Urteil
9 S 52/15
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Honorarvereinbarung über nicht medizinisch notwendige zahnärztliche Leistungen ist nach GOZ und SGB V schriftlich zu vereinbaren; fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist die Vereinbarung nach §125 BGB nichtig.
• Der Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) hindert die Berufung auf einen Formmangel nur in außergewöhnlichen Fällen; hier war ein Verzicht auf die Formforderung nicht geboten.
• Bei formnichterfüllter Honorarvereinbarung scheidet ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff des Zahnarztes aus, wenn die Behandlung im Rahmen eines wirksamen Behandlungsvertrags erfolgte und damit kein Rechtsgrund fehlt.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit formunwirksamer Honorarvereinbarung bei privatärztlichen Zahnersatzleistungen • Eine Honorarvereinbarung über nicht medizinisch notwendige zahnärztliche Leistungen ist nach GOZ und SGB V schriftlich zu vereinbaren; fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist die Vereinbarung nach §125 BGB nichtig. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB) hindert die Berufung auf einen Formmangel nur in außergewöhnlichen Fällen; hier war ein Verzicht auf die Formforderung nicht geboten. • Bei formnichterfüllter Honorarvereinbarung scheidet ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff des Zahnarztes aus, wenn die Behandlung im Rahmen eines wirksamen Behandlungsvertrags erfolgte und damit kein Rechtsgrund fehlt. Die gesetzlich versicherte Beklagte ließ sich im Herbst 2012 von der Klägerin zahnärztlich behandeln. Die Klägerin stellte vorab einen Heil- und Kostenplan aus; Parteien stritten über einen von der Klägerin geltend gemachten Eigenanteil von 3.860,30 €. Die Beklagte gab an, das Formular mit nach Hause nehmen und übersetzen zu wollen und habe nicht unterschrieben; die Praxis bekam das unterschriebene Formular nicht vor Beginn der Behandlung zurück. Das Amtsgericht hatte der Klage überwiegend stattgegeben, weil es von einer wirksamen Aufklärung und Vereinbarung ausgegangen war. Die Beklagte legte Berufung ein und focht die Beweiswürdigung sowie die Annahme einer wirksamen Honorarvereinbarung an. • Es handelt sich um Sonderleistungen, die nicht kassenleistungsfähig waren und daher nach GOZ nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Patienten berechnet werden dürfen. • Nach §1 II 2 GOZ i.V.m. §2 III GOZ müssen Leistungen, die über das notwendige Maß hinausgehen, vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart sein; diese Formvorschrift wurde hier nicht eingehalten, weil das Formular nicht unterzeichnet vorlag. • Die gesetzliche Formvorschrift ist als solcher im Sinne des §126 I BGB anzusehen; daher führt das Fehlen der Schriftform zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach §125 S.1 BGB. • Ein berichtigender Verzicht auf den Formmangel nach §242 BGB kommt nicht in Betracht: Ausnahmen von Formvorschriften sind nur gerechtfertigt, wenn die Nichtgeltung für die betroffene Partei schlechthin untragbar wäre; dies ist hier nicht der Fall, weil kein Notfall vorlag und die Klägerin spätestens durch Verwendung des Formulars mit Unterschriftsfeldern mit der Formbindung rechnen musste. • Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Zahnarztes scheiden aus, weil der Behandlungsvertrag als solcher wirksam war; es fehlt damit kein Rechtsgrund, sodass eine Herausgabe- oder Rückgriffsforderung nicht besteht. • Die Schutzzwecke der gesetzlichen Formvorschriften für Honorarvereinbarungen (Schutz des Patienten vor übereilter Bindung) sprechen gegen eine Umgehung durch bereicherungsrechtliche Ansprüche; einschlägige Entscheidungen und Regelungen des SGB V stützen diese Wertung. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Die Klage der Klägerin auf Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 3.860,30 € wurde abgewiesen. Die vereinbarte Vergütung für die über das Notwendige hinausgehenden Leistungen ist wegen fehlender schriftlicher Vereinbarung formnichtig nach §125 BGB. Ein Ausgleich über bereicherungsrechtliche Ansprüche ist zu verneinen, weil der Behandlungsvertrag selbst wirksam war und damit kein Rechtsgrund fehlt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.