Urteil
5 O 180/15
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0929.5O180.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.900,00 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.950,00 € seit dem 1.12.2012 sowie aus weiteren 5.950,00 € seit dem 13.12.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über folgende Tatsachen zu erteilen: Wie viele Aufträge hat die Beklagte zu 1) im Zeitraum 18.4.2011 bis 30.9.2011 für die Errichtung von Häusern auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises erhalten, dies unterteilt nach Häusern mit einer Gesamtwohnfläche von bis einschließlich 110 m2 und größer als 110 m2? 3. Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der Rechtsanwaltssozietät Q, K, hinsichtlich der nicht auf das Verfahren anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 722,20 € freizustellen. Die weitergehenden Klageanträge zu den Ziffern 1) und 2a) und die weitergehenden Auskunftsanträge zu den Ziffern 2b) und 2c) werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Hinblick auf die Auskunftspflicht gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus einer Vereinbarung über die Übertragung von Bauvorhaben vornehmlich von xxx Musterhäusern. 3 Die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, waren Lizenznehmer der xxx GmbH, der Lizenzgeberin, in verschiedenen Lizenzgebieten. Der Klägerin stand das Lizenzgebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu, die Beklagte zu 1) war Lizenznehmerin für die Gebiete Remscheid, Solingen und Wuppertal. Von der Lizenzgeberin waren den Lizenzpartnern die Vertragsgebiete zugewiesen worden, damit diese in den Gebieten aktiv für ihre konkrete Tätigkeit werben konnten. Jedoch durfte jeder Lizenzpartner gebietsunbeschränkt Häuser errichten. Der Gebietsschutz diente dem Interesse des jeweiligen Lizenzpartners im Verhältnis zum Lizenzgeber. Der Lizenzvertrag zwischen den Lizenznehmern und der Lizenzgeberin sah unter anderem vor, dass der Lizenznehmer einen Stiftungsbeitrag in Höhe von 10.000,00 € entrichten musste, wenn er Town & Country Häuser vertreiben und bauen wollte. Die Klägerin entrichtete im Jahr 2009 einen entsprechenden Stiftungsbeitrag in Höhe von 10.000,00 €. 4 Der Lizenzvertrag der Klägerin sollte zum 5.5.2013 auslaufen, sie wollte die Zusammenarbeit mit der xxx GmbH dauerhaft beenden. Das Ziel der Parteien lag in der zukünftigen Übernahme des Lizenzgebiets der Klägerin durch die Beklagte zu 1). Da die Beklagte zu 1) ihr Lizenzgebiet erweitern wollte, schlossen die Parteien eine Vereinbarung. In einem Schreiben der Beklagten zu 1) an den Geschäftsführer der Klägerin, welches das Datum des 18.4.2011 trägt, legte diese das Ergebnis der Besprechung dar (im Folgenden „die Vereinbarung“). Für den Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage H1 (Bl. 14 f. GA) vollumfänglich Bezug genommen. Wie die darin wiedergegebene Vereinbarung im Einzelnen zu verstehen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die xxx GmbH wurde von der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht in Kenntnis gesetzt. 5 In der Folgezeit wurde die Vereinbarung zwischen den Parteien zumindest teilweise umgesetzt. Die Klägerin stellte der Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf die Vereinbarung insgesamt fünf Rechnungen über die Bauvorhaben T , P, S, F und Q. Diese wurden von der Beklagten zu 1) bezahlt. Die Beklagte zu 1) ließ der Klägerin in der Folgezeit für weitere Bauvorhaben jeweils eine handschriftlich unterschriebene und abgestempelte Bestätigung zukommen. Darin war jeweils die Vereinbarungssumme von 2.500 € aufgeführt; am Ende des Schreibens fand sich eine Unterschriftenzeile, die mit dem Text „Bestätigt und anerkannt Alexander Ernst“ unterschrieben war. Die Bestätigungen für die Bauvorhaben Ü und I datierten auf den 13.9.2011. Für den Inhalt der Dokumente wird auf die Anlagen H9 (Bl. 35 ff. d. A.) und H10 (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen. Zum 30.9.2011 endete das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Town & D GmbH durch eine Vertragsaufhebung. 