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Beschluss

9 T 221/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0105.9T221.16.00
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Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.11.2016 in seiner Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2016 wird - allein klarstellend -dahingehend ergänzt, dass die Betreuung im Übrigen aufgehoben wird, soweit sie nicht für die Aufgabenbereiche „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Gesundheitsfürsorge“ aufrechterhalten und verlängert worden ist.

Das Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.11.2016 in seiner Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2016 wird - allein klarstellend -dahingehend ergänzt, dass die Betreuung im Übrigen aufgehoben wird, soweit sie nicht für die Aufgabenbereiche „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ und „Gesundheitsfürsorge“ aufrechterhalten und verlängert worden ist. Das Rechtsmittel des Betroffenen wird zurückgewiesen. Zusatz: Berichtigungsbeschluss folgt! G r ü n d e : Für den heute 41-jährigen Betroffenen war bereits im November 2009 eine gesetzliche Betreuung angeordnet worden, welche im März 2011 wegen Wegfalls eines Betreuungsbedarfs aufgehoben wurde. Auf ein ärztliches Attest vom 18.08.2015 hat das Amtsgericht erneut ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen eingeleitet. Nach Anhörung der Betreuungsstelle der Stadt Velbert, nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. V zur Frage einer (erneuten) Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung und nach Anhörung des Betroffenen im November 2015 in den Räumlichkeiten des Klinikums Niederberg, wo der Betroffene auf der Grundlage eines bis zum 01.12.2015 befristeten PsychKG-Beschlusses des Amtsgerichts Velbert vom 10.11.2015 untergebracht war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.11.2015 eine gesetzliche Betreuung für die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmungsrecht, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Integration in das Arbeitsleben, Wohnungsangelegenheiten“ eingerichtet unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung sowie einer Überprüfungsfrist bis zum 14.11.2016. Auf das Anschreiben des Betroffenen 27.05.2016, die Betreuung zu stornieren, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betreuungsstelle der Stadt Velbert am 22.08.2016 den Betroffenen im Beisein der Ersatzbetreuerin zur gewünschten Aufhebung der Betreuung angehört und diesem nach Eingang des eingeholten weiteren Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. V vom 11.10.2016 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten und zur Absicht des Amtsgerichts gegeben, die Betreuung für die Bereiche des Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie der Gesundheitsfürsorge zu verlängern und im Übrigen die Betreuung aufzuheben. Mit angefochtenem Beschluss vom 14.11.2016 hat das Amtsgericht die gesetzliche Betreuung unter Beibehaltung der Betreuungspersonen auf die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge beschränkt und die Betreuung insofern aufrechterhalten und verlängert unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung und Bestimmung einer Überprüfungsfrist zum 14.11.2023. Mit Eingabe vom 13.12.2016, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat der Betroffene der Betreuung widersprochen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.12.2016 dem Betroffenen die Verfahrenspflegerin bestellt und nach Eingang deren Stellungnahme vom 19.12.2016 der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22.12.2016 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Akte. Das Rechtsmittel ist zulässig als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG, führt aber allein zu der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung des Tenors der angefochtenen Entscheidung; in der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg und war zurückzuweisen. 1. Zu Recht hat das Amtsgericht die für den Betroffenen eingerichtete Betreuung betreffend die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ verlängert, § 295 Abs. 1 FamFG. Danach sind für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend anzuwenden. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wobei einerseits gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf und andererseits ein Betreuer auch nur für solche Aufgabenkreise zu bestellen ist, in denen eine Betreuung erforderlich ist, § 1896 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Betroffene ist weiterhin nicht in der Lage, in den Aufgabenkreisen „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Amtsgerichts leidet der Betroffene an einer seit mehreren Jahren im Wesentlichen unbehandelten paranoiden Schizophrenie, welche beim Betroffenen in einem Beeinflussungs-, Vergiftungs- und Kontrollerleben zum Ausdruck kommt und zu einer Affekt- und Antriebsstörung insbesondere in Form einer ständigen Gereiztheit führt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen verfügt der Betroffene über keine Krankheitseinsicht und verweigert aus diesem Grunde eine Medikation. Der Betroffene ist der Ansicht, Ärzte, welche bei ihm eine psychische Erkrankung festgestellt hätten, stünden selbst unter Kontrolle und Spionage. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht mit angefochtenem Beschluss die Betreuung für die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ aufrechterhalten und verlängert, auch wenn es diesbezüglich – zum konkreten Betreuungsbedarf, welcher sich nicht bereits aus einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen ergibt (Götz in Palandt, 76. Auflage, BGB § 1896 Rn 8 ff) – an einer jeglichen Begründung im angefochtenen Beschluss fehlt, im Nichtabhilfebeschluss nur ansatzweise vorhanden ist, und ein Verstoß gegen § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG geeignet ist, den Bestand der Entscheidung zu gefährden. Auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen ist angesichts der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht des Betroffenen eine Betreuung für die Bereiche „Gesundheitsfürsorge“ sowie auch „Aufenthaltsbestimmung“ nach wie vor erforderlich, um es der Betreuerin zu ermöglichen, gegebenenfalls auch im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses eine adäquate psychiatrische Versorgung sicherzustellen, wobei beim Betroffenen Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen, die umzusetzen sind, um einer Verfestigung des Wahnsystems und einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung entgegenzuwirken. Eine geschlossene Unterbringung war mit Beschluss vom 14.11.2016 des Amtsgerichts Velbert, Aktenzeichen 8a XVII 310/15 A, befristet bis zum 13.12.2016 auch bereits angeordnet worden. Diese ist auf die Mitteilung der Betreuerin vom 12.12.2016 mit Beschluss vom 14.12.2016 indes wieder aufgehoben worden, nachdem der Betroffene am 07.12.2016 aus der geschlossenen Station des Klinikums entlassen worden war, weil nach mündlichem Bericht des behandelnden Arztes der Betroffene weder fremd- noch eigengefährdend sei – was im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht erforderlich ist – und der Betroffene gegenüber der Betreuerin angegeben habe, die Medikamente auch im häuslichen Umfeld zu nehmen und die Medikamentengabe durch einen Pflegedienst zuzulassen. Aufgrund einer solchen Zusage des Betroffenen vermag die Kammer indes nicht von einem Wegfall eines Betreuungsbedarfs für die Aufgabenbereiche „Aufenthaltsbestimmung“ und „Gesundheitsfürsorge“ auszugehen. Eine beim Betroffenen nunmehr vorliegende, belastbare Krankheits- und Behandlungseinsicht ist aus dem Grund zweifelhaft, weil sich aus dem Bericht der Betreuerin im Unterbringungsverfahren vom 12.12.2016 auch ergibt, dass die im Klinikum Niederberg verabreichte Medikation nicht zu einem Abklingen der psychotischen Symptomatik beim Betroffenen geführt hat, so dass abzuwarten bleibt, ob und inwieweit der Betroffene eine ambulante Behandlung überhaupt zulässt und eine solche zu einer Besserung der Symptomatik führen kann. Es könnte ggf. Aufgabe der Betreuerin sein, Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten mit einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie zu erörtern unter Berücksichtigung sowohl des gerichtlichen Gutachtens der Sachverständigen als auch eines aussagekräftigen Behandlungsberichtes des Klinikums Niederberg, aus welchem sich insbesondere die dem Betroffenen während dessen Unterbringung verabreichte Medikation ergibt. Zwar lehnt der Betroffene eine Betreuung für sich ab. Diese Ablehnung steht der Einrichtung bzw. Verlängerung einer Betreuung indes nicht entgegen. Gem. § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein freier Wille setzt dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, voraus. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (BGH, XII ZB 58/15). Wie oben ausgeführt, fehlt dem Betroffenen bereits eine belastbare Krankheitseinsicht. Auch unter Berücksichtigung der von der Sachverständigen festgestellten Behandlungs- und Rehabilitationsfähigkeit des Betroffenen war aufgrund der bereits erfolgten Chronifizierung seiner Erkrankung und in Anbetracht des als nur mäßig zu bewertenden Behandlungserfolges während seiner geschlossenen Unterbringung die gemäß §§ 286 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG zu bestimmende Überprüfungsfrist mit Ablauf von 7 Jahren und damit auf den 14.11.2023 zu bestimmen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Betreuerin einen Wegfall eines Betreuungsbedarfs vor diesem Zeitpunkt von sich aus dem Gericht mitteilen wird. 2. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Das Amtsgericht hat den Betroffenen gem. § 278 FamFG angehört. Es hat gemäß §§ 295 Abs. 1, 280 FamFG ein Gutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Verlängerung der Betreuung eingeholt und dieses dem Betroffenen zur Stellungnahme übersandt, womit dem Betroffenen das ihm zu gewährende rechtliche Gehör, § 30 Abs. 4 FamFG, eingeräumt worden ist. Ferner hat das Amtsgericht dem Betroffenen im Abhilfeverfahren eine Verfahrenspflegerin gem. § 276 FamFG bestellt, welche gegenüber dem Amtsgericht berichtet und der Betreuung in ihrem mit angefochtenem Beschluss aufrechterhaltenen Umfang zugestimmt hat. Von einer Anhörung der zuständigen Betreuungsbehörde konnte das Amtsgericht gemäß § 295 Abs. 1 S. 3 FamFG absehen; die Betreuungsstelle hatte zudem unter dem 21.06.2016 Stellung genommen. 3. Die Kammer hat von einer weiteren persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen, da dieser bereits vom Amtsgericht angehört worden ist, die Verfahrenspflegerin der Verlängerung der Betreuung in ihrem eingeschränkten Umfang ausdrücklich zugestimmt hat, das Einspruchsschreiben des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss keine nachvollziehbare Begründung enthält, aus welcher sich Umstände ergäben, welche eine abweichende Beurteilung möglich erscheinen ließen, und aus diesem Grund keine zusätzlichen Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). 4. Lediglich klarstellend war der angefochtene Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Betreuung im Übrigen aufgehoben wird, soweit sie durch den angefochtenen Beschluss nicht mit dem eingeschränkten Umfang aufrechterhalten und verlängert worden ist. 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Eine weitere Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.