Urteil
17 O 410/14
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0703.17O410.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger das gemäß Darlehensvertrag zur Hauptdarlehensnummer #####/#### über 150.000,00 Euro bestehende Vertragsverhältnis wirksam widerrufen haben und dieses rückabzuwickeln ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.706,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2015 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufes eines Kreditvertrages, insbesondere darüber, ob dieser Widerruf verfristet war. 3 Am 29.11.2006 übersandten die Kläger der Beklagten einen Darlehensantrag. Das Wohnungsbaudarlehen über 150.000,- Euro zur Hauptdarlehensnummer #####/#### sah eine Nominalverzinsung von 4,57 % p.a. und eine Festzinsperiode bis zum 31.12.2024 vor. Die Tilgung, die ab dem 30.11.2009 vorgesehen war, betrug 4,66 % p.a. vom Nennwert zzgl. ersparter Zinsen. In der Anlage zum Darlehensantrag war eine Widerrufsbelehrung enthalten, die die Kläger gesondert unterzeichneten. Darin heißt es auszugsweise: 4 Widerrufsfolgen 5 Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung der XXX Bank vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. 6 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. 7 Wegen des weiteren Inhalts und der Gestaltung dieser Belehrung wird auf Bl. 13 f. d. A. verwiesen. Zur Absicherung des Darlehens traten die Kläger eine Grundschuld an die Beklagte ab. Die Beklagte, die ihren Sitz in Bonn hat, erklärte die Annahme des Antrages am 06.12.2006. 8 Mit Schreiben vom 08.09.2014 widerriefen die Kläger die auf den Abschluss dieses Kreditvertrages gerichteten Erklärungen und forderten die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen. Die Beklagte reagierte nicht, buchte aber weiterhin entsprechende Raten ab. Der daraufhin beauftragte Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte in der Folgezeit zur Aufschlüsselung des abzulösenden Saldos auf. 9 Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht der Form und dem Inhalt der im Dezember 2006 gültigen BGB-InfoV, so dass sich die Beklagte nicht auf den Verwendern dieser Regelung zugesprochenen Schutz berufen könne. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung unwirksam, weil der Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der unstreitigen Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ unklar sei, da der Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit über die internen Abläufe des Kreditgebers informiert sei. Es sei aufgrund der einmaligen Verwendung des Wortes „Widerspruch“ darüber hinaus unklar, ob die Kläger widerrufen könnten oder nur ein Widerspruchsrecht hätten. Es fehle ferner an Hinweisen auf die Widerrufsfolgen, insbesondere darauf, dass die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzugeben seien. Ferner erwecke die Belehrung einen verwirrenden Gesamteindruck, weil dem Verbraucher die Prüfung obläge, ob ein verbundenes Geschäfts vorliege. 10 Die Kläger beantragen, 11 1. festzustellen, dass die Kläger das gemäß Darlehensvertrag zur Hauptdarlehensnummer #####/#### über 150.000,00 Euro bestehende Vertragsverhältnis wirksam widerrufen haben und rückabzuwickeln ist; 12 2. die Beklagte zu verurteilen, als Verzugsschaden an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.706,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 03.02.2015, zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte rügt vorab die örtliche Zuständigkeit. Sie ist insbesondere der Ansicht, es bestehe kein einheitlicher Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, die Kläger könnten Leistungsklage erheben. Ein Widerruf sei nicht mehr möglich, das Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt. Die Widerrufsbelehrung entspreche in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben. Die Kläger seien insbesondere in der Lage, den Tag des Vertragsschlusses mit Zugang des Annahmeschreibens der Beklagten ohne weiteres zu bestimmen. Ein Widerruf im Oktober 2014 stelle zudem eine unzulässige Rechtsausübung dar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in dieser Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage hat Erfolg. 