6 Für ein weiteres Bauvorhaben Y mit dem angegebenen Vertragsdatum 20.11.2011 gab die Beklagte zu 1) die Bestätigung unter dem 28.11.2011 ab. Für den Inhalt des Dokuments wird auf die Anlage H11 (Bl. 41 d. A.) Bezug genommen. Im folgenden Jahr bestätigte die Beklagte auf dieselbe Weise das vierte Bauvorhaben Gastecki, dessen Vertragsdatum mit dem 16.2.2012 angegeben war. Für den Inhalt des Dokuments wird auf die Anlage H12 (Bl. 43 d. A.) Bezug genommen. Für die vier Bauvorhaben Ü, I,Y und F stellte die Klägerin den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) unter Bezugnahme auf die Vereinbarung mit Schreiben vom 31.10.2012 und 12.11.2013 jeweils 2.975 €, also insgesamt 11.900 € in Rechnung. Eine Zahlung leisteten die Beklagten nicht, vielmehr wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.11.2013 die Ansprüche zurück. 7 Die Beklagte zu 1) ist seit dem 3.6.2014 Lizenznehmerin für den Rheinisch-Bergischen Kreis. 8 Die Klägerin behauptet, nach der Vereinbarung habe die Beklagte zu 1) für die restliche Laufzeit der Lizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin einen Betrag in Höhe von 1.500 bzw. 2.500 € dafür zahlen sollen, dass diese zur Errichtung entsprechender Häuser im Rheinisch-Bergischen Kreis beauftragt wurde. Zudem sei vereinbart worden, dass die Beklagte zu 1) den von der Klägerin entrichteten Stiftungsbeitrag ausgleichen sollte, indem sie für jedes an sie zur Errichtung im Rheinisch-Bergischen Kreis beauftragte Haus einen weiteren Betrag in Höhe von 500 € zahlen sollte. Nach dem Ablauf der Town & Country-Bindung habe die Klägerin 1.000 € bis 1.200 € für jedes gebaute Haus erhalten sollen, wobei ihr diese Summe unabhängig von einer Beteiligung an dem Bauprojekt habe zukommen sollen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 1. 11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.950,00 € seit dem 1.12.2012 sowie aus weiteren 5.950,00 € seit dem 12.12.2013 zu zahlen. 12 2 13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über folgende Tatsachen zu erteilen: 14 a) 15 Wie viele Aufträge hat die Beklagte zu 1) im Zeitraum 18.4.2011 bis 5.5.2013 für die Errichtung von Häusern auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises erhalten, dies unterteilt nach Häusern mit einer Gesamtwohnfläche von bis einschließlich 110 m2 und größer als 110 m2? 16 b) 17 Hat die Beklagte zu 1) seit Übernahme des Lizenzgebiets Rheinisch-Bergischer Kreis von xxx als Lizenznehmerin Aufträge für mehr als 20 auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser erhalten, wenn nicht, über wie viele Häuser hat sie seither Aufträge erhalten? 18 c) 19 Über wie viele auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser hat die Beklagte zu 1) ab dem 5.5.2013 Aufträge erhalten? 20 3. 21 nach erteilter Auskunft die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 22 a) 23 für jedes Haus bis einschließlich 110 m2 Wohnfläche entsprechend der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 2a) einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € und für jedes Haus mit einer Wohnfläche von mehr als 110 m2 entsprechend der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 2a) einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € an die Klägerin zu zahlen, 24 b) 25 für jedes Haus entsprechend der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 2b) einen Betrag in Höhe von 500,00 € an die Klägerin zu entrichten, dies allerdings beschränkt auf 20 Häuser, d.h. eine Gesamtsumme in Höhe von 10.000,00 €, 26 c) 27 für jedes Haus entsprechend der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 2c) an die Klägerin 1.000,00 € zu zahlen, 28 4. 29 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung der Rechtsanwaltssozietät Q, K, hinsichtlich der nicht auf das Verfahren anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 722,20 € freizustellen. 