis zum 06. Juli 2003 vollstreckt. Zu den tatsächlichen Feststellungen heißt es im Urteil: I. Straftat vom 14.07.1995 Am Abend des 13.07.1995 schlug der Angeklagte F dem Angeklagten V vor, einen Wohnungseinbruch zu begehen. Der Angeklagte F hatte kein Geld mehr und wollte sich auf diese Weise Barmittel verschaffen. Beide begaben sich zu dem Haus in der X-Landstr. in P und überprüften durch Betätigung der Klingeln, ob jemand zu Hause sei. Nachdem niemand auf das Klingelzeichen reagiert hatte, gingen beide um das Haus herum und zerschlugen vermittels eines faustgroßen Steines zunächst die Türscheibe des Wintergartens, betraten diesen und zerschlugen sodann die Türscheibe der Verbindungstür vom Wintergarten zum Wohnzimmer. Gleichwohl gelang ihnen der Einstieg in das Wohnzimmer nicht, weil dieses durch einen Rollladen gesichert war. Daraufhin schlug der Angeklagte F mit Hilfe eines Steines eine Fensterscheibe des Schlafzimmers der Erdgeschoßwohnung des Hauses ein, die von der Familie des Geschädigten Prof. Dr. Q5 bewohnt wird. Von dort aus war das gesamte Haus frei zugänglich, auch die im Obergeschoß befindliche Wohnung des Geschädigten Dr. D. Der Angeklagte F durchsuchte mit Hilfe des Angeklagten V beide Wohnungen nach Diebesgut. Aus der Wohnung des Geschädigten Dr. Q5 entwendeten die Angeklagten drei Goldringe und ein goldenes Armband im Gesamtwert von ca. 2.100,00 DM. Dr. Q5 musste für die Reparatur der zerstörten Scheiben 633,00 DM aufwenden. Darüber hinaus wurden durch den Steinwurf in das Schlafzimmer eine Lampe, ein Kleiderschrank und der Fußboden beschädigt, wobei zur Beseitigung dieser Schäden ca. 150,00 DM aufgewendet werden mussten. Des Weiteren sind Kosten für Reinigungsarbeiten in Höhe von 150,00 DM angefallen. Die Hausratversicherung des Geschädigten hat diese Schäden ausgeglichen. Der Angeklagte F durchwühlte mit Hilfe des Angeklagten V auch die Wohnung im Obergeschoß. Dort entnahmen sie aus einem Portemonnaie mindestens 50,00 DM und aus der Nachttischschublade zwei breite goldene Trauringe im Werte von mindestens 400,00 DM. Anschließend verließen beide die Räumlichkeiten. Das Bargeld behielten sie für sich. Den entwendeten Schmuck veräußerten sie in der Innenstadt für etwa 200,00 DM und zwei Stangen Zigaretten. Im Verlaufe der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte F bei den Geschädigten. II. Tat vom 2./3. April 19961. a) Der Angeklagte H2 hielt sich in der Nacht vom 29. auf den 30.03.1996 bis gegen 5.00 Uhr in einer Diskothek in P auf. Auch die Nacht vom 30. auf den 31.03.1996 verbrachte er bis gegen 5.00 Uhr in einer Diskothek. Am Sonntag, den 31.03.1996 schlief er lange und schaute sich anschließend tagsüber Videofilme an. Abends ging er noch einmal für nicht allzu lange Zeit aus dem Hause. Auch rauchte er an jenem Sonntag Haschisch. Am Montag, den 01.04.1996 stand er gegen 9.00 Uhr auf und ging alsbald in die Stadt zum Einkaufen. Anschließend kehrte er nach Hause zurück, um gegen 13.00 Uhr erneut in die Stadt zu gehen. Dort kaufte er für 50,00 DM Haschisch. Sodann begab er sich in eine Spielothek, wo er bis gegen 20.30 Uhr Billard spielte. Anschließend ging er wieder nach Hause, wo er noch ca. 1 1 / 2 Stunden fernsah. Sodann erhielt er Besuch von den Angeklagten V und F. b) Der Angeklagte V hielt sich in der Nacht auf den 30. und in der folgenden Nacht auf den 31.03.1 996 bis jeweils 3.00 oder 4.00 Uhr in einer Diskothek auf, so wie er es häufig tat. Sonntag, den 31. März 1996 verbrachte er daheim. Am Montag, den 01.04.1996 verrichtete er von 8.00 bis 14.00 Uhr die ihm aufgetragenen gemein-nützigen Arbeiten, indem er einen Schulhof in P reinigte. Anschließend war er zwischen 15.00 und 18.00 Uhr zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung bei Dr. Q5 tätig. Dort war er mit Gartenarbeiten beschäftigt, die ebenso wenig wie die Reinigungsarbeiten auf dem Schulhof zu einer körperlichen Überanstrengung führten. Von Dr. Q5 aus ging der Angeklagte V in die Bäckerei, in welcher seine Frau als Verkäuferin arbeitet. Er wollte ihr helfen, damit sie früher Feierabend machen könne. Aus der Bäckerei nahm er noch Kuchen mit und begab sich anschließend zu dem Angeklagten F, wo gegessen und getrunken wurde. Beide rauchten zusammen 3 g Haschisch, die der Angeklagte F für 30,00 DM erstanden hatte. c) Auch der Angeklagte F hatte sich am 30. und 31. März 1996 bis gegen 1:00 Uhr oder 5:00 Uhr jeweils in einer Diskothek aufgehalten. In der Nacht vom 31.03. auf den 01.04.1996 war er bis gegen 1:00 Uhr in einer Gaststätte. Der Angeklagte F ist es gewohnt, nachts lange aufzubleiben. Montag, den 01.04.1996 verbrachte er daheim, bis der Angeklagte V ihn aufsuchte. Gegen 22:30 Uhr begaben sich die Angeklagten V und F zu dem Angeklagten H2, um diesen aufzufordern, sie auf einer Fahrt nach S zu begleiten. 2. a) Diese Reise hatte folgenden Hintergrund: Der Angeklagte F war einige Zeit zuvor gemeinsam mit seiner Freundin B2 in S gewesen, um dort Sozialhilfeleistungen abzuholen. Für diese Reise hatte man einen Pkw benutzt, den der Angeklagte F von einem in ß wohnhaften Cousin entliehen hatte. Dieser hatte nunmehr die Rückgabe des Wagens gefordert und schon mit Einschaltung der Polizei gedroht. Die Rückgabe des Wagens hatte sich verzögert, weil der Angeklagte F keine Fahrerlaubnis hatte und keinen Fahrer zur Überführung des Fahrzeugs fand. Am Montag, den 01.04.1996 entschloss sich der Angeklagte F daher, den Wagen selbst zurückzubringen und rief die Ehefrau des Angeklagten V an, um V zu fragen, ob er ihn nicht begleiten wolle. Aus diesem Grunde war der Angeklagte V am Abend des 01.04.1996 zu dem Angeklagten F gegangen. Beide wollten gemeinsam die Reise unternehmen und forderten auch den Angeklagten H2 auf, sie zu begleiten. Nachdem man sich noch etwas zu essen geholt und Frau B2 die Angeklagten bis zu einer Tankstelle in P gefahren hatte, betankte man das Fahrzeug, ließ sich von Frau B2 100,00 DM aushändigen und machte sich gegen 22.30 Uhr in Richtung ß auf. F hatte zu seinem Schutz eine in seinem Besitz befindliche schwarze Gaspistole, Hersteller „Röhm", auf die Fahrt mitgenommen und unter den Fahrersitz gelegt. Im Magazin der Waffe, das in diese eingeführt war, steckten mehrere Gaspatronen. Die Waffe war nicht durchgeladen. Der Angeklagte F hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass die Waffe geladen war. Während F den Wagen steuerte, wurden die Angeklagten auf der Autobahn bei A1 einer Polizeikontrolle unterzogen. Weil F keine Fahrerlaubnis hatte, untersagten die Polizeibeamten den Angeklagten die Weiterfahrt. Der Angeklagte F selbst wies die Polizeibeamten noch auf die im Wagen befindliche Gaspistole hin, welche ihm daraufhin ausgehändigt wurde. Der Pkw wurde von einem Abschleppunternehmer in die nächste Ortschaft verbracht. Die Angeklagten fuhren in dem Abschleppwagen mit. Anschließend begaben sie sich, nachdem sie ca. 20 Minuten bei kalter Witterung gewartet und in einer Telefonzelle erneut Haschisch geraucht hatten, per Taxi nach H. Für diese Fahrt hatten sie 75,00 DM zu bezahlen. Da sie jetzt nicht mehr über genügend Geld für die Rückfahrt verfügten, entschlossen sich die Angeklagten, zu einem Onkel des Angeklagten F nach Z zu reisen, um von diesem Geld für die Rückfahrt zu leihen. Sie verließen H daher gegen 3.00 Uhr des 02.04.1996 mit einem Zug, der nach Ö fuhr. Dort angelangt tranken sie zunächst einmal Kaffee, die Angeklagten H2 und V nahmen auch feste Nahrung zu sich. Da auch der Angeklagte H2 noch ein wenig Geld hatte, kauften die Angeklagten sich für 25,00 DM einen Tagesfahrschein für die S-Bahn, mit der sie alsdann herumfuhren, um nicht in der kalten Nacht frieren zu müssen. Hierbei begaben sie sich auch nach Duisburg, um den Onkel des Angeklagten F aufzusuchen. Dieser war in einem Asylbewerberheim in der dortigen ehemaligen englischen Kaserne untergebracht. Bei diesem Onkel des Angeklagten F tranken die Angeklagten nochmals Kaffee und Coca Cola. Der Onkel verfügte allerdings nicht über genügend Barmittel, um die Angeklagten unterstützen zu können. Diese fuhren deshalb nach Ö zurück. Dort hielten sie sich für etwa zwei bis drei Stunden in der Altstadt auf; der Angeklagte F kannte sich dort aus und suchte Homosexuellen-Treffpunkte auf, um sich als Strichjunge zu verdingen und so Geld für die Rückfahrt nach P zusammenzubringen. Dies misslang jedoch. Die Angeklagten entschlossen sich deshalb, nach ß zurückzukehren, um in der ehemaligen englischen Kaserne bei dem Onkel F zu übernachten. Dieses Vorhaben konnten die Angeklagten jedoch nicht in die Tat umsetzen, da in das bewachte Asylantenwohnheim nach 22:00 Uhr keine Besucher mehr eingelassen wurden. b) Die Angeklagten waren zu dieser späten Stunde - 22.00 Uhr war bereits vorüber - aufgrund der vorangegangenen, durchwachten Nacht recht erschöpft, ohne aller-dings in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt zu sein. Der Angeklagte H2 fror sichtlich. Sie nahmen nunmehr das in der Nähe der ehemaligen englischen Kaserne stehende Taxi des Zeugen K2 wahr, das von dem Zeugen U3, der als Aushilfsfahrer bei dem Zeugen K2 tätig war, gesteuert wurde. Sie fassten den Entschluss, mit diesem Taxi nach P zurückzufahren, obwohl sie über kein Geld verfügten, um den Fahrpreis bezahlen zu können. Sie entschlossen sich, dem Taxifahrer vorzuspiegeln, in P bezahlen zu wollen, um sich dort zu entfernen, ohne die Fahrpreisforderung auszugleichen. Darüber hinaus sagte der Angeklagte F zu dem Angeklagten V, falls der Taxifahrer Schwierigkeiten mache, wolle er, F, die Waffe auf ihn richten. Der Angeklagte H2 stand während dieses Gespräches neben F und V. Ihm war ebenso wie dem Angeklagten V bekannt, dass der Angeklagte F eine Pistole dabei hatte. Beide hatten sich keine Gedanken darüber gemacht, ob diese Pistole geladen war. Der Angeklagte V fragte den Angeklagten H2, ob er mit dem vorgetragenen Tatplan einverstanden sei. Der Angeklagte H2 antwortete hierauf mit: „Ja,ja!" Die Angeklagten hatten vor, sich so der Feststellung ihrer Personalien durch den Taxifahrer und damit der Verpflichtung zum Ausgleich der Fahrpreisforderung zu entziehen. Sodann begaben sich die drei Angeklagten zu dem von dem Zeugen U3 gesteuerten Taxi. F, der auch die weiteren Verhandlungen mit dem Zeugen U3 führte, fragte, ob der Zeuge U3 die Angeklagten nach P fahren wolle. Dieser forderte für die Fahrt 600,00 DM, während die Angeklagten 400,00 DM boten. Den Angeklagten war jedoch klar, dass sie selbst diesen Betrag nicht würden bezahlen können; sie hatten auch gar nicht die Absicht, eine solche Zahlung zu leisten. Der Zeuge U3 setzte sich daraufhin gegen 23.30 Uhr per Funk mit seinem Chef, dem Zeugen K2, in Verbindung. Dieser teilte ihm auf Befragen mit, er könne einen Fahrpreis von 500,- DM akzeptieren. Diesen Betrag verlangte der Zeuge U3 nunmehr von den Angeklagten, die nach einigem Zögern einwilligten. Der Zeuge U3 forderte die Angeklagten allerdings auf, den Fahrpreis von 500,00 DM sofortund nicht erst bei Ankunft in P zu zahlen. Der Angeklagte F erwiderte, die Zahlung solle in P erfolgen. Nach einigem Hin und Her erklärte sich der Zeuge U3 auch hiermit einverstanden, verlangte von den Angeklagten aber die Aushändigung ihrer Ausweise als Sicherheit. Die Angeklagten F und H2 händigten dem Zeugen U3 daraufhin ihre Pässe aus, der Angeklagte V übergab ihm eine Bescheinigung des Ausländeramtes. Der Zeuge U3 sah sich diese Personalpapiere nur äußerlich an, nahm ihren Inhalt und insbesondere Namen und Adressen der Angeklagten aber nicht zur Kenntnis. Er legte die Ausweise auf der Mittelkonsole des Taxis ab. Die Angeklagten bestiegen das Taxi, wobei sich der Angeklagte H2 auf den Beifahrersitz setzte, der Angeklagte F hinter dem Fahrersitz und der Angeklagte V hinter dem Beifahrersitz Platz nahmen. Der Zeuge U3 nahm die Fahrt auf und hielt noch einmal an einer Tankstelle in ß an, um sein Fahrzeug zu betanken. Unterdessen rief ihn der wegen dreier Taxiüberfälle mit tödlichem Ausgang in letzter Zeit besorgte Zeuge K2 noch einmal an und erkundigte sich, ob alles in Ordnung sei. Hierbei forderte der Zeuge K2 den Zeugen U3 auf, sich den Fahrpreis vorab auszahlen zu lassen. Der Zeuge U3 erwiderte wahrheitswidrig, er habe das Geld bereits. Nachdem das Taxi betankt war, fuhr der Zeuge U3 auf die Autobahn Richtung P. Nach etwa 30 Minuten Fahrzeit rief der Zeuge K2 erneut im Taxi an und erkundigte sich, ob der Zeuge U3 irgendwelche Bedenken hinsichtlich der Insassen habe. Dies verneinte der Zeuge U3. Während der Fahrt nach P spendierte der Zeuge U3 den Angeklagten Zigaretten und unterhielt sich zeitweise mit ihnen. Die Angeklagten sprachen auch untereinander, jedoch in einer Sprache, die der Zeuge U3 nicht verstand. Das Gespräch mit dem Zeugen U3 führte in erster Linie der Angeklagte H2. Die Angeklagten F und V nickten während der Fahrt zeitweise ein. Auch der sehr erschöpfte Angeklagte H2 versuchte zu schlafen, was ihm aber nicht gelang. Er konnte sich schließlich immer weniger auf die Gespräche mit dem Zeugen U3 konzentrieren, er bekam Kopfschmerzen und ihm wurde übel. An die Ankunft in P hatte er später gar keine Erinnerung mehr. Auf die Mitangeklagten machte er den Eindruck, als sei er gar nicht mehr recht bei Bewusstsein. Der Angeklagte F forderte ihn in P auf, er solle den Taxifahrer zu dem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte D2 lenken und hierzu an einer bestimmten Stelle rechts abbiegen. Darauf antwortete der Angeklagte H2, ihm gehe es gut. Auch die nachfolgenden Ereignisse erlebte der Angeklagte H2 zunächst nur wie in Trance. Weil der Angeklagte H2 nicht mehr dazu in der Lage war, übernahm es nunmehr der Angeklagte F, dem Zeugen U3 weitere Anweisungen über den Fahrtverlauf innerhalb P zu geben. Er wollte ihn an einen Ort steuern, der ihm als geeignet dafür erschien, dass sich die Angeklagten rasch und unerkannt vom Taxi entfernen könnten. Nachdem das Taxi an der Anschlussstelle P die Autobahn verlassen hatte, ließ der Angeklagte F den Zeugen U3 zunächst in Richtung Innenstadt auf der X-Landstraße fahren, wies ihn dann an, durch das X-Tor, die U-Straße, die X-Straße, die O-Straße und die B-Straße zu fahren. Sodann lenkte er den Zeugen U3 wieder aus der Innenstadt heraus. Die weitere Fahrtroute ging über die X-Straße, den X-Weg und die Straße xx. Hier war die Gegend wesentlich weniger belebt. Die Innenstadt- bzw. Wohnbebauung wich nunmehr einer allerdings durch Straßenlampen beleuchteten, hinter einem größeren Wohnkomplex belegenen Parkfläche. Menschen waren hier nicht zu sehen. F sagte jetzt zu den anderen Angeklagten auf Albanisch: „Hier machen wir es." Sodann wies er den Zeugen U3 an, er solle anhalten. Dieser brachte sein Fahrzeug unter einer Straßenlaterne zum Stehen, da er ahnte, er solle nunmehr überfallen werden. Diesen Haltepunkt hielt er für weniger gefährlich als eine unbeleuchtete Stelle. Es war jetzt kurz nach 2.00 Uhr des 03.04.1996. Der Angeklagte F verließ sogleich das Taxi. Die beiden anderen Angeklagten blieben zunächst sitzen. Unterdessen öffnete auch bereits der Zeuge U3 die Fahrertür und unternahm Anstalten, das Taxi zu verlassen. Der etwa zwei Meter von ihm entfernt stehende Angeklagte F holte, als der Zeuge U3 noch im Taxi saß, seine Gaspistole aus der Jacke und richtete diese auf den Zeugen U3. Der Zeuge U3 nahm - womit die Angeklagten gerechnet und was sie beabsichtigt hatten - an, es handele sich um eine scharfe Waffe. Der Zeuge - er ist Vater dreier Kinder - wurde hierdurch in große Angst versetzt. Er verließ das Taxi. Der Angeklagte F sagte zu ihm: „Wir tun dir nichts, wir haben nur kein Geld, um dich zu bezahlen. Wo sind unsere Pässe?" Der Zeuge U3 antwortete, die Pässe lägen noch im Fahrzeug. Der Angeklagte H2 steckte diese später ein. Der Angeklagte F brachte den Fahrzeugschlüssel an sich und forderte den Zeugen U3 auf, sich in den Kofferraum des Wagens zu legen, damit sich die Angeklagten gefahrlos entfernen könnten. Er bedrohte den Zeugen U3 weiterhin mit der Gaspistole. Dieser erwiderte voller Angst, die Angeklagten sollten ihn in Ruhe lassen, sie sollten lieber sein Geld nehmen. Er hatte Angst um Leib und Leben und hoffte, die Angeklagten auf diese Weise von körperlichen Attacken auf ihn abhalten zu können. Der Angeklagte F rief nunmehr den Mitangeklagten auf Albanisch zu: „Wenn wir diese Scheiße gemacht haben, können wir auch noch sein Geld nehmen." Der Angeklagte V, der