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Urteil

12 O 25/14

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbung für ein konkret bezeichnetes neues Pkw‑Modell mit Angabe der Motorleistung stellt ein Ausstellen im Sinne der Pkw‑EnVKV dar und unterliegt der Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen. • YouTube‑Werbevideo, das über den Channel eines Händlers verbreitet und von der Händlerhomepage verlinkt ist und primär Werbezwecken dient, ist kein audiovisueller Mediendienst i.S.d. Ausnahmeregelung der Pkw‑EnVKV. • Ein Unterlassungsantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt abzufassen; unbestimmte Generalklauseln, die künftige Ausnahmesachverhalte offenlassen, sind unzulässig. • Eine vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ist einschränkend auszulegen; nur erfasste Werbeformen rechtfertigen Vertragsstrafenansprüche.
Entscheidungsgründe
Kennzeichnungspflicht bei Internet‑ und YouTube‑Werbung für konkret bezeichnete Neuwagen • Werbung für ein konkret bezeichnetes neues Pkw‑Modell mit Angabe der Motorleistung stellt ein Ausstellen im Sinne der Pkw‑EnVKV dar und unterliegt der Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen. • YouTube‑Werbevideo, das über den Channel eines Händlers verbreitet und von der Händlerhomepage verlinkt ist und primär Werbezwecken dient, ist kein audiovisueller Mediendienst i.S.d. Ausnahmeregelung der Pkw‑EnVKV. • Ein Unterlassungsantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt abzufassen; unbestimmte Generalklauseln, die künftige Ausnahmesachverhalte offenlassen, sind unzulässig. • Eine vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung ist einschränkend auszulegen; nur erfasste Werbeformen rechtfertigen Vertragsstrafenansprüche. Der Kläger, ein Umwelt‑ und Verbraucherschutzverband, beanstandet die YouTube‑Veröffentlichung der Beklagten, einer Autohändlerin, die das neue Jaguar F‑type R Coupé mit der Angabe "550 PS" beworben hat, ohne Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen zu machen. Zuvor hatte der Kläger die Beklagte wegen fehlender Verbrauchsangaben bei anderen Fahrzeugangeboten abgemahnt; die Beklagte gab eine eingeschränkte, vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung ab, die Internetangebote mit Preisangaben betraf. Der streitgegenständliche Videoclip war auf dem YouTube‑Channel der Beklagten veröffentlicht und von ihrer Website verlinkt; hierin sah der Kläger einen weiteren Verstoß gegen die Pkw‑Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw‑EnVKV). Der Kläger verlangt Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe und Erstattung von Abmahnkosten; die Beklagte hält YouTube‑Videos für audiovisuelle Mediendienste und rügt, dass der Werbeauftritt nicht von ihrer Unterlassungserklärung erfasst sei. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Das Unterlassungsbegehren ist nur insoweit zulässig, wie es die konkret angegriffene YouTube‑Werbung betrifft; weiter gehende, unbestimmte Verbotsformeln sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie Vollstreckungsgerichte vor unentscheidbare Ausnahmen stellen würden. • Erfassung als ausstellende Werbung: Die Angabe "Das NEUE Jaguar F‑type R Coupé – 550 PS" konkretisiert ein Neuwagenmodell nach den Legaldefinitionen der Pkw‑EnVKV; damit liegt ein Ausstellen im Sinne von Anlage 4 Abschnitt II vor, das die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen auslöst (vgl. §§ 1, 5 Pkw‑EnVKV, Anlage 4 Abschnitt II Nr. 1). • YouTube‑Video ist kein geschützter audiovisueller Mediendienst: Das streitige Video diente primär Werbezwecken und nicht der allgemeinen Information, Unterhaltung oder Bildung; eine redaktionelle Verantwortung im Sinne der RL 2010/13/EU ist auf der Plattform nicht gegeben. Daher greift die in § 5 Abs. 2 Pkw‑EnVKV genannte Ausnahmeregel nicht. • Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Das Fehlen der Pflichtangaben stellt eine beeinträchtigende Wettbewerbsverletzung i.S.d. §§ 1, 3 UWG und § 4 Nr. 11 UWG dar, weil Marktteilnehmer ohne diese Informationen wirtschaftlich benachteiligt werden können. • Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe: Die von der Beklagten abgegebene, eng gefasste Unterlassungserklärung bezog sich auf Zeitungsanzeigen und Internetangebote mit Preisangabe; diese Auslegung ergibt sich aus Erklärungstext, Verhandlungsumständen und dem Zweck der Einigung (§§ 133, 157 BGB). Das beanstandete Ausstellen ohne Preisangabe auf YouTube fällt nicht unter die abgegebene Erklärung, weshalb kein Anspruch auf Vertragsstrafe besteht. • Abmahnkosten und Zinsen: Der Kläger hat gegen Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Anspruch; wegen der Überschreitung des ursprünglichen Anspruchs werden 2/3 der geltend gemachten 245,00 Euro erstattet. Zinsen werden wegen Zahlungsverzugs zugesprochen. Der Kläger obsiegt teilweise: Die Beklagte wird untersagt, das konkret angegriffene YouTube‑Werbevideo für das Jaguar F‑type R Coupé mit Angabe der Motorleistung zu verbreiten, ohne die gesetzlich geforderten Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen zu machen und sicherzustellen, dass diese Informationen dem Empfänger beim erstmaligen Bekanntwerden der Motorleistungsangabe automatisch zugänglich sind. Die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wird abgewiesen, weil das konkrete YouTube‑Ausstellen ohne Preisangabe nicht von der von der Beklagten abgegebenen, eingeschränkten Unterlassungserklärung erfasst ist. Der Kläger erhält 163,33 Euro nebst Zinsen als Erstattung von Abmahnkosten in reduziertem Umfang. Die weiteren Klageanträge werden abgewiesen; die Parteien tragen die Kosten anteilig.