30 Die Beklagten beantragen, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagten behaupten, zwischen den Parteien sei eine Dreimonatsfrist vereinbart worden, innerhalb derer die offizielle Übergabe des Lizenzgebiets habe erfolgen sollen. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 18.4.2011. Eine offizielle Gebietsübergabe unter Einbindung der Zentrale habe jedoch nie stattgefunden, da das Gebiet nicht unter der aktiven Mitwirkung der Klägerin auf die Beklagte zu 1) übertragen worden sei, sondern erst ein Jahr, nachdem der Vertrag der Klägerin mit der xxx GmbH offiziell ausgelaufen sei. Bei der Vereinbarung handele es sich in Wahrheit nur um eine Absichtserklärung im Sinne eines letter of intent , die leer gelaufen sei. Soweit sich aus dem Schreiben ergebe, dass ein Betrag von 1.000,00 € für jedes gebaute Haus nach Ende der Bindungsfrist der Klägerin bei der xxx geschuldet sei, gehe aus der Formulierung hervor, dass diese Zahlung eine Gegenleistung der Klägerin erfordere. Eine solche habe die Klägerin jedoch nicht erbracht. 33 Die Beklagten meinen, hinsichtlich der Bauvorhaben Y und I scheitere eine Inanspruchnahme bereits daran, dass es sich nicht um Bauten im Rheinisch-Bergischen Kreis handele. Es könne nicht sein, dass sie die Stiftungsaufwendungen in Höhe von 500,00 € im Ergebnis doppelt zahlen müssten, weil sie pro errichtetem Haus bereits 500,00 € an xxx zahlen müsse. 34 Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.9.2015 haben die Beklagten die Anfechtung der Vereinbarung vom 18.4.2011 erklärt, weil die Klägerin sie arglistig getäuscht habe. Zur Begründung führten sie aus, die Klägerin habe pflichtwidrig nicht mitgeteilt, dass sie sich mit der Lizenzgeberin bereits in Verhandlungen zur Vertragsaufhebung befunden habe. Hätte die Beklagte zu 1) gewusst, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin bald aufgehoben werden würde, hätte sie die streitige Vereinbarung nicht abgeschlossen. In dem Y und I seien versehentlich falsch bestätigt worden. Sie meinen, hinsichtlich der Bauvorhaben F R und S seien Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.140,00 € zu Unrecht erfolgt, und erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch in dieser Höhe. 35 Entscheidungsgründe: 36 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 37 I. 38 Der Klageantrag zu 1) ist begründet. 39 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.900 € aus § 311 Abs. 1 BGB i. V. m. der Vereinbarung aus dem Schreiben mit Datum vom 18.4.2011. 40 Die Parteien haben eine Vereinbarung über den in dem Schreiben vom 18.4.2011 festgehaltenen Inhalt im Sinne der §§ 145 ff. BGB getroffen. Bei dem Schreiben handelt es sich um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, welches nicht von der zuvor gefundenen Vereinbarung abweicht, der Klägerin unstreitig in zeitlicher Nähe zu den Vertragsverhandlungen zugegangen ist und dem diese unstreitig nicht widersprochen hat. Beide Parteien sind Kaufleute nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG. In Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gilt der Vertrag als mit dem Inhalt zustande gekommen, wie er in dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben wiedergegeben ist. 41 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Schreiben nicht um einen bloßen letter of intent , der lediglich eine Absichtserklärung darstellt, bei dem es jedoch an einem Rechtsbindungswillen fehlt. Zwar wird in der Vereinbarung festgehalten, dass „folgendes geplant“ sei. Dennoch ergibt sich aus dem Einleitungssatz („das Resultat aus unserer Besprechung“) und der Verwendung des Indikativs insbesondere an den Stellen, an denen Pflichten formuliert werden, dass hinsichtlich der festgehaltenen Punkte bereits Einigkeit erzielt worden ist. Der Annahme eines Vertragsschlusses steht nicht entgegen, dass noch offene Punkte zu besprechen waren. Denn für einen Vertragsschluss ist ausreichend, wenn sich die Parteien über die essentialia negotii geeinigt haben. Dies ist der Fall. Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass mit dem Schreiben ein Vertragsschluss dokumentiert werden sollte, stellt die Durchführung des Vertrags dar, die zumindest in der ersten Zeit nach der Vereinbarung unstreitig erfolgt ist. 42 Die Vereinbarung ist auch wirksam. 43 Zum einen betrifft eine mögliche Vertragswidrigkeit der Lizenzübertragung nach § 32 des Lizenzvertrags lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin. Wegen des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse und der Regelung des § 137 BGB hätte ein Übertragungsverbot im Lizenzvertrag grundsätzlich nicht zur Folge, dass eine etwaige Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und einem Dritten unwirksam ist. Zum anderen vereinbarten die Parteien nicht die Übertragung der Lizenz, sondern der Bauausführung. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten war es den Lizenznehmern gerade gestattet, im Lizenzgebiet eines anderen Lizenznehmers zu bauen. Die Vergabe von Lizenzgebieten sollte demgegenüber (lediglich) absichern, dass innerhalb eines Gebiets lediglich ein Lizenznehmer aktiv für seine Geschäftstätigkeit wirbt. 44 Die Vereinbarung ist auch nicht wegen der Anfechtung der Beklagten ex tunc nichtig gemäß § 142 Abs. 1 BGB. Das Verteidigungsmittel ist nach § 296a ZPO verspätet, weil die Anfechtung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz erklärt wurde, der nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen ist. Im Übrigen stünde der Beklagten zu 1) ein Anfechtungsrecht nicht zu, weil in dem Verhalten der Klägerin keine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB zu sehen wäre. Selbst wenn das Verteidigungsmittel berücksichtigt und den Vortrag als wahr unterstellt würde, war die Klägerin nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass sie mit der Lizenzgeberin über eine vorzeitige Vertragsaufhebung verhandelte. Dem Bestehen laufender Verhandlungen ist immanent, dass noch kein endgültiges Ergebnis erzielt wurde, so dass der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung noch offen und von dem weiter bestehenden Willen und Verhalten der Klägerin bzw. der Lizenzgeberin abhängig war. Darüber hinaus könnte das Unterlassen einer solchen Aufklärung auch nicht als für die Abgabe der Willenserklärung der Beklagten ursächlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB angesehen werden. Es ergibt sich schon aus der Vereinbarung vom 18.4.2011, dass beide Parteien davon ausgingen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin bald beendet sein würde. Die Beklagte trägt außerdem im Rahmen der Argumentation, die Vereinbarung habe unter der Bedingung einer Gebietsübergabe innerhalb von drei Monaten bestanden, selbst vor, dass eine baldige Gebietsübergabe beabsichtigt war. Eine vorzeitige Vertragsaufhebung mit der Lizenzgeberin war gerade geeignet, dieses Ziel zu fördern. 45 Die wirksame Vereinbarung vom 18.4.2011 ist nach dem Parteiwillen und dem Vertragszweck auszulegen. 46 Die Parteien verfolgten mit der Vereinbarung das Ziel, das Lizenzgebiet der Klägerin innerhalb von drei Monaten an die Beklagte zu 1) zu übergeben. Künftige Bauvorhaben sollten durch die Beklagte zu 1) errichtet werden. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Nicht-Übergabe des Lizenzgebiets eine auflösende Bedingung für die gesamte Vereinbarung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB darstellte. Hierauf wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie auch aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.8.2015 hervorgeht. Die Vereinbarung ist so zu verstehen, dass auch bei zeitlichen Verschiebungen Pflichten der Parteien begründet und erfüllt werden sollten. 