Urteil
8 S 67/13
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2014:0618.8S67.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 29.11.2013 (43 C 229/13) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 397,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. 6 1. 7 Die Klägerin kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB lediglich die Zahlung eines Honorars in Höhe von insgesamt 397,16 EUR für die Positionen 1.), 4.) und 6.) der Rechnung vom 20.04.2009 verlangen. 8 a) 9 Unstreitig beauftragte der Beklagte die Klägerin, ihn bei der geplanten Übernahme der Sprachschule L in Remscheid zu beraten. Unter anderem sollte die Klägerin überprüfen, ob der von der Sprachschule angebotene Übernahmepreis angemessen war. 10 b) 11 Die Höhe des der Klägerin zustehenden Entgelts richtet sich nach Ziffer 4.) der von den Parteien unstreitig geschlossenen Honorarvereinbarung vom 31.08.2007 (Bl. 15f. GA). Danach war die Klägerin berechtigt, „sonstige Beratungen“ mit einem Betrag von 95 EUR je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. 12 Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den in Rede stehenden Leistungen der Klägerin um „sonstige Beratungen“ im Sinne der genannten Regelung. Zwar sind die hier abgerechneten Leistungen nicht ausdrücklich in der beispielhaften Aufzählung aufgeführt, die die „sonstigen Beratungen“ näher beschreibt. Das ist jedoch unerheblich, weil es jedenfalls bei der Beratung zur geplanten Übernahme der Sprachschule L um eine „im Unternehmen des Beklagten anfallende Frage“ im Sinne von Ziffer 4.) der Honorarvereinbarung ging, die im Übrigen mit den dort beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten „Rechtsformveränderung“, „Betriebsprüfung“ oder „Gestaltungsüberlegung“ vergleichbar ist. 13 Ebenso einschlägig ist der in Ziffer 4.) genannte Stundensatz. Eine nach dieser Regelung zulässige Vereinbarung eines abweichenden Stundenbetrags wurde nicht getroffen. Soweit sich der Beklagte auf eine Vereinbarung mit der Klägerin beruft, wonach die streitgegenständliche Beratungsleistung lediglich pauschal insgesamt 200 - 300 EUR kosten sollte, handelt es sich bereits nicht um die Festsetzung eines Stundensatzes. Die Angabe 200 - 300 EUR spricht eher für eine unverbindliche Kostenschätzung der Klägerin als für eine Einigung über eine Pauschalvergütung. 14 Das Amtsgericht hat jedenfalls zutreffend eine dortige Vereinbarung als nicht bewiesen angesehen. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152ff.). Soweit der Beklagte die in 1. Instanz getroffenen Feststellungen rügt, tut er nichts Anderes, als seine eigene Würdigung der Beweise an die Stelle der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung zu setzen. Er zeigt jedoch nicht auf, dass und aus welchen Gründen die angegriffene Beweiswürdigung gegen die Grundsätze der inneren Logik verstößt, wesentliche Aspekte unberücksichtigt oder anerkannte Kriterien der Beweiswürdigung außer Acht lässt. Anders als der Beklagte meint, ist das Amtsgericht der Aussage der Zeugin nicht deshalb nicht gefolgt, weil sie insgesamt zu wenig konkret gewesen wäre. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass die Ausführungen der Zeugin in den zwei für den Rechtsstreit relevanten Punkten zwar bestimmt, im Übrigen aber zu vage gewesen seien. Wenn es deshalb die Aussage insgesamt nicht für überzeugend gehalten hat, so ist das nicht zu beanstanden. 15 Die Beratungsleistungen sind auch nicht, wie der Beklagte meint, nach Ziffer 8.) der Honorarvereinbarung abzurechnen, weil sie schon von Ziffer 4.) erfasst sind. Ziffer 8.) ist damit schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. 16 c) 17 Die Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Stundensatzes ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 StbVV unangemessen. Denn nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur anwaltlichen Honorarvereinbarung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – I-2 U 8/12, 2 U 8/12 –, juris; BGH NJW 2012, 1364, 1368 u. 1372; NJW 2011, 63, 65), die aufgrund der Übereinstimmung der gesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs. 2 StBVV und § 3a Abs. 2 RVG) auch für Steuerberatungen betreffende Honorarvereinbarungen maßgebend sind, kommt eine Herabsetzung der Vergütung nur dann in Betracht, wenn sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und unerträgliches Ergebnis darstellen würde. Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob nach der Sachlage die getroffene Vergütungsvereinbarung als unangemessen hoch einzustufen ist (BGH NJW 2012, 1364, 1372; NJW 2011, 63, 65). Dies wird jedoch selbst vom Beklagten nicht behauptet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen unangemessen hohen Stundensatz ersichtlich. 