Urteil
1 O 23/15
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0630.1O23.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer einer Immobilie in V und schlossen am 17.02.2011 zur Fortsetzung laufender Finanzierungen dieser Immobilie den auf Bl. 8 ff. zur Akte gereichten Darlehensvertrag mit der Beklagten über eine Nettodarlehenssumme von 75.000,00 € (Darlehensnummer: #####/####). Als effektiven Jahreszins vereinbarten die Parteien einen Zinssatz von 4,65 % p. a., wobei der Sollzinssatz bis zum 30.12.2023 in Höhe von 4,55 % p. a. gebunden sein sollte. Zudem wurde den Klägern das Recht eingeräumt, das Darlehen zeitlich flexibel bis spätestens zum 30.12.2013 anzufordern. Eine entsprechende Bereitstellung des grundschuldgesicherten Annuitätendarlehens erfolgte schließlich auf den Auszahlungsauftrag des Klägers zu 2.) vom 17.12.2013 (Bl. 13 d. A.) zum 27.12.2013 durch die Beklagte. 3 Der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthielt unter Punkt 11 auf den Seiten 5 und 6 einen Abschnitt, welcher fettgedruckt mit „Widerrufsinformation“ überschrieben war. Zwei Unterabschnitte waren wiederum in Fettdruck mit „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ überschrieben. Zu der näheren Gestaltung sowie dem Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 10 d. A. verwiesen. 4 Mit Schreiben vom 16.08.2014, welches bei der Beklagten am 17.08.2014 einging, erklärten die Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger einen Betrag von 8.178,16 € an die Beklagte zurückgezahlt. 5 Die Kläger sind der Ansicht, die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die notwendige deutliche Hervorhebung fehle. Durch den wirksamen Widerruf zum 17.08.2014 habe sich daher das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt, sodass die Kläger der Beklagten zu dem Zeitpunkt des Widerrufs nach Berücksichtigung gegenseitiger Zinsansprüche nur noch maximal einen Betrag von 68.729,27 € schulden würden. 6 Die Kläger beantragen, 7 1. festzustellen, dass der Darlehensvertrag, geschlossen zwischen den Parteien unter der Darlehensnummer #####/####, mit Widerrufsschreiben der Kläger vom 16.08.2014 wirksam widerrufen wurde sowie 8 2. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zum 17.08.2014, dem Tag des Eingangs des Widerrufs der Kläger bei der Beklagten, nicht mehr als 68.729,27 € schulden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, die im Darlehensvertrag ausgeführte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erfolgt, da diese inhaltlich der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Muster-Widerrufsinformation entspreche. Jedenfalls verstoße aber die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger dem Gebot von Treu und Glauben, da dies als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, jedenfalls aber das Ausübungsrecht verwirkt sei. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 1. 15 Die Kläger haben den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 17.02.2011 nicht wirksam mit Schreiben vom 16.08.2014 widerrufen, da sie an der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB gehindert sind. 16 a. 17 Ein entsprechendes Widerrufsrecht folgt für Verbraucherdarlehensverträge, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt abgeschlossen wurden, aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB. 18 Die grundsätzlich fristbezogene Ausübung des Widerrufsrechts durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung war den Klägern auch noch zeitlich möglich, da vorliegend die gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. für den Fristbeginn notwendigen Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. im Darlehensvertrag nicht in entsprechend hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthalten waren. 19 So umfasst der entsprechende Verweis in § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. auf den Regelungsgehalt des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. gleichsam die in dessen Sätzen 3 und 4 zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, dass für eine ausreichende Information des Verbrauchers, auch bei Verwendung des in Bezug genommenen Musters, notwendigerweise die Vertragsklausel bei Einbeziehung in den Darlehensvertrag hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss [BT-Drucks. 17/1394, S. 21 f.]. 