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Urteil

4 O 47/15

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0611.4O47.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.851,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Insolvenzschuldnerin ist ein Schiffsfonds in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG und wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1997 gegründet. Der Gesellschaftssitz befindet sich in K. Unternehmensgegenstand war insbesondere der Erwerb und Betrieb des Motorschiffs Xxx und aller damit zusammenhängender Geschäfte. Das Kommanditkapital der Schuldnerin beträgt 9.840.000 €. Auf den Gesellschaftsvertrag, Anlage K3 (Anlagenband), wird Bezug genommen. 3 Die Eltern des Beklagten, die Eheleute J2 und Dr. T, beauftragten am 10.02.1998 die ### Gesellschaft für Konzeption, Beratung, Vermittlung und Betreuung privater Investitionen mbH als Treuhänderin (Treuhand-Kommanditisten) auf ihre Rechnung eine Kommanditbeteiligung von 300.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der Schuldnerin zu erwerben. Die Eltern des Beklagten erklärten ihren Beitritt zur Schuldnerin mittelbar als Treugeber. Gemäß Bestimmung B.5.1. des Treuhandvertrages sind die Treugeber verpflichtet, die Treuhänderin von Verpflichtungen aus der anteilig gehaltenen Kommanditeinlage freizuhalten. Auf den Treuhandvertrag, Anlage K2 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Die Eltern des Beklagten übertrugen dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 19.12.2003 ihre Kommanditbeteiligung. 4 Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete bis 2008 Verluste i.H.v. 12.918.000 €. Diese wurden den Kapitalkonten der Treugeber im Verhältnis ihrer Anteile zugewiesen. In den darauffolgenden Jahren erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin in einigen 5 Jahren Gewinne, und zwar i.H.v. 702.000 € im Jahr 2003, i.H.v 343.000 € im Jahr 2004, i.H.v. 691.000 € im Jahr 2005, i.H.v. 1.407.000 € im Jahr 2006, i.H.v. 546.000 € im Jahr 2007 und schließlich i.H.v. 1.206.000 € im Jahr 2010. Aufgrund der erheblichen und weiterbestehenden Anfangsverluste reichten die Gewinne zur Tilgung der Verlustanteile nicht annähernd aus. 6 Dem Beklagten wurden 2004 3.750 €, 2005 9.000 € sowie in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils 10.500 € ausgezahlt, im Einzelnen wird auf die Zahlungsübersicht, Anlage K4 (Anlagenband) verwiesen. 7 Die Schuldnerin ließ sich von der Treuhänderin gemäß Erklärung vom 16.04.2013 deren Freistellungsanspruch gegen die Treugeber abtreten. Auf Anlage K18 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 08.02.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Der Beklagte wurde zur Zahlung aufgefordert. 8 Der Kläger behauptet, im Jahr 2000 seien 4.601,63 € an die Eltern des Beklagten ausgezahlt worden. Die Insolvenzmasse reiche zur Befriedigung nicht aus. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen betrügen – unter Bezugnahme auf das vorläufige Schlussverzeichnis im Insolvenzverfahren (Anlage K16. Anlagenband) – vorläufig 1.816.618,57€. Der aktuelle Massebestand der Klägerin betrage 1.049.952,78 €. Die Ausschüttungen würden in voller Höhe zur Befriedigung der Gläubigerforderungen benötigt. 9 Er beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 48.851,63 € nebst Zinsen von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Der Gesellschaftsvertrag enthalte, insbesondere in § 11 Nr. 3.2 hinsichtlich einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter, widersprüchliche Angaben. Der Gesellschafter werde anhand des Prospektes nicht korrekt darüber informiert, welchen Charakter an ihn ausbezahlte Ausschüttungen hätten. Der Kläger müsse jede Forderung, die zur Tabelle angemeldet worden sei, hinreichend substantiieren und die Historie ihrer Entstehung darstellen. Bezüglich des Freistellungsanspruchs des Treuhänders erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Auch im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er beruft sich zudem auf Verwirkung. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Freistellungsanspruch. 17 Der Kläger ist gemäß § 171 Abs. 2 in Verbindung mit der Abtretungserklärung der Treuhänderin aktivlegitimiert. Der Abtretung steht nicht § 399 1 Fall BGB entgegen, weil sie an den Insolvenzverwalter erfolgte. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird. Als Gläubiger ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter anzusehen. Denn dieser ist während des Insolvenzverfahrens gemäß § 171 Abs. 2 HGB zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt (BGH BeckRS 2011, 29866 m.w.N.). 