inzwischen das Fahrzeug verlassen hatte, durchsuchte daraufhin den Zeugen U3 und nahm dann dessen Geldbörse an sich, die sich in der Ablage der Fahrertür befunden hatte. Darin steckten ca. 120,- DM in bar. Weil der Zeuge U3 sich nicht in den Kofferraum des Fahrzeuges legen wollte, zwangen die Angeklagten ihn jetzt, sie in einen dunklen, unbeleuchteten Verbin-dungsweg zwischen der Straße xx und der X-Landstraße zu begleiten. Um ihrer Aufforderung Nachdruck zu verleihen, stieß der Angeklagte F den Zeugen U3 mit der Gaspistole an dessen Hals und drohte ihm, ihn umzubringen. Der Angeklagte H2 riss den Hörer des Funkgerätes aus dem Taxi heraus und warf ihn später fort. Der Angeklagte V ging vorweg in den Verbindungsweg hinein, während die Angeklagten F und H2 den Zeugen U3 von hinten in diese Richtung schoben. Nach etwa 50 m ließen sie von dem Zeugen U3 noch auf diesem Verbindungsweg ab. Bis dahin hatte der Angeklagte F seine Waffe weiterhin an den Hals des Zeugen U3 gehalten. Der Zeuge U3 verlangte nunmehr die Rückgabe seiner Geldbörse, weil sich seine Papiere darin befänden. Der Angeklagte V entnahm der Börse daraufhin das darin befindliche Geld, wischte an der Geldbörse evtl. befindliche Fingerabdrücke an seiner Bekleidung ab und gab die Börse dem Zeugen U3 zurück, indem er seine Jacke so zwischen seine Finger klemmte, dass nicht erneut Fingerabdrücke auf die Geldbörse gelangen konnten. Der Angeklagte F warf den Fahrzeugschlüssel in Richtung des Zeugen U3. Sodann entfernten sich die Angeklagten vom Tatort unter Mitnahme des dem Zeugen U3 entwendeten Geldes, das sie anschließend unter sich aufteilten, um es zu behalten. Der Angeklagte F hatte bis zur Ankunft am Tatort in P max. 38 Stunden nicht geschlafen, abgesehen von kurzem Einnicken während der Taxifahrt. Gleichwohl war er zu diesem Zeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für den Angeklagten V, obwohl auch dieser ein Schlafdefizit von max. 43 Stunden aufwies. Auch angesichts des vorangegangenen Cannabis-Konsums dieser beiden Ange-klagten war deren Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte H2 hingegen befand sich bereits während der Taxifahrt nach P in einer körperlich reduzierten Verfassung. Der Schlafentzug von max. 42 Stunden führte bei ihm zu einer psychischen Veränderung, die auf seine Kognitionsfähigkeit und seine Handlungssteuerung Einfluss nahm. Eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit während des Vorgehens der Angeklagten in P war daher gegeben, ein völliger Fortfall seiner Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen. Der Zeuge U3 begab sich aus dem Verbindungsweg zu seinem Taxi zurück und fuhr um einige Ecken, bis er auf eine hilfsbereite Person traf, die die Polizei herbei rief. Er hatte bei dem Überfall keine Verletzungen davongetragen, seine psychische Verfassung war jedoch deutlich beeinträchtigt. Im Rahmen einer Lichtbildvorlage gelang es dem Zeugen U3 alsbald, den Ange-klagten H2 als Täter zu identifizieren. Aufgrund der so geschaffenen Ermittlungs-ansätze konnten sämtliche Angeklagten noch am 03.04.1996 vorläufig festgenom-men werden. Sie befinden sich seit dem 04.04.1996 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Göttingen (34 Gs 176/96) in Untersuchungshaft. Die Gaspistole wurde in der von dem Angeklagten F bewohnten Wohnung sichergestellt. Die Angeklagten haben die Fahrpreisforderung des Zeugen K2 nicht ausgeglichen. Dieser hat im Hinblick auf den abgerissenen und nicht wieder aufgefundenen Hörer der Funkanlage eine andere, gebrauchte Anlage erworben, um die beschädigte zu ersetzen. Hierfür hatte er 500,00 DM aufzuwenden. Ein neuer Hörer hätte allein 860,00 DM gekostet. Darüber hinaus ist dem Zeugen K2 ein Ausfall dadurch entstanden, dass das von dem Zeugen U3 gelenkte Taxi drei Tage lang nicht eingesetzt werden konnte. Zwei Tage nach der Tat erhielt der Zeuge K2 einen Anruf von Frau B2 aus P, der Freundin des Angeklagten F. Diese fragte an, ob sie den nicht bezahlten Fahrpreis an den Zeugen K2 überweisen könne. Dies tat Frau B2 später tatsächlich und schickte dem Zeugen K2 auch noch weitere 1.000,00 DM zum Ausgleich seines sonstigen Schadens. Hierdurch war dessen gesamter Schaden zu etwa 2/3 ausgeglichen. Der weitere Schaden ist durch eine Versicherung, die der Zeuge K2 unterhält, beglichen worden. Der Zeuge K2 seinerseits zahlte an den Zeugen U3 40 % des Fahrpreises von 500,00 DM aus, die dem Zeugen U3 abredegemäß zustanden. Auch hat der Zeuge K2 dem Zeugen U3 den Inhalt seiner Geldbörse ersetzt. Der Angeklagte V hat die von ihm begangene Tat einschließlich der Tatbeiträge seiner Mittäter bereits im Zuge seiner ersten polizeilichen Vernehmung in vollem Umfang eingestanden. Alle drei Angeklagten haben in der Hauptverhandlung Reue gezeigt und sich bei den Geschädigten entschuldigt. Bezüglich des Angeklagten F heißt es in der Strafzumessung: Einbruchdiebstahl vom 14.07.1995 Der zugrunde zu legende Strafrahmen ergibt sich aus § 243 StGB; danach wird der besonders schwere Fall des Diebstahls mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe innerhalb dieses Rahmenshat die Kammer zugunsten des Angeklagten F berücksichtigt, dass er die Tat aus einer finanziellen Notlage heraus begangen hat; auch war er erst 21 Jahre alt. Zu seinen Lasten war zu bedenken, dass sich der Angeklagte F als inzwischen vielfacher Wiederholungstäter erwiesen hat, dass auch verbüßte Jugendstrafen ihn nicht von erneuten einschlägigen Taten abgehalten haben, dass er der Rädelsführer einer mit dem Angeklagten V gemeinschaftlich begangenen Tat war und dass er einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat. Der Kammer erschien deshalb eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten als zum Ausgleich der Schuld des Angeklagten F sowohl erforderlich als auch ausreichend. Tat vom 03.04.1996 Der für diese Tat maßgebende Strafrahmen ist der Vorschrift des § 250 StGB zu entnehmen. Dieser Strafrahmen gilt sowohl für die schwere räuberische Erpressung als auch für den schweren Raub, beides tateinheitlich von dem Angeklagten F begangen. Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Berück-sichtigung aller den Angeklagten be- und entlastenden Umstände den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Danach ist der minderschwere Fall des schweren Raubes bzw. der schweren räuberischen Erpressung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bedroht. Die Tat liegt nach ihrem Unrechtsgehalt noch außerhalb der untersten Grenze der Normalfälle eines schweren Raubes. Für diese Wertung der Kammer war im wesentlichen ausschlaggebend, dass die Angeklagten den Entschluss zu dieser Tat aus der von ihnen zumindest so empfundenen Notlage heraus begangen haben, nun endlich nach P zurück zu wollen, nachdem sie schon die ganze Nacht zuvor und den gesamten 2. April 1996 herumreisend verbracht hatten. Des weiteren war zu bedenken, dass der sich für die Angeklagten F und V aus der Tat ergebene finanzielle Vorteil nicht besonders hoch war, dass auch der Angeklagte F noch recht jung ist, dass er Reue gezeigt hat, dass der Schaden des Zeugen K2 weitestgehend ausgeglichen ist und dass von der Gaspistole auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Einsatzes keine unmittelbare Gefahr für den Zeugen U3 ausging, weil die Waffe nicht durchgeladen war. Auch in Ansehung der erheblichen Vorbelastungen des Angeklagten F und der gerade erst erfolgten Haftentlassung und seiner führenden Rolle bei der Tat war deshalb noch der Strafrahmen des minderschweren Falles zugrunde zu legen. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut alle vorgenannten Umstände gewürdigt, die aufgeführten Milderungsgründe allerdings nur noch mit geringerem Gewicht. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten F zu bedenken, dass die Tat auf einem spontanen Entschluss beruhte, dass es bei Drohungen gegenüber dem Zeugen U3 und bei allenfalls geringer Gewalteinwirkung auf diesen geblieben ist und dass er die Tat zumindest in der Hauptverhandlung im Wesentlichen auch gestanden hat.Andererseits aber waren gravierende strafschärfende Umstände zu berücksichtigen. So hat der Angeklagte trotz der relativ langen Anfahrt nach P an seinem Tat-entschluss festgehalten, was den spontanen Charakter der Tat relativiert. Er war die treibende Kraft der von mehreren begangenen Tat. Durch seine Vorgehensweise hat er den Zeugen U3 in Todesangst versetzt, nicht auch zuletzt dadurch, dass er ihn zusammen mit den anderen Angeklagten an einen entlegenen, dunklen Ort führte, und zwar indem er die Gaspistole an den Hals des Zeugen U3 hielt. Des Weiteren war zu Lasten des Angeklagten F zu berücksichtigen, dass es nach der von ihm begangenen Erpressung aufgrund seiner Anregung auch noch zur Wegnahme der Geldbörse des Zeugen U3 und damit zu einem Raub gekommen ist. Aus alledem ist eine erhebliche, von dem Angeklagten F ausgehende kriminelle Energie zu entnehmen. Ganz gravierend zu seinen Lasten hatten sich seine erheblichen Vorbelastungen auszuwirken, mögen diesen auch bislang nur Eigentumsdelikte zugrunde gelegen haben. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte F erst ein halbes Jahr zuvor aus dem Jugendvollzug entlassen worden war. Nach alledem ist die von ihm begangene Tat von ihrem Unrechts- und Schuldgehalt her im oberen Bereich der minderschweren Fälle des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung anzusiedeln. Der Kammer erschien deshalb eine Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten hierfür tat-, täter- und schuldangemessen. Gemäß § 54 StGB war aus den gegen den Angeklagten F verhängten Einzelstrafen unter Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei hat die Kammer erneut die von dem Angeklagten F begangenen Straftaten sowie seine persönlichen Umstände gewürdigt. Die Kammer hat aufgrund dessen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten als erforderlich aber auch ausreichend angesehen. Nach der Entlassung aus der Haft am 11. April 2001 arbeitete er drei Monate lang ohne Arbeitserlaubnis in einem Eiskaffee in S. Aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis musste er diese Tätigkeit wieder aufgeben. In dieser Zeit traten Probleme mit seinen Eltern auf, und der Angeklagte begann ca. Mitte 2001 Heroin durch die Nase zu schnupfen. Er konsumierte etwa 2 bis 3 Gramm Heroin täglich über einen Zeitraum von zwei Jahren. Daneben rauchte er je nach seinen finanziellen Möglichkeiten auch Kokain, dies allerdings im Wesentlichen zur Milderung der Folgen des Entzugs vom Heroin. Außerdem nahm er zusätzlich tagsüber und nachts Flunitrazepam und Diazepam. Es kam zu weiteren durch die Abhängigkeit hervorgerufenen Straftaten. Am 04. Januar 2002, rechtskräftig seit dem 26. Januar 2002, verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az: 14 Ds 130 Js 1232/01) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Selbiges Amtsgericht (Az: 13 Ls 130 Js 2262/02) belegte ihn am 13. Januar 2003, rechtskräftig seit dem 10. Februar 2003, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 507 Fällen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten. Im Januar 2003 wurde er aus der Untersuchungshaft in jener Sache entlassen. Er nahm seinen Heroinkonsum in Höhe von 2 bis 3 Gramm pro Tag, die er sich aufgeteilt in fünf bis sechs Portionen pro Tag zuführte, wieder auf. Infolge des Drogenkonsums spürt der Angeklagte seine rechte Nasenseite nicht mehr. Seine kriminellen Handlungen setzte der Angeklagte fort. Bereits im August 2003 kam der Angeklagte daher wieder in Untersuchungshaft. Am 25. November 2003, rechtskräftig seit dem 03. Dezember 2003, verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (Az: 22 Ds 60 Js 1787/03) wegen Wohnungseinbruchs-diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Zuletzt wurde der Angeklagte F am 30. Juni 2004, rechtskräftig seit dem 08.07.2004, durch das Landgericht Wuppertal (Az: 30 Kls 60 Js 5214/03) wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Die zuvor genannte Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal wurde in das Urteil einbezogen. Hier heißt es in den tatsächlichen Feststellungen: Der Angeklagte war am 18. August 2003 mit dem anderweitig verfolgten J, den er Ende 2001 auf der Platte in S kennen gelernt hatte, in der Innenstadt von S, wo sie Heroin und Diazepam- sowie Flunitrazepamtabletten kauften. Sie konsumierten sowohl das Heroin als auch die Tabletten und befanden sich nunmehr in der Straße T2. Sie hatten kein Geld mehr, und der anderweitig verfolgte J schlug vor, „etwas zu machen“. Aus Angst vor einem drohenden Entzug beschlossen beide, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl zu begehen. Dabei führte der Angeklagte ein Mehrzwecktaschenmesser mit Zange, einen Teleskopschlagstock sowie eine Tränengasflasche mit sich. Sie begaben sich in die fünfte Etage des Hauses T2 40 in S zur Wohnung der Zeugin W. Der Angeklagte, der sich durch den Drogenrausch deutlich benebelt fühlte, brach mit einem Schraubendreher die Wohnungseingangstür der Wohnung der Zeugin W auf. Der Angeklagte sowie der anderweitig Verfolgte J durchsuchten daraufhin die Wohnung nach Wertgegenständen. Während der Angeklagte nichts fand, konnte der anderweitig Verfolgte J sich einer Vielzahl von Wertgegenständen bemächtigen. Hierzu wurde der Schreibtisch wie auch der Schlafzimmerschrank der Zeugin W aufgebrochen. J nahm einen Geldbetrag von 3.710,00 Euro, 4 bis 5 Sparbücher, eine Scheckkarte, den Reisepass der Zeugin W, Schmuck im Wert von etwa 7.000,00 Euro, eine Spardose in der Form eines großen Fußballs, die halb mit Münzen gefüllt war, ein zwei bis drei Jahre altes Handy sowie ein Diktiergerät, das die Zeugin W für 40,00 DM vor zehn Jahren bei Tchibo gekauft hatte, an sich. Darüber hinaus nahm er eine Schmuckkassette und eine Geldkassette. Diese Gegenstände packte J in eine in der Wohnung vorgefundene Stofftasche und verließ als Erster die Wohnung der Zeugin W. Zwischenzeitlich war der Zeuge O, der in der 4. Etage des Hauses wohnt, auf das Geschehen durch lauten Krach aufmerksam geworden. Um nachzusehen begab er sich über die Treppe in die 5. Etage. Auf der Treppe begegnete ihm J, der die Wohnung der Zeugin W gerade verlassen hatte. Der Zeuge O hielt diesen am Arm fest. J erklärte dem Zeugen O: „Mein Kollege kommt gleich.“ Nunmehr erschien aus der Wohnung der Zeugin W der Angeklagte, erblickte den J festhaltenden Zeugen O und sprühte diesem sofort CS-Gas in die Augen. Er lief hinaus. Auch J konnte sich befreien, da der Zeuge O aufgrund des Einsatzes des Tränengases außer Gefecht gesetzt war. Seine Augen brannten und tränten sehr stark. J folgte dem Angeklagten, und sie begaben sich in die Wohnung des J. Dort erhielt der Angeklagte in der Annahme, dass es sich um die Hälfte des erbeuteten Bargeldes handele, einen Betrag von 300,00 Euro. Den erbeuteten Schmuck verkauften sie auf der Platte in S an Drogenhändler und erlösten etwa 200 bis 250 Euro, die sie teilten. Noch am selben Tag kauften sie von dem Geld Heroin und Kokain, das sie konsumierten. Weiteren Schaden durch Verwendung der Sparbücher, der Scheckkarte oder des Handys verursachten sie nicht. Der Zeuge O konnte sich nach dem Vorfall zunächst bei Nachbarn die Augen ausspülen. Bis abends brannten und tränten die Augen und er hatte auch Haut-reizungen am Hals. Eine leichte Reizung verblieb auch noch am nächsten Tag. Bleibende Schäden an den Augen sind nicht entstanden. Auch seelisch fühlt sich der Zeuge aufgrund des Vorfalls nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für die Zeugin W. