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Urteil

3 O 222/13

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschaler und unbestimmter Güteantrag hemmt die Verjährung nach § 204 BGB nicht. • Die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) kann zuungunsten des Klägers entschieden werden, wenn Verjährungseinreden form- und fristgerecht vorgetragen sind. • Die Einleitung eines Güteverfahrens mit dem vorrangigen Ziel, Verjährung zu hemmen, kann rechtsmissbräuchlich und damit gemäß § 242 BGB unwirksam sein. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein gegenwärtiger Schaden besteht und weitere Schäden zu erwarten sind; sie ändert jedoch nichts an der Verjährungsprüfung der materiellen Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Verjährung trotz Güteantrag: Unbestimmter Schlichtungsantrag hemmt nicht und kann rechtsmissbräuchlich sein • Ein pauschaler und unbestimmter Güteantrag hemmt die Verjährung nach § 204 BGB nicht. • Die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) kann zuungunsten des Klägers entschieden werden, wenn Verjährungseinreden form- und fristgerecht vorgetragen sind. • Die Einleitung eines Güteverfahrens mit dem vorrangigen Ziel, Verjährung zu hemmen, kann rechtsmissbräuchlich und damit gemäß § 242 BGB unwirksam sein. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein gegenwärtiger Schaden besteht und weitere Schäden zu erwarten sind; sie ändert jedoch nichts an der Verjährungsprüfung der materiellen Ansprüche. Die Klägerin fordert Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die aus einer Umfirmierung hervorgegangene Beklagte wegen angeblicher Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen beim Erwerb einer Beteiligung im Jahr 1995. Die Klägerin beruft sich auf Prospektfehler, fehlerhafte Prognosen, unzureichende Schulungen und unterlassene Hinweise auf Ermittlungen und negative Presse. Am 29.12.2011 stellte die Klägerin einen Güteantrag bei einem externen Schlichter (E2), der Termin wurde auf den 18.12.2012 festgesetzt; die Beklagte erschien nicht. Die Klage führte in erster Instanz zu einem klageabweisenden Versäumnisurteil vom 27.05.2014; die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein. Die Beklagte rügt Verjährung, mangelnde Bestimmtheit des Feststellungsinteresses und fehlende Pflichtverletzungen. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Güteantrag rechtzeitig und hinreichend bestimmt war, um die Verjährung zu hemmen. • Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Die Klage ist zwar zulässig; die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind noch erfüllt, obwohl die Darstellungen sehr unbestimmt sind, insbesondere hinsichtlich Zeitpunkt und Beteiligten der Beratung. • Unabhängig von materiellen Anspruchsgrundlagen ist die Klage wegen Verjährung gemäß § 214 BGB unbegründet; die regelmäßige Verjährungsfrist begann nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 01.01.2002 und endete am 31.12.2011. • Weder Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB noch Maßnahmen der Rechtsverfolgung nach § 204 BGB haben die Verjährung wirksam gehemmt; die Zustellung der Klageschrift und ihr Eingangsdatum zeigen keine rechtzeitige Hemmung. • Der Güteantrag vom 29.12.2011 war bereits deshalb ungeeignet, die Verjährung zu hemmen, weil er den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend bestimmt bezeichnete und somit den Anforderungen des § 204 BGB nicht genügte. • Zudem liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 242 BGB vor: Der Güteantrag diente offensichtlich vorrangig der Erwirkung einer Verjährungshemmung; Indizien sind die Massenanträge, die ortsferne Wahl des Schlichters und die unbestimmte Antragsformulierung. • Wegen dieser Rechtsmissbräuchlichkeit und fehlenden Bestimmtheit war das Güteverfahren nicht zur Herbeiführung einer Hemmung geeignet, sodass die Verjährung bereits am 31.12.2011 eingetreten war. Das Gericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil vom 27.05.2014 bestätigt und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erfolgreich geltend gemacht; mögliche Schadensersatzansprüche sind mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Der Güteantrag der Klägerin war zu unbestimmt, um nach § 204 BGB eine Hemmung zu bewirken, und wurde darüber hinaus rechtsmissbräuchlich eingesetzt, weshalb er der Hemmung nicht zugute kommt. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.