18 Die Abtretungserklärung (Anlage K18, Anlagenband) ist auch hinreichend bestimmt. Der im Einzelnen nicht näher bezeichnete „Freistellungsanspruch gegen die Treugeber aus dem Treuhandvertrag“ ist aus dem Kontext der Erklärung bestimmbar. Aus den Umständen ergibt sich, dass nur der Treuhandvertrag hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin gemeint sein kann. 19 Dahinstehen kann, ob der Gesellschaftsvertrag in Bezug auf etwaige Rückzahlungsverpflichtungen widersprüchlich ist. Denn Anspruchsgrundlage sind vorliegend keine gesellschaftsvertraglichen Rückzahlungsansprüche, wie in der zitierten BGH-Entscheidung vom 12.03.2013 (II ZR 73/11), sondern gesetzliche Haftungstatbestände in Verbindung mit einem Freistellungsanspruch. Aus denselben Gründen können etwaige Ansprüche wegen Falschberatung in diesem Zusammenhang dahinstehen. 20 Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der begehrten 48.851,63 € zu. Denn die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe Freistellung der ihr gegenüber begründeten Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB von dem Beklagten als Treugeber verlangen. 21 Der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgänger haben Ausschüttungen erhalten, die als Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB zu behandeln sind. Die Eltern des Beklagten tätigten eine Einlage von 300.000 DM. Sie sowie der Beklagte erhielten Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 48.851,63 €. Soweit der Beklagte die Ausschüttung im Jahr 2000 i.H.v. 4.601,63 € mit Nichtwissen bestreitet, so ist dies vorliegend unzulässig. Zwar war der Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht Rechtsinhaber, er kann sich gleichwohl nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO erklären, weil er sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise vom Rechtsvorgänger beschaffen kann. 22 Die Ausschüttungen erfolgten jeweils in einer Phase, in welcher der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter die Höhe der geleisteten Einlage herabgemindert war. Denn die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete bis 2008 Verluste und die Hafteinlagen wurden entsprechend gemindert. Durch die Gewinne, die die Insolvenzschuldnerin in darauf folgenden Jahren erwirtschaftete, wurde zu keinem Zeitpunkt der ursprüngliche Stand der Hafteinlagen wieder erreicht. 23 Die Haftsumme ist auf den Betrag begrenzt, der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. Der von dem Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung ist der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Danach besteht zwischen den festgestellten Forderungen von vorläufig 1.816.618,57 € und dem aktuellen Massebestand von 1.049.952,78 € eine Differenz von 766.665,79 €. Der Kläger war entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht nicht verpflichtet darzulegen, dass andere in Anspruch genommen Schuldner nicht in relevanter Weise bereits ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. 24 Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der abgetretene Freistellungsanspruch verjährt gemäß § 159 HGB analog. Maßgeblich ist insoweit, dass die Haftung des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft für die Gesellschaftsschulden, gegebenenfalls begrenzt auf seine Einlage, während des Bestehens der Gesellschaftshaftung unverändert fortdauert und auch nicht verjährt. Dies muss gleichermaßen in dem Fall gelten, dass ein Anleger nicht selbst Kommanditist ist, sondern sich mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumsgesellschaft beteiligt. Er darf in diesem Fall zwar grundsätzlich nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre, es gibt aber auch keinen Grund, ihn besser zu stellen, als wäre er unmittelbar beteiligt (LG Landshut BeckRS 2007, 10231). 25 Die Verjährung gemäß § 159 HGB beginnt fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder Eintragung des Insolvenzvermerks gemäß § 32 HGB (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 159 Rn. 6). Das Insolvenzverfahren über die Insolvenzschuldnerin wurde erst mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 08.02.2013 (8 IN 191/12) eröffnet. 26 Anhaltspunkte für eine Verwirkung gemäß § 242 BGB bestehen nicht. 27 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 i.V.m. § 187 Abs. 1 analog BGB,§ 696 Abs. 3 ZPO. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäߧ 709 S. 1, 2 ZPO. 30 Der Streitwert wird auf 48.851,63 EUR festgesetzt.