Beschluss
16 T 47/15
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0917.16T47.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.01.2015 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann – Rechtspflegerin - vom 23.06.2012 wird als unzulässig verworfen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Mit Antragsschrift vom 28.03.2011 beantragte die Beteiligte zu 4), die Zwangsversteigerung des oben bezeichneten Wohnungseigentums wegen eines persönlichen Anspruchs aus einem gegen die Schuldnerin ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mettmann vom 28.01.2011 (26 C 77/10) anzuordnen. Als Adresse der Schuldnerin war in der Antragsschrift genannt: Frau ###. Bei Frau ### handelt es sich um die Schwester der Schuldnerin, bei welcher sich diese zumindest für die Monate Februar und März 2011 aufhielt. Bei Einleitung des Verfahrens war die betroffene Wohnung vermietet an die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute Xxx, zu deren Gunsten auch ein Wohnungsrecht im Grundbuch (Abt. II Nr. 11) eingetragen war. 4 Unter dem 31.03.2011 hat die zuständige Rechtspflegerin Einsicht in die Akte des Ausgangsverfahren 26 C 77/10 genommen und vermerkt: „ Einsicht in die hiesigen C-Akten ergab, dass die Schuldnerin Einspruch gegen das VU eingelegt hat. Termin zur mündlichen Verhandlung: 01.04.2011. Aus den C-Akten ist ferner ersichtlich, dass die Schuldnerin sich zur Zeit bei ihrer Schwester aufhält (Yy) aber demnächst wohl – wieder – in K leben wird .“ Unter dem 08.04.2011 ist vermerkt: „VU wird aufrechterhalten“. 5 Aus dem in der beigezogenen Beiakte 26 C 77/10 befindlichen Protokoll über die am 01.04.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung ergibt sich folgende Auskunft der Schuldnerin: „ Ich bin derzeit in K wohnhaft, allerdings nur zur Untermiete und plane diesen Wohnsitz derzeit zu wechseln.“ Ebenfalls unter dem 01.04.2011 hat die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 26 C 77/10 erklärt, sie habe „ keine Postzustelladresse am Lll, noch über c/o "ttt “, dort sei sie zu Gast, vergleichbar mit einem Hotelaufenthalt. Einzig eine persönliche Zustellung könne einen Empfang sicherstellen. 6 Mit Beschluss vom 08.04.2011 ordnete das Amtsgericht Mettmann die Zwangsversteigerung des vorgenannten Wohnungseigentums zugunsten der Beteiligten zu 4) an. Der Beschluss wurde ausweislich der Zustellurkunde vom 15.04.2011 (Bl. 19 GA) an diesem Tag in den zur Wohnung Am Yy 1 in F gehörenden Briefkasten gelegt. Adressiert war die Zustellungsurkunde an „ Frau #### “. Sämtliche Zustellungen im Laufe des Verfahrens sind an die Schuldnerin auf diese Weise erfolgt. Rückbriefe oder Hinweise darauf, dass die Schriftstücke unter der Adresse an die Schulderin nicht zugestellt werden konnten, sind nicht eingegangen. 7 Unter dem 16.02.2012 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 1) zu der angeordneten Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Briefgrundschuld Abteilung III Nr. 5 zugelassen. Unter dem 21.03.2012 wurde das Verfahren aufgehoben, soweit es von der Beteiligten zu 4) betrieben wurde. 8 Im Versteigerungstermin am 26.03.2012, an dem ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 146ff GA) auch die Eheleute KKK teilnahmen, blieben die Beteiligten zu 3) Meistbietende. Um 12:32 Uhr wurde der Zuschlagsbeschluss dahingehend verkündet, dass das Versteigerungsobjekt den Beteiligten zu 3) als Meistbietenden zu je 1/2 Anteil für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag i.H.v. 156.000 EUR zugeschlagen werde. Dieser Beschluss wurde, adressiert an Frau ####, am 30.03.2012 in den Briefkasten der Adresse Am Yy 1 in F eingelegt (Zustellurkunde Bl. 182 GA). Ein Rückbrief oder ein anderweitiger Hinweis darauf, dass das Schriftstück unter der Adresse an die Schulderin nicht zugestellt werden konnte, ist bei dem Amtsgericht Mettmann nicht eingegangen. 