1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101.583,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 Zug um Zug gegen die Übertragung der Kapitalbeteiligungen des Klägers zu einem Nominalbetrag von 150.000 USD, in Form zweiter Kommanditbeteiligungen zu jeweils 50 % der Beteiligungssumme, an der O mbH & Co. MS "N2 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA ###, und an der O2 mbH & Co. MS „O3 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA xxx, zu zahlen. 2) Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.578,14 EUR freizustellen. 3) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der unter Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligungen im Verzug befindet. 4) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB, resultierend aus der in Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligungen, freizustellen. 5) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16% und die Beklagte zu 84%. 7) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheiten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer Anlageberatung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Der Kläger ließ sich anlässlich einer größeren Erbschaft von der E AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, über verschiedene Anlagemöglichkeiten beraten. Zu diesem Zweck führte der Kläger am 19.05.2008 ein Beratungsgespräch mit den beiden Angestellten der E AG, Herrn D und Herrn S2, bei dem auch seine Ehefrau, Frau N, zugegen war. Im Rahmen dieses Gespräches empfahlen die beiden Berater dem Kläger unter anderem eine Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlage. Die E AG benachrichtigte den Kläger mit Schreiben vom 12.06.2008, dass der vollständige Prospekt der streitgegenständlichen Anlage noch nicht vorläge, man aber auf ihn zukommen werden, sobald dies der Fall sei. Zwischen dem Kläger und dem Berater D erfolgte ein zweites Beratungsgespräch am 20.06.2008, in dessen Anschluss der Kläger die Beteiligung an der O mbH & Co. MS „N2 KG sowie an der O2 mbH & Co. MS „O3 KG zu einem Nominalbetrag von insgesamt 150.000 USD unterzeichnete, wobei die Beteiligung an den beiden Kommanditgesellschaften zu jeweils 50% der Gesamteinlage erfolgte. Zuzüglich zu den zu entrichtenden 150.000 USD zahlte der Kläger einen Aufschlag („Agio“) in Höhe von 5% der Zeichnungssumme, mithin insgesamt 157.500 USD. Der Gegenwert dieses Betrages in Höhe von 121.422 EUR wurde im Anschluss vom Konto des Klägers eingezogen. Der Emissionsprospekt der Anlage wurde dem Kläger nach der Zeichnung am 20.06.2008 übergeben. Der Kläger erhielt aus den beiden Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.838,36 EUR. Mit Schreiben vom 10.01.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.01.2013 zur Zahlung von 107.292,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung auf und bot im Gegenzug die Übertragung der Beteiligungen an die Beklagte an. Mit Schreiben vom 20.02.2013 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung ab. Der Kläger behauptet, ein konservativer und risikoscheuer Anleger zu sein. Er habe bezüglich Beteiligungen wie der ihm empfohlenen keine Kenntnisse oder Erfahrungen besessen. Das geerbte Geld habe er für die eigenen Kinder und zur Sicherung der Altersvorsorge langfristig anlegen wollen. Insofern sei die Empfehlung der streitgegenständliche Schiffsbeteiligung bereits nicht anlegergerecht. Es sei ferner nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds um den Erwerb einer Kommanditbeteiligung und somit um eine unternehmerische Beteiligung handele. In diesem Zusammenhang sei insbesondere nicht erwähnt worden, dass ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich sei. Es sei ebenfalls nicht darauf hingewiesen worden, dass die Kommanditistenhaftung unter bestimmten Umständen wiederaufleben könne und die erhaltenen Ausschüttungen somit zurückverlangt werden könnten. In den Beratungsgesprächen sei ihm ferner nicht erklärt worden, dass die E2 AG Rückvergütungen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlagen erhalte. Des Weiteren habe man ihn nicht darauf hingewiesen, dass bei der Beteiligung an den gegenständlichen Schiffsfonds erhebliche Weichkosten anfallen und folglich nur ein Teil des eingesetzten Kapitals in das eigentliche Investitionsobjekt fließen würde. Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 29.04.2014 zunächst teilweise zurückgenommen, wozu die Beklagte im Schriftsatz vom 11.06.2014 ihre Zustimmung erteilt hat. Der Kläger hat im Anschluss seine Klage mit Schriftsatz vom 19.06.2014 erweitert. Der Kläger beantragte somit, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 121.422 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % auf einen Betrag von EUR 121.422 vom 27.11.2008 bis 09.08.2009, auf einen Betrag von EUR 118.034 vom 10.08.2009 bis 03.02.2010, EUR 114.565 vom 04.02.2010 bis 09.08.2010, EUR 110.871,54 vom 10.08.2010 bis 16.03.2011, EUR 107.308,46 vom 17.03.2011 bis 17.07.2011, EUR 103.886,20 vom 18.07.2011 bis 20.02.2012 sowie auf einen Betrag von EUR 101.583,64 vom 21.02.2012 bis 31.01.2013, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung des Klägers zu einem Nominalbetrag von US-Dollar 150.000 (in Form zweier Kommanditbeteiligungen) zu jeweils 50 % der Beteiligungssumme an der O mbH & Co. MS „N2 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA ###, und an der O2 mbH & Co. MS „O3 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRA xxx, 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.578,14 freizustellen, 3) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet, 4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) an der streitgegenständliche Schiffsfonds-Gesellschaft freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Anlagestrategie des Klägers sei wachstumsorientiert. Die streitgegenständliche Beteiligung stelle ferner lediglich eine Beimischung in das übrige Portfolio dar und sei deswegen für den Kläger durchaus geeignet gewesen. Der Kläger habe vor sowie nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen unstreitig in anderweitige geschlossene Beteiligungen investiert und verfüge somit über umfangreiche Erfahrungen mit derartigen Investitionsmodellen. Trotzdem sei er ausdrücklich auf die spezifischen Risiken der vorliegenden unternehmerischen Beteiligung, wie den Totalverlust des eingesetzten Kapitals, hingewiesen worden. Der Berater Dhabe auch ausdrücklich auf der E2 AG zufließende Provisionen hingewiesen, was dem Kläger darüber hinaus auch im Rahmen von Beratungsgesprächen zu weiteren Beteiligungen mehrfach kommuniziert worden sei. Generell seien die Funktionsweise und die Risiken einer geschlossenen Beteiligung in den beiden Gesprächen am 19.05.2008 und am 20.06.2008 mit dem Kläger erörtert worden. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29.01.2014 Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2014 verwiesen. Durch Beschluss vom 13.06.2014 hat das Gericht nach der Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Die Änderung des Klageantrags im Schriftsatz vom 19.06.2014 ist als Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO zu werten, da der Kläger unter Beibehaltung des ursprünglichen Klagegrunds den Klageantrag quantitativ auf die Zahlung der insgesamt für die streitgegenständliche Beteiligung geleistete Summe erweitert hat. In jedem Fall wäre eine Klageänderung aber auch nach § 263 2. Alt. ZPO sachdienlich, da unter Verwendung des bisherigen Prozessstoffe der Rechtsstreit endgültig entscheiden und ein weiterer Prozess vermieden werden kann. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 280 BGB wegen Verletzung der sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenen Pflichten durch die E AG schadensersatzpflichtig. Zwischen dem Kläger und der E AG ist zunächst ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten vermittelte dem Kläger nicht lediglich Informationen zur streitgegenständlichen Anlage, sondern bewertete die Anlage und empfahl dem Kläger in den Gesprächen am 19.05.2008 und 20.06.2008 eine Beteiligung. Unter solchen Umständen ist von einem, zumindest konkludent zustande gekommen Anlageberatungsvertrag auszugehen (BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93, Rn. 10 ff.). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenen Pflichten schuldhaft verletzt. Die beiden Berater der E2 AG, Herr D sowie Herr S2, haben über den Umstand, dass es sich bei den Ausschüttungen teilweise um Rückzahlungen des investierten Kapitals handelt und eine Rückforderungen dieser Ausschüttungen nach 172 Abs. 4 HGB somit möglich ist, schuldhaft nicht aufgeklärt. Die Natur der Ausschüttungen als teilweise Kapitalrückzahlungen und ein damit verbundenes Risiko des Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt eine im Rahmen der Anlageentscheidung relevante Tatsache dar, über die der Anlageninteressent aufzuklären ist (BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, Rn. 23). Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, 27 U 105/07, Rn. 71). Im Fall des streitgegenständlichen Fonds ist von einer Aufklärungspflicht bezüglich der Art der Ausschüttungen sowie der damit verbundenen Risiken auszugehen. Aus dem Fondsprospekt der streitgegenständlichen Beteiligung ergibt sich, dass es sich bei den vorgesehenen Ausschüttungen zum Teil um Rückzahlungen des geleisteten Kapitals handelt. Auf den Seiten 50 und 51 des von der Beklagten vorgelegten Emissionsprospekts wird ausgeführt, dass über die laufenden Barausschüttungen des Fonds insgesamt 82,3 % des angelegten Kapitals mit aus- und somit zurückgezahlt wird. Diese anteilige, über die Ausschüttungen erfolgende Rückzahlung des angelegten Kapitals ergibt sich ebenfalls aus der Prognoserechnung auf den Seiten 46 bis 49 des Fondsprospekts. Durch diese im Ausschüttungssystem des Fonds vorgesehene Rückzahlung des eingesetzten Kapitals wird der Anleger nach § 172 Abs. 4 S. 1 HGB gegenüber den Gläubigern behandelt, als sei die Einlage nicht geleistet, was zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB führt. Im Ergebnis ist somit die Entnahme und Rückzahlung des Anlegerkapitals zweifellos vorgesehen und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung folglich systemimmanenter Bestandteil des streitgegenständlichen Fonds. Es ist nach Auffassung des Gerichts insoweit unbeachtlich, ob das Risiko des Wiederaulebens der Kommanditistenhaftung durch steuerrechtliche Sonderabschreibungen der Fondsgesellschaft, welche den Buchwert des vorhandenen Kapitals senken und somit den Kapitalanteil der Anleger unter den Betrag der geleisteten Einlagen herabmindern, noch erhöht wird (s. OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, 27 U 105/07, Rn. 75). Bereits der Umstand, dass in den Ausschüttungen Kapitalentnahmen enthalten sind, beinhaltet für den Anleger die wesentlichen Aspekte, dass erhaltenen Ausschüttungen zum einen keine reinen Gewinne darstellen, was eine Fehlvorstellung über die Rentabilität der Anlage bewirken kann, und zum anderen gegebenenfalls zurückverlangt werden können. Auch ohne diesbezüglich risikoerhöhende Umstände wie Sonderabschreibungen der Fondsgesellschaft muss nach Auffassung des Gerichts folglich über diese Art der Ausschüttungen und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Der beschriebenen Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, dass die Kommanditistenhaftung durch die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme begrenzt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung nicht, wie eine oberflächliche Lektüre des Fondskatalogs suggeriert, auf 10% der geleisteten Gesamteinlage beschränkt ist. Vielmehr wird die Beteiligung, welche in US-Dollar erfolgt, zu einem Kurs von einem US-Dollar zu einem Euro in Euro umgerechnet, und die Haftung dann auf 10% des so errechneten Eurobetrages begrenzt. Aufgrund des höheren Wertes des Euros gegenüber dem Dollar führt dies zu einer über 10% liegenden Haftung. Eine solche Haftungsbegrenzung ist nicht geeignet, die Aufklärungsrelevanz der als teilweise Kapitalentnahmen erfolgenden Ausschüttungen in Frage zu stellen. Denn zum einen entsteht nach wie vor bei einem unwissenden Anleger eine fehlerhafte Vorstellung über die Rentabilität der Anlage. Zum anderen ist auch bei einer Beschränkung der Haftung eine Rückforderung in erheblichem Umfang, vorliegend in Höhe von 15.000 EUR bei einer Beteiligung in Höhe von 121.422 EUR, möglich. Die notwendige Aufklärung über die Art der Ausschüttungen sowie die damit verbundenen Risiken ist vorliegend nicht erfolgt. Eine solche Aufklärung ist zunächst nicht durch Übergabe des Emissionsprospekts der streitgegenständlichen Anlage erfolgt. Grundsätzlich ist eine Aufklärung durch Übergabe eines vollständigen Emissionsprospekts zwar möglich, doch muss die Übergabe so rechtzeitig erfolgen, dass der Anlageinteressent seinen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann (BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 169/08, Rn. 24). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Entgegen ihrem ursprünglichen Vortrag hat die Beklagte im Schriftsatz vom 10.04.2014 eingeräumt, dass der Emissionsprospekt nicht im ersten Gespräch am 19.05.2008 übergeben wurde und den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27.02.2014, der Prospekt sei erst nach der Zeichnung übergeben worden, nicht mehr bestritten. Da folglich die Prospektübergabe unstreitig erst nach Zeichnung erfolgt, ist eine in Kenntnis des Prospekts erfolgte Beteiligung und somit eine Aufklärung durch den Prospekt ausgeschlossen. Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2014 steht nach Überzeugung des Gerichts auch fest, dass eine Aufklärung bezüglich der genannten Risiken im Zusammenhang mit den Ausschüttungen der streitgegenständlichen Anlage weder im Gespräch am 19.05.2008 noch am 20.06.2008 erfolgt ist. Der Zeuge D war als einziger Zeuge bei beiden Gesprächen anwesend. Er erklärte, dass im ersten Gespräch am 19.05.2008 lediglich auf die vorteilhafte steuerliche Behandlung der Ausschüttungen hingewiesen worden sei, da zu diesem Zeitpunkt noch keine näheren Informationen zu der streitgegenständlichen Anlage vorgelegen hätten. Diese Aussage erscheint vor allem vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der vollständige Prospekt des Fonds zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, was sich insbesondere auch aus dem Schreiben der E AG vom 12.06.2008 ergibt und auch von dem Zeugen S2 bestätigt wurde. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge Din der Folge angegeben, dass auf die Ausschüttungen erst im Gespräch am 20.06.2008 näher eingegangen worden sei. Hier sei die Besteuerung der Ausschüttungen sowie den Umstand, dass die Höhe der Ausschüttungen Prognosen seien, besprochen worden. Darüber hinaus, so der Zeuge wörtlich, sei nichts zu den Ausschüttungen gesagt worden. Dass der Zeuge im Anschluss darauf hinwies, üblicherweise die mögliche Rückzahlung der Ausschüttungen zu erklären, steht seiner diesbezüglichen, auf den konkreten Fall bezogenen Aussage nicht entgegen und kann angesichts der vorherigen, unzweideutigen Angabe nach Auffassung des Gerichts keinen Zweifel daran begründen, dass eine Aufklärung über das mögliche Wiederaufleben des Kommanditistenhaftung nicht erfolgt ist. Auch der Zeugen S2 hat angegeben, dass die Details zu den Ausschüttungen erst im zweiten Gespräch am 20.06.2008 erklärt werden sollten. Im Gespräch am 19.05.2008 sei lediglich die ungefähre Höhe der Ausschüttungen angegeben worden. Insofern deckt sich diese Aussage mit der des Zeugen D, dass weitere Informationen zu den Ausschüttungen am 20.06.2008 erfolgten sollten. Dort wurde, wie sich aus der dargestellten Aussage des Zeugen D ergibt, über das Risiko eines Wiederaulebens der Kommanditistenhaftung nicht gesprochen. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten vermutet. Von der Beklagten ist nichts vorgetragen worden, was einer Entkräftung dieser Vermutung nahelegen würde. Da eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach Auffassung des Gerichts feststeht, wird vermutet, dass der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht für die Anlage entschieden hätte. Die Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen fehlerhafter Beratung und Anlageentscheidung besteht dabei einschränkungslos für jeden Beratungsfehler (BGH, Urteil vom 22.07.2010, III ZR 203/09, Rn. 20). Umstände, die Zweifel an der Kausalität zwischen der Anlagenentscheidung und der unterblieben Aufklärung über das Risiko des § 172 Abs. 4 HGB begründen, sind nicht ersichtlich. Insofern war dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2014 nicht nachzugehen. Ein Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 ZPO muss nur Berücksichtigung finden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die Zweifel an der pflichtverletzungsspezifische Kausalität begründen (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 113/11, Rn. 22 ff.). Daran fehlt es vorliegend. Gemäß § 280 i. V. m. § 249 BGB hat die Beklagte dem Kläger die Kosten für die Beteiligung abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen, mithin 101.583,64 EUR, zu erstatten. In dieser Höhe ist die Klage begründet, der darüber hinausgehende Antrag auf Zahlung der insgesamt für die Beteiligung geleistet Summe abzulehnen. Bei der Berechnung des Schadens sind die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 19.838,36 EUR zwingend zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Zahlung von 101.583,64 EUR ist nach § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 02.01.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da die Beklagte ihrer Zahlungspflicht trotz Fristsetzung bis zum 31.01.2013 nicht nachkam. Der Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 S. 2 BGB, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) begehrt, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es entspricht bereits nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (BGH, Urteil vom 24.04.2012, XI ZR 360/11, Rn. 18). Wie genau die in Rede stehenden 121.422 EUR angelegt und sichere Zinsen in Höhe von 1,5 % erwirtschaftet worden wäre, ist aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Außergerichtliche Anwaltskosten sind im Rahmen einer Auseinandersetzung über Anlageberatungsfehler ersatzfähiger Schaden nach § 280 i. V. m. § 249 BGB. Aufgrund des dargestellten höheren Aufwandes bei der außergerichtlichen Vertretung des Klägers ist eine Anhebung auf 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Der Beklagte befindet sich jedenfalls durch die mit Schreiben vom 10.01.2013 angeboten Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung mit der diesbezüglichen Annahme in Verzug. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. Der Feststellungsantrag zu 4) ist zulässig und begründet, da eine Haftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB möglich ist. Der Beklagte hat die Klägerin von derartigen Nachteilen im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß § 280 i.V.m. 249 BGB freizustellen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 121.422 festgesetzt.