Die Verfahren 16 S 31/13 und 16 S 32/13 werden ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV zur Auslegung des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1; im Folgenden: EuGVVO) folgende Fragen mit dem Ersuchen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der dort bestimmte ausschließliche Gerichtsstand der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, auch für Klagen gilt, die vom Eigentümer eines in einer Ferienanlage gelegenen Ferienhausgrundstücks wegen Ansprüchen auf Rückzahlung gezahlter Nebenkosten/Abgaben (Abwasserkanalgebühren und Wasserverbandsgebühren) gegen den vom Eigentümer der Ferienanlage beauftragten Betreiber der Ferienanlage geltend gemacht werden, wenn vertragliche Beziehungen zwischen den Streitparteien nicht bestehen und die Zahlungsverpflichtung für die Nebenkosten/Abgaben ihren Rechtsgrund in notarvertraglich zwischen dem Ersterwerber des Ferienhauses und dem Rechtsvorgänger des Grundstückseigentümers der Ferienanlage vereinbarten Grunddienstbarkeiten hat? 2. Ist die Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der dort bestimmte Gerichtsstand unter den in Frage 1 genannten Bedingungen auch für Klagen des Eigentümers eines in der Ferienanlage gelegenen Wasserflächengrundstücks mit einem dort schwimmenden Ferienhaus („N“) gilt? 3. Ist die Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO dahin auszulegen, dass der dort bestimmte Gerichtsstand unter den in Frage 1 genannten Bedingungen auch für Klagen des Eigentümers eines in einer Ferienanlage gelegenen Ferienhausgrundstück oder Wasserflächengrundstücks mit einem schwimmenden Ferienhaus („N“) auf Rückzahlung gezahlter Mehrwertsteuer auf die vom Betreiber der Ferienanlage abgerechneten Nebenkosten/Abgaben gilt? Gründe: (1) Der Kläger der beiden vorliegenden Zivilprozesse lebt in Deutschland. Er macht jeweils in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen) Zahlungsansprüche gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte geltend, die in Roermond eine Ferienanlage namens „xxx“ betreibt. Diese Anlage besteht unter anderem aus Ferienhäusern (Villen) auf dem Festland und schwimmenden Ferienhäusern (N). Eigentümerin der Infrastruktur der Ferienanlage ist die D B.V.. Von dieser ist die Beklagte mit dem Betrieb und der Verwaltung der Ferienanlage beauftragt. Der Kläger war Eigentümer eines der in der Ferienanlage gelegenen Ferienhäuser und ist Eigentümer einer der in der Ferienanlage gelegenen N. Im Verfahren 16 S 31/13 verlangt er die Rückzahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht abgerechneter und gezahlter Wasserverbandsabgaben (niederländisch: „waterschap“) und Abwasserkanalgebühren (niederländisch: „rioolrechten“) für die Jahre 2006 bis 2011, insgesamt EUR 1.463,61 nebst Zinsen. In dem anderen Verfahren 16 S 32/12 begehrt er die Rückzahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht abgerechneter und gezahlter Mehrwertsteuerbeträge aus den jährlichen Abrechnungen der Nebenkosten und Abgaben für die Jahre 2006 bis 2011, insgesamt EUR 1.459,19 nebst Zinsen. (2) Die Beklagte wirbt für die Ferienanlage in deutschsprachigen Prospekten und im Internet in deutscher Sprache. Ferner richtet die Beklagte auch deutschsprachige Schreiben an die Eigentümer der Ferienhäuser und N und verfügt über eine deutsche Bankverbindung. (3) Der Kläger erwarb im November 2005 von einer Familie Beckmann aus Dortmund eines der auf dem Festland gelegenen Ferienhäuser in der Ferienanlage mit der Kennung VB 24. Das Haus veräußerte der Kläger im Jahr 2008 weiter. (4) Mit Notarvertrag vom 23.12.2006 erwarb der Kläger eine N mit der Kennung D11 von einer Familie T die die N als Erstkäufer von der Erbauerin, einer Fa. G , erworben hatte. In diesem Kaufvertrag vom 23.12.2006 befindet sich in dem Abschnitt V. „Gemeinschaftswege und Erbdienstbarkeiten“ nach Ziff. 1, die sich mit Gemeinschaftswegen in der Ferienanlage befasst, folgende Regelung: „2. Begründung von Erbdienstbarkeiten „ Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, die aus der oben genannten Kauf-Verdingungsvereinbarung resultieren, begründet der Verkäufer zu Lasten des an den Verkäufer in Eigentum verbleibenden Teils der Parzelle, katastermäßig bekannt in der Gemeinde S, Abteilung A, Nr. 1536, als das dienende Grundstück, und zugunsten des verkauften Objekts als das herrschende Grundstück, die folgenden Erbdienstbarkeiten, welche vom Käufer akzeptiert werden: a. Ein Gosse-Benutzungsrecht, um vom herrschenden Grundstück aus sauberes und schmutziges Wasser mit den eventuell darin enthaltenen Haus-Abfallstoffen in die vom Verkäufer im dienenden Grundstück vorgesehene Kanalisierung abzuführen. b. Ein Recht, um vom dienenden Grundstück aus Elektrizität, Gas und Trinkwasser sowie Telefon, Radio-, Fernsehen- und Alarmsignale zu empfangen oder zu senden mittels des vom Verkäufer im dienenden Grundstück vorgesehenen Leitungsnetzes. c. Ein Recht zur Benutzung der auf dem dienenden Grundstück vom Verkäufer einzurichtenden Rezeption mit Aufsicht, zentrales Antennensystem und Erholungseinrichtungen (Schwimmbad, Tennisplätze, Golfplatz, Freiluftbad, Platz für Surfunterricht und Sonnenwiese). 3. In Bezug auf die Ausübung der Benutzungsrechte der oben genannten Gemeinschaftswege und Grunddienstbarkeiten wird folgendes vereinbart: a. Die unter Punkt 1 und 2 erwähnten Rechte stehen in erster Instanz dem Inhaber des herrschenden Grundstücks zu und dürfen nur von dem Inhaber des herrschenden Grundstückes ausgeübt werden und von denjenigen, die sich mit seiner Genehmigung auf dem herrschenden Grundstück aufhalten. b. Für die unter Punkt 1 und 2 genannten Rechte schuldet der Inhaber des herrschenden Grundstückes dem Inhaber des dienenden Grundstückes eine jährliche Abgabe von 2700 Gulden (hfl 2.700,00) inklusive Mehrwertsteuer, zahlbar im Voraus in 3 monatlichen Raten zu je 675 Gulden (hfl 675,00). Diese Abgabe ist zum ersten Mal fällig, sobald die zuerkannten Rechte genutzt werden können. Falls und sofern nicht alle Rechte genutzt werden können, muss die Höhe der Abgabe proportional herabgesetzt werden. c. Die Höhe der genannten Abgabe wird vom Inhaber des dienenden Grundstückes festgesetzt auf Basis der Kosten für die Instandsetzung der Gebäude, für Gartenarbeiten, Lieferungen und sonstigen Dienstleistungen sowie die damit zusammenhängenden verwaltungstechnischen Arbeiten und Aufsicht. Sofern die Lieferungen und Dienstleistungen sich auch auf anderen Teile des Komplexes „N Oolderhuuske“ beziehen, setzt der Inhaber des dienenden Grundstückes den Teil der Kosten dieser Lieferungen und Dienstleistungen fest, die seiner Meinung nach redlicher Weise zu Lasten des herrschenden Grundstückes gehen. Der Inhaber des dienenden Grundstückes braucht dabei nicht zu berücksichtigen, dass der Inhaber des herrschenden Grundstückes eine oder mehrere dieser Lieferungen und Dienstleistungen nicht genutzt hat. d. Der Inhaber des dienenden Grundstückes gibt dem Inhaber des herrschenden Grundstückes jedes Jahr eine tabellarische Übersicht der Kosten der Lieferungen und Dienstleistungen unter Angabe der Berechnungsart und weiter, sofern dies zutrifft den Anteil des herrschenden Grundstücks an diesen Kosten. Die Kosten der Verwaltung und Aufsicht werden zum 1. Januar eines jeden Jahres, zum ersten Mal zum 01.01.1994, erhöht oder herabgesetzt entsprechend der Steigerung oder Senkung der Gesamtkostenindexziffer (…) Diese Übersicht bezieht sich immer auf eine Periode von max. 12 Monaten seit dem Ende des Zeitraumes, auf den sich die vorige Übersicht bezogen hat. Falls sich aus der Übersicht herausstellt, dass für die betreffende Periode, unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen, durch den Inhaber des herrschenden Grundstückes zu wenig gezahlt wurde oder durch den Inhaber des dienenden Grundstückes zu viel empfangen wurde, muss innerhalb von einem Monat nach Beistellung der Übersicht nachgezahlt oder zurückgezahlt werden. Eine Beanstandung über die Richtigkeit der Übersicht gibt kein Recht auf Aufschub dieser Verpflichtung. Der Inhaber des dienenden Grundstückes gewährt dem Inhaber des herrschenden Grundstückes auf seinen Wunsch die Möglichkeit, während eines Monats nach Zurverfügungstellung der Übersicht die Bücher und sonstige dingliche Unterlagen oder Abschriften davon einzusehen, welche Grundlage waren für diese Übersicht. e. (…) f. (…) 4. Die unter Punkt 1 und 2 erwähnten Rechte werden für unbestimmte Zeit gewährt. Die Inhaber des herrschenden Grundstückes dürfen auf diese Rechte nicht verzichten.