9 Unter dem 12.01.2015 legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ein. Dabei machte sie geltend, der Zuschlagsbeschluss – und sämtliche vorherigen Schreiben - seien niemals an sie zugestellt worden. Von dem Zuschlagsbeschluss habe sie durch eine Zustellung durch die Gegenseite am 07.01.2015 Kenntnis erlangt. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat sie an Eides statt versichert, niemals unter der Adresse Am Yy gewohnt zu haben. Lediglich im Zeitraum Februar und März 2011 sei sie dort aufgrund einer Notlage zu Gast gewesen. Vom Amtsgericht Mettmann habe sie keine Schreiben erhalten. 10 Mit Beschluss vom 27.01.2015 hat das Amtsgericht Mettmann – Rechtspflegerin – der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 11 Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt und die Schuldnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 21.07.2015 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Mettmann Aktenzeichen 5 L 10/11 und 26 C 77/10 waren beigezogen und Gegenstand des Erörterungstermins. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte nebst Beiakten verwiesen. 12 II. 13 Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 95 ff. ZVG, 793, 567 ZPO grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist unzulässig, da die zweiwöchige Beschwerdefrist des 569 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gewahrt wurde. Die Beschwerdefrist war spätestens am 10.09.2012 abgelaufen. 14 Die zweiwöchige Notfrist begann mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses zu laufen, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO, da eine wirksame Zustellung des Beschlusses an die Schuldnerin nicht festgestellt werden kann. Eine Zustellung scheitert nicht daran, dass die Schuldnerin bei ihrer Schwester nicht dauerhaft lebte und dies nicht als „Wohnsitz“ ansah. Eine Wohnung sind die Räumlichkeiten, in denen die betreffenden Person tatsächlich lebt und schläft und die den Mittelpunkt ihres Lebens darstellt, auch wenn der Aufenthalt nur von vorübergehender Dauer ist oder Räume nur besuchsweise genutzt werden (vgl. Zöller-Stöber § 178 Rn. 4). So können auch Räume in einem Frauenhaus oder Hotel als Wohnung angesehen werden. Dabei kann der Adressat auch eine Wohnung an mehreren Orten haben. Insgesamt hatte die Schuldnerin jedenfalls im Februar und März 2011 ihre Wohnung in den Räumen ihrer Schwester. 15 Dass die Wohnung allerdings auch im Zeitpunkt der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses am 12.03. 2012 noch bestand, ist nicht feststellbar. Vielmehr ist nach jedenfalls insoweit nicht widerlegbaren Angaben der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie die Wohnung bei der Schwester zuvor bereits aufgegeben hatte. Eine Aufgabe der Wohnung liegt vor, wenn der Zustelladressat die Räumlichkeiten für längere Zeit nicht mehr als Mittelpunkt seines Lebens nutzt und einen anderen Aufenthaltsort begründet. Die Aufgabe der Wohnung setzt einen vom Willen getragenen Aufgabeakt voraus, der in dem Verhalten des Inhabers seinen Ausdruck gefunden hat und für einen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss ( vgl. BGH 22.10.2009 - IX ZB 248/08, BeckRS 2009, 86783 ). 