47 Dafür spricht bereits die Formulierung, Ziel – und nicht Bedingung – sei die Übergabe des Lizenzgebiets innerhalb der nächsten drei Monate. Ein weiteres Indiz ist die Regelung über die Einbindung der Zentrale, die erst erfolgen sollte, nachdem die ersten Verträge bereits übertragen worden waren und eine Steigerung der Auslastung erkennbar war. Bei einem solchen „fließende[n] Übergang“ sind Verzögerungen ein allgemeines und erkennbares Risiko. Folglich ist davon auszugehen, dass in der Vereinbarung eine Formulierung gewählt worden wäre, die den zwingenden Charakter der Frist deutlich gemacht hätte, wenn dies der Vorstellung und dem Willen der Parteien entsprochen hätte. Weiterhin wird zwischen dem fließenden Übergang der Gebietsübernahme und der offiziellen Gebietsübernahme unterschieden, worunter die Gebietsübernahme unter Einbindung der Lizenzgeberin gemeint ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass beide Zeitpunkte innerhalb des Dreimonatszeitraums liegen sollten. Schließlich ist sogar eine Regelung über den Zeitraum nach Ablauf der „10 Jährigen TC-Bindung“ getroffen worden. Diese Regelung wäre im Falle einer Bedingung obsolet bzw. sinnlos. Denn im Falle einer offiziellen Gebietsübergabe innerhalb von drei Monaten wäre der Vertrag zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin gerade nicht nach zehn Jahren ausgelaufen, sondern früher beendet worden. 48 Nach der Vereinbarung hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.500,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer für jedes von der Beklagten zu 1) gebaute Haus mit einer Gesamtwohlfläche ab 110 m2. 49 Zwar sind von den vier Häusern, für die die Klägerin einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, im maßgeblichen Zeitraum nur zwei Häuser im Lizenzgebiet der Klägerin gebaut worden, nämlich die Bauvorhaben Wrobel und Hackländer. Die Bauvorhaben Y und I sind demgegenüber nach dem 30.9.2011 beauftragt worden, also nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der xxx GmbH. Im Hinblick auf die Bauvorhaben Y und I steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dennoch zu, weil die Beklagte zu 1) die Schuld in der geforderten Höhe anerkannt hat. Der Geschäftsführer V hat als deren Vertreter für beide Bauvorhaben eine Bestätigungs- bzw. Übergabevereinbarung, die auf die Vereinbarung vom 18.4.2011 Bezug nimmt, unterschrieben, wobei wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers der 18.5.2011 genannt ist. Mit der Unterschrift hat er ausweislich dieser Schreiben jeweils ausdrücklich erklärt, dass die Übergabe des xxx Vertrags zu einer Vereinbarungssumme in Höhe von 2.500 € bestätigt und anerkannt wird. Aus der Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 18.4.2011 ergibt sich, dass es sich hierbei um Nettobeträge handelt. 50 Der Anspruch ist auch nicht gem. §§ 311a Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB wegen anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit erloschen. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Vertragsauslegung nach dem Vertragszweck und Parteiwillen, dass der Vertrag die Ausführung der Bauvorhaben durch die Beklagte zu 1) anstelle von der Klägerin zum Gegenstand hatte. Eine Übernahme der Bauausführung der Beklagten zu 1) von der Klägerin war nicht unmöglich; diese verstieß auch unstreitig nicht gegen den Lizenzvertrag. 51 Schließlich greift die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer vermeintlichen Gegenforderung in Höhe von 7.140,00 € nicht durch. Das Vorbringen der Beklagten ist verspätet und daher gemäß § 296a ZPO zurückzuweisen, weil erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Hilfsaufrechnung erklärt und das Bestehen einer Gegenforderung behauptet wurde. Dabei handelt es sich um ein gänzlich neues Verteidigungsmittel, welches auch nicht an einen Vortrag der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz anknüpft. 