“ (5) Unter der Überschrift „RECHTSWAHL“ findet sich schließlich in dem Vertrag noch folgende Regelung: „In Bezug auf diese Vereinbarung und die entsprechende Durchführung wird nur niederländisches Recht angewandt, und nur der niederländische Richter ist hier kompetent.“ (6) Diese Regelungen sind nach dem Klägervorbringen in sämtlichen Kaufverträgen enthalten; sie müssen (der hierfür maßgebliche Grund ist der Kammer nicht mitgeteilt worden) in „Zweitkaufverträgen“ (also im Falle eines Weiterverkaufs eines Ferienhauses bzw. einer N) aus dem Erstkaufvertrag übernommen werden und sind in diesem Zweitkaufvertrag durch Kursivdruck gekennzeichnet. Verträge zwischen dem Kläger und der Beklagten oder zwischen dem Kläger und der xxx B.V. oder deren Rechtsvorgängern sind offenbar nicht geschlossen worden. (7) Mit den Urteilen vom 04.04.2013 (10 C 350/12 AG Solingen = 16 S 31/13 LG Wuppertal) und vom 16.04.2013 (10 C 364/12 AG Solingen = 16 S 32/13 LG Wuppertal) hat das Amtsgericht Solingen die Klagen als unzulässig abgewiesen und seine örtliche und internationale Zuständigkeit verneint. Insbesondere hat es einen besonderen Gerichtsstand nach Art.15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet habe. (8) Gegen diese Wertung richten sich die vom Kläger eingelegten Berufungen, der geltend macht, dass das Amtsgericht den Gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO zu Unrecht verneint habe. Auf den Hinweis der Kammer, dass möglicherweise eine ausschließliche Zuständigkeit der niederländischen Gerichte nach Art. 22 EuGVVO gegeben sein könnte, meint der Kläger, dass es nicht um die Frage von dinglichen Rechten und auch nicht um Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen, sondern letztendlich um Bereicherungsansprüche gehe, da die Beklagte Zahlungen auf unberechtigte Forderungen erhalten habe und deshalb zur Rückzahlung verpflichtet sei. Ferner sei eine N keine unbewegliche, sondern eine bewegliche Sache. Schließlich weist er unter Vorlage von Kopien niederländischer Katasterauszüge darauf hin, dass dort keine dinglichen Belastungen eingetragen seien. (9) Die Beklagte ist mit einem Prozess vor einem deutschen Gericht nicht einverstanden und verweigert die Annahme von Zustellungen; trotz des Hinweises auf den vor den deutschen Landgerichten herrschenden Anwaltszwang (§ 78 ZPO) hat sie keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung vor dem Landgericht beauftragt. Sie macht geltend, dass sich die Immobilien, ihr Unternehmen und der im Notarvertrag vereinbarte Gerichtsstand in den Niederlanden befänden. Sie meint, niederländische Gerichte hätten bereits ausführliche Urteile zu der Sache erlassen, es sei nicht möglich, dass sich ein deutsches Gericht sich erneut hierüber beugt oder sogar hinwegsetzt. Ein deutsches Gericht dürfe nicht inhaltlich über einen niederländischen Erbdienstbarkeitskonflikt entscheiden. (10) Die Kammer hält eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen zum Erlass ihres Urteils für erforderlich, da von der Antwort die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal abhängt. Denn wenn gemäß Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO eine ausschließliche Zuständigkeit niederländischer Gerichte anzunehmen ist, hätte das Amtsgericht Solingen die Klage zu Recht (wenn auch mit nicht zutreffender Begründung) abgewiesen und die Berufung dürfte zurückzuweisen sein. Wenn dagegen keine ausschließliche Zuständigkeit niederländischer Gerichte