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Beschluss

9 T 248/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2015:1216.9T248.15.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Der Betroffene reiste am 3.8.2014 nach Deutschland ein und stellte am 8.8.2014 einen Asylantrag, der – bestandskräftig seit dem 21.3.2015 – am 23.2.2015 abgelehnt wurde. Zugleich wurde er aufgefordert, Deutschland zu verlassen (Bl. 4ff d.A.). Der Betroffene verließ den ihn zugewiesenen Aufenthaltsort und wurde am 15.4.2015 nach Unbekannt abgemeldet. In der Folgezeit wurde er in den Niederlanden aufgegriffen und nach Deutschland überstellt. Der Aufforderung, sich bei dem Antragsteller zu stellen, kam er nicht nach. Am 28.10.2015 wies er sich gegenüber der Polizei mit der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender eines anderen Georgiers aus und wurde vorläufig festgenommen (Bl. 11f d.A.). Gegen ihn werden von verschiedenen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren geführt. Das erforderliche Einvernehmen wurde eingeholt.Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht nach Aushändigung einer vollständigen Übersetzung des Antrages auf Abschiebungshaft nach persönlicher Anhörung des Betroffenen, die mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt worden ist, gegen ihn am 29.10.2015 mit sofortiger Wirksamkeit die Sicherungshaft für längstens bis zum 10.12.2015 angeordnet (Bl. 29f d.A.).Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13.11.2015 (Bl. 37 d.A.), die das Rechtsmittel nach Akteneinsicht weiter mit Schriftsatz vom 7.12.2015 (Bl. 44ff d.A.) begründet hat, auf den verwiesen wird.Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 9.12.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt, wo sie am 11.12.2015 bei der Beschwerdekammer eingegangen ist.Der Betroffene ist nach telefonischer Auskunft der UEA Büren am 8.12.2015 nach Georgien abgeschoben worden. II. Die grundsätzlich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Sie hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg.1.Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat.Die durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 29.10.2015 angeordnete Sicherungshaft war längstens bis zum 10.12.2015 befristet, weshalb durch Zeitablauf eine Erledigung eingetreten ist. In einem solchen Fall sieht § 62 FamFG vor, dass das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des Gerichtes des ersten Rechtszuges den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, was in der Regel bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder konkret bestehender Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Ein solcher Antrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Es genügt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des Betroffenen schlüssig ergibt, dass er die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen überprüfen lassen will (Budde in: Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 62, Rn. 10).Vorliegend hat der Betroffene weder ausdrücklich noch konkludent einen solchen Feststellungsantrag gestellt, weshalb seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist. Dem steht nicht entgegen, dass bei Fehlen des Feststellungsantrages das Gericht den Betroffenen grundsätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung und Zwangsmedikation umzustellen (Budde, a.a.O.). Denn rechtsstaatliche Anforderungen gebieten es nicht, einen Betroffenen auf eine Antragsmöglichkeit hinzuweisen, deren Erfolglosigkeit bereits feststeht. Ob abgesehen davon eine Hinweispflicht schon deshalb nicht bestand, weil der Betroffene anwaltlich vertreten ist, kann dahinstehen.2.So liegt der Fall hinsichtlich der Erfolglosigkeit hier, denn die Anordnung der Sicherungshaft erfolgte rechtmäßig. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere in der Nichtabhilfe-Verfügung verwiesen werden. Ergänzend gilt folgendes: Der Anordnung der (Sicherungs-) Haft lag ein zulässiger Haftantrag des Antragstellers zugrunde, der von ihm als örtlich und sachlich zuständiger Behörde gestellt worden ist. Der Antrag genügte den sich aus § 417 II FamFG nach höchstrichterlicher Auffassung (insb. BGH, V ZB 284/11 und V ZB 284/11, beide bei juris) ergebenden Anforderungen.Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich § 417 II Nr. 4 und 5 FamFG. Denn bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen für die Ausländerbehörden handhabbar sein müssen und diese – in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit – nur auf ihre Erfahrungswerte abstellen können, was vorliegend erfolgt ist. Insoweit genügte es deshalb noch, dass der Antragsteller mitgeteilt hat, ein Passersatzpapier sei in kürzester Zeit zu beschaffen und das sodann ein möglichst zeitnaher Flug nach Georgien gebucht würde. Zwar enthielt der Antrag keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob bereits Kontakt mit dem Konsulat wegen der Ersatzpapiere aufgenommen worden war. Jedoch ergibt sich aus dem im Antrag geschilderten Zeitablauf, dass dies noch nicht der Fall gewesen war. Die Zulässigkeit der Anordnung der Abschiebehaft bestimmte sich unmittelbar nach dem AufenthG. Denn ein Fall der Anwendbarkeit der sog. Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013), bei dem sich die Anordnung von (Sicherungs-) Haft nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO iVm § 2 Abs. 15, 14 AufenthG richtet (vgl. ausführlich zur Neuregelung seit dem 01.08.2015: Beichel-Benedetti, NJW 2015, 2541), lag nicht vor. Nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, bzw. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 XIV festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will, er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und/oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.Vorliegend war der Betroffene mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23.2.2015 aufgefordert worden, aus Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auszureisen. Dass ihm dieser Bescheid ordnungsgemäß bekannt gemacht worden war, ergibt sich unter anderem daraus, dass er sich nach eigenen Angaben aus Angst vor einer Abschiebung nach seiner Wiedereinreise aus den Niederlanden bewusst nicht zur zuständigen Ausländerbehörde begeben hatte. Außerdem hat er im Rahmen der Anhörung bei dem Amtsgericht angegeben, er habe eine Ablehnung bekommen. Vor seiner Wiedereinreise war er unbekannten Aufenthaltes gewesen. Außerdem hatte er versucht, über seine Identität zu täuschen, weshalb auch Fluchtgefahr bestand. Auch im Übrigen war die Anordnung der Sicherungshaft nicht zu beanstanden. Insbesondere stand nicht fest, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann, § 62 Abs. 4 AufenthG. Der Antragsteller hatte insoweit einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen angegeben. Der Inhalt des Antrages wurde dem Betroffenen zu Beginn der Anhörung durch die Dolmetscherin bekannt gemacht. Das und inwieweit eine Verständigung des Betroffenen mit dem Richter trotz der Mitwirkung der Dolmetscherin nicht sichergestellt gewesen sei, wird nicht konkret dargelegt. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Dem Betroffenen wurde vor Beginn des Anhörungstermins eine Abschrift der Antragsschrift ausgehändigt, die, ebenso wie nachfolgend der Haftbeschluss, vollständig übersetzt wurde.Das gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Abschiebung der Betroffenen war hergestellt worden. Eine nochmalige persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren war nicht geboten. Er ist vom Amtsgericht angehört worden und zudem im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Im Hinblick darauf und die Ausführungen zur Beschwerdebegründung steht nicht zu erwarten, dass eine erneute Anhörung weitere, ihm günstige Gesichtspunkte hätten ergeben können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 €IV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.