18 d) 19 Die Klägerin kann allerdings das vereinbarte Honorar lediglich Positionen 1.) und 6.) sowie teilweise für die Position 4.) der Rechnung vom 20.04.2009 (Bl. 19f. GA) verlangen. 20 (1) 21 Die unter diesen Positionen abgerechneten Tätigkeiten der Klägerin sind entgegen der Ansicht des Beklagten in der Rechnung ausreichend detailliert beschrieben. 22 Grundsätzlich muss in den Fällen eines vereinbarten Zeithonorars die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand verborgen bleibt und ein unredlicher Berater ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG NJW-RR 2010, 259). Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2010, 1364, 1370 f). Es ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – I-2 U 8/12, 2 U 8/12 –, juris). 23 Diesen Anforderungen wird die Rechnung in den genannten Positionen gerecht. Die Klägerin hat insoweit die ausgeübten Tätigkeiten hinreichend dargetan. 24 (2) 25 Der Beklagte hat allerdings bestritten, dass die abgerechnete Zeit für die Bearbeitung des Mandats angefallen sei. 26 Soweit das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt hat, dass nach den erfolgten Anhörungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung feststehe, dass die von der Klägerin abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen seien, bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Auch wenn die Angaben einer Partei im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung kein förmliches Beweismittel darstellen, können sie im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 BGB verwandt werden. Grundsätzlich kann der Richter seine Überzeugung sogar allein auf eine Parteibehauptung in einer Anhörung stützen, wenn er nach dem Gesamtergebnis der Verhandlung keinen Zweifel hat (Zöller-Greger, § 286 ZPO, Rn. 14; BGHZ 82, 20). Allerdings ist eine solche Würdigung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme auf wenige Ausnahmen zu beschränken. Zudem erfordert sie eine ausführliche Begründung. Vorliegend fehlt es an beidem. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin von der grundsätzlichen Obliegenheit befreit sein sollte ihrer Beweislast mittels der üblichen Beweismittel nachzukommen. Außerdem ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen, was das Amtsgericht überzeugt haben könnte, dass die in Rechnung gestellten Tätigkeiten in der angegebenen Zeit durchgeführt wurden. Die erstinstanzliche Feststellung kann daher insoweit keinen Bestand haben. 27 (a) 28 Gleichwohl kann die Klägerin die Bezahlung des unter der Position 1.) in Rechnung gestellte Gesprächs vom 22.10.2008 (142,50 netto) verlangen, weil die Behauptung des Beklagten, dass dies kürzer gewesen sei als von der Klägerin angegeben, unerheblich ist. 29 Der Beklagte hat zur tatsächlichen Dauer dieses Gesprächs bis zuletzt keine konkreten Angaben gemacht, obwohl er als Gesprächspartner unmittelbar beteiligt war und die Dauer deshalb hätte kennen müssen. In Anbetracht dessen war er gehalten, die aus seiner Sicht zutreffende Gesprächszeit zu benennen, und durfte sich nicht auf die Angabe beschränken, dass das Gespräch kürzer als von der Klägerin angegeben gewesen sei (OLG Hamm, Urteil vom 27. März 2012 – I-24 U 61/11, 24 U 61/11 –, juris). 30 Soweit der Beklagte außerdem anführt, dass die Besprechung am 22.10.2008 (Rechnungsposition 1.) „aus seiner Sicht“ kostenfrei erfolgt sei, hat er keinen Beweis dafür angetreten, mit der Klägerin darüber in Abweichung von der zuvor getroffenen Honorarvereinbarung einig gewesen zu sein. 31 (b) 32 In Bezug auf das unter der Position 4.) abgerechnete Gespräch vom 16.01.2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 166,25 EUR. 33 Der Einwand des Beklagten ist hier erheblich, weil er für dieses Gespräch zumindest eine Höchstdauer angegeben hat. Sein Vortrag, dass er an diesem Tag um 13.15 Uhr an einer Schule unterrichtet habe, das Gespräch nach der Angabe des Klägers aber erst um 14.00 Uhr zu Ende gegangen wäre, ist dahingehend zu verstehen, dass es jedenfalls 45 Minuten kürzer war und damit maximal 1 ¾ Stunden gedauert haben kann. 34 Hingegen hat der Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass das Gespräch, wie von ihm behauptet, 2,5 Stunden gedauert habe. Die Klägerin trägt als Dienstleistende die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist und hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (BGH NJW 2005, 2142; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – I-24 U 47/11, 24 U 47/11 –, juris). 