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Urteil

16 S 63/15

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Barabhebungen an Geldautomaten der kartenausgebenden Bank liegt keine strafbare unerlaubte Handlung nach § 266b StGB vor; es handelt sich wirtschaftlich um Kreditgewährung. • Zur Strafbarkeit nach § 266b StGB bei Kreditkartenzahlungen ist ein Drei-Partner-System erforderlich; die Vorschrift greift nicht, wenn die ausgebende Bank zugleich Auszahlungspartner ist. • Für die Annahme einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei Kreditkartenverfügungen genügt es, wenn der Karteninhaber bei Vornahme der Verfügungen wusste oder zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nahm, dass seine Vermögenslage die Ausgleichspflicht bei Fälligkeit nicht mehr sicherstellen würde. • Ist bei einzelnen geringen Verfügungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Karteninhaber die Ausgleichsfähigkeit definitiv nicht mehr erwartete, ist eine Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung insoweit nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Teilfeststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei späteren Kreditkartenverfügungen • Bei Barabhebungen an Geldautomaten der kartenausgebenden Bank liegt keine strafbare unerlaubte Handlung nach § 266b StGB vor; es handelt sich wirtschaftlich um Kreditgewährung. • Zur Strafbarkeit nach § 266b StGB bei Kreditkartenzahlungen ist ein Drei-Partner-System erforderlich; die Vorschrift greift nicht, wenn die ausgebende Bank zugleich Auszahlungspartner ist. • Für die Annahme einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei Kreditkartenverfügungen genügt es, wenn der Karteninhaber bei Vornahme der Verfügungen wusste oder zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nahm, dass seine Vermögenslage die Ausgleichspflicht bei Fälligkeit nicht mehr sicherstellen würde. • Ist bei einzelnen geringen Verfügungen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Karteninhaber die Ausgleichsfähigkeit definitiv nicht mehr erwartete, ist eine Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung insoweit nicht möglich. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass ein Teil ihrer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten resultiert. Streitgegenstand sind Kreditkarten- und Bargeldverfügungen des Beklagten, die zu einer Gesamthöhe von 10.796,57 EUR in der Insolvenztabelle geführt wurden; die Klägerin macht insoweit vorsätzliches Handeln geltend. Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Das Landgericht änderte das angefochtene Urteil teilweise und stellte fest, dass zwei Kreditkartenverfügungen im Umfang von 84,26 EUR als aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultierend anzusehen sind, wies die Klage insoweit weiter ab. Im Wesentlichen stritt das Gericht, ob Bargeldabhebungen an Automaten der kartenausgebenden Bank und mehrere Kreditkartenumsätze strafbar und zivilrechtlich als vorsätzliche unerlaubte Handlungen einzustufen sind. Entscheidend war die Frage, ob zum Zeitpunkt der Verfügungen der Beklagte mit hinreichender Sicherheit nicht mehr mit Ausgleich seiner Schulden rechnen konnte. • Die Berufung hatte nur in geringem Umfang Erfolg; das Amtsgericht hatte die Klage überwiegend zu Recht abgewiesen. • Barabhebungen am Geldautomaten der kartenausgebenden Bank stellen kein Drei-Partner-System dar; § 266b StGB findet auf solche Auszahlungen keine Anwendung, weil hier wirtschaftlich eine Kreditgewährung und keine Garantiezahlung an einen Dritten vorliegt. • Die Klägerin ist als Kartenausgeberin selbst Vertragspartnerin des Beklagten; damit kann nicht angenommen werden, MasterCard oder ein Dritter sei Zahlungsempfänger im Sinne des Drei-Partner-Systems gewesen. • Der Tatbestand des § 263a StGB scheidet mangels unbefugter Verwendung von Daten aus; weitere einschlägige Straftatbestände wurden nicht substantiiert vorgetragen. • Bei vier geringen weiteren Verfügungen sind zwei Umsätze (Apple 17,99 EUR und Real 30,40 EUR) mangels sicher feststellbarem Wegfall der Ausgleichsfähigkeit des Beklagten nicht als vorsätzliche unerlaubte Handlungen anzusehen, da der Negativsaldo nach Abrechnung noch innerhalb des eingeräumten Dispositionskredits lag und Gehaltseingang zu erwarten war. • Die beiden späteren Verfügungen (Akzenta 55,26 EUR und Amazon 29,00 EUR) sind hingegen als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultierend einzustufen, weil der Beklagte zu diesen Zeitpunkten objektiv keine Aussicht auf Ausgleich hatte und dies zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf nahm. • Indizien für fehlende Ausgleichsabsicht sind umfangreiche Bargeldabhebungen kurz vor und nach Gehaltseingang sowie die Umleitung des Gehalts von dem bei der Klägerin geführten Konto; mündliche Zusagen zur Umschuldung reichen als Sicherheitsgrundlage nicht aus. • Die Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs.2, 708 Nr.10, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Fragen vorliegen. Die Berufung der Klägerin hatte nur teilweisen Erfolg. Es wurde festgestellt, dass ein Betrag von 84,26 EUR der Forderung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten resultiert; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Insbesondere sind die umfangreichen Bargeldabhebungen an Automaten der kartenausgebenden Bank keine strafbaren unerlaubten Handlungen nach § 266b StGB. Für zwei kleine Kreditkartenumsätze konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte die Ausgleichsfähigkeit nicht mehr erwartete; zwei weitere spätere Verfügungen sind hingegen als vorsätzlich zu qualifizieren, weil der Beklagte die Belastung seiner Vermögenslage kannte und zumindest bedingt in Kauf nahm. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.