16 Aus den Angaben der Schuldnerin folgt unwiderlegbar, dass sie ihren Lebensmittelpunkt deutlich vor dem 12.03.2012 nicht mehr bei Frau Xxx hatte. Die Schuldnerin hat im Erörterungstermin vorgetragen, ihre Schwester habe sie Anfang April 2011 „vor die Tür“ gesetzt. Sie habe sich dann circa 3 Wochen in einem Frauenhaus in E aufgehalten, dann in einem Obdachlosenasyl und bis Mitte September 2011 in einem Frauenhaus in G. Bis zum 14.12.2014 habe sie dann in einer Wohnung in G gelebt. Die Angaben der Schuldnerin sind für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht widerlegbar, da sie durch die Meldebestätigung der Stadt G vom 30.07.2015 bestätigt werden. Demnach war die Schuldnerin vom 21.06.2011 – 01.10.2011 unter einer Anschrift in G gemeldet und anschließend bis Mitte Dezember 2014 unter einer anderen Anschrift ebenfalls in G. 17 Auch die Zustellungsurkunde begründet keinen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO für die Existenz von Wohnräumen an dem Zustellungsort. Zwar stellt sie hierfür ein Indiz dar (vgl. statt aller Zöller-Stöber § 182 Rn. 14). Aufgrund dieser Indizwirkung können Gerichte und Behörden im Regelfall davon ausgehen, dass der Zustellungsempfänger dort wohnt, wo der Zustellungsbeamte die Niederlegungsnachricht oder die Urkunde selbst hinterlassen hat. Der Betreffende kann das Indiz, dass er unter der Zustellungsanschrift wohnt, aber durch eine schlüssige und plausible Darstellung entkräften, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat ( vgl. KG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2003 – 25 U 117/02 –, Rn. 10, juris ). Vorliegend ist die indizielle Wirkung, jedenfalls ab dem 21.06.2011, durch die mittels der Meldebestätigungen der Stadt G belegten Angaben der Schuldnerin entkräftet. 18 Da nicht feststellbar ist, dass die Schuldnerin im März 2012 noch eine Wohnung im Sinne der §§ 178 ff ZPO unter der Adresse ihrer Schwester unterhielt und dass die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten der Adresse Am Yy 1 in F wirksam vorgenommen wurde, begann der Lauf der Beschwerdefrist nach § 569 Abs.1 S. 2 Alt. 2 ZPO fünf Monate nach der am 26.03.2012 erfolgten Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Ausgehend von einem Fristbeginn am 26.08.2012 lief die Beschwerdefrist am 10.09.2012 ab (der 09.09.2012 war ein Sonntag). 19 Die Fünfmonatsfrist ist vorliegend nach Ansicht der Kammer auch einschlägig. Allerdings nimmt der BGH im Rahmen des § 517 a. F. ZPO – der inhaltlich dem § 569 ZPO n. F. entspricht – in ständiger Rechtsprechung an, dass die Fünfmonatsfrist gegenüber einer Partei nicht eingreift, die keine „Informationslast“ trägt. Zur Begründung wird darauf verwiesen, § 517 ZPO beruhe darauf, dass es einer Partei – die vor Gericht streitig verhandelt hat - grundsätzlich zuzumuten sei, sich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren ( vgl. BGH Beschluss vom 07.07.2004, Az.XII ZB 12/03 ). Treffe dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, könne ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht komme, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war ( vgl. BGH NJW 1989, 1432; NJW 1999, 143f; NJW-RR 2011, 490f). Auch wenn eine Partei von einem Verfahren Kenntnis erlangt habe, ohne dass das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden sei, soll eine Partei keine Informationslast treffen ( vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2010 XII ZB 135/09 ). In diesem Fall habe die Partei die Befugnis, sich auf das Verfahren nicht einzulassen. 