OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 35/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2015:0729.3O35.15.00
2mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.              Die Klage wird abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des j jeweils

                 zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des j jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ihre Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten wirksam widerrufen hat. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 26.05.2009/03.06.2009 einen Darlehensvertrag über eine Summe von 140.000,00 EUR (Darlehensnummer: #####/####) zu einem jährlichen Zinssatz von 4,300 % (vgl. Anlage K1, Bl. 7 d.GA.) zur Finanzierung eines Immobilienkaufs. Der Darlehensvertrag enthält eine mit „Widerrufsbelehrung 1 “ überschriebene Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut (vgl. zum gesamten Text, Anlage Bl. 37 d.GA.): „ Widerrufsbelehrung zu 2 oben genanntem DarlehnsvertragWiderrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ( Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse ). Sparkasse xxxx Hauptgeschäftsstelle #### Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung für uns mit deren Empfang. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn (…)“ Unterhalb des in einem separaten Kasten umrahmten Belehrungstextes findet sich der Klartext der Fußnoten wie folgt wieder: 1 „ Nicht für Fernabsatzgeschäfte “. 2 „ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom… “ Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2014 ließ die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehensvertrages erklären. Die Klägerin ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei schon deshalb fehlerhaft, da sie nicht den Vorgaben des Musterentwurfs für den maßgeblichen Zeitraum entspräche. Sie sei irreführend und würde nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot genügen, da sie sich nicht vom restlichen Vertragstext abheben würde, in dem übrigen Text untergehen würde, zu klein geschrieben sei und verschachtelte Sätze enthalte, sodass der Inhalt nicht sicher zu erfassen sei. Aus diesem Grunde habe die Frist nicht zu laufen begonnen. Sie sei ferner fehlerhaft, da sie keine Angaben zur Faxnummer und E-Mail-Adresse der Beklagten enthalte, einen überflüssigen Hinweis auf finanzierte Geschäfte aufführe, einen verwirrenden Zusatz in der Fußnote eins enthalte, und zudem eine Leerstelle in der Belehrung über die Dauer der Frist vorsehe, die ebenfalls dazu führe, dass der Verbraucher verunsichert sei. Sie beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund erklärten Widerrufes des Darlehensvertrag vom 03.06.2009, Darlehensnummer der Beklagten #####/#### ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist, wonach der Darlehensvertrag rückabzuwickeln und die Beklagte verpflichtet ist, ihr den aufgrund der von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf den genannten Darlehensvertrag entstandenen Zinsschaden zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf verfristet sei, da der Darlehensvertrag eine ordnungsgemäße Belehrung enthalte, die dem im maßgeblichen Zeitpunkt anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB entsprochen habe. Zudem habe im Jahr 2009 keine Verpflichtung bestanden, eine E-Mailadresse oder Faxnummer in einer Widerrufsbelehrung anzugeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend vollumfänglich Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag vom 26.05.2009/03.06.2009 infolge des von ihr erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Der von ihr erkläre Widerruf war verfristet und damit nicht geeignet den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln. 1. Auf den am 26.05.2009/03.06.2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des BGB und die BGB-InfoV in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung. Zwar stand der Klägerin gem. §§ 495, 355 a.F. BGB ein Widerrufsrecht zu, dieses hat sie jedoch nicht wirksam ausgeübt. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bereits lange abgelaufen. Auf diese kommt es auch entscheidend an, denn die Widerrufsbelehrung entsprach den zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Gesetzesvorschriften und war damit nicht fehlerhaft, sondern ordnungsgemäß. Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann wirksam und ordnungsgemäß, wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Widerrufsbelehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rz. 31; BGH Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, Rz. 14). Dies war vorliegend der Fall. 2. Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, welches dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) entspricht und kann somit aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, Rz. 13). Dies nimmt die Beklagte aber auch nicht für sich in Anspruch. 