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Urteil

2 O 148/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2016:0415.2O148.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundbuch von Barmen - Amtsgericht Wuppertal - Blatt yyy Grundstück Flur X, Flurstück X, verzeichnete Liegenschaft an den Insolvenzschuldner T aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 205.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundbuch von Barmen - Amtsgericht Wuppertal - Blatt yyy Grundstück Flur X, Flurstück X, verzeichnete Liegenschaft an den Insolvenzschuldner T aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 205.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückübereignung eines ihr von ihrem Vater, Herrn T2 (im Folgenden Schuldner), übertragenen Grundstücks. Der Kläger hat gegen den Schuldner einen rechtskräftig festgestellten Anspruch in Höhe von 286.339,31 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 05.12.2006 übertrug die Mutter des Schuldners, Frau Dr. T, die damit zugleich die Großmutter der Beklagten ist, diesem das Grundstück T-Straße in Wuppertal (vgl. Bl. 79 ff. GA). Gemäß § 7 Ziff. 1 c) des Vertrages behielt sie sich das Recht zum Rücktritt u.a. für den Fall vor, dass über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet werde (vgl. Bl. 68 d. BA 2 O 139/15). Dieses Recht wurde durch Eintragung einer Sicherungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Darüber hinaus verpflichtete sich der Schuldner in § 6 des Vertrages, den ihm übertragenen Grundbesitz nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Mutter zu veräußern (vgl. Bl. 67 d. BA 2 O 139/15). Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 12.05.2011 übertrug der Schuldner das Grundstück T-Straße unentgeltlich auf die Beklagte. Weiter heißt es unter § 4 (2) des Vertrages (vgl. Bl. 31 GA): „ Den Beteiligten ist bekannt, dass die heutige Übertragung der Zustimmung von Frau Dr. T bedarf. Frau Dr. T erteilt hierzu ihre Zustimmung.“ Auf den am 07.01.2014 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag des Schuldners wurde am 04.02.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zum Insolvenztreuhänder wurde Herr Rechtsanwalt S bestellt. Hiervon erhielt die Mutter des Schuldners im Mai 2014 Kenntnis. Mit Schreiben vom 08.05.2015 erklärte der Kläger die Anfechtung des Übertragungsvertrages des Grundstücks vom Schuldner an die Beklagte und forderte sie zur Rückübertragung des Grundstücks auf. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19.06.2015 erklärte die Mutter des Schuldners gegenüber dem Insolvenztreuhänder den Rücktritt vom Vertrag vom 05.12.2006. Gleichzeitig erklärte die Beklagte die Rückauflassung des Grundstücks an diese. Die Rücktrittserklärung ging dem Insolvenztreuhänder am 06.07.2015 zu. Die Beklagte wies die Rückauflassung des Grundstücks an den Schuldner bzw. Insolvenztreuhänder zurück. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Grundbuch von yyy - Amtsgericht Wuppertal - Blatt yyy Grundstück Flur X, Flurstück X, verzeichnete Liegenschaft an den Insolvenzschuldner Eberhard Karl Justus T aufzulassen und dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Übertragung des Grundstücks durch den Schuldner auf sie führe zu keiner objektiven Gläubigerbenachteiligung, da das Grundstück niemals dem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt gewesen sei. Der im Vertrag vom 05.12.2006 gewährleistete Rückübertragungsanspruch der Mutter des Schuldners sei durch seine Vormerkung insolvenzfest. Sie behauptet, der Schuldner habe daher auch nicht in der Absicht gehandelt, eine - zukünftige - Insolvenzmasse zu verkürzen. Mit der Übertragung des Grundstücks auf sie sei dem von Anfang an bestehenden Willen ihrer Grußmutter entsprochen worden, den Vermögenswert der übertragenen Immobilie zu erhalten. Diese habe mit ihrer Zustimmung zur Übertragung des Grundstücks auf sie im Sinn und Zweck des vorbehaltenen Rücktrittsrecht gehandelt und ausgeübt. Dass sie zu diesem Zeitpunkt ihr Rücktrittsrecht mangels Vorliegens eines Insolvenztatbestandes nicht ausüben konnte, hätte die Parteien nicht daran gehindert, der ursprünglichen Absicht, die Immobilie für die Familie des Schuldners zu erhalten, zu entsprechen. Die Beklagte meint ferner, die Mutter des Schuldners habe den Rücktritt fristgerecht erklärt. Die Rücktrittserklärung sei obsolet gewesen, da das Grundstück bereits auf sie übertragen worden wäre. Ihr, der Beklagten, gegenüber habe seine Mutter jedoch kein Rücktrittsrecht gehabt. Ein