Urteil
3 O 252/13 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2014:0731.3O252.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.941,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.870,89 EUR seit dem 07.08.2011 und aus 70,59 EUR seit dem 30.04.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.941,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.870,89 EUR seit dem 07.08.2011 und aus 70,59 EUR seit dem 30.04.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Unfalls in einem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim. Die am 09.08.1922 geborene N lebte in einem von der Beklagten betrieben Pflegeheim und war bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Am 19.04.2011 wollte Frau N sich mit ihrem Rollstuhl in einen Aufzug im Pflegeheim hinein bewegen. Als sie sich jedoch in der Aufzugstür befand, schlossen die Türen des Aufzugs, klemmten Frau N in ihrem Rollstuhl sitzend ein und ließen sich erst mit Hilfe des herbeigerufenen Personals wieder öffnen. Frau N verletzt sich bei dem Unfall und wurde am gleichen Tag im xx Krankenhaus in K aufgenommen, wo sie bis zum 16.05.2011 stationär behandelt wurde. Die Fahrstuhltür, in der sich der Unfall ereignete, verfügte in einer Höhe von 50 cm über eine Lichtschranke. Der Fahrstuhl war vom zuständigen technischen Überwachungsverein regelmäßig abgenommen und auch von der Heimaufsicht der Stadt Wuppertal regelmäßig kontrolliert worden. Unmittelbar nach dem Unfall wurde der Aufzug von einer Fachfirma überprüft, die keine technischen Mängel feststellen konnte. Vor dem streitgegenständlichen Unfall waren keine ähnlich gelagerten Probleme mit dem Fahrstuhl aufgetreten. Mit Schreiben vom 05.07.2011 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Haftpflichtkasse Darmstadt, aufgrund des Unfalls zur Zahlung von 5.870,98 EUR innerhalb von 30 Tagen und mit Schreiben vom 28.03.2013 zur Zahlung von 70,59 EUR, ebenfalls innerhalb von 30 Tagen, auf. Die Klägerin behauptet, aufgrund der unfallbedingten Verletzungen Frau N Kosten in Höhe von insgesamt 5.941,57 EUR getragen zu haben, welche sich aus 5.711,73 EUR für den stationären Krankenhausaufenthalt, 102,09 EUR Reisekosten sowie 127,75 EUR für eine weitere ärztliche Behandlung durch den zuständigen Hausarzt zusammensetzen würden. Bereits der Umstand, dass der Aufzug im Pflegeheim der Beklagten Frau N eingeklemmt habe und sich ohne Hilfe Dritter nicht wieder habe öffnen lassen, zeige die mangelnde Eignung des Aufzuges für ein Pflegeheim. Aufgrund dieser grundsätzlich mangelnden Eignung des Aufzugs für die Einrichtung der Beklagten sei insbesondere unerheblich, ob der Aufzug technisch einwandfrei funktioniert habe oder zuständigen technischen Überwachungsverein abgenommen worden sei. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.941,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.870,89 EUR seit dem 07.08.2011 und aus 70,59 EUR seit dem 30.04.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Aufzug verfüge neben der Lichtschranke über eine Vorfeldüberwachung, welche die Innen- und Außenseite der Aufzugtüren beim Ein- und Aussteigen überwache. Ein Konstruktions- oder Einstellungsfehler des Aufzugs bestehe nicht, vielmehr sei von einem Augenblickversagen der Sicherheitsvorkehrungen auszugehen. Im Vorfeld des Unfalls habe es ferner keinerlei derartige Unfälle gegeben, der Fahrstuhl sei auch unstreitig regelmäßig kontrolliert worden, weswegen bereits keine Pflichtverletzung, mindestens aber kein Verschulden seitens der Beklagten vorläge. Ferner gelte für Fahrstühle nach der einschlägigen Rechtsprechung ein Bestandschutz, weswegen die Beklagte keine Pflicht treffe, den streitgegenständlichen Fahrstuhl mit moderneren als den bereits vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen auszustatten. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 08.05.2014 (Bl. 114 GA) Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 (Bl. 124 GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 19.04.2011 ein nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch der verletzten Heimbewohnerin gegen die Beklagte in Höhe von 5.941,57 EUR zu. Die Beklagte hat die für ein Pflegeheim notwenige Sicherheit des Fahrstuhls, in dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignete, nicht gewährleistet und damit ihre sich aus dem Heimvertrag ergebenden Obhutspflichten schuldhaft verletzt. Der Schadensersatzanspruch der Frau N ergibt sich folglich aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 249 Abs. 1 BGB. Der beklagten Heimträgerin erwachsen zunächst aus den jeweiligen Heimverträgen Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Heimbewohner. Diese gegenüber den Bewohnern bestehenden Obhutspflichten entsprechen inhaltlich den allgemeinen, deliktischen Verkehrssicherungspflichten und umfassend insbesondere auch den Schutz vor Schädigungen, die aufgrund der baulichen Gestaltung des Pflegeheims drohen (BGH, Urteil vom 28.04.2005, III ZR 399/04, Rn. 6). Diese Obhutspflichten hat die Beklagte vorliegend schuldhaft verletzt. Die Pflichten bezüglich Aufzügen in Pflegeheimen werden von § 4 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige konkretisiert. Nach der genannten Vorschrift muss ein Aufzug nach Art, Größe und Ausstattung den Bedürfnissen der Bewohner entsprechen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen, da