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Beschluss

16 T 57/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2015:0810.16T57.15.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.01.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23.01.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e : I. Mit am 20.06.2014 bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen Schriftsatz vom 17.06.2014 beantragt die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 InsO über ihr Vermögen. Gleichzeitig stellt sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 287 InsO. Bereits am 02.07.2007 war ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin beim Amtsgericht Wuppertal eröffnet worden (Az. 145 IK 720/07). Im damaligen Insolvenzverfahren war einziger Gläubiger Herr S, der nach Angaben der Schuldnerin und Antragstellerin auch im jetzigen Insolvenzverfahren einziger Gläubiger wäre. Herr S – der früher einmal mit der Antragstellerin liiert war - meldete auf der Basis eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.02.2003 (13 U 78/02) eine Forderung in Höhe von 15.190,27 EUR zur Tabelle an, die sich aus der gerichtlich titulierten Hauptforderung in Höhe von 8.691,96 EUR nebst Zinsen und Kosten zusammensetzte. Gleichzeitig gab er an, dass es sich seiner Einschätzung nach um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handele. Einen entsprechenden Tenor enthält das Urteil des OLG Düsseldorf nicht. Den Gründen des Urteils, welches der Gläubiger seiner Anmeldung beigefügt hatte, ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin und damalige Beklagte aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zur Zahlung der Hauptforderung verurteilt worden war. Grundlage der als deklaratorisches Schuldanerkenntnis qualifizierten „Bescheinigung“ der damaligen Beklagten seien Zahlungen des Herrn S2 gewesen, mit denen er während der gemeinsamen Zeit den von der damaligen Beklagten zu tragenden Anteil an den allgemeinen Lebenshaltungskosten vorgeschossen habe. Mit einem am 22.08.2007 zur Post gegebenen Schreiben wurde die Antragstellerin vom Insolvenzgericht Wuppertal auf den Forderungsgrund „unerlaubte Handlung“ hingewiesen und auf die Folgen des § 302 Nr. 1 InsO für den Fall eines mangelnden Widerspruchs gegen den Forderungsgrund hingewiesen. Unter dem 07.09.2007 stellte das Amtsgericht Wuppertal im Rahmen einer Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung im schriftlichen Verfahren fest, dass hinsichtlich des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung durch die Schuldnerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung kein Widerspruch eingelegt worden sei. Hiergegen wandte sich die Schuldnerin mit Schreiben vom 18.09.2007, indem sie geltend machte, bereits am 06.07.2007 vorsorglich Widerspruch gegen den Zusatz der unerlaubten Handlung eingereicht zu haben. Weiterhin beantragte sie Protokollberichtigung, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und wiederholte ausdrücklich den Widerspruch gegen die Eintragung mit dem Zusatz unerlaubte Handlung. Mit Beschluss vom 23.10.2007 wies das Amtsgericht Wuppertal die vorgenannten Anträge sämtlich zurück. Ein Widerspruch vom 06.07.2007 sei in der Gerichtsakte nicht enthalten. Die hiergegen gerichtete sofortige Erinnerung der Schuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal von 27.11.2007 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.08.2013 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt. Im hiesigen Verfahren hat das Amtsgericht Wuppertal aufgrund der geschilderten Vorgeschichte die Anträge der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit dem angegriffenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sei unzulässig, da der Schuldnerin bereits im Jahr 2013 rechtskräftig Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls unzulässig. Nach eigenen Angaben der Schuldnerin solle das beantragte Verfahren nur den Zweck haben, die bereits wirksam als aus unerlaubter Handlung stammend festgestellte Forderung nunmehr als normale Forderung festzustellen. Das Säumnis, der Feststellung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend zu widersprechen, könne nicht durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens nachgeholt werden. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit der rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde. Es sei zu formalistisch, lediglich auf die erteilte Restschuldbefreiung im Verfahren 145 IK 2707 abzustellen, da das Ziel des jetzigen Verfahrens alleinig die Beseitigung des Zusatzes sei, dass die Forderung des Gläubigers aus unerlaubter Handlung herrühre. Es müsse das Ziel sein, einer rechtsuchenden Person zu ihrem Recht zu verhelfen für den Fall, dass das Anliegen berechtigt sei. Unter diesem Gesichtspunkt müsse der Schuldnerin die Möglichkeit gegeben werden, ein neuerliches Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Erlangung einer Restschuldbefreiung durchzuführen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie den Inhalt der Akte des vorausgegangenen Verfahrens 145 IK 27 / 07 Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Schuldnerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Da der Antrag der Schuldnerin vor dem 01.07.2014 bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen ist, findet die InsO in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung (hier: „InsO a.F.