20 Vorliegend war die Schuldnerin weder im Versteigerungstermin anwesend, noch ist feststellbar, dass sie zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen worden wäre. Hinsichtlich der Zustellung der Terminsladung am 22.12.2011 bestehen die gleichen Wirksamkeitsbedenken, wie hinsichtlich der Zustellung des Zuschlagbeschlusses. Dennoch ist die Kammer der Ansicht, dass die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorliegend keine Anwendung finden kann. 21 Bislang nicht entschieden ist, ob der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auch in Bezug auf ein Versteigerungsverfahren als einschlägig ansehen würde, da in einem solchen Fall – trotz Kenntnis des Schuldners von dem Verfahren - möglicherweise noch nach vielen Jahren ein Zuschlagbeschluss angefochten werden könnte und alle auf Basis des Zuschlagsbeschlusses erfolgten Rechtshandlungen (Umschreibung des Grundbuches, Räumung der Wohnung, Verteilung des Versteigerungserlöses etc.) eventuell rückgängig gemacht werden müssten. Der Gesichtspunkt, dass eine Partei den Verlust ihres nach Art 14 GG geschützten Eigentumsrechts muss anfechten können, greift jedenfalls dann nicht durch, wenn diese Partei Kenntnis von dem erteilten Zuschlag und mithin der Anfechtungsmöglichkeit hatte. 22 Dass in einem solchen Fall völlig losgelöst von der Kenntnis von einem Versteigerungsverfahren und den hierin getroffenen Entscheidungen keinerlei Fristenlauf bestehen soll, überzeugt die Kammer nicht. Im Rahmen von Wiedereinsetzungsgesuchen beispielsweise ist durchaus maßgebend, wann eine Person von einem Vorgang erfahren hat. Die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den vorliegenden Fall würde bedeuten, dass trotz der in § 569 ZPO und § 234 Abs. 3 ZPO geregelten Ausschlussfrist einer Wiedereinsetzung die reguläre Anfechtungsmöglichkeit noch bestünde. Versteigerungsverfahren weisen zudem die Besonderheit auf, dass regelmäßig eine Vielzahl von Personen beteiligt ist, was das Risiko einer unzureichenden Zustellung und mithin langfristig gegebenen Anfechtungsmöglichkeit erhöht. Nach Verteilung des Versteigerungserlöses laufen die Ersteher bei einer Rückabwicklung Gefahr, den gezahlten Versteigerungspreis bei einer Insolvenz des Gläubigers nicht zurückzuerhalten. Zudem verfügen zumindest die Ersteher zumeist nicht über Informationen in Bezug auf die übrigen Beteiligten oder das bis zum Versteigerungstermin erfolgte Prozedere, wodurch sie der Kammer stärker schutzbedürftig erscheinen, als eine Partei eines kontradiktorischen Verfahrens, die auf ZustelladrG Einfluss nehmen oder diese ggf. überprüfen kann. Insofern ist die Kammer der Ansicht, dass für ein Versteigerungsverfahren ein besonderes Interesse an einem zeitnahen Eintritt der Rechtskraft besteht, so dass für eine – im Gesetzeswortlaut ohnehin nicht angedeutete – einschränkende Auslegung des § 569 ZPO zumindest dann kein Raum bleibt, wenn der Schuldner Kenntnis von dem Versteigerungsverfahren hatte. 23 Letztlich kann sich die Schuldnerin nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall aber ohnehin nicht darauf berufen, keine Informationslast getragen zu haben und deshalb den Zuschlagbeschluss unabhängig vom Lauf jeglicher Fristen noch anfechten zu können. Vielmehr stellt sich das Verhalten der Schuldnerin im konkreten Fall als ein treuwidriges Ausnutzen einer formalen Rechtsposition dar. 24 Die Schuldnerin hatte, wie sie im Erörterungstermin vor der Kammer dargelegt hat, jedenfalls durch ihre Eltern Kenntnis von dem Versteigerungsverfahren, dem Zwangsversteigerungstermin und dem Umstand, dass die Wohnung versteigert worden war. Dennoch entschied sie, am Versteigerungstermin nicht teilzunehmen, da sie nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Sie habe immer darauf hingewiesen, dass die Zustellungen nicht korrekt seien, deshalb habe sie nicht eingesehen, zu dem Termin zu erscheinen oder sich früher an das Gericht zu wenden. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, weshalb die Schuldnerin nicht früher bereits gegenüber dem Vollstreckungsgericht hätte tätig werden können. Hierzu ergab sich aus ihren Anführungen, dass sie sich letztlich schon aus Prinzip (weil sie es nicht einsehe) nicht an dem Verfahren beteiligen wollte. 