19 Sie ist zunächst zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal folgt aus § 29 ZPO. Nach der vorgenannten Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Erfüllungsort für den Anspruch, der sich als Folge aus der begehrten Feststellung ergibt, ist der Wohnsitz der Kläger in M, liegt mithin im Gerichtsbezirk des Landgerichts Wuppertal. 20 Maßgeblich für die Bestimmung des Erfüllungsortes sind die §§ 269, 270 BGB. Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen. Nach §§ 270 Abs. 4 BGB i.V. m. 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen (BGH, Urt. v. 07.12.2004 - XI ZR 366/03). Grundsätzlich hat eine Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat (BGH, Urt. v. 09.03.1995 – IX ZR 134/94). Geld ist nach Maßgabe des § 270 BGB zu übermitteln, wobei der Empfänger das Verzögerungsrisiko, aber nicht das Verlustrisiko trägt (qualifizierte Schickschuld). Erfüllungsort bleibt nach § 270 Abs. 4 BGB der Sitz des Schuldners (Müller-Christmann, in Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2014, § 355 Rn. 24). 21 Die Kläger waren hier nach dem Widerruf verpflichtet, das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück zu zahlen (so schon Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG). Das „Leistungssaldo“ liegt hier auf Seiten der Kläger. Die Tilgung des Darlehens über 150.000,- Euro war erst seit dem 30.11.2009 vorgesehen und sollte zum 31.12.2024 abgeschlossen sein. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bestand im Falle des wirksamen Widerrufs der Kläger nach einer Saldierung der gegenseitigen Forderungen eine Verpflichtung der Kläger, das entsprechende Saldo an die Beklagte zurückzuzahlen. Würde die Beklagte ihren Zahlungsanspruch verfolgen wollen, könnte sie dafür nicht an ihrem Sitz klagen, da auch der Erfüllungsort dieser Zahlungsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen am Sitz des Schuldners wäre. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses war dies für die Kläger M. Nichts anderes kann für die Feststellungsklage gelten, die auf das entsprechende „negative“ Interesse gerichtet ist. Die hiesige Feststellungsklage zielt im Ergebnis darauf ab, festzustellen, dass die Kläger zwar „etwas, aber weniger als verlangt“ an die Beklagte zurückzahlen müssen. 22 Es besteht auch das erforderliche Feststellunginteresse, § 256 ZPO. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte sich auch der Rechtskraft eines Feststellungsurteils beugen wird. Trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage ist die Feststellungsklage dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führt (Becker-Eberhard, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 50). Der von den Klägern hier gewählte Weg prozessualen Vorgehens ist demgegenüber einfacher und führt zum selben Ziel (vgl. BGH, Urt. v. 10. 5. 1978 - VIII ZR 166/77). 23 Die Klage ist auch begründet. Der am 06.12.2006 abgeschlossene Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt, §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 i. V .m. 495, 355 BGB a.F. Die Kläger haben den Verbraucherdarlehensvertrag mit ihrer Erklärung vom 08.09.2014 wirksam widerrufen, insbesondere wurde die Widerrufsfrist gewahrt. 24 Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, § 355 Abs. 1 2 BGB a.F. Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Eine ordnungsgemäße Belehrung der Kläger ist hier nicht erfolgt. 25 Eine wirksame Widerrufsbelehrung liegt nicht schon aufgrund der Gesetzlichkeitsfiktion vor. Die den Klägern erteilte formularmäßige Belehrung der Beklagten entspricht ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung vom 08.12.2004. Die Beklagte verwendete hier ein eigenes Muster. Der Beginn der Widerrufsfrist ist gänzlich anders dargestellt als nach der BGB-InfoV. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das gilt unabhängig vom Umfang der vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Mustern keine verallgemeinerungsfähige klare Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (siehe nur BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10, Rn. 37 ff.). 26 Die von der Beklagten verwendete Belehrung beinhaltet für die Kläger nachteilige Abweichungen von den gesetzlichen Widerrufsvorschriften. Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (BGH, Urt. v. 22.05.2012 – II ZR 88/11, Rn. 27). Ob durch die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ mangels Kenntnis über die internen Abläufe des Kreditgebers nicht hinreichend klar über den Fristbeginn belehrt worden ist, kann letztlich dahinstehen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht ausreichend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen belehrt, §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB a.F. 27 Zwar könnte der erste Satz „die empfangenen Leistungen“ nach dem Empfängerhorizont grundsätzlich noch so auszulegen sein, dass damit „alle“ beidseits empfangenen Leistungen gemeint sind, wie es die Beklagte vorträgt. Allerdings wird diese mögliche Auslegung von den Folgesätzen konterkariert, die ausschließlich und ausdrücklich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers beschreiben. Dies kann einen verständigen Empfänger durchaus vom Widerruf seines Darlehens – insbesondere zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser bereits viele Raten geleistet hat – abhalten. Der Bundesgerichtshof hat diese Konstellation für Haustürgeschäfte bereits entschieden (Urt. v. 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, Rn. 17). Dort fehlte die Belehrung über die gegenseitige Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen (§§ 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 346 Abs. 1 BGB). Eine entsprechende Belehrung kann demnach zwar entbehrlich sein, wenn der Eintritt dieser Rechtsfolgen nach der konkreten Vertragsgestaltung tatsächlich ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zum Zeitpunkt des Widerrufs dürfte hier ein Zahlungssaldo zu Lasten der Kläger bestanden haben (vgl. oben). Je später ein Widerruf erklärt werden würde, desto mehr (Tilgungs-)Zahlungen hätten die Kläger bereits erbracht. Zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht bei verzinslichen Darlehen (im absoluten Regelfall) ein Zahlungsüberhang auf Seiten des Darlehensnehmers. Ab diesem Zeitpunkt würde ein Widerruf dazu führen, dass ein Zahlungssaldo zu Lasten des Darlehensgebers bestünde (durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Zinsleistungen). Dann ist der Eintritt einer Zahlungspflicht der Beklagten zwingend, die Rechtsfolge mithin nicht tatsächlich ausgeschlossen. Aber auch vor dieser Phase hat der Darlehensgeber die vereinbarten Zinsen in dem Sinne „zurückzugewähren“, als er sie sich anrechnen lassen muss. Hinzu kommt, dass die Kläger der Beklagten eine Grundschuld abgetreten haben. Jedenfalls diese Grundschuld muss von der Beklagten rückabgetreten werden. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten informiert im Wesentlichen lediglich darüber, dass der Verbraucher die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe gezogener Nutzungen hat. Das ist eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist. Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007 – VII ZR 122/06, Rn. 16). 28 Ob ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot vorliegt, da die Beklagte den Zusatz für verbundene Verträge verwendete, obwohl ein solches nicht vorlag, kann somit ebenso dahinstehen. 29 Das Widerrufsrecht der Kläger ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 91/99). Abzuwägen sind hier objektive und subjektive Umstände. Es liegt bereits kein erforderliches Umstandsmoment vor. Hier befindet sich der Darlehensvertrag noch auf absehbare Zeit in der Tilgungsphase. Eine beiderseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag liegt noch nicht vor (vgl. zu dieser Anforderung an ein Umstandsmoment: OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2014 – I-14 U 55/13). Es besteht auch nicht deswegen, weil die Kläger etwaige Vorteile aus dem Widerruf ihrer Erklärung ziehen bzw. das Darlehen jahrelang bedient haben, ohne sich auf ihr Widerrufsrecht zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2005 – II ZR 405/02). Jedenfalls nach Ablauf der in der Belehrung der Beklagten genannten zweiwöchigen Widerrufsfrist, hatten die Kläger keine Veranlassung mehr zu der Annahme, ihnen stehe ein Widerrufsrecht noch zu (vgl. BGH, aaO.). 30 Aus entsprechenden Erwägungen liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB vor. 31 Der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Zahlungsanspruch besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 34 Streitwert: 100.856,15 Euro.