52 Wegen des Zahlungsanspruchs in Höhe von 11.900,00 € steht der Klägerin ein Anspruch auf Zinszahlung gem. §§ 288 Abs. 2, 286 BGB seit dem 1.12.2012 für einen Betrag in Höhe von 5.950,00 € und seit dem 13.12.2013 für einen Betrag in Höhe von weiteren 5.590,00 € zu. Die Beklagte zu 1) befand sich seit dem 30.11.2012 bzw. 12.12.2013 mit einer Forderung in Höhe von jeweils 5.590,00 € in Verzug gem. § 286 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte zu 1) innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung keine Zahlung geleistet hatte. Nach § 187 Abs. 1 BGB analog steht der Klägerin der Anspruch auf die Zinszahlung jeweils ab dem auf den Fristablauf folgenden Tag zu. Der weitergehende Zinsanspruch war danach zurückzuweisen. 53 Der Verzug ist nicht aus dem Grund zu verneinen, dass dem Zahlungsanspruch der Klägerin eine Einrede entgegenstand. Das Vorbringen aus der Klageerwiderung, in der die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und dies darauf gestützt haben, dass der Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns zustünde, halten die Beklagten ausweislich des Schriftsatzes vom 15.9.2015 nicht mehr aufrecht. Auf die Frage, ob den Beklagten wegen eines solchen Schadensersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht hätte zustehen können, kommt es daher nicht mehr an. 54 Die Beklagte zu 2) haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Folglich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 11.900,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 aus 5.950,00 € und seit dem 13.12.2013 für einen Betrag von weiteren 5.950,00 €. 55 Die Beklagten zu 1) und 2) haften entgegen der klägerischen Auffassung nicht als Gesamtschuldner, sondern lediglich wie Gesamtschuldner. Denn zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft den persönlich haftenden Gesellschaftern, besteht keine Gesamtschuld im Sinne des § 420 BGB. Lediglich die Gesellschafter haften untereinander gesamtschuldnerisch nach § 128 S. 1 HGB. Da die Klägerin als Gläubigerin die Leistung jedoch nur ein Mal fordern kann, war eine Verurteilung wie Gesamtschuldner auszusprechen. 56 II. 57 Der Klageantrag zu 2a) ist begründet. 58 Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB i. V. m. der Vereinbarung vom 18.4.2011 darüber zu, wie viele Aufträge die Beklagte zu 1) im Zeitraum 18.4.2011 bis 30.9.2011 für die Errichtung von Häusern auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises erhalten hat. 59 Der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gewährt ein Auskunftsrecht für Fälle, in denen für ein Auskunftsbegehren eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage nicht greift, der Anspruchsinhaber jedoch nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen eine Auskunft verlangen können muss. Das erfordert das Bestehen einer Sonderverbindung zwischen dem Anspruchsinhaber und dem Anspruchsgegner, bei der der Anspruchsinhaber in entschuldbarer Weise über das Bestehen und/oder den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist, während der Anspruchsgegner unschwer Auskunft erteilen kann (BGH, Urt. v. 1.8.2013, VII ZR 268/11, NJW 2014, 155). Aufgrund seiner vorbereitenden Funktion besteht der Auskunftsanspruch allerdings nur insoweit, als auch ein Leistungsanspruch bestehen kann, dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch dient. 60 Die Vereinbarung vom 18.4.2011 begründet zwischen den Parteien ein vertragliches Schuldverhältnis, also eine Sonderverbindung im Sinne des § 242 BGB. 61 Die Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin die Zahlung eines Abfindungsbetrags bzw. einer Provision für jedes Haus, welches infolge der Vereinbarung von der Beklagten zu 1) im Lizenzgebiet der Klägerin erbaut wird, und damit eine Leistung. 62 Die Klägerin ist in entschuldbarer Weise darüber im Unklaren, welche Häuser durch die Beklagte zu 1) errichtet wurden und welche Zahlungsansprüche sie daher aus der Vereinbarung vom 18.4.2011 herleiten kann. 63 Hingegen ist es der Beklagten zu 1) ohne große Belastungen und in zumutbarer Weise möglich, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Bauvorhaben sie im Zeitraum bis zum 30.9.2011 übernommen hat. Für die Auskunft genügt ein Blick in die Auftragsunterlagen. 