35 Bei einem Stundenhonorar von 95 EUR kann die Klägerin für das 1 ¾ Stunden dauernde Gespräch ein Honorar von 166,25 EUR für diese Besprechung verlangen. 36 (c) 37 Schließlich waren die insoweit abgerechneten Stunden auch objektiv erforderlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Stunden Voraussetzung für die Begründetheit eines Vergütungsanspruchs (für Rechtanwälte BGH NJW 2010, 1364, 1371; NJW 2011, 63, 65; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – I-2 U 8/12, 2 U 8/12 –, juris). Um der Gefahr einer unvertretbaren Verzögerung der Bearbeitungszeit durch den Berater zu Lasten des Mandanten zu begegnen, ist zu prüfen, ob die in Ansatz gebrachten Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Berater eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da Tempo und Arbeitsweise der Leistenden im Allgemeinen unterschiedlich sind, sind auch Differenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings muss der nachgewiesene Zeitaufwand zumindest in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen (BGH a.a.O.). Die erforderliche Prüfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten, die eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen verhältnismäßig erscheint (BGH NJW 2011, 63, 65). Nach diesen Grundsätzen ist der abgerechnet Arbeitsaufwand der Klägerin im Hinblick auf den Umfang der Sache als erforderlich anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der zeitliche Aufwand für die Positionen 1.) und 4.) von der Klägerin unvertretbar in die Länge gezogen wurde. 38 (d) 39 Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung der von dem Beklagten nicht angegriffenen Auslagenpauschale (Rechnungsposition 6.) in Höhe 40 von 25 EUR. 41 Damit kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Honorars in Höhe von insgesamt 333,75 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 63,41 EUR verlangen (insgesamt 397,16 EUR). 42 2. 43 Hingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die sonstige in Rechnung gestellte Vergütung. 44 a) 45 Bezüglich der Rechnungspositionen 2.) (71,25 EUR netto), 3.) (1.092,50 EUR netto) und 5.) (71,25 EUR netto) bestreitet der Beklagte wirksam den von der Klägerin angesetzten zeitlichen Aufwand. 46 Der Beklagte ist nicht gehalten, sich detailliert mit den von der Klägerin angeführten Prüfungen der Unterlagen und den angegebenen Telefonaten auseinander zu setzen. Denn dem Auftraggeber ist es, anders als bei Besprechungen, an denen er selbst teilgenommen hat (s.o.), grundsätzlich nicht möglich, den tatsächlichen Anfall der abgerechneten Zeit zu überprüfen. 47 Welche Zeit die Klägerin für die Erledigung der unter dieser Position abgerechneten Leistungen erbracht hat, ist daher ungewiss. Beweis hat die Klägerin nicht angeboten. Das geht zu ihren Lasten. 48 Soweit das Amtsgericht festgestellt hat, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Stunden tatsächlich angefallen seien, vermag die Kammer aus den bereits oben angeführten Gründen (s. Ziffer 1.d)(2)) den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil nicht zu folgen. 49 Die Klägerin trägt als Dienstleistende die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist und hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (s.o.) Das gilt auch für das abgerechnete Aktenstudium. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Dienstleistenden bei beratenden Tätigkeiten häufig Schwierigkeiten bereiten dürfte, die in Rechnung gestellten Arbeitszeiten zu beweisen. Die Schwierigkeiten sind aber für ihn nicht unüberwindbar. Durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Zeiterfassungssysteme, Zwischenrechnungen, Gegenzeichnungen) kann er insoweit vorsorgen. Zudem ist es eine Frage der Vertragsgestaltung, nach welchem Maßstab sich die Vergütung richtet. 50 Nicht zuletzt ist hinsichtlich der Rechnungsposition 3.) außerdem zweifelhaft, ob die Rechnung an dieser Stelle überhaupt hinreichend detailliert ist, weil bei der Zeitangabe nicht ausreichend zwischen dem Aktenstudium und den abgerechneten Telefonaten differenziert wird. 51 Damit ist die Berufung in Höhe von 1.554,44 EUR begründet. 52 3. 53 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beklagte sich erst mit Rechtshängigkeit im Verzug befand, weil die Klägerin keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten hat, dass dem Beklagten die Rechnung vom 20.04.2009 zugegangen ist. 54 III. 55 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 56 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 57 Streitwert für die zweite Instanz: bis 1.951,60 EUR