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt aufgrund seines Drogenkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Zur Strafzumessung heißt es: Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Regelstrafrahmen von 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), ausgegangen. Sie hat sodann überlegt, ob die Tat des Angeklagten als minderschwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu beurteilen ist. Die Annahme eines minderschweren Falles ist gerechtfertigt, wenn eine Gesamtwürdigung der Tatumstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, ergibt, dass die Tat von den üb-licherweise vorkommenden Fällen eines schweren räuberischen Diebstahls in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Tat der Fall. Zu Lasten des Angeklagten war zwar zu berücksichtigen, dass er erheblich einschlägig vorbestraft ist, eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vorliegt, zum schweren räuberischen Diebstahl tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung hinzukommt und der dem Angeklagten zuzurechnende Wert der Beute jedenfalls hinsichtlich des Schmucks hoch war. Auf der anderen Seite sprechen jedoch gewichtige Umstände für die Annahme eines minderschweren Falles. Zu Gunsten des Angeklagten war insoweit zu berück-sichtigen, dass er drogenabhängig ist und die Tat unter Suchtdruck als Beschaf-fungstat begangen hat. Aufgrund dessen war er zum Zeitpunkt der Tat entsprechend § 21 StGB erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte ein rückhaltloses, umfassendes und der Prozessökonomie dienendes Geständnis abgelegt hat. Er hat sich bei dem Zeugen O in der Hauptverhandlung entschuldigt, und die Zeugen O und W leiden unter keinen seelischen Folgen der Tat. Es konnte auch nicht unbeachtet bleiben, dass dem Angeklagten der Aufbau eines stetigen und ordentlichen Lebens durch die vielen Umzüge nicht leicht gemacht worden ist. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er gut einen Monat in Untersuchungshaft verbringen musste und durch das vorliegende Urteil in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Diese zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die Drogenabhängigkeit mit der Folge der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit begründen einen minderschweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB, mit der Folge eines Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Innerhalb des so ermittelten Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze bei der konkreten Strafzumessung sämtliche zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden, soeben im Zusammenhang mit der Frage des minderschweren Falles erörterten Umstände erneut gegeneinander abgewogen. Danach hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuld-angemessen. Hinsichtlich der gemäß § 55 StGB zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe aus der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. November 2003 (Az: 22 Ds 60 Js 1787/03) von einem Jahr Freiheitsstrafe und der zuvor genannten Freiheitsstrafe von 5 Jahren hat die Kammer nochmals die vorstehend aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sowie die im Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. November 2003 dargelegten Strafzumessungserwägungen gewürdigt. Abschließend hat sie auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren 8 (acht) Monaten erkannt. Der Angeklagte ist darüber hinaus gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Er ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X drogenabhängig, und die vorliegende Tat beruht als der Beschaffungskriminalität zuzuordnende Tat auf dieser Abhängigkeit. Aufgrund der Heroinabhängigkeit besteht auch für die Zukunft die Gefahr, dass es zu vergleich-baren erheblichen rechtswidrigen Taten kommen wird. Eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB ist auch nicht aussichtslos. Der Drogenkonsum bestimmt das Leben des Angeklagten erst vergleichsweise kurz, nämlich seit Mitte 2001. Er hat dement-sprechend eine reale Chance, von seiner Drogensucht loszukommen. Die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht. Die Umkehrung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses, das in § 67 Abs.1 StGB dahingehend geregelt ist, das die Maßregel vor der Strafe voll-zogen wird, darf nur angeordnet werden, wenn der Zweck der Maßregel durch den Vorwegvollzug leichter erreicht wird. Hierfür müssen auf den Einzelfall bezogene Gründe, die sich nicht in allgemeinen Erwägungen wie die, dass es sich erfahrungsgemäß nicht vorteilhaft auswirke, wenn sich eine längere Haftstrafe an die Unterbringung anschließe, erschöpfen dürfen, vorliegen (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 67 Rz. 4/5). Solche auf dem vorliegenden Einzelfall fußenden Gründe sind nicht ersichtlich. Eine in diesem Zusammenhang angeordnete Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt scheiterte in jeder Hinsicht, da es an einer ausreichenden Bereitschaft des Angeklagten zu Mitwirkung an den Therapiezielen fehlte und damit die Maßnahme ohne Aussicht auf Erfolg war. Ausschlaggebend hierfür waren die narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit erhöhter Kränkbarkeit und paranoiden Zügen, seine Mehrfachabhängigkeit und unrealistische Ansprüche des Angeklagten an die Therapie. Er hatte es , wie der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 18.01.2007 zu entnehmen ist, zu vertreten, dass es in der Therapie zu keiner tragfähigen Arbeitsbeziehung kam, weil er sich nicht auf eine offene, transparente und tiefergehende Bearbeitung seiner Probleme einließ. Er erkannte keine eigenen Anteile an seinem bisherigen Lebensweg und übernahm - wenn überhaupt - nur in Ansätzen Verantwortung für sein früheres Handeln und seine Einstellung. Schon die Therapieeinrichtung hatte in diesem Zusammenhang der damaligen Strafvollstreckungskammer berichtet, dass die Grundproblematik so sei, dass der Angeklagte immer wieder in sehr gewaltträchtige hochbrisante Konflikte gerate und darin immer wieder alte Verhaltensmuster wiederhole. Dabei handele es sich immer um ganz bewusst aggressive Akte, die nur dadurch nicht in Tätlichkeiten übergingen, weil die Mitpatienten nachgeben. Selbst vor einer Bedrohung seiner Therapeutin schreckte der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht zurück, nachdem die Therapieeinrichtung bereits zur Vermeidung einer Eskalation den Angeklagten auf eine andere Station der forensischen Abteilung verlegen musste. Wegen der Beendigung der Unterbringung wurde die Haftstrafe vollstreckt, bis zum 04.09.2008 verbüßt und der Angeklagte nach § 456a StPO entlassen. Der Angeklagte wurde mit seiner Entlassung nach Montenegro abgeschoben, lernte seine Lebensgefährtin kennen, kam aber in seiner Heimat nicht klar und kehrte in der Folgezeit wieder nach Westeuropa zurück. Er lebte sodann seit etwa 2009 mit seiner Lebensgefährtin in Belgien, wo er keiner geregelten Beschäftigung nachging, sondern als Folge seiner fehlenden Sozialisation seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen und dem illegalen Verkauf von Kraft-fahrzeugen und von verwertbaren Resten von Müll, den er auf einer Mülldeponie entwendete, bestritt. Von dem Erlös aus diesen illegalen Geschäften finanzierte der Angeklagte unter anderem den Erwerb eines PKW Seat Leon, den er für 2.200,-€ erwarb und für den er die amtlichen belgischen Kennzeichen yyy aus einer Werkstadt entwendete. Das Fahrzeug nutzte der Angeklagte, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein auch im Rahmen des vorliegend abzuurteilenden Tatgeschehens. Weiterhin erwarb er illegal in einem Elektroladen eines Türken im Bereich der Drogenszene in Ch die spätere Tatwaffe, eine scharfe Pistole FN Browning 10/22 im Kaliber 7,65 mm für 700,-- Euro. Den Verkäufer lernte er als Abnehmer von verwertbaren Gegenständen von der Mülldeponie kennen. Die Waffe erwarb er seinen unwiderlegten polizeilichen Angaben nach aus Selbstschutzgründen, da er seine Lebensgefährtin von ihrer Familie entführt hatte. Durch seine illegalen Geschäfte und die Diebstähle finanzierte der Angeklagte auch seinen Drogenkonsum, denn er nahm weiterhin Heroin, Benzodiazepam und Methadon in einem im Einzelnen nicht näher feststellbaren Umfang zu sich. Der Angeklagte und seine Familie mit zwei Kindern im Alter von jetzt 4 und 2 ½ Jahren wohnten bis zu der vorliegenden Tatbegehung in Ch. Gleichwohl hielt der Angeklagte weiterhin unregelmäßig Kontakt nach S, wo seine Mutter, die Zeugin G2, seine Schwester, die Zeugin G und deren Mann, der Zeuge E, leben. Der Angeklagte C , nach seinen Angaben ein Cousin des Angeklagten F wurde am 09.09.1990 in Montenegro geboren. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Der Angeklagte kam kurz nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Deutschland und wurde hier mit 9 Jahren eingeschult. Er besuchte einige Zeit die Hauptschule und sodann eine Sonderschule. Als der Angeklagte 14 Jahre alt war wurde die Familie nach Montenegro abgeschoben, wo der Angeklagte sodann lebte. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehe wurde im Jahr 2012 nach Zigeunerritus geschlossen und ist kinderlos. Der Angeklagte hatte, bevor er wenige Tage vor der Tat mit seiner Frau nach Frankreich kam, um dort Asyl zu beantragen, eine Tätigkeit bei der Müllabfuhr in P2. Auch Q konsumierte Betäubungsmittel in Form von Cannabis, aber auch Heroin und Kokain, wobei der Heroin ein bis zweimal am Tag nahm, ohne dass die Menge festgestellt werden konnte. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Vorgeschichte Spätestens im September 2012 war der Angeklagte Q mit seiner Lebenssituation als Angehöriger der Volksgruppe der Roma in Montenegro unzufrieden. Er beschloss daher gemeinsam mit seiner Frau nach Frankreich zu gehen und dort Asyl zu beantragen. Er reiste mit seiner Frau nach P1 , musste aber bereits nach kurzem Aufenthalt in Frankreich feststellen, dass sein Plan, dort Asyl zu erlangen, zum Scheitern verurteilt war. Er nutzte jedoch die Gelegenheit seines Aufenthaltes in Frankreich, um in telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten F, der sich in Belgien aufhielt, zu treten. Er beabsichtigte seinen Cousin F zu besuchen. Gleichzeitig spielte er zumindest mit dem Gedanken, nunmehr in Belgien Asyl zu beantragen. Der Angeklagte F befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer schwierigen Lage. Seine Lebensgefährtin war psychisch erkrankt und litt insbesondere an religiösen Wahnvorstellungen, wodurch sie nicht mehr in der Lage war, den Haushalt zu führen und die eigenen Kinder zu beaufsichtigen. F selbst war mit dieser Situation überfordert. Dennoch machte sich der Angeklagte F mit seiner Familie auf den Weg nach P1, um dort den Angeklagten Q mit seiner Frau abzuholen. Seit etwa dem 14.10.2013 hielt sich der Angeklagte Q gemeinsam mit seiner Frau in der Wohnung des Angeklagten F in Belgien auf. Die Situation war von der Erkrankung der Lebensgefährtin des F gekennzeichnet. In dessen kleiner Wohnung befanden sich zu diesem Zeitpunkt auch noch seine Mutter sowie seine Schwester und deren Lebensgefährte. Diese wollten dem Angeklagten F bei der Bewältigung der Probleme mit seiner Frau unterstützen, wobei man zunächst einen „Hodja“, also einen Priester, zur Vertreibung der als „Magie“ empfundenen Erkrankung aufsuchte. Später bewirkte man jedoch eine stationäre Behandlung der Kranken in einer psychiatrischen Klinik. Der Angeklagte F konsumierte in diesem Zeitraum weiterhin regelmäßig Betäu-bungsmittel zur Befriedigung seiner Sucht, wobei er neben Opiaten auch THC, Methadon und Benzodiazepine konsumierte. Am Vorabend der eigentlichen Tat konsumierten beide Angeklagte Kokain. Hierdurch waren sie aufgeputscht und schliefen in der Nacht nur wenig. Die berauschende Wirkung der Droge hielt jedoch nicht bis in die Nachmittagsstunden des eigentlichen Tattages an. Tattag In den Morgenstunden des 17.10.2012 fühlte sich der Angeklagte F unter zunehmendem Druck aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation, zumal er befürchtete, für den Krankenhausaufenthalt seiner Frau weitere Zahlungen leisten zu müssen. Er schlug deshalb dem Angeklagten Q vor, „arbeiten zu gehen“. Hierunter verstand er, ebenso wie der Angeklagte Q, die Begehung einer Straftat zur Erlangung von Geld. Der Angeklagte Q willigte grundsätzlich ein, wobei er mög-licherweise zunächst davon ausging, dass ein Einbruch begangen werden sollte. Auch er verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über ausreichend Geld zur Finan-zierung seines Lebensunterhaltes bzw. einer Rückkehr nach Montenegro. Q hatte die Erwartung, an der Beute einer zu begehenden Straftat beteiligt zu werden. Beide Angeklagte verließen die Wohnung des Angeklagten F, wobei der Angeklagte Q auf Anweisung des F eine Tasche und ein Beil zu dessen Auto mitnahm. Nach der Vorstellung des Angeklagten Q zu diesem Zeitpunkt sollte das Beil insbesondere zum Einschlagen einer Scheibe dienen. Ohne dass dies dem Angeklagten Q zunächst bekannt war, steuerte der Angeklagte F das Fahrzeug in Richtung S. Spätestens im Fahrzeug klärte der Angeklagte F den Angeklagten Q aber dahingehend auf, dass er den Plan habe, ein Juweliergeschäft zu überfallen. Er hatte in diesem Zusammenhang das Juweliergeschäft S2 , den späteren Tatort, bereits im Auge, weil er das Geschäft von seinen früheren Aufenthalten in S kannte. Im weiteren Verlauf der Fahrt berichtete der Angeklagte F dem Angeklagten Q, dass er eine scharfe Schusswaffe mit sich führe. Hierbei handelte es sich um die halbautomatische Selbstladepistole FN Browning 10/22 im Kaliber 7,65 mm Browning. Diese Waffe nebst einer Packung mit ca. 50 Schuss scharfer Munition bewahrte der Angeklagte F bereits zuvor in seinem Fahrzeug auf. Auf der Fahrt erklärte der Angeklagte F seinem Cousin Q, dass er beabsichtige, mit dieser Pistole zu schießen, falls eines der Tatopfer anfangen würde, zu schreien. Dieses Vorhaben billigte der Angeklagte Q. In S eingetroffen begaben sich die Angeklagten zunächst in die Innenstadt von S. Weil insbesondere der Angeklagte F Entzugserscheinungen befürchtete, täuschten die Angeklagten gegenüber einem Dealer auf der dortigen „Platte“ Kaufabsichten vor und gelangten schließlich ohne den Dealer zu bezahlen in den Besitz von 10 Bubbles mit Heroin. Von diesen Bubbles - deren Größe nicht feststellbar war - konsumierte der Angeklagten F fünf durch die Nase und sein Cousin Q einen. Durch den Konsum der Droge waren die Angeklagten zwar in der Folgezeit nicht ausschließbar enthemmt, nicht jedoch in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Im Anschluss begaben sich die Angeklagten nach SA. Dort erwarben sie in einer xx-Filiale Paketband, das je nach Ablauf der Tat gegebenenfalls dazu dienen sollte, die in dem zu überfallenden Juweliergeschäft befindlichen Personen zu fesseln. Das als ihr Ziel des Überfalls auserkorene Juweliergeschäft S2 befindet sich unter der Anschrift X5 in der Fußgängerzone von SA. Es handelt sich um ein eher kleineres Geschäft, das üblicherweise von zwei oder drei Mitarbeitern betreut wird. Das Hauptgeschäft des Inhabers, des Zeugen H, besteht im An- und Verkauf von Gold, das unter anderem in die Türkei gebracht wird. Im Geschäft selbst wird eher nicht hochwertiger Schmuck verkauft. Es befinden sich im Thekenbereich des Geschäfts die Kasse für den Schmuckverkauf sowie in einer Schublade ein Umschlag, in dem sich regelmäßig zwischen 1000,-- und 10.000,-- Euro in bar befinden, die zur Finanzierung von kleineren Goldankäufen dienen. Weiterhin gibt es in einem Hinterzimmer einen Tresor, in dem für den Goldankauf deutlich höhere Beträge von 80.000,-- bis 100.000,-- €, angekauftes Altgold sowie Goldbarren aufbewahrt werden. Das Geschäft wird von vier sichtbar im Ladenbereich angebrachten Videokameras überwacht, deren Bilder aufgezeichnet werden, was es der Kammer ermöglicht hat, von den folgenden Abläufen des Geschehens vor und nach der Tat einen nahezu lückenlosen Eindruck zu erhalten. Die Tatsache der Videoaufzeichnung war dem Angeklagten F bekannt. Am Tattag arbeiteten in dem Geschäft die am 08.03.1979 geborene U4, die in dieser Filiale fest angestellt war und durch die folgende Tat getötet wurde, sowie die ZY, geboren am 07.02.1987, die eigentlich in einer anderen Filiale in S als Auszubildende tätig war, jedoch in der fraglichen Woche in der SA Filiale aushalf. Entsprechend ihrem Tatplan betraten die beiden Angeklagten gegen 15.05 Uhr das Juweliergeschäft S2, um sich mit den örtlichen Verhältnissen und den zu erwar-tenden Personen im Geschäft vertraut zu machen. Wie bereits zuvor gegenüber dem Angeklagten Q angekündigt, begann der Angeklagte F zum Schein ein freundliches Gespräch mit der Zeugin Y, in dem er vorgab, dass er beabsichtige, Schmuck zu verkaufen und sich erkundigte, ob man Schmuck ankaufen würde. Er holte zu diesem Zweck mitgebrachten Schmuck bestehend aus einem Ohrring, einem Kettenanhänger, einem Ring und einer Babykette aus seiner Tasche und legte ihn auf ein Tablett. Die Zeugin Y begab sich mit dem Tablett in die hinteren Räume, um den Schmuck zu wiegen. Nach kurzer Rücksprache mit der Geschädigten U4 gab sie gegenüber F, der das Gespräch alleine