die Beschaffenheit des streitgegenständlichen Aufzuges nicht den Bedürfnissen der Bewohner einer Pflegeeinrichtung entsprach. Nach unstreitiger Sachlage schloss der Fahrstuhl die Türen, während sich Frau N zwischen den Türen befand. Nach ebenfalls unstreitiger Sachlage wurde der Fahrstuhl regelmäßig gewartet und auch insbesondere unmittelbar nach dem Unfall überprüft, wobei kein technischer Defekt festgestellt werden konnte. Folglich ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass der Unfall sich nur aufgrund der für ein Pflegeheim generell ungeeigneten Beschaffenheit des Aufzugs ereignen konnte. Dafür spricht insbesondere, dass der Aufzug lediglich mit einer einzelnen Lichtschranke, welche sich in Höhe von 50 cm befindet, ausgestattet war. Eine solche singuläre Lichtschranke ist aber für einen Aufzug in einem Pflegeheim, welcher häufig von Personen in Rollstühlen genutzt wird, nach Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge E, der für die Heimaufsicht der Stadt Wuppertal tätig ist, bestätigte, dass die allermeisten Aufzüge in Pflegeeinrichtungen, im Gegensatz zum Aufzug in der Einrichtung der Beklagten, mit bis zum Boden gehenden Lichtschranken ausgerüstet sind. Für eine generelle Ungeeignetheit des streitgegenständlichen Aufzugs spricht darüber hinaus, dass sich der Aufzug nur mit Hilfe des Pflegepersonals wieder öffnen ließ. Der Vortrag der Beklagten zum Vorfeldüberwachungssystem des Aufzugs und einem augenblicklichen Versagen der Sicherungssysteme führt zu keiner anderweitigen Beurteilung. Die Beklagte trägt keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz unmittelbar nach dem Unfall erfolgter und ohne Beanstandungen durchgeführter Kontrolle ein momentaner, technischer Defekt ursächlich für den Unfall gewesen sein soll. Insofern war auch ihrem diesbezüglich Beweisantritt durch Sachverständigengutachten nicht nachzugehen, zumal dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen ist, warum ein Sachverständigengutachten im Gegensatz zu der unmittelbar nach dem Unfall erfolgten Kontrolle durch eine Wartungsfirma ein Augenblicksversagen feststellen könnte. Der Pflichtverletzung der Beklagten steht auch ein Bestandsschutz für Aufzuganlagen nicht entgegen. Die Beklagte verkennt diesbezüglich bereits, dass ein Bestandschutz vorliegend nur dann gegen eine Pflichtverletzung streiten würde, wenn nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung die Fahrstuhlanlage den damaligen Sicherheitsanforderungen entsprochen hätte. Diesbezüglich fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Entkräftung der Verschuldensvermutung ist der Beklagten nicht gelungen. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass die beiden zentralen Überprüfungsorgane, der technische Überwachungsverein und die Heimaufsicht, die Geeignetheit des Aufzugs für ein Pflegeheim, wie sie § 4 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vorschreibt, nicht überprüfen. Trotz entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der technische Überwachungsverein eine derartige Überprüfung durchführt. Der Zeuge E hat unmissverständlich ausgesagt, dass die Heimaufsicht eine Prüfung der generellen Geeignetheit von Aufzügen für Pflegeheime ebenfalls nicht vornimmt. Insofern ist davon auszugehen, dass es dem jeweiligen Betreiber eines Pflegeheimes selber obliegt, die an die speziellen Bedürfnisse von Bewohnern eines Pflegeheims angepasste Beschaffenheit der Aufzüge sicherzustellen. Eine Exkulpation der Klägerin aufgrund der durchgeführten Überprüfung durch den technische Überwachungsverein und die Heimaufsicht kann daher nicht angenommen werden. Das Gericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Beklagte auch nicht auf eine umfassende Kontrolle durch die genannten Organe vertrauen dürfte und sich hierdurch exkulpieren kann. Die Beklagte muss sich im Rahmen ihrer Pflichten als Heimbetreiber Kenntnis des Prüfungsumfangs der jeweiligen Kontrollorgane verschaffen, um sich ergebende Kontrolllücken, wie im vorliegenden Fall, zu schließen. Aufgrund der dargestellten Pflichtverletzung schuldet die Beklagte der Klägerin nach § 249 Abs. 1 BGB die Zahlung von 5.941,57 EUR. Das pauschale Bestreiten der Heilbehandlungskosten und der Hinweis auf „Sowisokosten“ durch die Beklagte stellt kein substantiiertes Bestreiten der Schadenshöhe dar. Die Klägerin hat, insbesondere durch die Vorlage der Rechnungen des St. Joseph Krankenhauses vom 20.05.2011 sowie des Krankenhausberichtes zum stationären Aufenthalt der Frau N vom 16.05.2011, detailliert zu den einzelnen unfallbedingten Behandlungen und den hieraus resultierenden Kosten vorgetragen, weswegen der Beklagten eine konkreter Gegenvortrag möglich gewesen wäre. Ein solcher ist aber nicht erfolgt. Der Schadensersatzanspruch der Frau N ist nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, da § 116 Abs. 1 SGB X nach zutreffender Auffassung auch für Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen gilt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 81. EL 2014, § 116 SGB X, Rn. 41). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Weder die klägerischen Schriftsätze vom 02.07.2014 und vom 22.07.2014 noch der Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2014 gaben Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.941,57 EUR festgesetzt.