obsoletes Rücktrittsrecht könne nicht verfristet sein. Es könne von der Schenkerin nicht verlangt werden, eine Willenserklärung ins Blaue hinein abzugeben. Auch wenn man von der Notwendigkeit, eine Frist einzuhalten, ausginge, sei die Erklärung nicht verfristet. Zum einen habe die Mutter des Schuldners bereits mit dem Vertrag vom 12.05.2011 ihr Rücktrittsrecht geltend gemacht. Der Schuldner habe den Grundbesitz auf Geheiß seiner Mutter übertragen. Darüber hinaus hätten sie und der Schuldner am 20.05.2011 vereinbart, die Rücktrittsfrist um zwei weitere Jahre zu verlängern. Zum anderen hätte der Rücktritt auch ohne diese Fristverlängerung erklärt werden können. Denn erst durch die Insolvenzanfechtung sei die Gefahr, dass der Grundbesitz wieder in das Eigentum des Schuldners gelangte, wieder aufgelebt, mit der Folge dass erst zu diesem Zeitpunkt - erneut - das Rücktrittsrecht der Mutter zum Entstehen gelangt sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks an den Insolvenztreuhänder gem. §§ 134, 313 Abs. 2 InsO a.F.. 1. Der Kläger ist gem. § 313 Abs. 2 InsO a.F. zur Anfechtung des Übertragungsvertrages zwischen dem Schuldner und der Beklagten berechtigt. Der Kläger ist Insolvenzgläubiger des Schuldners. Er hat gegen diesen den Schuldner einen rechtskräftigen zur Insolvenztabelle festgestellten Anspruch in Höhe von 286.339,31 € (vgl. Anlage K9, Bl. 53 GA). 2. Die am 12.05.2011 erfolgte Übertragung des Grundstücks T-Straße auf die Beklagte ist gem. § 134 InsO anfechtbar. Sie war unentgeltlich und erfolgte nicht außerhalb der 4-Jahresfrist des § 134 Abs. 1 InsO. Bei der Übertragung des Grundstücks handelt es sich auch um eine objektiv die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung i.S. d. § 129 InsO. a) Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 146/11, juris Rn. 21; Urt. v. 09.07.2009 - IX ZR 86/08, juris Rn. 25; Urt. v. 17.3.2011 – IX ZR 166/08, juris Rn. 8). Das ist insbesondere der Fall, wenn - wie hier - die fragliche Handlung die Aktivmasse verkürzt. Dass das Grundstück nicht werthaltig war und vor diesem Hintergrund eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, ist nicht erkennbar. b) Zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte gehörte es zum Vermögen des Schuldners. Die spätere Insolvenzmasse wurde um diesen Vermögenswert verkürzt. Das Grundstück war insbesondere nicht aufgrund der Rücktrittserklärung der Mutter des Schuldners aus dessen Vermögen ausgeschieden. Soweit man der Auffassung der Beklagten folgt, derzufolge die Mutter des Schuldners im Rahmen des Übertragungsvertrages vom 12.05. 2011 auf die Ausübung ihres Rücktrittsrechts verzichtet hat (vgl. S. 2 d. Schriftsatzes vom 11.03.2016, Bl. 103 GA), folgt dies bereits aus dem Fehlen eines Rücktrittsrechts der Mutter des Schuldners. Ob die Erklärung der Mutter im Rahmen des Vertrages vom 12.05.2011 als Verzicht auf das Rücktrittsrecht zu verstehen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn ihr ein Rücktrittsrecht zugestanden haben sollte, hat die Mutter des Schuldners es nicht wirksam ausgeübt. aa) Gem. § 7 d. Vertrages vom 05.12.2006 (Bl. 68 d. BA) war der für den Fall der Insolvenz des Schuldners vereinbarte Rückübertragungsanspruch der Mutter durch notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Erwerber innerhalb von 12 Monaten seit der Kenntnis vom Vorliegen des Rücktrittsgrundes, vorliegend der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auszuüben. Die Mutter des Schuldners hat unstreitig spätestens im Mai 2014 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erhalten (vgl. Bl. 81 GA). Der Rücktritt musste daher bis Ende Mai 2015 gegenüber der Beklagten durch notarielle Urkunde erklärt werden. Tatsächlich hat die Mutter des Schuldners erst mit notarieller Urkunde vom 19.06.2015 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Rücktritt jedoch schon abgelaufen. bb) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Vertragsparteien am 20.05.2014 eine Verlängerung der Rücktrittsfrist vereinbart hätten und die Rücktrittsfrist daher noch nicht abgelaufen sei. Ob die Beklagte mit dem Schuldner und seiner Mutter am 20.05.2014 vereinbart haben, die Frist für den Rücktritt aus dem Vertrag vom 05.12.2006 um zwei weitere Jahre zu verlängern, kann dahinstehen. Denn eine solche Vereinbarung wäre nicht wirksam. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Schuldner zu einer Verlängerungsvereinbarung der Rücktrittsfrist nicht mehr befugt. Die Verlängerung der Rücktrittsfrist ist eine Verfügung i.S. d. § 80 InsO. Unter einer solchen versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das auf ein Recht unmittelbar eingewirkt und in seinem Bestand verändert wird. Dies ist bei der Verlängerung der Frist für ein Rücktrittsrecht der Fall. Die Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO war jedoch seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenztreuhänder übergegangen. cc) Die Beklagte meint ferner zu Unrecht, die Mutter des Schuldners habe bereits früher, nämlich im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks an die Beklagte am 12.05.2011, wirksam einen Rücktritt vom Vertrag vom 05.12.2006 erklärt. Der Mutter des Schuldners war nicht unbeschränkt ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden. Vielmehr bestand dieses gem. § 7 Abs. des Vertrages vom 05.12.2006 nur für den Fall der Insolvenz des Schuldners. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks an die Beklagte am 12.05.2011 war die Mutter des Schuldners (noch) nicht zum Rücktritt berechtigt, da der Rücktrittsgrund der Insolvenz noch nicht vorlag. Am 12.05.2011 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners weder eröffnet noch beantragt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Mutter des Schuldners am 12.05.2011 tatsächlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Sie hat vielmehr ausweislich der Vertragsurkunde vom 12.05.2011 die gem. § 6 des Vertrages vom 05.12.2006 erforderliche Zustimmung zur Übertragung des Grundstücks an die Beklagte erklärt. Diese ist auch nicht als Rücktrittserklärung zu deuten. Ausweislich des Wortlauts der Urkunde haben die Parteien des Vertrages vom 12.05.2011 dem Zustimmungserfordernis Rechnung getragen. Denn dieses wird als Eingang für die nachfolgende Zustimmung durch die Mutter konkret benannt. Auch die weiteren in der Urkunde enthaltenen Erklärungen sprechen dafür, dass es sich (lediglich) um eine Zustimmung zu einem zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossenen Vertrag handelte. Hätten die Parteien die Vorstellung gehabt, dass die Mutter des Schuldners von dem Übertragungsvertrag auf diesen zurückgetreten wäre, hätte die Übertragung auf die Beklagte unmittelbar durch die Mutter des Schuldners erfolgen müssen und nicht von dessen Seite. Seine Übertragungserklärung wäre durch den Rücktritt seiner Mutter vielmehr unwirksam geworden. Gegen die Annahme, dass die Parteien bei der Übertragung des Grundstücks - aufgrund einer fehlerhaften Wertung in der Laiensphäre - lediglich die Übertragungsschritte hätten abkürzen wollen, spricht, dass die Urkunde von einem Notar erstellt wurde. Auch die weiteren Regelungen sprechen dagegen, dass die Mutter zuvor oder gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag gegenüber ihrem Sohn erklären wollte. Denn in diesem Falle wäre sie die Veräußerin des Grundstücks gewesen. Die weiteren Vertragsvereinbarungen, insbesondere die vorbehaltenen Rücktritts- und Zustimmungsrechte sprechen vielmehr dafür, dass diese dem Schuldner vorbehalten sein sollten. Dies würde aber nicht zu der Vorstellung der Vertragsparteien passen, dass die Beklagte das Grundstück von der Mutter erhalten sollte. Der Umstand, dass die Mutter des Schuldners diese Übertragung gewollt hat, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Rücktritts, sondern war ersichtlich (lediglich) das Motiv für ihr Zustimmung zu der Übertragung. dd) Die Beklagte meint auch zu Unrecht, es habe keine Frist bestanden oder diese habe erst mit der Anfechtung des Geschäfts begonnen, da erst mit dieser die Situation geschaffen worden sei, die man habe vermeiden wollen, nämlich die Gefahr, dass Insolvenzgläubiger des Schuldners Zugriff auf das Grundstück nehmen können. Für dieses Verständnis besteht kein Anhaltspunkt. Die Rücktrittsfrist knüpft ausweislich des Vertrages vom 05.12.2006 ausdrücklich an die Kenntnis von der Insolvenz des Schuldners an und nicht etwa an den Umstand, dass das Grundstück zur Insolvenzmasse gehört. Die Rücktrittserklärung war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aufgrund der Übertragung des Grundstücks auf sie obsolet. Dagegen spricht bereits die Regelung des Vertrages vom 05.12.206 über die Form der Rücktrittserklärung. Diese ist nämlich an den Erwerber zu richten. Vor diesem Hintergrund war auch für die Mutter des Schuldners erkennbar, dass allein durch die Übertragung des Grundstücks auf einen neuen Erwerber das Rücktrittsrecht nicht bereits hinfällig wurde. ee) Soweit die Beklagte meint, es sei nicht nötig gewesen, den Rücktritt zu erklären, weil das Grundstück nicht mehr zur Insolvenzmasse gehörte, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum der Mutter des Schuldners hinsichtlich der Frage, ob sie unter den konkreten Umständen es für erforderlich hielt, den Rücktritt zu erklären. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Mutter und der Schuldner als juristische Laien nicht die Möglichkeit einer Anfechtung des Geschäfts mit der Beklagten gesehen haben. Aber eine fehlerhafte Wertung durch Laien (die sich auch anwaltlich beraten lassen können), führt nicht zu einer zeitweisen Hemmung der Rücktrittsfrist. ff) Das Rücktrittsrecht ist auch nicht gem. § 242 BGB dahin auszulegen, dass die Frist erst beginnen oder davon abhängig sein sollte, dass das Grundstück zur Insolvenzmasse des Schuldners gehört. Hierzu besteht auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Mutter des Schuldners kein Anlass. Mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Schuldners war die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte seitens eines Insolvenzgläubigers anfechtbar. Die Gefahr, dass das Grundstück zur Insolvenzmasse zurückfallen würde, bestand somit seit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Die eingeräumte Frist von 12 Monaten ließ der Mutter des Schuldners hinreichend Zeit, sich über die Konsequenzen der Insolvenzeröffnung auch im Hinblick auf das Übertragungsgeschäft an die Beklagte – notfalls durch anwaltliche Beratung – Klarheit zu verschaffen. Die Mutter hat auch ausweislich ihrer eigenen Ausführungen bedacht, ob die Insolvenz Auswirkungen auf den Erhalt des Grundstücks haben könnte. Dass sie aufgrund rechtlicher Unkenntnis fälschlicherweise davon ausging, die Übertragung sei „insolvenzfest“, ändert nichts an dem Umstand, dass ihr die rücktrittsbegründenden Umstände bereits im Mai 2014 hinreichend bekannt waren. Demgegenüber schafft der Anknüpfungspunkt des Fristbeginns an der Kenntnis der Mutter von der Insolvenzeröffnung auch den anderen Insolvenzbeteiligen hinreichende Sicherheit darüber, ob diese von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder nicht. c) Einer Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht entgegen, dass das Grundstück mit einem durch eine Vormerkung abgesicherten Rücktrittsrecht belastet war. Denn aus dieser Vormerkung kann die Mutter des Schuldners keine Rechte herleiten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 134 InsO gegeben ist. Zwar trifft zu, dass ein durch eine Vormerkung abgesicherter schuldrechtlicher Anspruch insolvenzfest ist. Allerdings setzt § 106 InsO voraus, dass der gesicherte Anspruch besteht. Die Vormerkung ist streng akzessorisch; sie ist abhängig vom Bestand des gesicherten Anspruchs und verliert ihre Wirksamkeit, wenn dieser wegfällt (BGH, Urt. v. 07.03.2002 - IX ZR 457/99). Vorliegend handelte es sich um einen -auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aufschiebend bedingten Anspruch, der zum Zeitpunkt der Eintragung zwar noch nicht entstanden sein musste, aber bereits als bedingter Anspruch vormerkungsfähig war (Uhlenbruck/Wegener, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 205, § 106, Rn. 10.) In diesen Fällen ist das Bestehen des gesicherten Anspruchs zur Entstehung der Vormerkung nicht erforderlich. Insolvenzschutz erlangt er allerdings nur, wenn er im Insolvenzverfahren zur Entstehung gelangt. Vorliegend war der Anspruch der Mutter des Schuldners zwar zur Entstehung gelangt, jedoch nach Ablauf der Rücktrittsfrist wieder erloschen. Dies führt dazu, dass auch die Vormerkung mit Ablauf der Rücktrittsfrist ihre Wirksamkeit verlor, so dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht auf § 106 InsO berufen kann. Dass zum Zeitpunkt der Übertragung die Vormerkung wirksam war, ändert an der Bewertung der Übertragung als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nichts. Bei einer Anfechtung nach § 134 InsO muss die Gläubigerbenachteiligung nicht unmittelbar durch die Rechtshandlung erfolgen. Vielmehr genügt auch eine mittelbare Benachteiligung (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 146/11, juris Rn. 19). Für eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung wiederum genügt, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 23.11.2006 - IX ZR 126/03, a.a.O.). Zu diesem Zeitpunkt ist die Vormerkung unwirksam und eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung gegeben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 185.000,00 EUR Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Sitzung vom 11.03.2016.