3. Die Beklagte hat die Klägerin jedoch gemäß den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert. Gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittel seine Rechte deutlich macht, in Textform mitzuteilen. Diese Belehrung muss auch den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und darauf enthalten, dass der Widerruf in Textform erklärt werden kann und keine Begründung enthalten muss, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. beginnt die Frist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diesen Anforderungen genügte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. a) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung genügt zunächst dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S.1 BGB. Welche Anforderungen an die Erfüllung des Deutlichkeitsgebots zu stellen sind, wurde vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Die Anforderungen sind daher im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Regelungen, die die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher verdeutlichen soll, zu bestimmen. Die Rechtsprechung hat hierzu entsprechende Grundsätze erstellt, denen zu folge sich die Widerrufsbelehrung gestalterisch vom übrigen Text abheben muss. Dieses Erfordernis kann durch die Verwendung eines unterschiedlichen Schriftbildes, durch die Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen usw. genüge getan werden. Entscheidend ist, dass die Belehrung sich deutlich vom übrigen Vertragstext hervorhebt, nicht übersehbar ist und so der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gewahrt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die streitgegenständliche Belehrung diesen Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot. Wie sich aus der als Anlage K1 (vgl. Bl. 8 d.GA.) vorgelegten Belehrung ergibt, ist die Belehrung zunächst auf einer separaten Seite abgedruckt worden und sodann von der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden. Sie geht mithin nicht, wie von der Klägerin behauptet, im übrigen Vertragstext unter. Sie ist zudem deutlich gestaltet. Sie enthält durch Fettdruck hervorgehobene Überschriften, mehrere Absätze und ist durch den separaten Abdruck auf einer weiteren Seite auch vom übrigen Vertragstext inhaltlich abgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin, der Text sei sehr klein geschrieben und es würde dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer fallen den Text, der zudem verschachtelt formuliert sei, inhaltlich zu erfassen, genügt die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot. Die Widerrufsbelehrung ist in einer lesbaren, üblicherweise verwandten Schriftgröße abgefasst. Das Schriftbild der Widerrufsbelehrung, ist augenscheinlich sogar durch eine größere Schriftgröße abgefasst worden, als diese im Darlehensvertrag selber verwendet worden ist (vgl. Anlage H1, Bl. 33ff. d.GA.). Der Text ist zudem durch die Verwendung von klar verständlichen, kurzen Sätzen auch für den durchschnittlichen Verbraucher zu verstehen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin informiert die Widerrufsbelehrung auch eindeutig, zutreffend und entsprechend des im Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Gesetzes über den Beginn der Widerrufsfrist. So heißt es in der Widerrufsbelehrung “ Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“. Bei dieser Formulierung wurde der exakte Wortlaut des §§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. übernommen. Die Belehrung ist ferner auch nicht deswegen fehlerhaft, weil hinsichtlich des Fristbeginns formuliert ist, dass diese „ nach Erhalt dieser Belehrung“ beginne (vgl. BGH Urt. v. 10.3.2009, XI ZR 33/08 Rz. 16). Entgegen dem vom BGH entschiedenen Fall, enthält die hier verwendete Widerrufsbelehrung gerade einen klarstellenden Zusatz, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor auch weitere Urkunden ausgehändigt worden sind. Die Bedenken, die der BGH im Hinblick auf die Beurteilung, wann die Frist beginnt, geäußert hat, können mithin nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werde, da die streitgegenständliche Belehrung einen klarstellenden Zusatz in der Form enthält, dass nämlich die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher nicht auch die maßgeblichen Unterlagen vorliegen. Der Verbraucher wird nämlich darüber informiert, dass die Frist erst dann beginnt, wenn er die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat und ihm auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. hierzu BGH Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rz. 34 ff.). Auf die streitgegenständliche Belehrung sind insbesondere auch nicht jene Bedenken zu übertragen, die der BGH hinsichtlich Widerrufsbelehrung geäußert hat die das Wort „ frühestens “ verwendet haben (vgl. BGH Urt. v. 