20 Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob die von der Beklagten gewählte Formulierung unter Punkt 11 des Darlehensvertrages aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 6 (zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) EGBGB a. F. an der Gesetzlichkeitsfunktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. partizipieren kann, obwohl die dort gewählte Umrahmung nicht übernommen wurde. Auch wenn zur redaktionellen Anpassung an die jeweilige Vertragsgestaltung Abweichungen von dem Muster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a. F. in Format und Schriftgröße unter Beachtung der Vorgaben des Satz 3 möglich sind, ist bezugnehmend auf den Gesetzeszweck übergreifender Sinngehalt der beschriebenen Hervorhebungspflicht, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, von dem ihm zustehenden und ihn schützenden Widerrufsrecht gesichert Kenntnis zu erlangen [zu diesem sog. Deutlichkeitsgebot nur Kropf , WM 2013, 2250 f. m. w. N.]. Insoweit ist der von der Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart zuzustimmen, wenn dieses ausgehend hiervon die Notwendigkeit einer Alleingestaltung ablehnt und vielmehr eine Betrachtung des Gesamtvertrages postuliert [OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.214, Az. 2 U 98/13, Rn. 72 ff., zitiert nach juris]. Vor diesem Hintergrund mangelt es aber vorliegend an einer ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation, da im Vergleich zu den übrigen vertraglichen Regelungen des Darlehensvertrages gänzlich keine Hervorhebung stattgefunden hat. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeführte Fettdruck der Überschriften zieht sich als gewählte Überschriftenformatierung durch den gesamten Vertragstext, sodass hiervon keine besondere Hervorhebungsfunktion ausgeht. Auch ist die Widerrufsinformation nicht durch eine besonders auffällige Platzierung oder Verwendung anderer gestalterischer Elemente von dem übrigen Vertragstext unterscheidbar, sondern fügt sich vielmehr in dessen Fließtext ein. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers wird nicht dergestalt auf die Widerrufsinformation gelenkt, als dass es den gesetzlichen Vorgaben objektiv gerecht werden würde. 21 b. 22 Allerdings ist vorliegend die Ausübung des unbefristeten Widerrufsrechts durch die Kläger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung ausgeschlossen. 23 Die hierdurch entstehende Verhinderung der Durchsetzung eines den Klägern dem Grunde nach zustehenden Gestaltungsrechts liegt darin begründet, dass bei einer näheren Betrachtung der vorliegenden objektiven Interessenlage der Parteien die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sich als Ausnutzung einer für sie günstigen Rechtslage darstellt, mit der diese keine schutzwürdigen Interessen verfolgen [allgemein hierzu Roth/Schubert , in: MüKoBGB, 6. Aufl. 2012, § 242 Rn. 406]. 24 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei dem Widerrufsrecht um eine konkrete Ausprägung des begrifflich abstrakt gefassten Verbraucherschutzrechts handelt. Unabhängig von dessen dogmatischer Genese stellt dieses den gesetzgeberischen Versuch dar, informatorische, wirtschaftliche und weitere Ungleichgewichte zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu beheben. Vor diesem Hintergrund stellt das Rechtsinstitut des Widerrufsrechts für den Verbraucher die Möglichkeit dar, sich abweichend vom schuldrechtlichen Prinzip der Vertragstreue nachträglich von einem Vertragsschluss zu lösen. Begründung hierfür ist vorliegend insbesondere, dass der Verbraucher vor typischen Überforderungssituationen geschützt werden soll, indem er in Form einer weiteren Prüfungs- und Überlegungsfrist ein grundsätzlich befristetes Lösungsrecht erhält. 25 Nach einer Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalles ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger unter Beachtung der beschriebenen gesetzgeberischen Wertungsentscheidung dennoch als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da das Verhalten der Kläger nicht von dem eigentlichen Zweck des Widerrufsrechts umfasst ist. Dies ergibt sich aber noch nicht alleinig aus dem Umstand, dass die Kläger mit der Wahl des Widerrufs für sich positive wirtschaftliche Ziele in Form eines aktuell attraktiveren Zinsumfeldes verfolgen. Vielmehr dürften entsprechende Beweggründe regelmäßige Begleitumstände der Ausübung des Widerrufsrechts darstellen, da ansonsten der Verbraucher keinen Anreiz verspüren dürfte, sich eines Vertrages entledigen zu wollen. Entsprechend wirtschaftlich determinierte Ziele dürften daher von der gesetzgeberischen Wertungsentscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit umfasst sein [so auch richtigerweise Gansel/Huth/Knorr , BKR 2014, 353, 356; einschränkend wohl Hölldampf , WM 2014, 1659, 1662 f.]