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Urteil

9 S 175/13 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2014:0403.9S175.13.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 34 C 25/12, vom 22.08.2013 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger3.001,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2012und 359,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.3.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 34 C 25/12, vom 22.08.2013 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger3.001,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2012und 359,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.3.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar Gründe I. Die Parteien streiten über die haftungsrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 23.11.2011 auf der A 46 im Stadtbereich V ereignete. An der Unfallstelle war seinerzeit eine Baustelle eingerichtet, weswegen die beiden Fahrspuren nach rechts verschwenkt wurden. Das Fahrzeug des Klägers wurde über die rechte Fahrspur geführt, während der Beklagte zu 1) auf die Autobahn auffuhr. Es kam zur seitlichen Berührung der Fahrzeuge. Vorgerichtlich zahlten die Beklagten an den Kläger eine Entschädigung nach einer Quote von 50 %, wobei sie bei der Schadensberechnung Abzüge vorgenommen hatten.Der Kläger hat behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei sofort vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrbahn herübergezogen worden.Das Amtsgericht hat nach der Erhebung von Beweisen die Klage abgewiesen. Es sei nicht aufklärbar, welches Fahrzeug seine Fahrspur verlassen habe, weshalb von einer Haftungsquote von 50 % auszugehen sei. Die Reparaturkosten lägen niedriger als vom Kläger behauptet.Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, dass nach dem Beweis des ersten Anscheins eine alleinige Haftung der Beklagten anzunehmen sei. Verbringungskosten seien ersatzfähig, weil es, wie vom Amtsgericht bestätigt, im Raum V Fachwerkstätten gebe, die nicht über eigene Lackiererei verfügten.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.II.Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Beklagten sind dem Kläger als Gesamtschuldner im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung weiteren Schadensersatzes verpflichtet. 1. Anspruchsgrund : Der Kläger hat gemäß §§ 7 I, 17, 18 I, III StVG, 823 I, II BGB i. V. m. 18 III StVO, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 426, 249 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz von 100 % seines unfallbedingten Schadens.§ 17 StVG ist anwendbar. Denn der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt - von außen wirkende betriebsfremde Ereignisse aufgrund elementarer Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen - verursacht oder auch bei Wahrung äußerst möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen (unabwendbares Ereignis), so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein gemäß §§ 7 II, 17 III StVG, 115 I 1 Nr.1 VVG ausgeschlossen ist.Gemäß §§ 17 I, II, 18 I, III StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach §§ 17 I, II, 18 I, III StVG, 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.Danach ist es vorliegend gerechtfertigt, dass der Kläger 100 % seines unfallbedingten Schadens ersetzt erhält.Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte zu 1) die dem Kläger gemäß § 18 III StVO zustehende Vorfahrt verletzt hat.Die Annahme eines Anscheinsbeweises setzt voraus, dass das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass ein Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Unfallereignisses schuldhaft gehandelt hat (BGH VI ZR 15/10). Zwar verhalten sich die von dem Kläger zitierten Urteile ebenso wie die sonst ersichtliche Rechtsprechung bislang nur zu Fallgestaltungen, bei denen feststeht, dass der auf die Autobahn Einfahrende bereits auf die (meist: rechte) Fahrbahn gewechselt hatte und es dort zur Kollision gekommen ist. Jedenfalls wenn, wie hier, der Beschleunigungsstreifen baustellenbedingt durch Fahrbahnmarkierungen zum Teil der rechten Fahrspur zugeschlagen worden ist, ist es aber darüber hinaus typischerweise so, dass der auf dem Beschleunigungsstreifen Fahrende entweder die Fahrbahnmarkierungen nicht hinreichend beachtet oder sorgfaltspflichtwidrig angesetzt hatte, auf die Fahrspur zu wechseln, wenn es zu einem seitlichen Streifschaden mit einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn befindlichen Fahrzeug kommt.Dieser danach gerechtfertigte Beweis des ersten Anscheins ist durch die erstinstanzlich erhobenen Beweise auch nicht erschüttert worden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrerin des Fahrzeuges des Klägers ihrerseits zu weit nach rechts und über die Fahrbahnmarkierungen hinaus gefahren ist, haben sich nicht ergeben.Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile tritt die auf Seiten des Klägers allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber dem unfallursächlichen Verschulden, dass sich die Beklagten zurechnen lassen müssen, zurück. 2. Anspruchshöhe : Der Gesamtschaden beläuft sich auf insgesamt 5.399,99 €. Er setzt sich zusammen aus den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten i.H.v. 4.175,29 EUR, einem merkantilen Minderwert i.H.v. 450 EUR, vorgerichtlichen Gutachterkosten i.H.v. 517,65 EUR, Mietwagenkosten i.H.v. 232,05 EUR und einer Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR.Für die Entscheidung der Kammer zur Schadenshöhe war insoweit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht die Kalkulation des Sachverständigen Dipl.-Ing. B und der von ihm ermittelte Betrag von 2.842,01 € netto (Bl. 93 -95 d.A.), sondern die Rechnung der Firma I GmbH über 4.175,29 € brutto (Bl. 25ff d.A.) maßgeblich.Nachdem der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt hatte, der Geschädigte, der fiktive (Unterstreichung durch die Kammer) Reparaturkosten abrechnet, dürfe der Schadensberechnung ebenso die Verbringungskosten zugrundelegen, auch wenn keine (Unterstreichung durch die Kammer) Reparatur durchgeführt worden sei, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2014 korrigierend bzw. klarstellend ausgeführt, das Fahrzeug sei repariert worden. Davon war auch bereits in erster Instanz die Gegenseite ausgegangen, die ihrer Schadensberechnung nämlich ebenfalls im Ausgangspunkt die Rechnung der Firma I GmbH zu Grunde gelegt hatte (Klageerwiderung, Seite 3f = Bl. 44f d.A.).Abzüge von der Rechnung der Firma I waren nicht vorzunehmen. Das betrifft die Position Verbringungskosten, die in der Reparaturrechnung im Übrigen auch gar nicht erscheint, den 25%igen Abzug für die Lackierung angrenzender Bauteile, den Ausbau der Seitenscheibe sowie den Ersatz der Radvollblende im vorderen Bereich sowie die Umsatzsteuer. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige B überzeugend und von den Parteien unangegriffen ausgeführt hatte, die Abzüge für angrenzende Teile würden sich aus den Werksvorgaben des Herstellers Citroën ergeben.Denn entscheidend ist, was der Kläger für die Reparatur aufgewandt hat. Das Prognose- und Reparaturfehlerrisiko trägt nämlich nicht der Geschädigte. Es ist ihm nicht zuzumuten, sich – von Fällen offensichtlicher Berechnungsfehler, deren klaglose Korrektur zu erwarten ist, abgesehen – auf eine Auseinandersetzung mit dem von ihm wirklich beauftragten Reparatur über die Angemessenheit seiner Preise einzulassen und für ihre Dauer eine Zurückbehaltung der reparierten Sache hinzunehmen. Anderes gilt nur, wenn dem Geschädigten, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ein Auswahlverschulden anzulasten ist (Knerr in: Geigel, der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 3, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen). Soweit die Firma I mithin zu Unrecht den Abzug für angrenzende Bauteile nicht berücksichtigt oder sonst unnötigen Aufwand betrieben hat und dem Kläger gegen diese ein Zahlungsanspruch insbesondere aus Bereicherung oder aus schadensersatzrechtlichen Gründen zustehen sollte, könnten die Beklagten lediglich die Abtretung eines solchen Anspruches verlangen (vergleiche § 255 BGB).Werden von dem oben genannten Gesamtschaden von 5.399,99 € die bereits gezahlten – nicht 2.514,36 €, sondern – 2.398,31 € in Abzug gebracht, verbleibt der aus dem Tenor ersichtliche Betrag. 3. Nebenforderungen Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 280,286, 288 I, 291 BGB.Die Geltendmachung der außergerichtlichen Anwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ist zulässig (vgl. OLG Köln, 9 U 237/92, bei Juris) und - analog zur Hauptforderung - erfolgreich. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers hat diesen, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, gebeten, die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren mit geltend zu machen (Bl. 49 d.A.). Die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches sind als adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht ersatzfähig.III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II Nr. 1 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 3.100 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO) Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.