führte, während Q überwiegend im Hintergrund blieb, hin und wieder aber mit F sprach, einen Ankaufspreis von 80,-- Euro an. Mit der Behauptung, dass er sich die Sache überlegen wolle, verabschiedete sich der Angeklagte F und verließ gemeinsam mit dem Angeklagten Q das Geschäft, nachdem er nach seiner Vorstellung die notwendigen Informationen zur Durchführung der späteren Raubtat in den zwei Minuten des Aufenthaltes in den Geschäftsräumen in Erfahrung gebracht hatte. Etwa eine Stunde später beabsichtigten die Angeklagten den Raub auszuführen. Sie betraten gegen 16.10 Uhr erneut das Juweliergeschäft. Der Angeklagte Q führte - wie auch später bei der eigentlichen Tatausführung - in seinem linken Hosenbein versteckt das Beil mit sich, das zum Einschlagen von Vitrinen dienen sollte, während der Angeklagte F die für die Geschädigten nicht sichtbare Pistole im Hosenbund hatte. Die Waffe war zu diesem Zeitpunkt durchgeladen und gesichert. Beim Betreten des Geschäftes trafen die Angeklagten dort auf eine Kundin, die von der Geschädigten Y bedient wurde, so dass die Angeklagten den geplanten Überfall nicht sofort durchführen konnten. Die Kundin verließ ca. 1 Minute und 40 Sekunden, nachdem die Angeklagten in das Geschäft gekommen waren und scheinbar darauf warteten, dass sie bedient würden, das Geschäft. Die Zeugin U4 war für die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht sichtbar, weil sie sich im Hinterzimmer des Juwelierladens aufhielt. Daher warteten die Angeklagten auch nachdem die Kundin das Geschäft verlassen hatte, mit der Tatbegehung und wandten sich der Zeugin Y zu, wobei sie erneut den schon vorher zum Verkauf angebotenen Schmuck vorlegten . Die Geschädigte Y, die bei dem ersten Besuch der Angeklagten keinerlei Verdacht geschöpft hatte, ging davon aus, dass die Angeklagten jetzt den zuvor angebotenen Schmuck verkaufen wollten. Die nunmehrige Ausführung der Tat wurde aber dadurch gestört, dass nach weiteren 20 Sekunden der Zeuge B, ein Verwandter des Ladeninhabers, das Geschäft betrat. Er wollte sich erkundigen, ob im Laden ein Paket für ihn abgegeben worden war. Der 16jährige begann ein Gespräch mit der aus dem Hinterzimmer hervortretenden Geschädigten U4, die ihn in türkischer Sprache bat, die beiden Angeklagten im Auge zu behalten, da sie ihnen – sei es, weil sie den Angeklagten F bereits von früher kannte, sei es wegen ihrer ethnischen Herkunft – misstraute. Weisungsgemäß hielt sich der Zeuge B gut sichtbar im hinteren Bereich des Ladens auf und beobachtete das Geschehen. Der Angeklagte F führte in der Zwischenzeit sein Gespräch mit der Zeugin Y fort, wobei er nunmehr vorgab, er wolle eventuell den Schmuck nicht verkaufen, sondern gegen ein anderes Schmuckstück eintauschen und sich zu diesem Zweck im Laden umschauen. Auf diese Weise konnte er seinen weiteren Aufenthalt im Geschäft zu legitimieren. Zunächst gab der Angeklagte eine Kette als Wunschgegenstand genannt. Nachdem ihm die Zeugin Y jedoch deutlich gemacht hatte, dass diese erst ab 200,-- € erhältlich seien und daher als Tauschgegenwert der vorgelegte Schmuck nicht ausreichend sei, gab er im weiteren vor, an Ohrringen oder Armreifen interessiert zu sein. Im Anschluss gab der Angeklagte F schließlich vor, an einem Ring interessiert zu sein, wobei er sich schließlich höflich entschuldigte, die Ringgröße seiner Frau nicht zu kennen. Wegen der nunmehr dritten im Laden befindlichen Person, die auch keinerlei Anstalten machte, das Geschäft zu verlassen, sahen die Angeklagten ihren Tatplan als derzeit nicht durchführbar an und verzichteten zu diesem Zeitpunkt auf die Begehung der Tat. Sie verließen ca. 6 Minuten nach Betreten des Ladens erneut das Geschäft, wobei sie vorgaben, sich erst bei „Madame“ erkundigen zu müssen, welchen Schmuck man eintauschen solle. Die Geschädigte Y empfand das mehrfache Erscheinen der Angeklagten als merkwürdig, zumal sie aufgrund deren ethnischen Herkunft misstrauisch war, sie als ungepflegt empfand, da sie schlecht rochen. Anzeichen einer Beeinträchtigung durch Alkohol- oder Drogenkonsum vermocht sie nicht wahrzunehmen. Der wegen der Wortführer-Rolle des Angeklagten F zurückhaltendere Angeklagte Q erschien ihr allerdings etwas dümmlich. Tatausführung Gegen 16.57 Uhr betraten die Angeklagten erneut das Juweliergeschäft. Diesmal waren sie zur Ausführung der Tat endgültig entschlossen. Der Angeklagte F sprach wieder mit der Geschädigten Y. Er täuschte vor, dass er den Schmuck seiner Frau nunmehr gegen ein anderes Schmuckstück eintauschen wolle. Die Geschädigte Y wog den Schmuck erneut ab, da sie unsicher war, inwieweit nicht gegenüber dem zum ersten Besuch vorgelegten Gegenständen ein Schmuck stück fehlen würde. Die Geschädigte U4 hielt sich zum Zeitpunkt im Laden auf und grüßte den Angeklagten F, den sie von früher wieder erkannte. Auch F, der die Geschädigte kennengelernt hatte, als er vor Jahren vor einem anderen Geschäft des Juweliers H am S Hauptbahnhof Drogen verkaufte, erwiderte den Gruß. Die tatsächliche Tatausführung wurde dadurch verzögert, dass die Geschädigte U4 während der ersten ca. 8 Minuten des Aufenthaltes der Angeklagten im Geschäft durchgehend telefonierte. Der Angeklagte F, der sich zwischendurch mit Q in seiner Landessprache unterhielt, wollte nicht riskieren, dass der Telefongesprächspartner der Geschädigten U4 die Tatausführung mit anhörte und die Polizei alarmierte. Daher wartete er, bis die Geschädigte das Telefonat, das sie mit dem Zeugen B5 in türkischer Sprache führte, beendete. Im Verlauf des Telefonats sagte diese dem Zeugen B5, der Polizeibeamter ist, dass im Laden zwei Männer seien, die komisch aussähen und dass es sich um die Art Männer handle, auf die der Zeuge immer achte. Dies war der Zeugin Y unangenehm, da sie nicht wusste, ob die Angeklagten türkisch verstünden. Auch jetzt betrachteten die Angeklagten scheinbar die Vitrinen und ließen sich Schmuck zeigen. Hierbei glitt dem Angeklagten F ein Schmuckstück aus den Händen, das er jedoch mit einer geschickten Handbewegung auffing, bevor es zu Boden fallen konnte. Als die Angeklagten bemerkten, dass das Telefonat zu Ende gehen würde, begaben sich die beiden Angeklagten in unmittelbare Nähe der Geschädigten U4, die sich vor der Ladentheke ca. 1-2 m von der Tür befand. Die Angeklagten nahmen eine Position ein, bei der der Angeklagte F ca. 1,50 Meter links von der Geschädigten U4 vor der Ladentheke stand und der Angeklagte Q sich etwas nach hinten versetzt zwischen beiden befand. Beide Angeklagte sprachen kurz miteinander. Sodann stützte der Angeklagte F sich auf den Ladentisch, während sich die Geschädigte Y ihm gegenüber an einer Schublade zu schaffen machte, um einen vorgeblich von F gewünschten Anhänger herauszuholen und deshalb den Blick zunächst nicht auf das folgende Geschehen richtete. Kaum das die Geschädigte U4 aufgelegt hatte, zog der neben ihr stehende Angeklagte F mit der rechten Hand die links in seinem Hosenbund verborgene Pistole. Er hielt die Waffe mit einer schnellen Bewegung der bis zu diesem Zeitpunkt ahnungslosen Geschädigten U4 an den Kopf und drückte in Tötungsabsicht ab. Es löste sich jedoch kein Schuss, da er vergessen hatte, die Waffe zu entsichern. Während der Angeklagte F sofort die Waffe mit einem Griff entsicherte, begriff die Geschädigte, dass sie getötet werden sollte. Sie schlug die Waffe zur Seite und begann schreiend, sich in Richtung auf den Ausgang zu bewegen. Dies wurde durch den Angeklagten Q vereitelt, der die gegen den Kopf gerichtete versuchte Schussabgabe wahrgenommen hatte und erkannte, dass F die Frau sofort töten wollte. Weil der Einsatz der scharfen Waffe bereits ein Bestandteil der Tatabrede war, billigte er diesen für ihn nicht unerwarteten Tatablauf in der konkreten Situation und streckte in Fortführung des Tatplans den Arm aus, um die Geschädigte U4 an einer Flucht zu hindern. Aus demselben Grund verstellte er ihr sofort den Ausweg durch die Ladentür, wodurch er dem Opfer jegliche Fluchtmöglichkeit nahm und seinem Mittäter ermöglichte, aus nächster Nähe auf die Geschädigte U4 zu schießen. Der Angeklagte F schoss daraufhin sofort seinem Opfer einmal in die Brust. Die Geschädigte U4 sank schreiend zu Boden und wurde von dem Angeklagten Q, der nunmehr sein Beil zog, um die Tatausführung bezüglich der Raubtat plangemäß fortzusetzen, von der Tür weggezerrt, während er ihr gleichzeitig den Mund zuhielt. Q wurde von dem Projektil, das den Körper der tödlich getroffenen U4 durchschlagen hatte, am Bein leicht verletzt. Der Angeklagte F wandte sich 5 Sekunden nach dem Hervorholen der Waffe nunmehr der Geschädigten Y zu, die, nachdem sie sich zuvor auf den Inhalt einer Schublade konzentriert hatte, nunmehr aber sah, wie auf ihre Kollegin geschossen wurde und erkannte, dass ihr eigenes Leben bedroht war. Daher versuchte sie den einige Meter entfernt hinter der Theke befindlichen Alarmknopf zu erreichen. Dies gelang ihr nicht und sie ließ sich voller Angst hinter der Theke zu Boden sinken. Der Angeklagte F stürmte auf sie zu und beugte sich über die Theke. Mit ausgestrecktem Arm schoss er aus einer Distanz von ungefähr 50cm in Tötungsabsicht mit seiner Waffe zunächst über die Theke auf die zusammengekauert dort hockende Geschädigte Y. Anschließend rannte er um die Theke herum, wo er aus nächster Nähe einen weiteren Schuss auf den Oberkörper der Geschädigten abgab. Die Hülse dieses Schusses verklemmte sich beim Auswurf in der Waffe und machte diese unbrauchbar, da keine weitere Patrone in die Kammer geführt werden konnte. Ob der Angeklagte dies bemerkte, blieb offen, jedenfalls unternahm er keinen weiteren Schussversuch in der Annahme, beide Opfer seien bereits tödlich getroffen. Die Geschädigte Y stellte sich tot, während der Angeklagte F über sie hinweg stieg und in ihrer unmittelbaren Nähe ein Täschchen aus einer Schublade unter dem Tresen neben der Kasse wegnahm, von dem er glaubte, dass dieses Bargeld enthalten würde, während es jedoch tatsächlich nur für die Angeklagten wertlose Quittungen über Supermarkt-Einkäufe für den Bedarf des Juweliergeschäfts enthielt. Der Angeklagte Q hatte in der Zwischenzeit, als er bemerkte, dass sein Mittäter sich dem zweiten Opfer zuwandte und zumindest zwei Schüsse abgab, über die Theke gegriffen und ein Tablett mit Ringen im Verkaufswert von 3.924,-- Euro aus einer geöffneten Schublade an sich genommen, ohne das Beil einzusetzen. Als er, weil er immer wieder aus Sorge vor einer Entdeckung aus der Ladentür blickte, erkannte, dass Passanten auf der Straße durch die Schüsse auf die Situation aufmerksam geworden waren, brüllte er dem Angeklagten F zu, das Geschäft zu verlassen. Er öffnete die Tür und hielt sie kurzzeitig auf, bis auch F auf sein Drängen die Tatausführung abbrach und beide flohen mit ihrer Beute durch die Vordertür aus dem Laden. Die auf die Geschädigte U4 abgefeuerte Kugel drang im Bereich des 4. Zwischen-rippenraumes am seitlichen oberen linken Brustkorb ein, wobei es zum Bruch der 5. Rippe und zu einer Verletzung des unteren linken Lungenoberlappens kam. Es ent-standen ein Durchschuss des linksseitigen Herzbeutels mit Streifverletzung der lin-ken Herzvorderwand und Durchtrennung der linken umschlingenden Herzkranzschlagader sowie eine schlitzförmige Öffnung der absteigenden Brusthauptschlag-ader, ein Durchschuss des vorderen Abschnitts der Brustwirbelsäule und ein Durchschuss des rechten Lungenunterlappens bis schließlich das Projektil direkt unterhalb der 8. rechten Rippe am Rücken austrat. Obwohl bereits wenige Minuten nach der Tat durch den Arzt N und seine als Krankenschwester ausgebildete Ehefrau eine sachgerechte ärztliche Wiederbelebungsmaßnahme durchgeführt wurde, starb die Geschädigte gegen 18.00 Uhr, da sie innerlich verblutete. Schon der Zeuge N stellte bei seinem Eintreffen bei der Geschädigten Schnappatmung fest und ging davon aus, dass diese die Verletzung nicht überleben werde. Der erste auf die Zeugin Y abgegebene Schuss durchdrang bei der kauernden Geschädigten die rechte Schulter von hinten und zertrümmerte das rechte Schlüssel-bein. Sodann drang die austretende Kugel in den linken Oberschenkel ein, wanderte dort hinter den Oberschenkelknochen und blieb direkt unterhalb der Haut des außen-seitigen linken Oberschenkels stecken. Der zweite aus nächster Nähe seitlich abgegebene Schuss, also der durch den Angeklagten F hinter der Ladentheke abfeuerte Schuss, drang etwa in Höhe des rechten Brustbeines in den Körper der Geschädigten ein und zog sich schräg durch den linken Lungenoberlappen und am seitlichen Brustkorb entlang, wobei es zur Zertrümmerung der 7. linken Rippe kam und das Projektil dort austrat. Eine tödliche Verletzung des Opfers blieb nur durch Zufall aus, obwohl sich in der Nähe der Einschussstelle insbesondere die großen Blutgefäße befinden und die Kugel nur 10 cm am Herz vorbei durch den Brustkorb wanderte. Der schwer verletzen Zeugin gelang es, sich hinter der Ladentheke aufzurichten und an ihrer tödlich verletzten Kollegin vorbei den Laden zu verlassen. Sie hatte durch ihre Verletzungen starke Schmerzen und bekam kaum Luft. Herbeigeeilte Passanten halfen ihr, sich unmittelbar vor dem Laden auf den Boden zu setzen und riefen den Notarzt. Flucht der Angeklagten Nach dem Verlassen des Juweliergeschäfts rannten die beiden Angeklagten - Q vorweg, F folgend - zielgerichtet zu ihrem Auto die Straße X5 in Richtung Westen und bogen sodann auf Höhe der dortigen Y-Filiale nach Süden Richtung C ab. Auf der Flucht fiel dem Angeklagten F zumindest zweimal die Pistole aus der Jackentasche. Der Angeklagte hob diese jeweils koordiniert wieder auf. Nachdem sie sich auf dem Parkplatz westlich des Gebäudes Höhne 80 befanden, warf der Angeklagte Q seinen mitgeführten Rucksack, in dem sich nur das Paketband der Fa. YY befand, weg. Die Angeklagten bestiegen das Fahrzeug des Angeklagten F und fuhren davon, wobei der Angeklagte F das Fahrzeug lenkte und der Angeklagte Q auf dem Beifahrersitz platznahm. Der Angeklagte Q leerte auf der Fahrt das schwarze Täschchen mit den Quittungen, die der Angeklagte F erbeutet hatte und steckte die hierin befindlichen Papiere in den Aschenbecher. In das Täschchen legte er die erbeuteten Ringe. Später kletterte er auf den Rücksitz, wo er aufwendig ein Beuteversteck konstruierte, indem er den Aschenbecher aus der Mittelkonsole nahm und das Täschchen mit dem Schmuck in einem Hohlraum unter dem Aschenbecher versteckte, wo dieses erst nach einem Hinweis des Angeklagten Q in seiner Vernehmung gefunden wurde, obwohl das Fahrzeug zuvor bereits von der Polizei durchsucht worden war. Die Zeugin C4, die sich auf dem Parkplatz befunden hatte, war auf die sich schnell nähernden Männer aufmerksam geworden und hatte die Pistole des Angeklagten F gesehen. Da sie das Kennzeichen des Pkw notiert und eingesetzten Polizeibeamten mitgeteilt hatte, konnte das Fluchtfahrzeug auf der Autobahn A 46 Fahrtrichtung Ö, durch einen Streifenwagen, der mit den Zeugen POK G4, PK W1 besetzt war, gesichtet werden. Die Zeugen verfolgten mit ihrem Pkw das flüchtende Fahrzeug, wobei sie im Wesentlichen einen Sicherheitsabstand zwischen 50 m und 200 m einhielten. Während der Verfolgung fuhr der Angeklagte F verkehrsgerecht mit angepasster Geschwindigkeit, ohne dass die Polizeibeamten an seinem Fahrverhalten Fluchtreaktionen oder Ausfallerscheinungen feststellen konnten. Der Angeklagte F wechselte die Autobahn und fuhr die A 57 Fahrtrichtung Norden und sodann erneut nach dem Kreuz Neuss-West die A 46 in Fahrtrichtung Heinsberg. Die Fahrt gestaltete sich weiterhin unauffällig über die A 46 und die A 61 in Fahrtrichtung Aachen. Hier wurde der Streifenwagen durch einen zivilen Streifenwagen, der mit den Zeugen Pk’in Q2 und PK H2 besetzt war, abgelöst. Das zuvor verkehrsgerechte Verhalten änderte sich erst, als die beiden Angeklagten auf der A 61 kurz vor dem Wechsel auf die A 44 Richtung Aachen von zwei zufällig im Sondereinsatz befindlichen Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht überholt wurden, die aber die Fahrzeuge nicht verfolgten. Der Angeklagte F wurde deutlich nervöser, da er den Einsatz der Streifenwagen auf die von ihnen begangene Tat bezog und nahm häufige Fahrstreifenwechsel vor, die teilweise auch nur angedeutet wurden und änderte häufig die Geschwindigkeit. Der Angeklagte versuchte schließlich etwaige Verfolger abzuschütteln, indem er an der Autobahnausfahrt Jülich-Ost