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Urteil

11 O 37/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine automatische Auftragsbestätigung im Onlinehandel kann nur eine Eingangsbestätigung i.S. des § 312i Abs.1 Nr.3 BGB sein und damit keine Annahmeerklärung. • Ein durch eklatant zu niedrigen Preis ausgelöster Erklärungsirrtum berechtigt den Verkäufer zur Anfechtung nach § 119 Abs.1 BGB, wenn die Anfechtung unverzüglich erklärt wird. • Ist die Anfechtung wirksam, besteht kein vertraglicher Lieferanspruch und damit auch kein Verzug oder Anspruch auf Verzugsschaden. • Das Festhalten an einem offen erkennbar fehlerhaften Angebot kann rechtsmissbräuchlich sein und eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen.
Entscheidungsgründe
Anfechtung wegen eklatant falscher Preisangabe im Onlineshop rechtmäßig • Eine automatische Auftragsbestätigung im Onlinehandel kann nur eine Eingangsbestätigung i.S. des § 312i Abs.1 Nr.3 BGB sein und damit keine Annahmeerklärung. • Ein durch eklatant zu niedrigen Preis ausgelöster Erklärungsirrtum berechtigt den Verkäufer zur Anfechtung nach § 119 Abs.1 BGB, wenn die Anfechtung unverzüglich erklärt wird. • Ist die Anfechtung wirksam, besteht kein vertraglicher Lieferanspruch und damit auch kein Verzug oder Anspruch auf Verzugsschaden. • Das Festhalten an einem offen erkennbar fehlerhaften Angebot kann rechtsmissbräuchlich sein und eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen. Die Klägerin bestellte in einem Onlineshop der Beklagten am 01.02.2014 zehn Generatoren des Typs ‚Makita G 4300 IS‘ zu einem deutlich zu niedrigen Preis von 24 € zzgl. MwSt. Nach der Bestellung erhielt sie automatisch eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Am Folgetag teilte die Geschäftsführerin der Beklagten per E-Mail mit, die Bestellung aufgrund einer Systemstörung zu stornieren. Die Klägerin forderte daraufhin mehrfach die Lieferung, zuletzt anwaltlich. Die Beklagte gab an, der echte Einkaufspreis liege bei 2.642 € je Gerät. Die Klägerin klagte auf Lieferung, Feststellung des Verzugs und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Das Gericht musste klären, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und ob die Beklagte wirksam angefochten hat. • Auftragsbestätigung: Die automatisch versandte E-Mail ist keine Annahmeerklärung, sondern zumindest als Eingangsbestätigung zu qualifizieren; damit bleibt offen, ob durch die Erklärungen ein wirksamer Vertrag zustande kam. • Anfechtungserklärung: Die Beklagte hat unverzüglich durch Mitteilung der Stornierung erklärt, dass sie sich an die Erklärung nicht gebunden halten will; das Wort Anfechtung muss nicht wörtlich verwendet werden, wenn der Wille erkennbar ist (§§ 121, 143 BGB). • Anfechtungsgrund: Die Beklagte befand sich in einem Erklärungsirrtum über den Preis; ob die Fehlpreisangabe auf Fehleingabe oder technischem Fehler beruhte, ist unbeachtlich; ein eklatant falscher Preis rechtfertigt Anfechtung nach § 119 Abs.1 BGB. • Rechtsmissbrauchsüberlegung: Selbst wenn der Fehler als bloßer Motivirrtum zu qualifizieren wäre, wäre das Bestehen auf Vertragserfüllung angesichts des offen erkennbar fehlerhaften Preises rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. • Folgen der Anfechtung: Wegen wirksamer Anfechtung besteht kein wirksamer Kaufvertrag; daraus folgen kein Anspruch auf Lieferung, kein Verzug und kein Verzugsschaden. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 91 ZPO, 709 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat wirksam gemäß § 119 Abs.1 BGB angefochten, weil die Preisangabe eklatant fehlerhaft war und die Anfechtung unverzüglich erklärt wurde, sodass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Mangels Vertrag besteht auch kein Verzug und kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.