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rz. 15f.). Die hier vorliegende Belehrung lässt durch die verwendete Formulierung ohne das Wort „frühestens“ eine solche Unklarheit nicht entstehen. Es führt ferner nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB erfolgt ist. Ein Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist erst einen Tag nach Erhalt der Unterlagen zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (vgl. BGH aaO; BGH Urt. v. 23.09.2010, VII ZR 6/10, Rz. 26). c) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deswegen fehlerhaft, weil trotz der Formulierung „ Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen “, keine Fax Nummer oder E-Mail-Adresse angegeben wurden, sondern nur die postalische Adresse der Beklagten genannt wurde. Wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erforderlich, dass auch eine E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer angegeben. Hierzu hieß es in § 14 BGB-InfoV (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung), dass ein Unternehmer, der dem Verbraucher unter Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt, in der Belehrung seine „ ladungsfähige Anschrift“ angeben muss. In Anlage 2 (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) heißt es zu den Angaben, die hinsichtlich des Widerrufsadressaten zu machen sind: „ Zusätzlich können angegeben werden Telefax Nummer, E-Mail-Adresse oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internetadresse “. Die Angabe der E-Mail Adresse oder Faxnummer ist somit nach dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich ein möglicher Zusatz und keine Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit der Angaben, solange eine ladungsfähige Adresse benannt ist. d) Letztendlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie einen Hinweis für finanzierte Geschäfte enthält. Zwar liegt vorliegend kein finanziertes Geschäft in diesem Sinne vor, eine über die erforderlichen Belehrungen hinausgehende Belehrung ist jedoch nicht schlechthin schädlich. Das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ausdrücklich normierte Deutlichkeitsgebot hat vor allen Dingen den Zweck, den Verbraucher möglichst umfassend und unmissverständlich über sein Recht, seine Erklärung zu widerrufen, zu belehren und ihn nicht nur hierüber in Kenntnis zu setzen, sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses Widerrufsrecht ausüben zu können (vgl. BGH aaO). Das Recht zum Widerruf darf nicht durch Erklärungen in der Widerrufsbelehrung beeinträchtigt werden. Das bedeutet aber auch, dass nicht schlechthin jegliche Zusätze zur Belehrung über die zwingend erforderlichen Bestandteile ausgeschlossen sind (vgl. hierzu BGH Urt. v. 04.07.2002, I ZR 55/00, BKR 2002, 872,873). Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung, auf die die Klägerin in ihrem Schriftsatz ebenfalls Bezug nimmt, entschieden, dass solche Erklärung, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von bedeutet sind und die deshalb von der Belehrung ablenken, unzulässig seien. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar enthält die Widerrufsbelehrung einen Hinweis auf finanzierte Geschäfte, obgleich ein solches Geschäft nicht vorliegt. Jedoch ist diese überflüssige Belehrung nicht dazu geeignet von der tatsächlichen Belehrung abzulenken, oder das Verständnis der vorangestellten Widerrufsbelehrung zu beeinträchtigen. Die vorliegende Belehrung enthält vielmehr eine eindeutige, klar verständliche Regelung, in welchem Fall ein finanziertes Geschäft vorliegt und in welchem Falle diese besondere Belehrung anzuwenden ist. So heißt es in der Widerrufsbelehrung: „ Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen .“ Durch diese Erläuterungen ist auch für den Verbraucher klar erkennbar, ob die Belehrung im Hinblick auf finanzierte Geschäfte auf seinen Fall Anwendung findet oder – wie vorliegend – nicht. Insbesondere erfolgt die Belehrung im Hinblick auf finanzierte Geschäfte auch erst im Anschluss an die Widerrufsbelehrung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall besteht daher nicht die Gefahr, dass diese zusätzliche Belehrung von der tatsächlichen Belehrung abgelenkt. Ferner war auch in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (in der hier maßgeblichen Fassung) vorgesehen, dass Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können , sofern ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: “ Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt .“ Schon hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber es nicht als unzulässig angesehen hat, einen zusätzlichen Hinweis für finanzierte Geschäfte, auch für den Fall, dass ein solches gar nicht vorliegt, mit in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Zwar kann dem entgegengehalten werden, dass der Verbraucher somit das Beurteilungsrisiko trägt, ob in seinem Fall ein finanziertes Geschäft vorliegt oder nicht. Jedoch enthält die verwendete Belehrung eine klar verständliche Erklärung, in welchem Fall von einem solchen finanzierten Geschäft auszugehen ist. Eine Unsicherheit entsteht aufgrund der Formulierung der hier streitgegenständlichen Belehrung daher nicht. e) Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.07.2015 (Bl. 59 d.GA.) auf die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2015 (Az.: 10 O 131/14) sowie des Landgerichts Dortmund vom 17.04.2015 (Az.: 3 O 309/14) verweist, führten auch diese zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorfs lag augenscheinlich eine anderweitige Fallgestaltung zugrunde. Das Landgericht Düsseldorf stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Beklagten in dem dort zu entscheidenden Fall nicht die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung zugutekommen konnte. Diese Schutzwirkung