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Urteil

9 S 114/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts sind nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO für die Berufungsinstanz verbindlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil anhand des in der Akte befindlichen Fotos erkennbar war, dass sich eine weite Jogginghose in einem freiliegenden Zahnkranz verfangen kann. • Bei einer neunjährigen Schädigerin fehlt die Einsichtsfähigkeit im Sinne des §828 Abs.3 BGB, wenn sie die gesteigerte Gefährlichkeit der Kombination aus Fahrrad ohne Kettenschutz und weiter Hose nicht erkennen konnte. • Auch bei Annahme von Zurechnungsfähigkeit wäre Fahrlässigkeit zu verneinen, weil von einem neunjährigen Kind nicht erwartet werden kann, die spezifischen Gefahren und erforderlichen Reaktionen bei Verfangen der Hose zu erkennen. • Eine Ersatzpflicht der Eltern nach §829 BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, da gegebenenfalls Aufsichtspflichtverletzungen der Eltern eine eigene Haftung begründen könnten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch gegen neunjähriges Kind bei Verfangen weiter Jogginghose in Zahnkranz • Die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts sind nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO für die Berufungsinstanz verbindlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. • Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil anhand des in der Akte befindlichen Fotos erkennbar war, dass sich eine weite Jogginghose in einem freiliegenden Zahnkranz verfangen kann. • Bei einer neunjährigen Schädigerin fehlt die Einsichtsfähigkeit im Sinne des §828 Abs.3 BGB, wenn sie die gesteigerte Gefährlichkeit der Kombination aus Fahrrad ohne Kettenschutz und weiter Hose nicht erkennen konnte. • Auch bei Annahme von Zurechnungsfähigkeit wäre Fahrlässigkeit zu verneinen, weil von einem neunjährigen Kind nicht erwartet werden kann, die spezifischen Gefahren und erforderlichen Reaktionen bei Verfangen der Hose zu erkennen. • Eine Ersatzpflicht der Eltern nach §829 BGB aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, da gegebenenfalls Aufsichtspflichtverletzungen der Eltern eine eigene Haftung begründen könnten. Der Kläger machte gegen die neunjährige Beklagte Schadenersatz geltend, nachdem es zu einer Kollision zwischen ihrem Fahrrad und dem PKW des Klägers gekommen war. Ursache des Unfalls sei gewesen, dass sich die weite Jogginghose der Beklagten in dem vorderen Zahnkranz der Kette ihres Fahrrads verfangen habe. Das Fahrrad wies keinen Kettenschutz auf; die Beklagte konnte die bei dem Unfall getragene stark beschädigte Hose nicht mehr vorlegen. Das Amtsgericht verneinte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen, weil die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts tragfähig waren und die Beklagte infolge fehlender Einsichtsfähigkeit bzw. fehlender Fahrlässigkeit nicht verantwortlich sei. • Die Berufung ist nach §§540 Abs.2, 313a Abs.1 ZPO zulässig, bleibt aber unbegründet; die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden (§529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Ein Gutachten war entbehrlich, da das in der Akte befindliche Foto des Fahrrads den fehlenden Kettenschutz und die Möglichkeit des Verfangens der Hose im Zahnkranz deutlich zeigte; somit genügt die Aktenlage zur Feststellung der Geschehensmöglichkeit. • Die Beklagte konnte nicht der Beweisvereitelung bezichtigt werden, weil das Fehlen der Hose plausibel erklärt wurde; eine nachteilige Würdigung nach §286 ZPO war deshalb nicht geboten. • Zur rechtlichen Würdigung: §828 Abs.2 BGB findet keinen Anwendung; die Beklagte hat nach §828 Abs.3 BGB den Beweis der fehlenden Zurechnungsfähigkeit geführt, da sie als neunjähriges Kind die gesteigerte Gefährlichkeit des Fahrens mit weiter Jogginghose nicht erkannt hat. • Alternativ wäre auch bei angenommener Zurechnungsfähigkeit ein Verschulden (§276 BGB) zu verneinen, weil einem neunjährigen Kind die Einsicht in die konkreten Gefahren und die erforderliche Reaktion (kontrolliertes Anhalten) nicht zugemutet werden kann. • Ein Haftungsanspruch aus Billigkeitsgründen (§829 BGB) scheidet aus; zudem käme bei etwaiger Aufsichtspflichtverletzung der Eltern deren eigene Haftung in Betracht (§832 BGB). Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Feststellungen des Amtsgerichts sind tragfähig und ein Schadensersatzanspruch gegen die neunjährige Beklagte besteht nicht. Die Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts die fehlende Einsichtsfähigkeit gemäß §828 Abs.3 BGB dargelegt; selbst bei gegenteiliger Annahme wäre Fahrlässigkeit zu verneinen, weil einem Kind dieses Alters die konkret einschätzbare Gefahr und das angemessene Verhalten nicht zugemutet werden kann. Eine Ersatzpflicht der Eltern nach §829 BGB ist nicht zu bejahen; etwaige Aufsichtspflichtverletzungen wären gesondert zu beurteilen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.