unvermittelt die Autobahn verließ und sodann übertrieben langsam die Ausfahrt hinunter fuhr. Der Angeklagte F befuhr dann weiter die B 55 und täuschte dort zunächst ein Linksabbiegen vor. Er setzte aber seine Fahrt in Geradeausrichtung fort und beschleunigte anschließend stark mit Geschwindigkeiten bis zu 160 km/h. Kurze Zeit später wurde das Fahrzeug der Angeklagten nach einem Abbiegevorgang durch Fahrzeuge des SEK dergestalt angehalten, dass es kurz zum Auffahren auf ein Fahrzeug des SEK veranlasst wurde und ein weiteres SEK-Fahrzeug auf das Fahrzeug der Angeklagten auffuhr. Beide Angeklagten wurden von SEK-Beamten aus dem Fahrzeug gezerrt und zu Boden gebracht. Die Beamten fanden in der Jacke des Angeklagten F die Pistole, in deren Auswurf noch die Hülse verklemmt war. Der Angeklagte Q war, nachdem er die Ringe versteckt hatte, begünstigt durch das monotone Motorengeräusch und die nachlassende Anspannung nach der Tat auf der Rückbank des Fluchtfahrzeuges eingedöst. Nach dem Zugriff wurde der Angeklagte Q als Vorsichtsmaßnahme in ein Krankenhaus gebracht, da man bei ihm Rückenbeschwerden aufgrund des Verkehrsunfalls vermutete und er deutliche Anzeichen eines Schocks in Form von starkem Zittern aufwies, was letztlich durch die Festnahmesituation verursacht war. Bereits im Krankenwagen beruhigte sich jedoch der Angeklagte und er konnte nach der Untersuchung seines Rückens aus dem Krankenhaus entlassen werden. Nach seiner Festnahme durch das SEK wurde der Angeklagte F durch die Polizeibeamten St und J1 nach S gefahren. Bereits auf der Fahrt äußerte er spontan, dass er eine große Dummheit gemacht habe und hoffe, dass es den Opfern gut gehe. Weiterhin äußerte er die Ansicht, dass er die Sache nur absitzen könne. In der Nähe von S erläuterte der Angeklagte - unbeeindruckt vom Tatgeschehen - den Beamten, dass diese nicht den kürzesten Weg zum Polizeipräsidium fahren würden und nannte unter Hinweis auf seine Ortskunde eine Alternativstrecke. Folgeschäden der Geschädigten Y Die Geschädigte Y ist auch heute noch durch die bei der Tat erlittenen Verletzungen erheblich beeinträchtigt. Sie verblieb bis zum 23.10.2012 auf der Intensivstation, sodann schloss sich ein längerer Krankenhausaufenthalt an, da etwa das Schlüsselbeim am 07.11.2012 erneut operiert werden musste. Der Kranken-hausaufenthalt dauerte insgesamt 6 Wochen. Eine weitere stationäre Behandlung zur Entfernung einer Metallplatte in der Schulter steht noch bevor. Die Schulter der Geschädigten ist durch die Tat in der Beweglichkeit eingeschränkt und sie hat dort weiterhin Schmerzen, die sie durch ständige Medikamenteneinnahme in Form von Novalgin therapiert. Insbesondere ist aber auch ihre Lunge geschädigt, da das Lungengewebe im Rahmen des Heilungsprozesses mit dem Brustkorb verwachsen ist. Dies führt zu subjektiv empfundener Atemnot und einer subjektiv gefühlten Einschränkung des Lungenvolumens. Im Zusammenhang mit den Operationsnarben ist die Geschädigte im Bereich des Thorax sensitiv eingeschränkt. Es bestehen Taubheitsgefühle auf der Hautoberfläche. Weiterhin ist die Verletzung des linken Knies nicht vollständig ausgeheilt. Die Geschädigte leidet unter Durchblutungsstörungen, die zu einem „Einschlafen“ des Beines führen. Insbesondere aber ist die Geschädigte Y durch die Tat ganz erheblich traumatisiert. Sie lebt bis heute in der ständigen Angst, jemand könne sie plötzlich ohne jeglichen Grund angreifen und töten. Sie ist nicht in der Lage alleine zu sein. Aufgrund der Traumatisierung sah sich die Geschädigte nicht mehr in der Lage, ihr Leben weiterhin in S zu führen, weshalb sie zu ihren Eltern nach O1 zog, wobei sich deshalb ihr Ehemann von ihr trennte. Die Geschädigte war nicht mehr fähig, ihre Ausbildung fortzusetzen. Aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung ist sie derzeit arbeitsunfähig erkrankt. Weiterhin ist es durch die Verletzung zu sichtbaren Operationsnarben im Bereich des Dekolletés, des Thorax und des Rückens gekommen. Auch am Knie ist eine wulstige Narbe entstanden. III. Die tatsächlichen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang dem Hauptverhandlungsprotokoll entnommen werden kann. Der Angeklagte F hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den durch Verlesung in die Hauptver-handlung eingeführten Feststellungen aus den Urteilen des Landgerichts Göttingen vom 04.09.1996 und des Landgerichts Wuppertal vom 08.07.2004, des Bundes-zentralregisterauszugs sowie auf seinen eigenen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung, die der Zeuge M aufgrund eigener Erinnerung wiedergab. Weiterhin hat die Kammer die Angaben der Zeugen G, G2 und E durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, durch die die Situation in Belgien in den Tagen vor der Tat ermittelt werden konnte. Der Zeitpunkt der jeweiligen Haftentlassungen des Angeklagten F ergibt sich aus den verlesenen Mitteilungen aus den jeweiligen Strafvollstreckungsakten ebenso wie die Tatsache, dass die angeordnete Maßnahme nach § 64 StGB abgebrochen wurde sowie die hierfür maßgeblichen Gründe. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 18.10.2012 gegen 8.30 Uhr hatte der Angeklagte F, wie der Zeuge M aus eigener Erinnerung berichtete, wie folgt ausgesagt: Nach der Drogeneinnahme seien sie dann wie die „Dullas, also wie die Bekloppten“ rumgelaufen. Sodann habe er sich an den Schmuck in seiner Tasche erinnert und habe den Schmuckladen aufgesucht. Man habe ihm 80,-- Euro angeboten. Er habe dann noch in anderen Läden gefragt und sei dann in den Laden gekommen. Er wisse nicht, wer auf die Idee gekommen sei, den Laden dann zu überfallen. Man sei unter „Vollkonsum“ in den Laden gegangen. Im weiteren Verlauf gab der Angeklagte an, dass er eine der Verkäuferinnen im Laden gekannt habe. Er sei davon ausgegangen, zwei Männer könnten zwei „Mädchen“ überwältigen, jedoch habe die eine aus der Türe hinaus gewollt und sich noch gewehrt. Darauf habe er die Waffe gezogen und geschossen. Er sei überrascht gewesen, dass es eine scharfe Waffe war, da er von einer Schreckschusspistole ausgegangen sei. Er habe noch hinter dem Tresen nach Geld sehen wollen, während sein Cousin schon geschrien habe, dass Leute an der Tür seien und telefonieren würden. Sie seien dann zum Auto gerannt und Richtung Belgien gefahren, sein Cousin sei der Beifahrer gewesen. Zur Waffe gab der Angeklagte weiterhin an, dass er diese zunächst im Kofferraum hatte. Er habe gedacht, dass man sie brauchen könne, um jemanden zu erschrecken. Zunächst sei man in Barmen gewesen und sei spazieren gegangen, dann habe er sich „affig“ gefühlt, habe also Entzugserscheinungen gehabt. Er habe daraufhin vorgeschlagen, nach S zu fahren und einen Drogendealer „abzuziehen“. Dieses Abziehen sei, wie zuvor bereits beschrieben, erfolgt. Zu der Tat selbst gab der Angeklagte F in der Vernehmung an, dass er drei- oder vier Mal im Laden gewesen sei, um den Schmuck anzubieten. Die Waffe sei erst aus dem Kofferraum genommen worden, als man die Tat beenden wollte. Sie sei zum Erschrecken gedacht gewesen. Er selbst habe noch in Belgien 7 Stück Munition in das Magazin gesteckt, die Waffe aber nicht durchgeladen. Die Waffe habe er vor der Tat in den Hosenbund gesteckt. Sein Cousin habe, als die Geschädigte U4 aufgehört habe zu telefonieren, die kleine Frau gepackt, diese habe sich gewehrt und sei Richtung Türe gegangen und er habe die Waffe herausgezogen, um sie zu erschrecken, damit diese aufhört sich zu wehren. Die Frau habe aber nicht aufgehört, sondern geschrien und habe sich befreien wollen. Daraufhin habe er auf diese Frau und auch auf die andere Frau geschossen. Er sei unmaskiert in das Geschäft gegangen, weil ihm einfach alles egal gewesen sei. Er habe nur Geld für die Frau haben wollen, während sein Cousin das Geld gebraucht habe, um wieder in seine Heimat zurückzukehren. Der ursprüngliche Tatplan sei gewesen, die Frauen in der Toilette einzuschließen, aber die hätten nicht mit dem Schreien aufgehört. Auf die zweite Frau habe er ge-schossen, weil er gesehen habe, dass diese den Alarm gedrückt habe. Er selbst habe in dem Geschäft eine kleine Tasche ergriffen, in der sich aber nur Zettel befunden hätten, während sein Cousin Ringe erbeutet habe. Beim Verlassen des Geschäfts sei ihm zweimal die Waffe heruntergefallen. Sein Cousin sei bei der Flucht deutlich schneller gewesen. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Geschädigte U4 erkennen würde, aber nicht deshalb geschossen, sondern einfach, weil er die Kontrolle verloren habe. Die Tatbeute habe er verkaufen wollen. Einen festen Käufer habe er aber nicht gehabt. Die Beute habe geteilt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt brach der Angeklagte nach Angaben des Zeugen M die Vernehmung ab und machte von seinem Aussageverweigungsrecht Gebrauch. Auch bei der Vorführung vor den Haftrichter verweigerte er weitere Angaben. Der Angeklagte Q hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, ohne sodann weitere Nachfragen zu beantworten. Hinsichtlich der Feststellungen zur Person hat er die zugrundegelegten Angaben gemacht. Zum Motiv für seine Beteiligung an der Tat und seinen Vorstellungen vom Tatplan hat er angegeben, dass F ihn gebeten habe, ihm einen Gefallen zu tun und Geld für die Behandlung von dessen Lebensgefährtin zu besorgen. Er habe sich aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung und als Gast verpflichtet gesehen, seinem Gastgeber zur Seite zu stehen. Deshalb habe er eingewilligt, wobei ihm klar gewesen sei, dass eine kriminelle Handlung im Raum stand. Er selbst habe kein Geld aus der Straftat benötigt. Er habe noch Rückflugtickets nach Montenegro gehabt und auch noch mehrere Hundert Euro. F habe ihm dann gesagt, er solle eine Tasche mit zum Auto nehmen und zum Einschlagen einer Scheibe ein Beil. Eine Pistole habe er im Fahrzeug des F auch gesehen. Er sei davon ausgegangen, es handele sich um eine Gaspistole. Erst auf der Fahrt habe er erkannt, dass man nach S fahren würde. Man habe auf der Fahrt kaum mit einander gesprochen. Er sei in einer schlechten körperlichen Verfassung gewesen, da er aufgrund der vielen Personen in der Wohnung und der Probleme mit F Frau schlecht geschlafen habe. F habe ihm auf Fragen nichts über den Tatplan gesagt, nur dass er in den Laden gehen wolle und sich dort Sachen angucken wolle und ggfls. vortäuschen wolle, Schmuck zu verkaufen. Er selbst habe eigentlich keinen Überfall gewollt, sondern dem F vorgeschlagen, in eine Wohnung einzubrechen. F habe aber unbedingt zu dem Juwelier gewollt, den er schon kannte. F habe ihn dort hin geführt, sei dann aber ohne etwas zu machen aus dem Laden gegangen und habe eine Filiale von XXX aufgesucht. Dort habe F erläutert, dass er den Frauen mit der Pistole Angst machen wolle. Er selbst solle Sachen nehmen, während F die Frauen mit der Pistole bedrohe. Er habe ein schlechtes Gefühl bei der Sache gehabt und F gesagt, dass er nicht wolle, dass die Waffe benutzt werde, um die Frauen zu bedrohen. Er habe F deshalb auch vorgeschlagen, etwas zu kaufen, mit dem man die Frauen fesseln könne. Deshalb sei man in einen Laden gegangen, habe Paketband gekauft und sei wieder zum Juwelier gegangen. Jetzt sei der Plan so gewesen, dass er zu einer der beiden Verkäuferinnen gehe, sie ergreife und ihr den Mund zuhalte. Dann sollten die Verkäuferinnen gefesselt und in die Toilette gebracht werden. F habe hierzu das Startzeichen geben sollen. Man habe den Laden auch wieder betreten, allerdings zuerst das Vorhaben abbrechen müssen, weil ein junger Mann herein gekommen sei. Gemeinsam habe man in der Nähe des Geschäftes gewartet, bis der Mann wieder raus gekommen sei. Er selbst sei in dieser Zeit immer noch unsicher gewesen und habe versucht vom Tatplan abzuraten, aber F habe nicht ohne Geld für den Heiler seiner Frau nach Hause gehen wollen. Nachdem ein Mann das Geschäft verlassen habe, habe F jetzt oder nie gesagt und er selbst sei mitgegangen. Im Laden habe F dann das Gespräch mit der Verkäuferin wieder aufgenommen. Eine der Verkäuferinnen habe die ganze Zeit telefoniert, weshalb F sich wohl nicht dazu entschlossen habe, die Tat durchzuführen. Als die Verkäuferin das Telefonat beendet habe, habe er darauf gewartet, dass F nun zu der Frau im hinteren Bereich des Ladens gehen würde, weil er selbst ja vorne bei der telefonierenden Frau gestanden habe. Urplötzlich habe sich F nach vorne auf die Frau zubewegt. Er habe irgendetwas gemacht, was ihn selbst total überrascht habe und er habe nicht reagieren können. Dies sei auch durch die Drogen bedingt gewesen. Er habe jedoch versucht so zu handeln, wie es ursprünglich abgesprochen gewesen sei. Als F auf einmal nach vorne preschte und schoss habe er gar nicht gewusst, was er machen sollte. Er sei gar nicht dazu gekommen die Frau festzuhalten und ihr den Mund zuzuhalten, sondern er habe wohl eher reflexartig die Frau aufgefangen, als diese rückwärts gegen ihn taumelte. Anschließend habe er dann wie ein Roboter gehandelt und sich das Erste genommen, was er fassen konnte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er das Beil herausgezogen habe oder die Frau mitgezogen habe. Er wisse nur noch, dass er hinter die Theke gegriffen habe. Als er nach links geschaut habe, habe er gesehen, dass F auf die andere Frau schoss. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, was F gerade gemacht habe. Er habe dann abgebrochen und F aufgefordert, das Geschäft zu verlassen. Er sei dann aus dem Geschäft raus und der Angeklagte F hinterher. Auf der Flucht habe ihm F Vorwürfe gemacht, was er für ein ängstlicher Idiot sei. Sie seien zum Auto gerannt und geflüchtet. Er habe ursprünglich auf dem Beifahrersitz gesessen, sei aber nach 10 Minuten nach hinten geklettert. Er sei wie benebelt gewesen, sei eingeschlafen und erst wach geworden, als das Polizeiauto sie gerammt habe. Er könne sich das nur so erklären, dass die Drogen ihn vollkommen fertig gemacht hätten. Ergänzend widerrief der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine bei der Polizei und dem Haftrichter getätigten Aussagen, da diese in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprächen, sondern von der Hoffnung auf direkte Freilassung sowie von Drogenproblemen geprägt gewesen seien. Hätte er gewusst, dass jemand verletzt oder getötet werden würde, wäre er niemals mit dem Angeklagten F mitgekommen. Hinsichtlich des Inhaltes der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten haben die Zeugen I, K2 und N3 aus eigener Erinnerung folgende Angaben gemacht: Der Angeklagte habe nach erfolgter Belehrung über einen Dolmetscher angegeben, dass er sich bei seinem Cousin in Belgien aufgehalten habe. Dieser habe ihn 2 Tage vor dem Zeitpunkt der Vernehmung gefragt, ob er mit ihm arbeiten gehen wolle. Er sei davon ausgegangen, dass ein Juweliergeschäft überfallen werde. Er habe selbst ein Beil gehabt, während sein Cousin Ohrringe seiner Frau und eine Pistole gehabt habe. Mit dem Schmuck habe der Angeklagte F vorgaukeln wollen, dass er diesen verkaufen wolle. Es sei besprochen gewesen, den Juwelier zu berauben und der Angeklagte F habe gemeint, dass er schießen werde, wenn etwas schief gehen würde. Er habe von seinem Cousin den Auftrag erhalten, die andere Frau festzuhalten. Die Aufteilung der Beute sei nicht abgesprochen gewesen. In S seien beide sofort zu dem Juweliergeschäft gefahren bzw. hätten in der Nähe geparkt und seien dann dorthin gegangen. Sie seien zwei- oder dreimal in dem Geschäft gewesen, wobei F gesagt habe, dass er Ohrringe verkauften wolle. Nach dem ersten Besuch im Geschäft habe man bei YYY einen Kaffee getrunken und sei dann nach 15 oder 20 Minuten wieder in das Geschäft gegangen. Dort habe aber kurze Zeit später ein “Junge“ das Geschäft betreten, so dass der Angeklagte F nichts machen konnte. F habe dann weiter unentschlossen hinsichtlich eines Schmuckankaufs oder -tauschs getan. Schließlich sei man ein drittes Mal in das Geschäft gegangen. F habe gewartet bis die Frau das Telefonat beendet habe, dann habe er die Pistole rausgeholt, wobei die Frauen anfingen zu schreien. F habe auf Beide geschossen. Beide Frauen hätten sofort angefangen zu schreien, als sie die Pistole gesehen hätten. Er selbst sei bei der Schussabgabe getroffen worden und habe eine Verletzung am rechten Oberschenkel erlitten. Der Angeklagte F habe auf die Frau hinter der Theke geschossen. Er, Q, habe selbst Ringe an sich genommen, die sich in einer offenen Schublade befanden. F habe eine Tasche mitgenommen, die er selbst erst im Auto gesehen habe. In der Tasche hätten sich kleine Papiere und ganz wenig Münzgeld befunden. Er selbst habe die erbeuteten Ringe in ein Versteck hinter dem Aschenbecher getan. Auf der Fahrt habe er sich auf die Rückbank gelegt, um zu schlafen. Er sei erst durch den polizeilichen Zugriff wieder zu sich gekommen. Der Angeklagte Q räumte ein, dass er das Beil bei der Tat mitgeführt habe, um Scheiben beim Juwelier einzuschlagen. Er habe eine Tasche bei sich gehabt, in die die Tatbeute gesteckt werden sollte. Auf die Frage nach seinem Rauschmittelkonsum antwortete der Angeklagte Q im Verlauf der Vernehmung zunächst mit „nein“ und gab an, dass der Angeklagte F möglicherweise versteckt konsumiere. Er gab weiter an, dass man in S Fesselungsmaterial in Form von braunem Band bei der Firma YY erworben habe. Die Geschädigte U4 habe dem Angeklagten Q im Juweliergeschäft gesagt, dass man sich kenne. F habe dies bestätigt. Im Rahmen seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter erklärte der Angeklagte - wie der Zeuge T2 erinnerte -, dass die Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung richtig gewesen seien. Insbesondere bestätigte er, dass man gemeinsam gerade und allein wegen eines Raubüberfalls nach S gekommen sei. Der Angeklagte F habe gesagt: „Wir fahren nach S um zu sehen, ob es dieses Juweliergeschäft immer noch gibt.