nach Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO anzunehmen ist, greift nach Auffassung der Kammer die Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ein mit der Folge, dass das Amtsgericht Solingen seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hätte; die Berufung hätte deshalb zumindest vorläufig gute Erfolgsaussichten, wobei die Kammer die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu prüfen hätte, weil eine Sachentscheidung über die erhobenen Ansprüche bislang nicht ergangen ist. (11) Die Kammer erachtet sich und die deutschen Gerichte insgesamt im Hinblick auf Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO für örtlich und international unzuständig. Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich der genannten Verordnung ist gemäß Art. 1, 66, 76 EuGVVO eröffnet, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt und die Klage nach Inkrafttreten der Verordnung am 1.3.2002 erhoben wurde. Nach Art. 22 Nr. 1 S. 1 EuGVVO sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. (12) Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Klage dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betrifft und, soweit die Tatsachen eine unmittelbare Anwendung der Norm nicht rechtfertigen, jedenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift geboten ist. Dass das Ferienhausgrundstück und das auf ihm errichtete Ferienhaus eine unbewegliche Sache ist, unterliegt keinem Zweifel. Selbst wenn die N, ein schwimmendes Ferienhaus, nicht als unbewegliche Sache einzuordnen wäre (als schwimmendes Objekt kann es theoretisch abtransportiert werden), so betrifft die Klage aber doch nicht nur das schwimmende Ferienhaus selbst, sondern die Grundstücks- und/oder Wasserflächenparzelle, die vom Kläger käuflich erworben wurde und auf der die N schwimmt, und deren Rechtsbeziehung als herrschendes Grundstück zu dem dienenden Grundstück, der Ferienanlage. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers hängt von der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen diesen herrschenden Grundstücken und dem dienenden Grundstück ab, wie sie in den Kaufverträgen niedergelegt ist. Andere Rechtsgründe für die geleisteten Zahlungen als diese Rechtsbeziehung zwischen den Grundstücken sind nicht erkennbar, insbesondere ist keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien ersichtlich. In Frage stehen Zahlungsverpflichtungen des Klägers als Gegenleistung zu der dinglichen Belastung des dienenden Grundstücks. Dies begründet den ausschließlichen Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO. (13) Die Kammer ist sich bei der Auslegung von Art. 22 EuGVVO bewusst, dass diese Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist ( vgl. auch Münchener Kommentar zur ZPO - Gottwald, 4. Auflage 2013, EuGVO Art. 22 Rnr. 11, BGH NJW-RR 2005, 72, 73 zu Art. 16 EuGVÜ; BayObLG FGPrax 2003, 159; EuGH, Urteil v. 12.05.2011 – C-144/10; EuGH Urteil v. 27.01.2000 – Rs. C-8/98, NJW 2000, 2009) und im Gegensatz dazu die Regelungen des primären und sekundären Unionsrechts zum Schutz der Verbraucher weit zu verstehen sind (vgl. auch Münchener Kommentar zur ZPO - Gottwald, 4. Auflage 2013, EuGVO Art. 15 Rnr. 1 ff.) . Aber auch bei voller Wahrung der verbraucherschützenden Zielrichtung der Vorschriften des 4. Abschnitts der EuGVVO kommt die Kammer zur Bejahung des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstands. Da das Klagebegehren nicht auf die Prüfung der wirksamen Vereinbarung der Grunddienstbarkeiten als solcher gerichtet ist, sondern nach der Anspruchsgrundlage bereicherungsrechtlicher Natur ist, erscheint es der Kammer zwar vertretbar, die Anwendbarkeit des Art. 22 EuGVVO zu verneinen. Andererseits muss für die Prüfung etwaiger bereicherungsrechtlicher Ansprüche inzident die Wirksamkeit und insbesondere der Inhalt der Gegenleistung für die vereinbarten Grunddienstbarkeiten geklärt werden. Vor diesem Hintergrund geht es im Kern um ein Rechtsverhältnis, das seine Grundlage in einem dinglichen Recht