“) Anwendung, vgl. Art. 103h S. 1 und 2 EGInsO. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig aber nicht begründet. Sofern mit dem angegriffenen Beschluss der Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen wurde, ergibt sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde aus §§ 298 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die sofortige Beschwerde nach § 34 InsO a.F. als sofortige Beschwerde statthaft. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nach §§ 4, 6 InsO a.F, 567ff. ZPO sind erfüllt. Die Zurückweisung der von der Schuldnerin gestellten Anträge als unzulässig ist im Ergebnis zutreffend, da es der Schuldnerin in Bezug auf beide Anträge an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse mangelt. Mit dem hiesigen Verfahren soll versucht werden, die Auswirkungen des im vorherigen Verfahren versäumten Widerspruchs zu beseitigen. Hieran besteht aus Sicht der Kammer kein rechtlich schützenswertes Interesse. Würde man dies anders sehen, wäre aus in der Person der Schuldnerin liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchzuführen. Ein Insolvenzverfahren dient aber nicht der Überprüfung oder gar Korrektur des Ergebnisses eines früheren Insolvenzverfahrens. Hierfür existieren gesonderte Rechtsmittel. Überdies kann die Schuldnerin das mit den gestellten Anträgen alleinig verfolgte Ziel, eine Restschuldbefreiung im Hinblick auf die titulierte Forderung des Gläubigers S zu erlangen, voraussichtlich nicht erreichen. Selbst wenn sie im Rahmen der Feststellung der Forderung nunmehr rechtzeitig und in beachtlicher Weise einen Widerspruch gegen den Zusatz erheben würde, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, kann der Gläubiger mit einem Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. eine Restschuldbefreiung verhindern. Angesichts des Umstandes, dass der Gläubiger seine Rechte schon im ersten Insolvenzverfahren verfolgt und die Eintragung der Forderung als aus unerlaubter Handlung stammend erreicht hat, liegt es auf der Hand, dass er auch in diesem Verfahren einem Verlust seiner Forderung im Rahmen einer Restschuldbefreiung entgegenwirken würde. Eine Restschuldbefreiung könnte die Schuldnerin aller Voraussicht nach nur erwirken, wenn der Gläubiger die Stellung eines zulässigen Antrages nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. versäumen würde. Es besteht aber kein schützenswertes Interesse dahingehend – notfalls mehrfach – Insolvenzverfahren bis zum Schlusstermin durchzuführen in der Hoffnung irgendwann werde der Gläubiger es versäumen einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Nach Ansicht der Kammer steht die Systematik des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. nicht entgegen. Nach § 290 Abs. 1 InsO a.F. ist die Restschuldbefreiung dann zu versagen, wenn einer der in dieser Norm genannten Gründe (hier: § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F.) vorliegt und die Versagung durch einen Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt worden ist. Eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen ist nicht vorgesehen ( vgl. Stephan in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage, 2014, § 290 Rn. 14a ). Hieraus folgt, dass in Bezug auf die in § 290 InsO a.F. genannten Versagungsgründe eine Entscheidung vor dem Schlusstermin im Regelfall nicht möglich ist, da noch nicht feststeht, ob überhaupt ein den Anforderungen des § 290 Abs. 2 InsO a.F. genügender Antrag eines Insolvenzgläubigers gestellt werden wird. Allerdings hindert dies nicht, den Antrag auf Restschuldbefreiung schon in einem früheren Stadium als unzulässig zurückzuweisen aus Umständen, die die allgemeine Zulässigkeit bzw. von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzungen betreffen, (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 2 W 76/00 –, Rn. 12, juris). Die Kammer ist im konkreten Fall auch nicht aus prinzipiellen Erwägungen gehindert, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. bei der Beurteilung, ob ein Rechtsschutzinteresse besteht, mit zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. eine in den letzten 10 Jahren erreichte Restschuldbefreiung als einen (lediglich) auf Antrag des Gläubigers zu berücksichtigen Versagungsgrund vorsah, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass für einen dennoch gestellten Restschuldbefreiungsantrag stets ein anzuerkennendes rechtliches Interesse existiert. Zwar ergibt sich aus der Existenz des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F., dass der Umstand, dass eine Restschulbefreiung durch die Gläubiger verhindert werden kann, nicht prinzipiell und stets einem Rechtsschutzinteresse entgegensteht. Allerdings weist der vorliegende Fall erhebliche Besonderheiten auf (früheres und hiesiges Verfahren betreffen lediglich dieselbe Forderung und denselben Gläubiger), die der Annahme eines Rechtsschutzinteresses entgegenstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 ZPO, da die Frage des Verhältnisses von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F. zur Zulässigkeit eines erneuten Verfahrens nicht höchstrichterlich geklärt ist.