25 Weiterhin war für die Kammer maßgeblich, dass die Schuldnerin seit Herbst 2010 offenbar systematisch und unter Angabe von Unwahrheiten zu verhindern versuchte, dass ihr unliebsame Schreiben zugestellt werden konnten. So hat sie im Verfahren 26 C 77/10 mehrfach (u.a. mit Schreiben vom 01.03.2011 und vom 01.04.2011) wahrheitswidrig angegeben, in K zu wohnen, dort aber ebenfalls einen Umzug zu planen. Auf diese Weise hat sie auch etwaigen Nachfragen zu einer Ker Anschrift den Boden entzogen. Im Rahmen der Anhörung vor der Beschwerdekammer hat die Schuldnerin hingegen bekundet, niemals in K gelebt zu haben, sondern dort nur zweimal für einige Tage gewesen zu sein. Auf weitere Nachfragen gab die Schuldnerin zwar an, einmal die Absicht eines Umzuges nach K gehabt zu haben. Aus dem Zusammenhang folgte aber, dass sie diese Absicht – wenn sie jemals bestanden haben sollte - im Herbst 2010 schon wieder aufgegeben hatte. Jedenfalls lebte sie im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen im Verfahren 26 C 77/10 nicht in K und plante auch nicht dorthin zu ziehen, sondern hatte ihren einzigen Aufenthaltsort bei ihrer Schwester. Dass ihre Schwester ihr die Wohnmöglichkeit kurzfristig entziehen würde, kann der Schuldnerin im März 2011 noch nicht bekannt gewesen sein. Auffällig ist auch, dass die Abmeldung aus der noch bis Januar 2011 genutzten Wohnung in Köln (Anfang August) und aus der, im Januar 2011 zumindest wieder als solcher genutzten, Nebenwohnung im T Weg (08.08.2010) mit der Angabe „Wegzug ins Vereinigte Königreich“ mit dem Beginn des Verfahrens 26 C 77/10 zusammen fielen. Unter dem 24.06.2010 war der Schuldnerin der Mahnbescheid zugestellt worden, gegen den sie unter dem 01.08.2010 Widerspruch einlegte. Die im September 2010 an die Wohnung in Köln gesandte Anspruchsbegründung kam als unzustellbar zurück, obwohl die Anspruchsstellerin sich nach jetzigen Angaben dort noch aufgehalten hat. Sowohl die Schreiben vom 01.03.2011 als auch vom 01.04.2011 belegen den auch in der persönlichen Anhörung durch die Kammer gewonnenen Eindruck, dass die Schuldnerin der Ansicht war, man könne ihr – da sie sich überall abgemeldet hatte - Schreiben lediglich durch persönliche Übergabe zustellen. Die aus ihrer Sicht gegebene ausschlaggebende Bedeutung einer Wohnsitzanmeldung für die Möglichkeit einer Zustellung folgt auch daraus, dass sie mehrfach betonte, im T Weg einen Neben wohnsitz/ Zweit wohnsitz unterhalten zu haben, wobei sie den Umstand, dort überhaupt einen Wohnsitz gehabt zu haben, anscheinend im Hinblick auf die weiteren Verfahren bedeutsam fand. Herbei stellte sie mehrfach einen Zusammenhang dahingehend her, dass der Umstand Zweit-/Nebenwohnsitz im Gegensatz zum Erst-/Hauptwohnsitz für die Zustelladresse relevant sei. Die Kammer gewann den Eindruck, die Schuldnerin sei der Ansicht, an einen Zweitwohnsitz könne nicht wirksam zugestellt werden. Weiter war auffällig, dass hinsichtlich der Schuldnerin lückenlose MeldeadrG vorlagen, mit Ausnahme des Zeitraumes August 2010 – 21.06.2011, woraus zu entnehmen ist, dass der Schuldnerin die Bedeutung einer Meldung durchaus bewusst war. 26 Dass es der Schuldnerin auch im Vorverfahren 26 C 77/10 nicht nur darum ging sicherzustellen, dass Post sie erreichte, zeigt sich weiterhin an dem Umstand, dass sie ein gerichtliches Schreiben, was sie über die Adresse ihrer Eltern (T Weg) tatsächlich erreicht hatte, ungeöffnet an das Gericht zurücksandte und die Ansicht vertrat, dieses sei ihr nicht wirksam zugestellt worden, weshalb das ergangene Versäumnisurteil aufzuheben sei (vgl. Entscheidungsgründe des Urteils des AG Mettmann vom 01.04.2011, Bl. 78 Beiakte). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde dann berichtet, am Briefkasten der Wohnung T Weg wäre darauf verwiesen, dass Briefsendungen an die Schuldnerin hier nicht angenommen würden. 27 Insofern ist aus Sicht der Kammer der Schluss zulässig, dass die Schuldnerin mit der im Verfahren 26 C 77/10 gezeigten Vorgehensweise letztlich unliebsame Zustellungen auch in Folgeverfahren verhindern wollte. Dass nach einer Verurteilung wegen ausstehender Hausgelder, Zahlungen eine Zwangsvollstreckung und auch die Zwangsversteigerung der Immobilie anstehen könnte, war ihr auch bewusst, da sie angegeben hat - insoweit nicht protokolliert - das Objekt ihrerseits im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben zu haben. 28 Wer in einem Erkenntnisverfahren falsche Angaben über seine Wohnsituation macht, um Zustellungen zu verhindern und dann ohne Ummeldung und ohne Sicherstellung einer Nachsendung offizieller Schreiben den Wohnsitz wechselt, kann sich nach Ansicht der Kammer im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nicht auf eine fehlerhafte Zustellung berufen, wenn er dennoch zuverlässige Kenntnis von dem Versteigerungsverfahren und einem Versteigerungstermin erhält. Wer sich in dieser Weise verhält, muss damit rechnen, dass auch im Rahmen der Vollstreckung die einmal bekannt gewordene – und zu diesem Zeitpunkt auch zutreffende – Wohnadresse genutzt wird. Weshalb die Schuldnerin der Meinung gewesen sein könnte, die Schreiben im Versteigerungsverfahren seien nach Köln gegangen, obwohl sie die Aufgabe dieser Wohnung im Vorverfahren angezeigt und die Wohnung abgemeldet hatte, erschloss sich der Kammer nicht. Dass umgekehrt an die Adresse ihrer Schwester durchaus Schreiben gesandt wurden, war ihr aufgrund der am 18.02.2011 erfolgten Zustellung klar. 29 Auch eine Wiedereinsetzung in die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dabei ist unschädlich, dass die Schuldnerin nicht ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, da eine Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO). Allerdings steht einer Wiedereinsetzung die Ausschlussfrist aus § 234 Abs. 3 ZPO entgegen. Spätestens ab dem 11.09.2013 konnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr gestellt werden, da nach § 234 Abs. 3 ZPO eine Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden kann. Überdies war auch die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO abgelaufen, da sich aus den Angaben der Schuldnerin ergab, dass sie von dem Zuschlagsbeschluss und auch den folgenden Eigenbedarfsklagen der Ersteher gegen ihre Eltern recht zeitnah Kenntnis erlangt hatte. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da sich die Beteiligten im Verfahren der Zwangsversteigerung nicht als Parteien gegenüberstehen. 31 Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 574 Abs. 2 ZPO. 32 Der Beschwerdewert wird auf 165.000,- EUR (Bargebot) festgesetzt. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 54 Abs. 2 S.1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006, V ZB 168/05). 33 Rechtsbehelfsbelehrung 34 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 35 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. 36 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 37 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 38 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 39 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 40 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 41 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 42 Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.