hat. Nach Auffassung der Kammer ist in einem derartigen Fall Art. 22 EuGVVO anzuwenden und der ausschließliche dingliche Gerichtsstand zu bejahen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.01.2003, 4 U 158/01; offen gelassen von OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.01.2005, 8 W 411/04 ). Dafür spricht auch die Sachnähe der niederländischen Gerichte zu den in den Streitfällen aufgeworfenen Rechtsfragen, z.B. zu Fragen des niederländischen Mehrwertsteuerrechts und des Rechts der Wasserverbandsabgaben nach niederländischem Recht (waterschap). (14) Soweit der Kläger weiter ausführt, dass es gerade nicht um die Auslegung und Reichweite dieser Belastungen gehe, sondern Gegenstand der Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung seien, da die Beklagte zu Unrecht Beträge vereinnahmt habe, steht dies der Bejahung des ausschließlichen Gerichtsstands des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO nicht entgegen. Denn das Klagevorbringen gibt gerade Veranlassung zu prüfen, ob und ggf. inwieweit ein Rechtsgrund möglicherweise in den genannten Belastungen zu sehen ist. In diesem Sinne betreffen die Klagen dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen. Aus Sicht der Kammer kann es kaum vom Unionsverordnungsgeber beabsichtigt gewesen sein, einen etwaigen Einforderungsprozess solcher Nebenkosten und Abgaben in Anwendung des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO vor die niederländischen Gerichte zu bringen, einen Rückforderungsprozess wegen vermeintlich zuviel bezahlter Nebenkosten und Abgaben aber vor die deutschen Gerichte. Soweit der Kläger auf eine fehlende Katastereintragung der Grunddienstbarkeiten hinweist, fehlen der Kammer Kenntnisse des niederländischen Grundbuch- und/oder Katasterrechts, die den Schluss ermöglichen könnten, den der Kläger zieht, dass nämlich die fehlende Eintragung beweise, dass solche Dienstbarkeiten nicht bestehen würden. (15) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass der streitgegenständliche Sachverhalt nicht unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO zu subsumieren wäre. Denn bei dem zu beurteilenden Sachverhalt geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf Deutschland ausrichtet, um dort Vertragspartner (Erwerber oder Mieter) in Bezug auf die Ferienanlage zu gewinnen. Es ist zumindest auch Teil der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten, die streitgegenständlichen Villen und N in Deutschland zu vertreiben. Dafür spricht bereits die geographische Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zu dicht besiedelten Gebieten in Deutschland in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich um eine Ferienanlage handelt. Darüber hinaus wird die Anlage auf Deutsch und in deutschen Prospekten beworben und die Korrespondenz mit dem Eigentümer erfolgt teilweise in deutscher Sprache. Zudem verfügt die Beklagte über ein Konto bei einer deutschen Bank. (16) Dem steht auch nicht der in dem (ohnehin nicht zwischen den Streitparteien geschlossenen) notariellen Vertrag vereinbarte Gerichtsstand der Niederlande entgegen. Denn nach Auffassung der Kammer ist diese Gerichtsstandvereinbarung unwirksam, weil sie gegen Art. 17 EuGVVO verstößt. Nach Art. 17 Nr. 1 EuGVVO kann von den Vorschriften des 4. Abschnitts (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), zu denen auch Art. 15 EuGVVO gehört, im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit geschlossen wurde. Vorliegend handelt es sich aus den oben ausgeführten Erwägungen um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 15 EuGVVO und die notariellen Verträge datieren von einem Zeitpunkt vor Entstehen der Streitigkeit. Art. 17 Nr. 2 EuGVVO ist nicht einschlägig, da dem Kläger kein anderer (im Sinne von zusätzlicher) Gerichtsstand durch die Vereinbarung eingeräumt wird. Die Parteien haben ferner nicht ihren Wohnsitz oder Sitz in demselben Mitgliedsstaat, so dass auch kein Fall des Art. 17 Nr. 3 EuGVVO gegeben ist.