Urteil
3 O 327/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2014:0326.3O327.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger – ein Rechtsanwalt - macht im Rahmen einer Stufenklage Auskunftsansprüche bezüglich 8.903 Verfahren gegen die Beklagte geltend. Der Kläger war Vertragsanwalt für die Streithelferin und hatte über diese Mandate der Beklagten bekommen. Die Streithelferin ist eine örtliche Dependance der bundesweit tätigen Wirtschaftsauskunftei und Inkassobürounternehmung „D“. Gegen eine Gebühr können ihre Mitglieder unter anderem Inkassodienste in Anspruch nehmen, wie es auch die Beklagte im Zeitraum zwischen 2001 und 2010 tat. Die Geltendmachung fälliger Forderungen durch die Streithelferin erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, dem Mahn- und dem anschließenden Überwachungsverfahren. Zur Durchführung dieser Verfahren unterhält die Streithelferin Vertragsbeziehungen mit mindestens drei Vertragsanwälten, darunter auch dem Kläger. Die Anwälte machen die Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend und führen die anschließende (Erst-)Vollstreckung durch. Wenn die Forderungen hier als zunächst uneinbringlich ausfallen, bietet die Streithelferin ihren Mitgliedern die Möglichkeit, im Rahmen des Überwachungsverfahrens die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben. Auch insoweit werden wiederum die Vertragsanwälte tätig. Zugunsten ihrer Mitglieder vereinbarte die Streithelferin mit den Vertragsanwälten, dass diese im Falle der Uneinbringlichkeit der im Rahmen des Mahnverfahrens titulierten Forderung lediglich ein unter dem gesetzlichen Honorar liegendes Pauschalhonorar von 15,34 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer geltend machen. Die Abrechnung dieses Betrages erfolgte direkt zwischen dem Vertragsanwalt und dem Mitglied. In darauf folgenden Überwachungsverfahren wird mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart, dass im Fall der erneuten Uneinbringlichkeit der Forderung das Kostenrisiko alleine von der Streithelferin übernommen wird. Für den Erfolgsfall wird vereinbart, dass die Streithelferin nach Deckung der Auslagen eine Erfolgsprovision von 50 % der eingebrachten Gelder erhält. Für das sogenannte Überwachungsverfahren soll laut dem Vertrag zwischen der Streithelferin und dem Kläger als Vertragsanwalt derselbe Anwalt wieder eingeschaltet werden, der schon für die Einbringung der Forderung auf der ersten Verfahrensstufe zuständig war. Der Kläger wurde in den hier streitgegenständlichen 8.903 Beitreibungsvorgängen für das Mahnverfahren mandatiert. Hinsichtlich des Überwachungsvorgangs wurden die Verfahren aber von anderen Anwälten fortgesetzt. Der Kläger hat keine Informationen darüber, in welchen der auf andere Anwälte übertragenen Fälle die Neuvollstreckung erfolgreich war, da er insoweit durch die Streithelferin nicht unterrichtet wurde. Deshalb forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2013 unter Fristsetzung bis zum 11.09.2013 zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft auf. Der Kläger trägt vor: Im Überwachungsverfahren seien die Aufträge jeweils reihum an die Vertragsanwälte vergeben worden. Dadurch seien ihm die Resthonorare aus den von ihm bearbeiteten Mahnverfahren vertragswidrig entgangen. Mit dem Pauschalhonorar im Mahnverfahren habe er nicht grundsätzlich auf den Differenzbetrag zum gesetzlichen Honorar verzichtet. Es handele sich vielmehr um eine anfängliche Stundung des Resthonorars. Da die Streithelferin ihm mit Wirkung für und gegen die Beklagte mandatiert habe, sei die Beklagte nun auch zur Auskunft verpflichtet. Sie habe bei den erfolgreich neu vollstreckten Forderungen ein Teil der ihm – dem Kläger – zustehenden Gebühren erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Beifügung entsprechender Abrechnungsschreiben der Firma D Auskunft darüber zu erteilen, unter welchem Datum und in welcher Höhe sie in den aus den als Anlagen beigefügten Jahrgangslisten 2001 bis 2010 ersichtlichen 8.903 Beitreibungsvorgängen von der Firma D oder Dritten (z. B. dem Forderungsschuldner selbst) Gelder gezahlt erhalten hat. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich der Vorgänge aus den Jahren 2001 bis 2009 und trägt vor, ihr gegenüber bestehe kein unmittelbarer Anspruch, da ihr Vertragspartner die Streithelferin gewesen sei. Im Übrigen habe sie von Vorgängen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, keine Unterlagen mehr, da die Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Außerdem sei das Pauschalhonorar im Mahnverfahren abschließend gewesen, wovon auch der Kläger ausgegangen sei, wie sich aus dem Rechnungszusatz ergebe. Es liege keine Stundung vor. Schließlich sei das Überwachungsverfahren ein rein interner Vorgang bei der Streithelferin gewesen, wobei keine Rechnung des Vertragsanwalts gestellt worden sei. Die Streithelferin trägt ebenfalls vor, es bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Dem Kläger seien auch die Überwachungsverfahren angeboten worden. Er habe diese mangels Kapazitäten nicht übernehmen können. Im Übrigen erhebt sie ebenfalls die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann der Kläger die verlangten Auskünfte nicht aufgrund vertraglicher Beziehungen zur Beklagten verlangen. Zwar haben die Parteien in den ursprünglichen Mahnverfahren auf Vermittlung der Streithelferin Anwaltsverträge miteinander geschlossen. Diese Verträge waren aber spätestens nach der Erstvollstreckung beendet. Nach seinem eigenen Vortrag will der Kläger seine Auskunftsansprüche aus dem sogenannten Überwachungsverfahren herleiten. Dieses Verfahren betrifft allein das Verhältnis zwischen Beklagter und Streithelferin. Deren Vereinbarung sieht vor, dass die Streithelferin nach Ablauf der Wartefrist des § 903 ZPO eigeninitiativ und auf eigenes Kostenrisiko die Zwangsvollstreckung wieder aufnimmt. Bei weiterer Uneinbringlichkeit der Forderung gehen die Kosten allein zu Lasten der Streithelferin. Im Erfolgsfall erhält die Streithelferin eine Erfolgsprovision von 50 % des eingebrachten Geldes nach Abzug der Kosten. Das bedeutet, dass die Durchführung dieses Verfahrens allein in der Hand der Streithelferin liegt und die Beklagte insoweit auch keinen Einfluss auf die Auswahl des Rechtsanwalts – falls einer eingeschaltet wird – nehmen kann und genommen hat. Die Beklagte hat Kenntnis vom Ausgang der weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nur dann erlangt, wenn diese so erfolgreich waren, dass noch Gelder an sie ausgeschüttet wurden. Nach Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sind diese Gelder dann auch nicht mehr auf die entsprechenden Verfahren verbucht worden, da diese Forderungen insoweit längst ausgebucht waren, sondern nur als sonstige Einnahmen. Unabhängig davon, dass die Beklagte mangels vertraglicher Beziehungen zum Kläger bereits nicht verpflichtet war, Auskunft zu erteilen, war sie dazu auch tatsächlich nicht in der Lage. Soweit der Kläger meint, ihm stünden gegen die Beklagte noch restliche Vergütungsansprüche aus den Mahnverfahren zu, wenn er dort nur die Pauschale abgerechnet habe, kann dem nicht gefolgt werden. Aus dem Vertrag mit der Streithelferin ergibt sich, dass dann, wenn nach dem Mahnverfahren die Forderung nicht beitreibbar ist, der Anwalt eine Pauschalgebühr erhält. Diese Gebühr hat der Kläger jeweils unstreitig von der Beklagten erhalten. Dass die Gebühren im Übrigen nur gestundet werden sollten, ergibt sich allenfalls aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streithelferin, wonach bei zunächst erfolgloser Vollstreckung bei weiteren gerichtlichen Maßnahmen derselbe Anwalt wie im Mahnverfahren wieder eingeschaltet wird. Insoweit ergibt sich aber – wie schon dargelegt – kein unmittelbarer Anspruch gegen die Beklagte. Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Kläger das Verfahren – so wie von der Streithelferin durchgeführt – mehr als 10 Jahre widerspruchslos geduldet hat. Ihm war nach seinem eigenen Vortrag die Vorgehensweise der Streithelferin auch bekannt, da er selbst in Überwachungsverfahren tätig geworden ist, in denen zuvor im Mahnverfahren andere Rechtsanwälte beauftragt waren. Inwieweit der Kläger mangels ausreichender Bürokapazitäten nicht in der Lage war, die Überwachungsverfahren durchzuführen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, da es nicht sein Verhältnis zur Beklagten betrifft. Mangels vertraglicher Beziehungen zur Beklagten war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Streitwert: 22.045,30 Euro.