nimmt die Beklagte jedoch nicht für sich in Anspruch. Im Übrigen lag dem vom Landgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall auch eine inhaltlich abweichende Widerrufsbelehrung zugrunde. Die dortige Widerrufsbelehrung beinhaltete zwei Fußnoten. Eine, die sich ebenfalls in der hier vorliegenden Widerrufsbelehrung findet, nämlich in der Unteroberschrift „ Widerrufsbelehrung zu² oben genannten Darlehensvertrag “, welche von der Klägerin jedoch nicht angegriffen wird und darüber hinaus auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Belehrung führen würde. Aus dieser Fußnote entsteht im hier vorliegenden Fall keine Unsicherheit für den Verbraucher und damit auch keine Fehlerhaftigkeit der Belehrung, denn entsprechend dem Fußnotentext „ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom… “, ist die Zeile ausgefüllt worden mit der Angabe „ zum oben genanntem Darlehnsvertrag “. Des Weiteren befand sich in dem vom Landgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall einer Fußnote nach dem Satz „ Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen 1 (…) widerrufen “. Diese Fußnote findet sich jedoch in der hier zu entscheidenden Widerrufsbelehrung schon nicht wieder. Ob eine solche Fußnote zur Fehlerhaftigkeit einer Belehrung führen kann, braucht daher vorliegend nicht entschieden werden. Die Klägerin ist vielmehr der Auffassung, dass die Fußnote hinter der Überschrift über der Widerrufsbelehrung selber, die den Hinweis enthält “ Nicht für Fernabsatzgeschäfte “, zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führt. Dies ist indessen nicht der Fall. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Fußnote, die sich nicht im Fließtext der Belehrung befindet, nicht zu einer Unsicherheit des Verbrauchers führen kann. Zwar ist es Fußnoten immanent, dass der zu der Ziffer gehörige Text sich am Ende der Seite befindet, um den Fließtext flüssig lesbar zu gestalten, so dass der Leser den Text der Fußnote automatisch mit einbezieht. Jedoch kann die vorliegende, von der Klägerin gerügte Fußnote, nicht zur Unsicherheit eines Verbrauchers führen, da der Hinweis „ Gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte “ in einem Vertragsgeschäft, welches ganz offensichtlich kein Fernabsatzgeschäft war, auch für einen Verbraucher klar verständlich ist. Ähnliches gilt für das von der Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts Dortmund. Auch in der dort zu Grunde liegenden Widerrufsbelehrung befanden sich jeweils an denselben Stellen, wie in der Widerrufsbelehrung, über die das Landgericht Düsseldorf in dem zuvor zitierten Urteil zu entscheiden hatte, Fußnotenverweise. Es lagen mithin keine mit der hier streitgegenständlichen Belehrung vergleichbare Widerrufsbelehrungen vor. Nach Auffassung des Gerichts liegt der entscheidende Unterschied zwischen den vom Landgericht Dortmund und Landgericht Düsseldorf zu beurteilenden Widerrufsbelehrungen und der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Fußnoten-Problematik darin, dass bei der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Fußnote in dem Satz, der sich auf die Widerrufsfrist bezieht, vorhanden ist. Vielmehr befindet sich die Fußnote vorliegend lediglich in der Überschrift über der eigentlichen Belehrung. Die weitere Fußnote in der Formulierung „ Widerrufsbelehrung zu 2 oben genannten Darlehensvertrag “, ist darüber hinaus ebenfalls nicht geeignet, eine Unsicherheit des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht zu begründen. Der Text der Fußnote lautet „ Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom… “. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Anweisung an den jeweiligen Sachbearbeiter. Dies ist für den Verbraucher klar erkennbar und führt daher nicht zu Unsicherheiten. f) Auch der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, die im Satz zur Belehrung über die Dauer des Fristlaufes vorhandene Lehrstelle führe zur Unsicherheit des Verbrauchers, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Es ist für den Verbraucher klar erkennbar, dass es sich hierbei um ein Textfeld handelt, welches gegebenenfalls ausgefüllt werden könnte, da es sich vom Hintergrund ebenso abhebt wie übrige Textfelder, in denen beispielsweise die Adresse des Verbrauchers selber oder der Beklagten eingetragen wurden (vgl. Widerrufsbelehrung Bl. 8 d.GA.). Darüber hinaus ist für den Verbraucher auch augenscheinlich erkennbar, dass es sich um eine Leerstelle handelt, die ggf. vom Sachbearbeiter ausgefüllt werden kann. Der von der Klägerin vorgebrachten Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei irreführend, kann aus den zuvor genannten Gründen daher nicht gefolgt werden. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten belehrt vielmehr eindeutig und klar verständlich über das Recht, die eigene, auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen. II. Danach besteht der Darlehensvertrag vom 26.05.2009/03.06.2009 insoweit fort. Aus den vorgenannten Gründen besteht eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen möglichen Zinsschaden zu ersetzen, ebenfalls nicht. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf: 140.000,00 EUR