64 Für den Zeitraum nach dem 30.9.2011 steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch jedoch nicht zu. Insoweit steht ihr nämlich kein tätigkeitsunabhängiger Leistungsanspruch zu, der allein aufgrund der Errichtung von Häusern im Lizenzgebiet der Klägerin besteht. Nach dem klägerischen Vortrag sollte die Regelung nämlich nur für die restliche Laufzeit der Lizenzvereinbarung zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin gelten. Dies entspricht auch dem Parteiwillen und dem Vertragszweck, weil die der Klägerin zustehenden Rechte im Verhältnis zur Lizenzgeberin ihr eine rechtliche und wirtschaftliche Stellung verliehen, die tätigkeitsunabhängige Kompensationszahlungen als wirtschaftlich vernünftig erscheinen lassen. Die Lizenzvereinbarung endete unstreitig am 30.9.2011. Nach diesem Zeitraum wurde die Regelung für die Errichtung von Bauten im Lizenzgebiet der Klägerin durch die Regelung abgelöst, die nach Ablauf der TC-Bindung gelten sollte. Diese sieht lediglich Zahlungen in Höhe von 1.000 € bis 1.200 € vor und knüpft die Zahlungspflicht nicht an das Gebiet, in dem der Bau errichtet wird, sondern an ein Tätigwerden der Klägerin. Insoweit kann die Klägerin also nicht in entschuldbarer Weise darüber im Unklaren sein, welche Häuser durch die Beklagte zu 1) erbaut wurden, die zu einer Vergütung der Klägerin führen. 65 Die Beklagte zu 2) haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) für den Auskunftsanspruch nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Die Beklagten zu 1) und 2) haften nach obigen Ausführungen wie Gesamtschuldner. 66 III. 67 Der Klageantrag zu 2b) ist unbegründet. 68 Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB darüber, ob die Beklagte zu 1) seit der Übernahme des Lizenzgebiets Rheinisch-Bergischer Kreis von xxx als Lizenznehmerin Aufträge für mehr als 20 auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser erhalten hat, und wenn nicht, über wie viele Häuser sie seither Aufträge erhalten hat. Denn der Klägerin steht der Leistungsanspruch nicht zu, auf den die Erteilung der Auskunft gerichtet ist. Nach der Vereinbarung vom 18.4.2011 stand der Klägerin ein Zahlungsanspruch über jeweils 500 € für die ersten 20 nach der offiziellen Gebietsübergabe errichteten Häuser zu. Zu einer offiziellen Gebietsübergabe unter Einbindung der Lizenzgeberin ist es jedoch unstreitig nie gekommen. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Es kam auch nicht zu einem Auslaufen des Vertrags am 5.5.2013 und einen anschließenden um eine gewisse Zeitspanne verzögerten Erwerb der Lizenzrechte durch die Beklagte, die erst am 3.6.2014 Lizenznehmerin für das betreffende Lizenzgebiet geworden ist. Denn die Klägerin hat den Lizenzvertrag nach dem unstreitigen Parteivortrag bereits am 30.9.2011 einvernehmlich mit der Lizenzgeberin aufgehoben. Angesichts dieser Zeitspanne liegt die Anspruchsvoraussetzung einer Gebietsübergabe nicht vor. 69 IV. 70 Der Klageantrag zu 2c) ist unbegründet. 71 Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Auskunft gem. § 242 BGB darüber zu, über wie viele auf dem Gebiet des Rheinisch-Bergischen Kreises zu errichtende Häuser die Beklagte zu 1) ab dem 5.5.2013 Aufträge erhalten hat, weil ihr kein Anspruch auf eine tätigkeitsunabhängige Leistung gegen die Beklagte zu 1) zusteht. 