“ F habe ihm gesagt, dass er eine echte Pistole bei sich habe. Dies sei wohl im Auto passiert. F habe auch gesagt, wenn die Frauen im Geschäft schreien würden, würde er schießen. Er selbst habe nicht geglaubt, dass er so etwas machen werde. Mit „Schießen“ sei aber „Umbringen“ gemeint gewesen. Er habe geglaubt, dass Enver verrückt geworden sei, als dieser plötzlich schoss. Er habe gedacht, dass etwas vorgetäuscht werden sollte. Die Geschädigte U4 sei auf ihn gefallen. Er habe sie deshalb festgehalten, nicht damit der Angeklagte F schießen konnte. Zur Verwertbarkeit der Einlassungen des Angeklagten Q bei der Polizei und vor dem Haftrichter, die durch die Vernehmung der Zeugen I, N3 , K2 und T2 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, hat die Kammer bereits mit einem am 19.09.2013 in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss ausführlich Stellung genommen (Anlage 3 zum Protokoll vom 19.09.2013). Die Einlassungen des Angeklagten Q in der Hauptverhandlung und seine vorherigen Aussagen geben nach Ansicht der Kammer nur teilweise das tatsächliche Geschehen wieder und werden zum Umfang seiner Mitwirkung an der Tat durch die Aussage der Zeugin Y und die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen von der Tat widerlegt. Der festgestellte Sachverhalt beruht insbesondere auf der Aussage der geschädigten Zeugin Y, soweit sie konkrete Beobachtungen machen konnte. Die Zeugin wirkte bei ihrer Aussage immer noch vom Tatgeschehen stark beeindruckt, war aber um eine möglichst objektive Darstellung des Geschehensablaufes bemüht. Darüber hinaus hat das Gericht die Videoaufzeichnung aus dem Juweliergeschäft herangezogen, welche auch die Angaben der Zeugin bestätigte und den Ablauf des gesamten Tatgeschehens der Kammer plastisch vor Augen führte. Auch der Zeuge B konnte Angaben zum zweiten Aufenthalt der Angeklagten im Geschäft machen. Im Rahmen der in Augenscheinnahme der Videoaufzeichnungen und von Ausdrucken der Videoaufzeichnung aller vier Kameras (Bl. 239-280 d.A.) hat die Kammer festgestellt, das für die Auswertung hinsichtlich des Tatgeschehens die Kameras 1 und 2 relevant waren. Die Kamera 1 zeigt aus dem Hintergrund des vorderen Ladenteils in Richtung auf die Eingangstür, so dass die Ladentheke linker Hand ist. Die den Laden betretenen Per-sonen werden nahezu frontal erfasst. Das Ladenlokal ist gut ausgeleuchtet, so dass grundsätzlich alle Gegenstände im Raum gesehen werden können. Einschränkungen bestehen hinsichtlich kleiner Objekte, wie etwa der ausgestellten Schmuck-stücke, die in Umrissen erkannt werden können. Die Kamera 2 zeigt eine Perspektive entlang der Verkaufstheke, so dass rechts der Bereich hinter der Theke eingesehen wird und sich linker Hand der Eingang befindet. Die Tür selbst kann nicht gesehen werden, auch findet sich ganz links auf dem Verkaufstresen eine aufgestellte Vitrine, die in diesem Bereich den Blick verstellt. Den Laden betretende Kunden werden allerdings kurze Zeit nach dem Betreten erfasst. Wenn sie sich zur Theke hinwenden, werden sie von rechts vorne gesehen. Die Sicht in den hinteren Ladenbereich wird durch eine weitere im Bereich der Kasse aufgestellte Aufsetzvitrine etwas eingeschränkt. Die genaue Uhrzeit der Aufenthalte der Angeklagten im Geschäft ließ sich durch die Verlesung des Vermerks des KOK R4 vom 24.10.2012 feststellen, der im Rahmen der Ermittlungen die Videoaufzeichnungen auswertete. Zum eigentlichen Tatgeschehen stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Videoaufzeichnungen der Tat, da die Zeugin Y nicht alle Einzelheiten des sich in ca. 30 Sekunden abspielenden vielschichtigen Geschehens erfassen und wiedergeben konnte, zumal sie etwa am Anfang ihre Aufmerksamkeit auf den Inhalt einer Schublade gerichtet hat, um für den Angeklagten F ein Schmuckstück herauszuholen und sodann ihre Wahrnehmungen auf den sie angreifenden Angeklagten F gerichtet war und sie sich außerdem hinter der Ladentheke zusammengekauert hatte. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er der Geschädigten U4 die Waffe an den Kopf hält, eigentlich durch einen gezielten Kopfschuss töten will, hat die Kammer beobachtet, dass der Angeklagte unmittelbar, nachdem die Geschädigte die Waffe zur Seite gedrückt hat, mit der linken Hand an die Oberseite des Griffstücks der Pistole greift. Da nicht erkennbar ist, dass der Schlitten der Waffe zurückgezogen wird, geht die Kammer aufgrund des nachfolgenden Geschehens in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Dipl.-Ing. R davon aus, dass er in diesem Moment die Waffe entsichert, um sodann den nachfolgenden tödlichen Schuss abgeben zu können. Eine nachfolgende Schussabgabe ist zwar aus keiner der beiden relevanten Kameraperspektiven zu beobachten. Allerdings hat die Zeugin Y bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt auf die Geschädigte U4 geschossen wurde. Auch wurde nach der Aussage des mit der Spurensicherung beauftragten Zeugen KHK T3 unmittelbar neben der Tür eine Patronenhülse gefunden, die auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Spurensicherungsberichtes zu erkennen ist. Zum nachfolgenden Angriff auf die Geschädigte Y hat das Gericht folgende Beobachtungen anhand der Videoaufzeichnung machen können. Nach der Schussabgabe auf die Geschädigte U4 dreht sich der Angeklagte F mit einer schnellen Bewegung in Richtung auf die Geschädigte Y, die die Hände über dem Kopf zusammenschlägt und sich im Bereich der Kasse auf dem Boden kauert, wobei sich ihr Oberkörper über ihren Beinen befindet. Der Angeklagte F beugt sich über die Theke und richtet die Waffe auf den Nackenbereich der Geschädigten. Anhand des austretenden Rauchs ist zu erkennen, dass ein Schuss abgegeben wurde. Es handelt sich um den Schuss, der nach den Erläuterungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. U von hinten durch die Schulter der eng zusammengekauerten Geschädigten schlug, um dann weiterhin ihr Bein zu verletzen. Anschließend rennt der Angeklagte F hinter die Ladentheke. Dort richtet F erneut die Waffe auf die am Boden befindliche Zeugin Y, wobei diese aufgrund der Kameraperspektiven nicht mehr vollständig erkennbar ist. Der Angeklagte scheint aber die Pistole sehr nahe an sie heranzuhalten und geht dann über sie hinweg. Zwar ist auch hier auf der Videoaufzeichnung keine Schussabgabe erkennbar. Auch die Zeugin Y vermochte nicht genau zu differenzieren, zu welchem Zeitpunkt Schüsse auf sie abgegeben wurden und wo sie von den einzelnen Schüssen getroffen wurde. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. U wurde jedoch der Schuss in den Thorax aus nächster Nähe - wie sich aus dem Schmauchantrag an der Wunde ergibt - seitlich gezielt abgeben. Daher kommt als Moment der Schussabgaben nur ein Zeitpunkt in Betracht, zu dem sich F hinter der Theke befand, da es sich hier um die größte Annährung zwischen der Geschädigten Y und dem Angeklagten F handelt und nur zu diesem Zeitpunkt die Waffe nicht in der Kamera erkannt werden kann. Weithin wurden ausweislich des Spurensicherungsberichtes im Bereich der Kasse ein Projektil gefunden, dass nur von dem Durchschuss durch die Brust stammen kann, während das Projektil des ersten Schusses bei der Operation aus dem Bein der Geschädigten entfernt wurde, so dass es hier zu der Schussabgabe gekommen sein muss. Die Zeugin Y gab ferner nachvollziehbar an, dass sie sich bei der Annährung F nach dem zweiten Schuss tot gestellt habe, um nicht noch weiter beschossen zu werden. Sie habe sodann bemerkt, wie F als der ältere der beiden Angeklagten über sie gestiegen sei. Soweit der Angeklagte F in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er habe vor Begehung der Tat nicht gewusst, dass es sich bei der mitgeführten Schusswaffe um eine scharfe Waffe gehandelt habe, ist dies aus Sicht des Gerichts ebenso widerlegt wie die nunmehr gleichlautende Einlassung des Angeklagten Q. Der Angeklagte F hat selbst gegenüber dem Polizeibeamten KHK M, der hierzu als Zeuge gehört wurde, den Kaufpreis der Waffe mit 700,00 € angegeben. Dieser Preis ist für eine Gas- bzw. Schreckschusswaffe, die üblicherweise für ein Preis von 100,00 € erhältlich ist, weit überhöht, jedoch als Preis für eine scharfe Waffe plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der seit Jahren in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befindliche Angeklagte F einen weit überhöhten Preis für eine Gaswaffe gezahlt haben soll. Weiterhin hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F bereits bei der Tat, die zur Verurteilung durch das Landgericht Göttingen führte, eine Gaswaffe verwendet hat. Mithin war ihm eine Gaswaffe vertraut. In seinem Fahrzeug befand sich bei der Festnahme eine angebrochene Originalpackung für 50 Schuss scharfe Munition, auf der sich keinerlei Hinweis auf die Verwendung in PTB-Waffen befindet. Entscheidend ist aber wie der Angeklagte die Waffe bei der Tat verwandte. Er hielt die Waffe der Geschädigten Y seitlich gegen die Schläfe. Diese Verwendungsform gleicht einer Hinrichtung mit einer scharfen Waffe. Gasmunition wäre jedoch mit einigem Abstand zu Nase und Augen abzufeuern, um ihre bestimmungsgemäße Wirkung zu entfalten. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach dem Schuss auf die Geschädigte U4, bei dem er die Trefferwirkung beobachten konnte, keinerlei Schreckreaktion zeigt, sondern das Tatgeschehen fortsetzt, wobei er auch auf die Geschädigte Y nicht nur einen, sondern zwei Schüsse abfeuerte, obwohl ihm hier einerseits die Wirkung des ersten Schusses erkennbar sein musste und ihm zweitens das Fehlen einer Gaswolke bewusst hätte werden müssen. Vielmehr ist auch der aufgesetzte Schuss seitlich in die Brust aus der Sicht des Schützen nur als Schuss mit einer scharfen Schusswaffe sinnvoll, während - wie bereits geschildert - Gasmunition eher mit einem gewissen Abstand verschossen wird. Diese Bewertung der Kammer deckt sich im Übrigen auch mit der Einlassung des Angeklagten Q im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, der angab, dass ihm der Angeklagte F bereits auf der Fahrt gesagt habe, dass er eine echte Pistole dabei habe und dass er damit schießen werde, falls jemand schreien würde. Dies bestätigte Q auch im Verlauf seiner Vernehmung vor dem Haftrichter, wo er angab, dass der Angeklagte F ihm gesagt habe, dass er jemanden umbringen werde, wenn die Frau im Geschäft schreie. Soweit im Protokoll der richterlichen Vernehmung protokolliert ist, dass die Frage gestellt wurde, ob F auf der Flucht irgendetwas in der Art gesagt habe, dass er notfalls einen Menschen erschießen werde, hat der Zeuge KL am Amtsgericht T2 erläutert, dass er bei der Befragung chronologisch vorgegangen sei und hier statt des Wortes „Flucht“ das Wort „Fahrt“ hätte protokolliert werden müssen. Er könne aufgrund des chronologischen Abfragens der Tatumstände ausschließen, dass sich diese Passage auf das Verhalten auf der Flucht beziehen würde. Da der Angeklagte F schießen wollte, wenn jemand schreit, machte dies auch dem Angeklagten Q deutlich, dass es sich um eine geladene Pistole handelte. Aufgrund dieser Einlassungen des Angeklagten Q vor der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter sieht das Gericht die Einlassung des Angeklagten Q im Hauptverhandlungstermin, wonach er nicht davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Pistole um eine echte Schusswaffe handle, als widerlegt an. Hierbei hat das Gericht neben den Einlassungen auch berücksichtigt, dass der Angeklagte Q nach den Schüssen des Angeklagten F auf die beiden Geschädigten ausweislich der Videoaufzeichnung keinerlei Überraschung zeigte. Insbesondere riss er mitleidslos die tödlich getroffene Geschädigte U4 von der Tür weg, wobei ihm klar sein musste, dass diese nicht aufgrund eines Schusses mit einer Gaswaffe vor der Eingangstür des Juweliergeschäftes zusammengebrochen war. Dies gilt umso mehr, da der Angeklagte Q davon ausging, dass ihn die Kugel, die die Geschädigte U4 verletzte, auch selbst am Bein touchierte. Auch zum Motiv des Angeklagten Q für die Beteiligung am Überfall ist seine Einlassung, er habe kein Geld benötigt, wiederlegt. Vielmehr brauchte er ebenso Geld wie der Angeklagte F. Schon der Angeklagte F hat angegeben, Q habe genauso Geld benötigt, wie er selbst und man habe das letzte Geld für Benzin ausgegeben. Außerdem hätte der Angeklagte Q dem Angeklagten als Gast das benötigte Geld - sofern vorhanden - zur Verfügung stellen können, ohne hierfür eine Straftat begehen zu müssen, da die von dem Angeklagten Q vorgegebene Familienehre sicherlich die wirtschaftliche Hilfestellung für F verlangt, nicht jedoch die Unterstützung bei Straftaten zur Erlangung von Geld, falls dieses auch durch andere Weise - etwa durch Abgabe eigener Barmittel - erlangt werden kann. Soweit der Angeklagte als Motiv für die Schussabgabe angab, er habe „einfach die Kontrolle verloren“, ist dies aus Sicht der Kammer wiederlegt. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Angeklagte über 8 Minuten geduldig auf die Beendigung des Telefonats der Geschädigten U4 wartete, bevor er sodann die Waffe zog und unmittelbar darauf schoss. Der Angeklagte wollte vielmehr, was Ausdruck seiner nazistischen, dissozialen Persönlichkeit ist, nachdem es bereits zum zweiten Mal nicht unmittelbar nach Betreten zur Tatausführung hinsichtlich des Raubes gekommen war, sicherstellen, dass die Tat seiner Vorstellung entsprechend ohne weitere Störungen durch Kunden oder Telefonate durchgeführt werden konnte. Er hat daher in einem bewusst aggressiven Akt - das Lebensrecht der Geschädigten negierend - ohne Rücksicht die geplante Tat möglichst schnell durchgeführt. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten tatsächlich bereits bei ihrem zweiten Aufenthalt im Laden den Überfall begehen wollten, dies aber scheiterte, weil zunächst eine Kundin und später der Zeuge B anwesend waren. Nach diesem vergeblichen Ansetzen zur Tat mussten sie sodann bei ihrem dritten Besuch des Geschäfts voller Anspannung weitere 8 Minuten, in denen sie ihren Aufenthalt im Laden irgendwie legitimieren mussten, auf die Beendigung eines Telefonats der Geschädigten U4 warten. Hierin ist der Grund dafür zu sehen, dass der Angeklagte F ohne Warnung auf die Geschädigte U4 schoss, obwohl die Drohung mit der Waffe und die Forderung nach der Herausgabe von Geld und Schmuck - der die Geschädigten nach Aussage der Zeugin Y unverzüglich entsprechend einer Weisung des Zeugen H nachgekommen wären - einen viel größeren finanziellen Erfolg der Tat bedeutet hätten, zumal nach der Wahrnehmung des Angeklagten Q Personen auf die Schüsse im Laden aufmerksam wurden und die Raubtat daher mit relativ unbedeutender Beute beendet wurde. Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten Y beruhen auf den Aussagen der sie behandelnden Ärzte Dr. M5 und Dr. K sowie ihrer eigenen glaubhaften Angaben und hinsichtlich der Todesursache der Geschädigten U4 auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. U, der als Obduzent die Todesursache erforschte. Den Wert der Tatbeute hat die Kammer anhand eines Lichtbildes der im Fahrzeug sichergestellten Ringe ermittelt, auf dem die Verkaufspreise der einzelnen Schmuckstücke anhand der Preisschilder klar ablesbar sind. Diese Verkaufspreise wurden vom Zeugen H in seiner glaubhaften Aussage bestätigt. Die Tatsache, dass bei der Waffe des Angeklagten F eine Hülse verklemmt war, wurde durch die Aussage der Mitglieder des Sondereinsatzkommandos betreffend die Auffindesituation der Waffe und durch die in Augenscheinnahme der dazu-gehörigen Fotodokumentation festgestellt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. R hat hierzu erläutert, dass die verklemmte Hülse auf einen nicht vollständigen Auswurf der Hülse nach einer Schussabgabe beruhte und dass danach eine weitere Schuss-abgabe zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagten durch ihren Drogen-konsum in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtig waren. Zwar haben diese, wie bereits dargelegt, angegeben, sie hätten noch unmittelbar vor der Tat Heroin konsumiert. Jedoch ließ sich jedenfalls nicht feststellen, dass dieser Konsum bedeutsame Auswirkungen auf ihr Verhalten gehabt haben könnte. Der Angeklagte F wurde durch den Zeugen B3 am 17.10.2012 gegen 22.40 Uhr ärztlich untersucht und in diesem Rahmen eine Blutprobe entnommen. Der Mediziner stellte nach seinen auf den damaligen ärztlichen Bericht gestützten Aussagen keinerlei äußerlichen Einfluss von Alkohol und Drogen fest. Der Blutalkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf betreffend diese Blutprobe wies keinerlei Alkohol auf. Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten wies eine gleichzeitig entnommene Blutprobe neben Cannabis und Heroin Reste von Kokain, Methadon sowie Diazepam auf. Der Sachverständige Prof. Dr. E3, der der Kammer seit langem als erfahrener forensischer Toxikologe bekannt ist, kam zu der Einschätzung, dass zumindest zum Zeitpunkt der Blutprobe die Konzentration von THC und Morphin geringgradig war und das bei einer derartigen Konzentration von Morphin im Blut bei einem von Betäubungsmitteln drogenabhängigen und drogengewöhnten Menschen wie dem Angeklagten F eher mit dem Auftreten von Entzugserscheinungen denn mit Ausfallerscheinungen gerechnet werden müsse. Auch die Methadonkonzentration lag zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe in einem Bereich, in dem allenfalls mögliche Entzugserscheinungen vom Heroin unterdrückt würden. Zum Zeitpunkt der Blutprobe seien die Hinweise auf einen Kokainkonsum dergestalt vorhanden gewesen, dass dieser offensichtlich länger zurückgelegen hätte und jedenfalls nicht mehr zum Entnahmezeitpunkt eine akute Wirkung gehabt hätte. Der Sachverständige ging vielmehr davon aus, dass das Kokain bereits am Vorabend der Tat konsumiert wurde. Für den Tatzeitpunkt vermochte der Sachverständige Prof. E3 aus der Blutprobe keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Beeinflussung der Angeklagten zu ziehen, sondern er wies darauf hin, dass auf die psychopathologischen Kriterien der Leistungsfähigkeit abzustellen sei. Er hat gemeinsam mit der Kammer die Videoaufzeichnung der Tat in Augenschein genommen. Er hat auf dem Video - ebenso wie die Kammer und der langjährig mit der Behandlung von Betäubungsmittelabhängigen befasste psychiatrische Sachverständige Dr. X - keinerlei körperliche Ausfallerscheinungen des Angeklagten F erkannt. Vielmehr war festzustellen, dass der Angeklagte F zum Tatzeitpunkt in der Lage war, ein mehrminütiges Geschehen problemlos ohne Ausfallerscheinungen in vielen Teilakten - wie etwa den sachgerecht mit höflichem Auftreten geführten Verkaufsgesprächen - durchzuhalten. Auch ist auf der Videoaufzeichnung erkennbar, wie dem Angeklagten F kurz vor der Tatbegehung ein Schmuckstück bei der Betrachtung aus der Hand rutscht und er es mit einer geschickten Handbewegung auffängt, bevor es zu Boden fallen kann. Eine Verlangsamung der Reaktionszeit lag jedenfalls nicht vor. Auch der Zeugin Y sind Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum im Gespräch mit dem Angeklagten nichts aufgefallen. Weiterhin haben zwei der vernommenen Zeugen dargelegt, dass dem schnell laufenden Angeklagten F sowohl unmittelbar beim Verlassen des Geschäfts (Zeugin I2) als auch auf dem Parkplatz (Zeugin C4) jeweils einmal die Waffe hinfiel. Auch hier war der Angeklagte in der Lage seine zielgerichtete Flucht in Richtung PKW kurz zu unterbrechen und die Waffe koordiniert aufzuheben. Der Angeklagte ist sodann eine ganz erhebliche Strecke mit dem Kraftfahrzeug gefahren und wurde hierbei durch erfahrene Polizeibeamte des Streifendienstes bzw. der Autobahnpolizei verfolgt. Diese stellten, obwohl sie das Fahrverhalten des Angeklagten aufgrund der Gesamtumstände ganz genau beobachteten, keinerlei Fahrauffälligkeiten fest bis der Angeklagte schließlich sachgerecht auf die Verfolgung durch die Polizei reagierte und offensichtlich versuchte, Verfolger abzuschütteln. Auch die mit dem Transport des Angeklagten F beauftragten Polizeibeamten, die sich ca. eine ¾ Stunde mit dem Angeklagten F gemeinsam in einem Fahrzeug befanden, machten ebenso wenig Wahrnehmungen zu einer Beeinträchtigung durch den Betäubungsmittelkonsum wie die übrigen mit der Festnahme befassten Polizeibeamten. Auch hinsichtlich des Angeklagten Q ist nicht von einer Beeinträchtigung durch einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum auszugehen. Zwar stellte der Zeuge Dr. E2 bei der Blutprobenentnahme gegen 21.15 Uhr beim Angeklagten Q stark verengte Pupillen und eine fehlende Pupillenlichtreaktion fest, bezeichnete aber ansonsten das Bewusstsein des Angeklagten als klar, den Denkablauf als geordnet, die Stimmung jedoch als stumpf und das Verhalten als verlangsamt und kam zur Einschätzung eines leichten Drogeneinflusses, wobei der Zeuge einschränken musste, dass eine Kommunikation mit dem Angeklagten auf-grund der fehlenden Sprachkenntnisse auf Gesten beschränkt war. Der Sachverständige Prof. Dr. E3 kam bei der Auswertung der Blutprobe zum Ergebnis eines Vorhandenseins von Cannabis, Kokain und Heroin, nicht jedoch Alkohol. Zum Tatzeitpunkt der Blutentnahme war der Einfluss von Cannabispro- dukten geringgradig. Auch die Konzentration von Heroin war sehr niedrig, so dass zumindest zum Zeitpunkt der Entnahme eher mit Entzugserscheinungen zu rechnen gewesen wäre, die jedoch der Zeuge E2 nicht beobachtet hat. Ein Konsum von Kokain lag auch hier nach Ansicht des Sachverständigen aufgrund der im Blut vorhandenen Abbauprodukte bereits lange zurück. Die Kammer hat auch hierzu gemeinsam mit den Sachverständigen das Video von der Tat in Augenschein genommen. Auch hier kommt der Sachverständige Prof. Dr. E3 ebenso wie der psychiatrische Sachverständige Dr. X in Übereinstimmung mit der Kammer zu dem Eindruck, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Angeklagten Q durch den BtM-Konsum zum Tatzeitpunkt nicht vorlag. Er hat im Rahmen des mehraktigen Geschehens stets sachgerecht gehandelt, indem er etwa im Laden mehrfach eine Position im Bereich der Tür gewählt hat, um im Falle des Beginns des Überfalls diese als Fluchtweg versperren zu können. Weiterhin hat er, als der Angeklagte F mit der Tatausführung begann, unmittelbar innerhalb von weniger als zwei Sekunden gehandelt und sich Richtung Tür begeben, wo er dann, wie bereits dargelegt, auch auf die flüchtende Geschädigte U4 einwirkte, um sodann entsprechend dem Tatplan die Beute an sich zu reißen. Auch das weitere Verhalten auf der Flucht zeigt ein plan-volles Handeln, weil der Angeklagte etwa die Tatbeute sichtete, die nicht benötigten Quittungen in den Aschenbecher steckte und die erbeuteten Ringe hinter dem Aschenbecher im Fond versteckte. Aus Sicht der eingesetzten SEK-Beamten war lediglich auffällig, dass der Angeklagte Q nach dem Zugriff stark beeinträchtigt war, indem er deutliche Anzeichen für einen Schock zeigte. Der Zeuge C2, der als Mitglied des SEK ausgebildeter Rettungssanitäter ist, gab an, dass der Angeklagte im Vergleich zu üblichen Fällen relativ lang unter den Einwirkungen des robust unter Herbeiführung eines Auffahrunfalls durchgeführten Zugriffs litt und dass er das Vorliegen eines Schocks aufgrund des Zitterns und des aufgewühlten Zustands des Angeklagten befürchtet habe. Er habe jedoch den Grund für diese Auffälligkeiten im zuvor durchgeführten polizei-lichen Zugriff gesehen. Die beim Angeklagten Q festgestellten roten Augen ordneten die erfahrenen Mitglieder des SEK dem ausgelösten Airbag zu. Der Zeuge G5, der als routinierter Polizeibeamter den Angeklagten im Rettungswagen begleitete, stellte fest, dass auf der Fahrt bereits eine Beruhigung des Angeklagten festzustellen gewesen sei. Auch die übrigen Polizeibeamten vermochten keine Angaben zu Auffälligkeiten des Angeklagten Q im Hinblick auf einen Drogenkonsum zu machen. IV. Der Angeklagte F ist nach dem festgestellten Sachverhalt des Mordes gem. § 211 StGB schuldig. Er hat die Geschädigte U4 zur Ermöglichung eines Raubes getötet und damit die Mordmerkmale „Ermöglichung einer Straftat“ sowie „Habgier“ verwirklicht. In diesem Zusammenhang bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte die Geschädigte U4 tatsächlich töten wollte, da er bereits bei seinem ersten gescheiterten Schussversuch die Waffe gezielt in Höhe des Kopfes abdrückte und sodann der Zeugin zielgerichtet in den Brustkorb schoss. Der Angeklagte hat gleichzeitig den Straftatbestand des Raubes mit Todesfolge ver-wirklicht, indem er bei der Wegnahme von Gegenständen durch Gewalt nicht nur leichtfertig, sondern hier sogar vorsätzlich, den Tod der Geschädigten U4 verur-sachte. Zwischen dem Raubmord und dem Raub mit Todesfolge § 251 StGB besteht Tateinheit (BGH NJW 1993, 1662). Weiterhin hat der Angeklagte F auch zum Nachteil der Geschädigten Y einen versuchten Mord im Sinne von § 211, 22, 23 StGB begangen. Er hat zweimal aus nächster Nähe auf die Geschädigte geschossen, wobei der der bereits durch den ersten Schuss erkennbar verletzten Geschädigten sodann noch in die Brust schoss. Er hatte damit offensichtlich die Absicht, ihren Tod herbeizuführen. Auch hier handelte der Angeklagte mit den Mordmerkmalen „zur Ermöglichung einer Straftat“ und „Habgier“. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagten von der Begehung dieser Tat zurückgetreten ist. Vielmehr musste er aufgrund des leblosen Eindrucks, den die Zeugin Y machte und auch aufgrund der Tatsache, dass er zuvor einen nahezu aufgesetzten Schuss in ihren Brust- bzw. Halsbereich abgegeben hatte, davon ausgehen, dass er die Geschädigte bereits tödlich verletzt hatte und der Todeseintritt, auch soweit er nicht erfolgt war, jedenfalls unmittelbar bevorstehen würde. Tateinheitlich hat der Angeklagte F sich der gefährlichen Körperverletzung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht, indem er mittels einer Waffe, nämlich hier der Pistole, eine lebensbedrohliche Verletzung der Geschädigten Y herbeiführte. Der Angeklagte F hat sich weiterhin eines Verstoßes gegen §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 wie 54 Abs. 1 und 2 WaffG schuldig gemacht, indem er ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis zu sein, eine halbautomatische Pistole besessen und geführt hat. Sämtliche Delikte hat der Angeklagte F im Zusammenhang eines einheitlichen Raubgeschehens begangen, so dass Tateinheit i. S. d. § 52 StGB vorliegt. Der Angeklagte Q hat als Mittäter und nicht etwa als Gehilfe an den Taten des Angeklagten F mitgewirkt und sich deshalb des Mordes, des versuchten Mordes, des Raubes mit Todesfolge und der gefährlichen Körperverletzung jeweils in Tateinheit schuldig gemacht, §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249, 251, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB. Insbesondere stellt sich die Tötung der Geschädigten U4 und die Abgabe der Schüsse auf die Geschädigte Y nicht als Exzess des Angeklagten F dar. Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, sind vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (BGH NStZ 2013, 400) Der Angeklagte Q hat in Kenntnis der Tatsache, dass der Angeklagte F eine scharfe Schusswaffe mitführte und diese bei Bedarf einsetzen wollte, mit diesem den Überfall begangen. Auch hat er unmittelbar, nachdem der Angeklagte F der Geschädigten U4 erstmals die Waffe an den Kopf hielt und folgenlos abdrückte, die Geschädigte festgehalten und ihr den Fluchtweg versperrt und damit dem Angeklagten F die gezielte tödliche Schussabgabe auf die Geschädigte ermöglicht, wobei dem Angeklagten Q bewusst war, dass ein erster Versuch zur Erschießung der Geschädigten gerade gescheitert war. Sodann hat der Angeklagte Q das Raubgeschehen weiter fortgesetzt, während der Angeklagte F die Geschädigte Y attackierte, um die weitere Fortsetzung des Raubes zu ermöglichen. Damit geht der Tatbeitrag des Angeklagten Q über den eines Gehilfen hinaus und das Geschehen stellt sich nicht als Exzess des Angeklagten F dar. Der Angeklagte Q war sich bewusst, dass die Schüsse zur Ermöglichung der Raubtat erfolgten. Dies war ihm offensichtlich zumindest gleichgültig und er hat aus Habgier handelnd die Raubtat fortgesetzt, da er sich einen Teil der Tatbeute bzw. von dem Erlös nach deren Veräußerung versprach. V. Der Angeklagte F handelte auch schuldhaft. Insbesondere war seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung weder erheblich gemindert noch ausgeschlossen im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten F war aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt. Dies folgt aus dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. X, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt. Der Angeklagte hat sich nicht durch den Sachverständigen explorieren lassen. Jedoch hatte der Sachverständige, der den Angeklagten körperlich untersucht hat und hierbei keine neurologischen Auffälligkeiten feststellen konnte, ausführliche psychiatrische Stellungnahmen aus den Rheinischen Landeskliniken in B1 zur Verfügung, aus denen sich in Verbindung mit den früheren Verurteilungen deutlich die langjährige Polytoxikomanie des Angeklagten ergibt. Weiterhin schilderte der Sachverständige unter Berücksichtigung dieser Berichte die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die unsichere, von wenig Selbstwertgefühl geprägte Züge, aber auch Strukturen mit erhöhter Kränkbarkeit beinhalten und deutliche dissoziale Züge aufweist, da die Primärsozialisation des Angeklagten aufgrund seiner traumatischen Kindheit gescheitert sei. Bei dieser Prägung handele es sich jedoch lediglich um - wenn auch starke - Akzentuierungen, denen Krankheitswert zukomme, zumal der Angeklagte durch diese Persönlichkeitsstruktur nicht gehindert sei, seinen Alltag zu bewältigen, indem er etwa mit Kraftfahrzeugen oder entwendeten Dingen von einer Müllkippe handele und so - wenn auch auf illegale Weise - ein Leben eingebunden in ein familiäres Umfeld führe. Der Betäubungsmittelkonsum hat - wie bereits dargelegt - den Angeklagten bei seiner Tat nicht beeinträchtigt und kann daher nicht die Schuld des Angeklagten mindern. Der Angeklagte Q handelte ebenfalls schuldhaft. Insbesondere war seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung weder erheblich gemindert noch ausgeschlossen im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Q war aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt. Dies folgt aus dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. X, dem sich die Kammer ebenfalls nach eigener Prüfung anschließt. Auch der Angeklagten Q hat eine Exploration abgelehnt. Die ärztliche Untersuchung ergab keine neurologischen Auffälligkeiten. Der Angeklagte hat in seiner Heimat einen Beruf bei der Müllabfuhr ausgeübt und war dort offensichtlich fähig seinen Alltag zu strukturieren, so dass keine tiefgreifenden Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit festzustellen waren. Soweit die Geschädigte Y beschrieb, der Angeklagte habe bei den Gesprächen mit F „wie Otto“, damit meinte sie dümmlich, daneben gestanden, ergab sich hieraus angesichts der Wortführerrolle des Angeklagten F kein Hinweis etwa auf einen Schwachsinn. Auch der Sonderschulbesuch des Angeklagten in Deutschland führt angesichts seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch die Tatsache, dass der Angeklagten Q auf der Fluchtfahrt einige Zeit geschlafen haben will, wies nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen allenfalls auf einen Erschöpfungszustand nach dem vorangegangenen dramatischen Geschehen im Juweliergeschäft hin, nicht jedoch auf eine psychische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt, zumal die Fluchtfahrt für den nicht am Steuer befindlichen Angeklagten zumindest in ihrer Anfangsphase, als der Angeklagte F über einen langen Zeitraum verkehrsgerecht fuhr, einen eher monotonen Charakter hatte. Der Drogenkonsum des Angeklagten hat diesen - wie bereits oben dargelegt - nicht in seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt. VI. 1. Angeklagter F Hinsichtlich des Angeklagten F war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Weiterhin war die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen. Bei der Frage, ob eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, hat das Gericht Tat und Täterpersönlichkeit zu würdigen, wobei eine besondere Schuldschwere nur zu bejahen ist, wenn Umstände von Gewicht vorliegen (vgl. BGH NJZ RR 2006, 236). Diese Umstände müssen dazu führen, dass das Schuldmaß des Angeklagten so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen ab-weicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Prognose unangemessen wäre (vgl. BGH NStZ 2009, 260) Solche Umstände liegen in der Person und dem vorliegenden Tatbild hinsichtlich des Angeklagten F vor. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass beim Raubmord allein dem Vorliegen zweier Mordmerkmale nicht ohne weiteres ein besonderes schulderhöhendes Gewicht zukommt (vgl. BGH NStZ 2009, 2003). Vorliegend ergibt sich ein erhöhter Unrechtsgehalt aber schon aus der Tatausführung. Neben dem Vorliegen der beiden Mordmerkmale hatte die Kammer nämlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Tat nicht nur ein Opfer zur Ermöglichung einer Straftat und aus Habgier ermordet hat, sondern dass er ein weiteres Opfer in Person der Geschädigten Y aus denselben Motiven versuchte zu töten. Dabei setzte der Angeklagte der Geschädigten Y bedingungslos, nur sein Ziel verfolgend nach, und schoss auch auf dieses Opfer aus nächster Nähe, indem er sich über die Theke beugte. Anschließend, nach dem Umgehen der Theke versetzte er seinem Opfer auf die Brust gerichtet, einen „Fangschuss“, der seine tödliche Wirkung zufällig nur deshalb nicht entfaltete, weil die lebenswichtigen Organe knapp verfehlt wurden und unbeteiligte Passanten für rasche Hilfe sorgten. Auch war dazu zu bedenken, dass die noch junge Geschädigte Y durch die Tat des Angeklagten noch sehr lange Zeit, nicht ausschließbar ein Leben lang in ihrer Lebensführung ganz erheblich beeinträchtigt bleiben wird. Sie leidet bis heute unter Schmerzen, die Folgen der erlittenen Verletzungen sind. Die Tat hat ihr Leben vollständig verändert und es ist heute noch nicht abzusehen, ob die erst 26-jährige junge Frau jemals wieder in der Lage sein wird, ein unabhängiges selbstbestimmtes Leben zu führen, indem sie in einer eigenen Wohnung ohne ihre Mutter leben und einer Arbeit nachgehen kann. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte F der Initiator der Raubtat war und den Angeklagten Q in die Begehung der schweren Straftat verstrickt hat. Bei der Ausführung der Tat ist der Angeklagte ausgesprochen planvoll, - seine wahren Absichten verdeckend - vorgegangen und hat bei langen Aufenthalten in dem Geschäft Kaufabsichten vorgetäuscht. Ferner waren die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten zu würdigen. Der Angeklagte ist in den vergangenen Jahren - wenn auch länger zurückliegend - bereits zweimal wegen schwerer Raubdelikte in Erscheinung getreten, bei denen er jeweils Waffen mit sich führte. Er hat bei der zur Verurteilung des Landgerichts Wuppertal führenden Tat die Waffe, die er mitführte, auch gegen das Opfer eingesetzt. Für beide Taten ist er jeweils mit langjährigen Freiheitsstrafen sanktioniert worden, ohne dass der Angeklagte hieraus Konsequenzen für seine weitere Lebensführung gezogen hätte. Er hat vielmehr das Maß der bei seinen Straftaten begangenen Gewalt noch erheblich gesteigert. 2. Angeklagter Q Auch hinsichtlich des Angeklagten Q war aufgrund seiner Verurteilung wegen Mordes auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt jedoch nicht vor. Es sind keine Umstände erkennbar, aufgrund derer das Tatbild so sehr von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aus-setzung der lebenslangen Freiheitsstrafe unangemessen wäre. Hierbei hatte das Gericht insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er ist relativ jung und wurde durch den maßgeblichen Täter, den Angeklagten F, in die Straftat verstrickt. VII. Die Unterbringung des Angeklagten F in der Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist für Anlass-taten, die nach dem 31. Dezember 2010 begangen wurden, zulässig. Die Ver-hängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht dem nicht entgegen, sondern ist nach dem Wortlaut des Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. An der Verfassungs-gemäßheit der Vorschrift bestehen nach der Umgestaltung des Rechts der Sicher-ungsverwahrung keine Zweifel mehr (vgl. BGH 4 StR 124/13). Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB liegen hinsichtlich der Person des Angeklagten F vor. Der Angeklagte wird vorliegend wegen einer Straftat gegen das Leben zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde bereits in den Jahren 1996 und 2004 wegen zweier Straftaten, die im 20. Abschnitt des StGB genannt sind, zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr verurteilt und hat wegen dieser Taten mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe vor der Begehung der neuen Tat verbüßt. Dabei können die genannten Verurteilungen des Angeklagten F für die Begründung der Sicherungsverwahrung herangezogen werden, da nach § 66 Abs. 4 StGB die Zeit der Vollstreckung von Freiheitsstrafen nicht zur Begründung eines 5-jährigen straffreien Zeitabschnitts herangezogen werden können, der Angeklagte F sich jedoch nach dem Urteil des Landgerichts Göttingen lediglich ca. 2 Jahre und nach dem Urteil des Landgerichts Wuppertal und nachfolgend Abschiebung im Jahr 2008 vor Begehung der vorliegenden Verurteilung nur ca. 4 Jahre in Freiheit befand. Auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Ziff. 4 StGB sind gegeben. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten F, seines Werdeganges und der von ihm nunmehr begangenen Straftaten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich solchen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal „Hang“ verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihm immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann dabei auch sein, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt (BGH NStZ 1999, 502). In Übereinstimmung mit den gänzlich überzeugenden nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. X in seinem Gutachten steht fest, dass die wiederholten schwerwiegenden Straftaten des Angeklagten keinesfalls nur Konflikt-, Gelegenheits- oder Augenblickstaten gewesen sind, sondern auf einem durch Anlage oder Übung erworbenen eingeschliffenen Verhaltensmuster des Angeklagten ohne Krankheitswert beruhen, welches ihn immer neue Straftaten, namentlich Raubstraftaten, begehen lässt. Die Kammer hat sich dem Sachverständigen, der den Angeklagten aufgrund dessen Weigerung nicht explorieren konnte, der aber fast durchgängig an der mehrtätigen Hauptverhandlung teilgenommen hat und insbesondere auch die zahlreichen Berichte der Rheinischen Kliniken B2 über den Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.06.2004 zur Kenntnis nehmen konnte, aufgrund eigener kritischer Überprüfung und eigner Wertung vollumfänglich angeschlossen. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist geprägt durch eine fehlende Primär-sozialisation. Vielmehr hat der Angeklagte, der durch die bereits in der Kindheit erfahrene Gewalt traumatisiert ist, der früh verantwortlich auf seine kleineren Geschwister aufpassen musste, ohne hierbei selbst ein ausreichendes Werte- und Normensystem vermittelt zu bekommen, keine Anpassung an soziale Normen verinnerlicht, sondern ist bereits als Jugendlicher in ein kriminelles Milieu abgeglitten, so dass er bereits früh durch die ständige Begehung von Straftaten auffiel. Dabei hat er nur eine unzureichende Schulbildung erfahren und auch keinerlei Einbettung in ein von regelmäßiger legaler Beschäftigung geprägtes Umfeld erreicht. An sein Abgleiten in das kriminelle Milieu schloss sich eine langjährige Zeit des Betäubungsmittelkonsums, in dem sich die kriminelle Karriere des Angeklagten verfestigte. Daher hat er auch nur kurze Phasen seines Lebens in Freiheit verbracht, ohne dass die Vollstreckung von Haftstrafen zu einer Änderung seines Verhaltens führte, zumal schon im Rahmen seiner Unterbringung im Maßregelvollzug festzustellen war, dass eine Loslösung des Angeklagten von seiner kriminellen und dissozialen Vergangenheit für diesen auch eine kulturelle Loslösung bedeutet hätte, die der Angeklagte nicht vorzunehmen bereit und in der Lage war. Konsequenter Weise scheiterte hieran auch die Behandlung des Angeklagten im Rahmen einer Vollstreckung der Maßregel des § 64 StGB, obwohl dort mehrfach versucht wurde, dem Angeklagten etwa durch Wechsel der Wohngruppe oder des Bezugstherapeuten einen Weg zu ebnen, um ihm eine Bearbeitung seiner traumatischen kindlichen Entwicklung zu ermöglichen, um in der Folge die Suchterkrankung therapeutisch behandeln zu können. Hieran scheiterte schließlich eine hinreichende Aufarbeitung der persönlichkeitsstruk-turellen Defizite des Angeklagten, mit der Folge, dass die Vollstreckung der Maßregel beendet werden musste und der Angeklagten wieder in den Justizvollzug kam. Auch die weitere Haftzeit vermochte jedoch keinen positiven Einfluss auf die dissoziale Persönlichkeit des Angeklagten zu nehmen. Zu einer Nachreifung kam es weder in der Therapie noch in der Haftzeit. In seinem Heimatland Montenegro kam er nach Beendigung der Strafvollstreckung nach eigenen Angaben nicht zurecht. Aber auch sein Aufenthalt in Belgien war von einer durch Straftaten begleiteten, nicht sozial angepassten Lebensweise geprägt. Zu einer Änderung der Lebensführung kam es nicht. Legales Erwerbseinkommen vermochte der Angeklagte nicht zu erlangen. Vielmehr bestritt er seinen Lebenswandel und seinen fortgesetzten Drogenkonsum durch einen illegalen Kfz-Handel, Diebstählen auf einer Müllkippe und nutzte selbst sein Fahrzeug, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Daher ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung des Sachverständigen festzustellen, dass auch weiterhin keinerlei Fähigkeit des Angeklagten besteht, nach sozialen Normen zu handeln und zu leben. Für die Prognose, dass der Angeklagte auch in Zukunft weiter erhebliche Straftaten begehen wird und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist insbesondere seine persönlichkeitsbedingte intensive Neigung zur Begehung von schweren Straftaten in Form von Raubdelikten maßgeblich. Es sind in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bei dem Angeklagten anhaltende Defizite in der Persönlichkeitsstruktur festzustellen. Er hat weiterhin keinerlei Verhaltensmuster entwickelt, um die Begehung weiterer Straftaten zu vermeiden, sondern das Ausmaß der von ihm begangenen Straftaten gesteigert. Aufgrund seiner konservierten paranoiden, nazistischen und dissozialen Persönlichkeitsstruktur geht er bei seinen schweren Straftaten mit fehlender Empathie gegenüber den Geschädigten vor und ist in diesem Zusammenhang nicht bereit und in der Lage, aus vorherigen Taten und den hieraus folgenden Verurteilungen Konsequenzen hin zu einer Veränderung seines von früher krimineller Prägung gekennzeichneten Verhalten zu gelangen. Bei dieser Beurteilung ist seine fortgesetzte Drogenabhängigkeit als zusätzliche Komplikation zu berücksichtigen, die ihn zur weiteren fortgesetzten Begehung von Straftaten verleitet. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Verlauf der Zeit neben kleineren Vergehen das Ausmaß seiner schweren Straftaten in Form von Raubdelikten steigert. Hat er im Jahr 1996 die bei seiner Tat mitgeführte Gaswaffe noch lediglich zur Bedrohung des Opfers verwendet, so scheute er im Jahre 2003 bei der Begehung einer Straftat nicht davor zurück, seinem Opfer unmittelbar und ohne Vorwarnung CS-Gas in die Augen zu sprühen, nachdem die Tat entdeckt war. Im vorliegenden Fall nunmehr kam es zur unverzüglichen Tötung eines Raubopfers und zum Versuch der Tötung eines zweiten sogar ohne dass diese Opfer irgendeine Gegenwehr gezeigt hätten. Selbst die Tatsache, dass die vorherigen Raubtaten bereits längere Zeit zurückliegen und die erste Tat von dem Angeklagten im recht jungen Alter von 21 Jahren begangen wurden, ändern nichts an der Beurteilung der Kammer, da diese - sachverständig beraten - festgestellt hat, dass eine Nachreifung der Persönlichkeit seit dieser Zeit nicht erfolgt ist. Auf Grundlage der heutigen Erkenntnisquellen ist eine Haltungsänderung des Angeklagten auch für die Zukunft nicht zu erwarten. In Übereinstimmung mit den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X musste die Kammer feststellen, dass auch die bisherigen Zeiten des Straf- und Maßregelvollzuges zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung und zu keinem durchgreifenden Wertewandel des Angeklagten geführt hat. Jeweils kurz nach Beendigung der Strafvollstreckung kam es wieder zu Straftaten des Angeklagten, die teilweise zunächst nicht gravierend waren, aber sodann in eine weitere schwere Straftat in Form eines Raubdeliktes - zuletzt verbunden mit der Tötung eines Menschen - mündeten. Da der langjährige Straf- und Maßregelvollzug bis 2008 ohne abschreckende Wirkung auf den Angeklagten geblieben und eine Haltungsänderung in dieser Zeit nicht eingetreten ist, kann nicht sicher erwartet werden, dass die Wirkung des anstehenden Strafvollzugs die Rückfallwahrscheinlichkeit mindert. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Angeklagte F erhebliche Straftaten gegen die Gesundheit und das Leben begeht und nach derzeitiger Prognose auch weiterhin begehen wird, ist die Anordnung der Sicherheitsverwahrung unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte des Angeklagten verhältnismäßig. Die Unterbringung des Angeklagten F in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam demgegenüber nicht in Betracht. Der Sachverständige Dr. X hat nachvollziehbar dargelegt, dass bereits nicht sicher sei, ob - ein Hang des Angeklagten unterstellt - es sich bei der vorliegend abzuurteilenden Straftat um eine Hangtat handele. Vielmehr sei Motiv der Tat die Erlangung von Beute gewesen, die zur Behandlung seiner kranken Frau dienen sollte. Die erfolgte Tötung der Geschädigten U4 sei nicht Ausdruck seiner Drogensucht, sondern seiner dissozialen Persönlichkeit. Jedenfalls hat der Sachverständige Dr. X nachvollziehbar ausgeführt, dass die erneute Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug bei dem Angeklagten keine konkrete Aussicht auf Erfolg hätte, da sich innerhalb der bereits einmal angeordneten und 1 ½ Jahre durchgeführten Unterbringung deutlich gezeigt habe, dass der Angeklagte mit therapeutischen Mitteln auf keine Weise habe erreicht werden können. Die Behandlung sei damals aufgrund seiner Persönlichkeit und der hieraus resultierenden Unfähigkeit eine tragfähige Arbeitsbeziehung zu den Therapeuten zu entwickeln, gescheitert, obwohl die Therapieeinrichtung große Anstrengungen sowohl durch Stations- als auch Therapeutenwechsel unternommen habe, ihm entgegen zu kommen. Da die Kammer - sachverständig beraten durch den langjährig in der Behandlung von Drogenpatienten erfahrenen Sachverständigen Dr. X, der Leiter von zwei Therapieeinrichtungen ist - nicht feststellen konnte, dass eine Veränderung in der Persönlichkeit des Angeklagten eingetreten ist, sondern sich die dissozialen Tendenzen noch weiter verfestigt haben, war ein nunmehriger Erfolg einer Unterbringung nicht zu erwarten. VIII. Hinsichtlich der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche beruht die Entscheidung auf § 406 Abs. 2, nachdem beide Angeklagte die Ansprüche der Adhäsionskläger anerkannt haben. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472, 472 a StPO.