. 26 Vorliegend kommen aber weitere Umstände hinzu, welche zu der vorgenommenen Wertung des Gerichts führen. Wesentlich hierfür ist einerseits, dass die Vertragsparteien durch die getroffene Festzinsvereinbarung bis zum 30.12.2023 vertraglich ein gegenseitiges Absicherungsmittel gewählt haben. Beide Parteien haben also bewusst diese Vereinbarung getroffen, um eine zeitraumbezogene Planbarkeit zu erreichen. Insofern war dieser Vereinbarung immanent, dass etwaige Zinsveränderungen gleichsam zufallsabhängig zugunsten oder zulasten der einen oder der anderen Partei gehen können. Dieses Prognoserisiko wurde bewusst beidseitig auf die Parteien verteilt. 27 Zudem ist beachtlich, dass sich der vorliegende Verstoß der Beklagten in der unzureichenden Hervorhebung der Widerrufsinformationen beschränkt, sie darüber hinaus aber inhaltlich den Mustertext wiedergegeben hat. Zwar darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass die Rechtsmöglichkeit der Kläger durch den Verstoß der Beklagten gegen die Gestaltungspflicht verursacht wurde [ Gansel/Huth/Knorr , a. a. O., 357 beurteilen die Ausübung des Widerrufsrechts daher als bloßen „ Rechtsgebrauch “, welcher vom Gesetzgeber vorgesehen sei und nicht durch § 242 beschränkt werden dürfte]. Gegenständlich bezieht sich der Vorwurf an die Beklagte vor dem Hintergrund des verbraucherschützenden Charakters aber darauf, dass der schutzbedürftige Verbraucher die notwendigen Informationen objektiv ggf. nicht hätte zur Kenntnis nehmen können, nicht aber darauf, dass er inhaltlich fehlerhaft belehrt wurde. Die Kläger selbst tragen aber im vorliegenden Fall nicht vor, dass sie die entsprechende Belehrung nicht zur Kenntnis genommen hätten. Vielmehr haben sie durch entsprechende Ausführungen der Verbraucherzentrale sowie Presseberichten Kenntnis von der Möglichkeit einer rechtlichen Unwirksamkeit der Belehrung erlangt. Insofern hat sich die ungenügende Hervorhebung gar nicht ausgewirkt, vielmehr haben die Kläger als informierte Verbraucher den Darlehensvertrag dergestalt geschlossen und das Darlehen in Kenntnis dessen Ende 2013 angefordert und damit nochmals bestätigt. Die nunmehr gewählte Möglichkeit des Widerrufs hat sich daher von dem eigentlichen teleologischen Grundgedanken des Verbraucherschutzes streitgegenständlich erheblich entfernt. 28 Die Besonderheit des vorliegenden Falles begründet schließlich die Qualifikation der Ausübung des Widerrufsrechts als außerhalb des eigentlichen Schutzgedankens des Regelungsregimes stehend. Die klägerische Intention, welche der Ausübung des Gestaltungsrechts zugrunde liegt, stellt sich in Zusammenschau mit der getroffenen Festzinsvereinbarung als unbillig dar. Insoweit würde vorliegend der eigentliche Schutzgedanke des Verbraucherschutzes überspannt. Vielmehr würde die Beklagte, welcher das Bemühen um eine rechtmäßige Widerrufsinformation nicht abgesprochen werden kann, einseitig der gesicherten Zinserwartung verlustig gehen, obwohl gerade eine wechselseitige Absicherung beidseitig bezweckt war. In einer Gesamtzusammenschau lässt dies etwaige schutzwürdige Interessen der Kläger im Gegensatz zu denen der Beklagten entfallen. 29 2. 30 Mangels wirksamen Widerrufs kann auch dem Feststellungsbegehren zu 2. nicht entsprochen werden. 31 3. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. 33 Der Streitwert wird auf 25.150,63 EUR festgesetzt. 34 Hierbei handelt es sich um den Wert der Zahlungsverpflichtung, welchen die Kläger bei Feststellung eines wirksamen Widerrufs als wirtschaftlichen Vorteil erspart hätten. Es handelt sich insofern um die Differenz zwischen der begehrten festzustellenden Restschuld über 68.729,27 € und der vertragsgemäß geschuldeten Rückzahlungssumme von 102.058,06 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen über 8.178,16 €. Insoweit lassen sich die Klageanträge zu 1. und zu 2. als negatives Feststellungsbegehren hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Differenzsumme verstehen, für das auch im Rahmen der Feststellungsklage kein Abschlag vorzunehmen ist [BGH, Beschl. v. 29.04.2004, Az. III ZB 72/03, Rn. 16, zitiert nach juris]. 35 Rechtsbehelfsbelehrung: 36 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.