72 Der Klägerin steht für den Zeitraum nach Beendigung ihres Lizenzvertrags mit der xxx ein Zahlungsanspruch nur insoweit zu, als sie der Beklagten zu 1) tatsächlich einen Auftrag vermittelt hat oder diese einen Auftrag der Klägerin übernommen hat. Die Vereinbarung vom 18.4.2011 ist nach dem Parteiwillen und Vertragszweck unter Berücksichtigung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gem. § 242 BGB so auszulegen, dass den Parteien nach der Beendigung des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der Lizenzgeberin nur noch Zahlungsansprüche bei einer tatsächlichen Vermittlung eines Bauvorhabens zustehen. Die Parteien wollten einen fließenden Übergang bei der Errichtung von xxx Häusern erreichen, der zu steigenden Verkaufszahlen bei der Beklagten zu 1) führt. Nach der Beendigung des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) stand einer aktiven Werbung der Beklagten zu 1) für ihre Geschäftstätigkeit im (ehemaligen) Lizenzgebiet der Klägerin im Verhältnis zu dieser nichts mehr im Weg. Es war nicht der Wille der Parteien, dass die Vereinbarung zu tätigkeits- und leistungsunabhängigen Zahlungsansprüchen auf Dauer, d.h. für unbestimmte Zeit führen sollte. Eine solche Vertragsauslegung würde den wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht gerecht und widerspräche den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben. Da ein tätigkeitsunabhängiger Zahlungsanspruch der Klägerin von vornherein zu verneinen ist, steht ihr insoweit auch kein Auskunftsanspruch zu. 73 Soweit der Klägerin möglicherweise ein Zahlungsanspruch wegen tatsächlich vermittelter Geschäfte zusteht, hat sie ebenfalls keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1). Die Voraussetzungen des allgemeinen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind nicht gegeben. Einer Auskunft bedarf es nämlich nicht, weil die Klägerin in dem Fall nicht in entschuldbarer Weise darüber im Unklaren sein kann, welche Zahlungsansprüche sich aus der Vereinbarung vom 18.4.2011 ergeben. Denn sie kann ihren eigenen Unterlagen entnehmen, ob und ggf. welche Bauvorhaben sie an die Beklagte vermittelt oder weitergegeben hat. 74 V. 75 Der Klageantrag zu 4) ist begründet. 76 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf die Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 722,20 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte zu 1) mit der Zahlung von 11.900,00 € nach § 286 BGB schuldhaft in Verzug befunden hat. 77 Der Klageantrag ist dabei gem. §§ 133, 157 ZPO dahingehend auszulegen, dass die Verurteilung der Beklagten in Höhe von 722,20 € begehrt wird und zwar auch in dem Fall, dass die nicht auf das Verfahren anrechenbaren Kosten diesen Betrag unterschreiten würden. Daher war die Geschäftsgebühr in voller beantragter Höhe zuzusprechen und nicht lediglich in Höhe der Hälfte. 78 Bei einem zugrunde gelegten Wert in Höhe von 11.900,00 € beträgt die volle 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Anlage 2 zu § 13 RVG 785,20 €. Es waren jedoch lediglich 722,20 € zuzusprechen, weil das Gericht insoweit an den Antrag der Klägerin gebunden ist. Der Schaden der Klägerin besteht in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, so dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch hat. 79 Wegen eines 11.900,00 € übersteigenden Betrags befand sich die Beklagte zu 1) nicht in Verzug, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten weitergehende Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) noch nicht geltend gemacht waren. Daher waren die im anwaltlichen Schreiben vom 23.4.2015 geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen. 80 Für den Anspruch haftet die Beklagte zu 2) nach §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Die Beklagten zu 1) und 2) haften für diese Forderung wie Gesamtschuldner. 81 VI. 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2 ZPO. 83 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 84 Für den Klageantrag zu 1): 11.900,00 €, 85 für den Klageantrag zu 2a): 2.500,00 €, 86 für den Klageantrag zu 2b): 2.500,00 €, 87 für den Klageantrag zu 2c): 2.500,00 €, 88 für den Klageantrag zu 3a): 10.000,00 €, 89 für den Klageantrag zu 3b): 10.000,00 € und 90 für den Klageantrag zu 3c): 10.000,00 €. 91 Der Gesamtstreitwert wird auf 41.900,00 € festgesetzt.