Beschluss
16 T 463/16 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2017:0208.16T463.16.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Formularzwang eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Formularzwang eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von ursprünglich 78.898,54 DM nebst Zinsen und Kosten (Vollstreckungsbescheid des AG Düsseldorf vom 03.03.1997 – 13 B 22677/94) und hat wegen einer Teilhauptforderung von 30.000,00 EUR die Pfändung und Überweisung der angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Kreissparkasse Düsseldorf beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches im Wesentlichen mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV übereinstimmt. Die auf Seite 5 des Vordrucks unter der Überschrift „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ zu Ziff. 1-5 vorgesehenen Möglichkeiten hat die Gläubigerin nicht ausgefüllt und in Ziff. 6 ohne drucktechnische Hervorhebung gegenüber dem amtlichen Inhalt des Formulars unter Weglassung der im amtlichen Formular vorgesehenen Linien, auf denen Eintragungen des Gläubigers ermöglicht werden sollen, ergänzt: „Auszahlung des überschießenden Erlöses aus der Versteigerung oder sonstigen Verwertung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und anderen Sicherheiten, die übereignet, abgetreten oder übergeben wurden. Fortsetzung siehe Anlage“. Auf Seite 8 des Vordrucks hat die Gläubigerin die Überschrift „Es wird angeordnet, dass“ sowie die dort vorgesehenen Alternativen 2 (Herausgabe von Sparbüchern) und 3 (Gerichtsvollzieher hat für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen) angekreuzt und die zum freien Eintrag vorgesehene Alternative 6 ebenfalls angekreuzt und dort (ebenfalls ohne drucktechnische Hervorhebung gegenüber dem amtlichen Inhalt des Formulars und unter Weglassung der im amtlichen Formular vorgesehenen Linien, auf denen Eintragungen des Gläubigers ermöglicht werden sollen) eingetragen: „der Schuldner bei Sparkonten und Sparverträgen anzugeben hat, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können.diejenigen Sachen, bezüglich derer die Herausgabeansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut gepfändet sind, an den Gläubiger herauszugeben sind.der Schuldner folgende Unterlagen herauszugeben hat: eine Abschrift aller Konto-und Sparverträge Fortsetzung siehe Anlage“. Unmittelbar darauf folgend hat die Gläubigerin auch die Überschrift „Sonstige Anordnungen“ angekreuzt und in das dortige freie Textfeld eingetragen: „Weiterhin sind alle Nebenrechte zum gepfändeten Hauptanspruch mitgepfändet.“ In einer „Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs– und Überweisungsbeschlusses (…)“ hat die Gläubigerin angegeben: „1. Fortsetzung zu: Anspruch D (an Kreditinstitute) auf die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden sonstigen Ansprüche und Rechte, vor allem auf Kündigung der zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen Darlehens-, Sicherungs-, Hinterlegungs-, Spar- und Depotverträgen, sowie auf Rückübertragung des Eigentums und Herausgabe derjenigen Gegenstände und abgetretenen Forderungen, Sparbücher, Hinterlegungsscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Schmuck, Geld, Wertpapiere, Lebensversicherungen usw., welche der Drittschuldnerin zur Sicherung ihrer Ansprüche übereignet, abgetreten oder übertragen wurden. Gleichzeitig wird angeordnet, dass alle obigen Gegenstände an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind. Abänderung des Punktes 4 zu Anspruch D wie folgt: auf Zahlung aus den zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonten, auf denen die Zinsgutschriften oder die Kapitalrückzahlungen für die Wertpapiere gutgebracht sind bzw. werden. 2. Fortsetzung zur Anordnung gemäß Seite 8: Es wird die Herausgabe nachfolgender Unterlagen angeordnet: Abschriften aller Kontoauszüge ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Schwärzungen (BGH, 09.02.2012 – VII ZB 49/10 und BGH, 23.02.2012 – VII ZB 59/09) Abschriften der dem Kreditinstitut vorgelegten Bescheinigungen über einen erweiterten Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO (BGH, 21.02.2013 – VII ZB 59/10). Außerdem hat die Gläubigerin ihrem Antrag ein weiteres Blatt beigefügt, das mit „Forderungsberechnung“ überschrieben ist, die mit einer 02.08.1994 entstandenen Hauptforderung i.H.v. 106.334,86 DM beginnt und mit einem Gesamtsaldo am 28.01.1998 i.H.v. 83.017,41 DM endet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Antragsformular nebst Anlagen (Bl. 1-10 der Akte) Bezug genommen. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat die Gläubigerin zunächst unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH NJW 2016, 81 darauf aufmerksam gemacht, dass Anlagen gemäß § 3 ZVFV unzulässig seien. Nachdem die Gläubigerin die von ihr gewählte Antragsform verteidigt hat, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2016 zurückgewiesen, da er entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlagen enthalte. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie beantragt, dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Sie meint unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 20.02.2014 - VII ZB 31/13 und BGH, Beschluss v. 20.02.2014 - VII ZB 44/13), die Nutzung von Anlagen sei auch unter Berücksichtigung des Formularzwangs zulässig, insbesondere sei der Gläubiger vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei nicht formgerecht gestellt, weil die Gläubigerin durch die Beifügung von Anlagen gegen den Formularzwang verstoßen habe. Statt den gepfändeten Anspruch in dem dafür vorgesehenen Feld A zu spezifizieren, verweise die Gläubigerin auf eine Anlage, deren Text soweit auf den ersten Blick ersichtlich nicht einmal ansatzweise Änderungen zum Formulartext enthalte. Durch einen deutlich gestalteten Hinweis in Zeile 13, wonach eine Anlage nur zulässig ist, wenn in der vorgegebenen Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können, habe für die Gläubigerin auch keine Unsicherheit über den Formularzwang bestanden. Die Verwendung von Anlagen führe zu einer unnötigen Mehrbelastung des Gerichts und der Drittschuldner und mache damit den Zweck der Formulare zunichte. Dies gelte insbesondere auch für nichtssagende und vollkommen überflüssige Anlagen, die lediglich den Drittschuldner zu rechtlichen Prüfungen zwingen würden, die im Ergebnis nicht zu einem vom Formulartext abweichenden Erfolg führen würden. Es sei auch kein Grund ersichtlich, eventuelle über den Formulartext D hinausgehende Forderungen unter Anspruch G im Formular aufzuführen. Gleiches gelte für die Herausgabeansprüche. Es sei der Drittschuldnerin nicht zuzumuten, bei einem Standardvorgang wie dem vorliegenden sich mit unbestimmten Vorstellungen über eventuelle sonstige Ansprüche zu befassen. 2. Diese Auffassung wird den gesetzlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang gerecht. Durch § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wurde das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 1822). Nach deren § 2 Satz 1 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 das Antragsformular in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung eingeführt, dessen Benutzung damit zwingend vorgeschrieben ist. Insofern führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass Anträge, die dem Formzwang nicht gerecht werden, wegen Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form als unzulässig zurückzuweisen sind. Allerdings hat der Verordnungsgeber § 3 ZVFV in der Fassung vom 16.06.2014 mit Geltung für ab dem 25.06.2014 neu eingehende Anträge eingeführt. In dessen Absatz 3 ist bestimmt: „Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.“ Diese Verordnungsänderung ging auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zurück (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZB 31/13), nach der die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Danach ist es in den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, nicht zu beanstanden, wenn er das Formular insoweit unausgefüllt lässt und auf eine beigefügte Anlage verweist. Nach der beschriebenen Verordnungslage ist mithin die Nutzung von Anlagen zulässig, soweit das Formular keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bietet. Damit dürfte für einen Rückgriff auf die zuvor von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien kein Bedürfnis mehr bestehen, weil ein Formular regelmäßig keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bieten dürfte, wenn es unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. 3. Zu Unrecht hat also das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei unzulässig, weil er Anlagen enthalte. Anlagen zum Formularantrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind entgegen des zumindest missverständlichen ersten Satzes der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht schlechthin unzulässig, sondern nur, soweit das Formular eine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bietet. Auch soweit das Amtsgericht mit einem Feld A und Hinweisen in Zeile 13 argumentiert, sind diese Ausführungen, wie die Gläubigerin zu Recht rügt, unverständlich, weil das amtliche Formular weder ein Feld A (sondern nur eine hier indes nicht in Betracht kommende Eintragungsmöglichkeit im Abschnitt „Anspruch A (an Arbeitgeber)“) vorsieht noch eine Zeile 13. Es bedarf entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch keiner Änderungen des Formulartextes, um die Beifügung einer Anlage zu legitimieren. Vielmehr sind inhaltliche Abweichungen vom Formular (abgesehen vom Fall der Änderung von Rechtsvorschriften) unzulässig, § 3 Abs. 1 ZVFV n.F. Zuletzt ist auch die Überlegung des Amtsgerichts nicht tragfähig, wonach es sich bei den Inhalten der Anlagen zum Antrag um Überflüssiges handele, das lediglich den Drittschuldner zu rechtlichen Prüfungen zwingen würde, die im Ergebnis nicht zu einem vom Formulartext abweichenden Erfolg führen würden. Es entspricht dem berechtigten Interesse der Gläubigerin, die die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zwischen der Schuldnerin und der Drittschuldnerin nicht kennen wird, mit der Pfändung möglichst sämtliche Ansprüche zu erfassen, die der Schuldnerin gegenüber der Drittschuldnerin zustehen. Ihr ist es wegen des Grundsatzes der Bestimmtheit der Pfändung gleichwohl versagt, Ansprüche z.B. „aus jedem Rechtsgrund“ zu pfänden, denn die zu pfändende Forderung muss so bestimmt bezeichnet werden, dass sie von anderen Forderungen unterschieden werden kann und feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist, wobei an die Bezeichnung keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind (zu alledem: Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 8 f.). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger über die im Formular zu Anspruch D in Ziff. 1-5 aufgeführten Forderungen hinaus weitere Forderungen bezeichnen will, die mitgepfändet werden sollen, und diese, wenn der Raum unter Ziff. 6 und unter Anspruch G, wie noch zu zeigen ist, hierfür nicht ausreicht, in einer Anlage zum Antrag aufführt (BGH, Beschluss vom 20.02.2014 – VII ZB 44/13 Rn. 13). Eine dem Amtsgericht offenbar vorschwebende Prüfung, ob die Pfändung der weiteren aufgeführten Forderungen im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall sinnvoll ist oder Erfolg verspricht, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Jedenfalls fehlt jeder handfeste Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Amtsgerichts, die Ergänzungen seien „überflüssig“. Soweit damit angedeutet sein soll, dass es sich um (unzulässige) Ausforschungs- oder Verdachtspfändungen handele, sind die Bedenken des Amtsgerichts jedenfalls nicht derart ausgeführt, dass die Gläubigerin hierzu Stellung nehmen und die Kammer die Bedenken auf ihre Tragfähigkeit prüfen könnte. Mit ihrem hier in Bezug auf die zu pfändenden Forderungen weit gefassten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verstößt die Gläubigerin wohl nicht gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die es lediglich verbietet, Erklärungen gegen besseres Wissen abzugeben (Thomas/Putzo § 138 Rn. 3). Sie darf Tatsachen behaupten, über die sie keine positive Kenntnis hat und im Regelfall auch nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich und möglich hält (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247 und ständig). Nur eine willkürliche, "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung einer Forderung ohne jeden Anhaltspunkt für ihr Bestehen ist unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 – IXa ZB 229/03 –, Rn. 12, juris). Von einer derart willkürlichen Behauptung kann nach der vorstehend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Bezeichnung von Ansprüchen des Schuldners gegen drei an seinem Wohnsitz tätige Geldinstitute nicht gesprochen werden (BGH a.a.O.). Demgemäß dürfte auch im vorliegenden Fall die Bezeichnung der zusätzlich zu pfändenden Forderungen und Rechte noch zulässig sein. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob einzelne der ergänzten Forderungen und Rechte deshalb keiner Erwähnung im Antrag bedürfen, weil die Gläubigerin zusätzlich die Anordnung beantragt hat, dass alle Nebenrechte zum gepfändeten Hauptanspruch mitgepfändet werden sollen. Es kommt durchaus in Betracht, dass zumindest ein Teil der ergänzend aufgeführten Forderungen und Rechte sich als Nebenrecht darstellt, z.B. könnte das Recht auf Kündigung von Darlehens- und anderen Verträgen als Nebenrecht des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens aus diesem Vertrag anzusehen sein. Die in der Anlage zum Antrag aufgeführten Ergänzungen sind auch nicht, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ohne nähere Begründung ausführt, nichtssagend oder unsubstantiiert. So betrifft beispielsweise die erste von der Gläubigerin beantragte Ergänzung die Pfändung „sonstiger Ansprüche und Rechte aus der Geschäftsverbindung“ (insoweit liegen Bedenken gegen die Bestimmtheit nicht fern, s.o.), „vor allem“ auf Kündigung von bestimmten Verträgen sowie auf Rückübertragung des Eigentums und Herausgabe von sicherungshalber übereigneten, abgetretenen oder übertragenen Gegenständen und Rechten. Dass die Pfändung solcher Rechte vom Gläubiger berechtigterweise versucht wird, dürfte nicht zweifelhaft sein. Ebenso dürfte feststehen, dass diese Rechte weder nichtssagend noch unsubstantiiert aufgezählt worden sind. Die vorstehenden angesprochenen Gründe können daher die Zurückweisung des Antrags nicht tragen. 4. Die angefochtene Entscheidung erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig. Das Amtsgericht weist in Bezug auf die vorgenommenen Ergänzungen zum Anspruch D zu Recht darauf hin, dass die in die Anlage aufgenommenen Ergänzungen in das Formular selbst, und zwar, soweit der unter Anspruch D Ziff. 6 zur Verfügung stehende Raum nicht ausreicht, zumindest dann in den Abschnitt „Anspruch G“ hätten aufgenommen werden müssen, wenn der dort zusammen mit dem unter Anspruch D Ziff. 6 zur Verfügung stehende Raum ausreicht. Denn das amtliche Formular weist (in seiner seit 2014 geltenden neuen Fassung) eingangs dieses Abschnitts G ausdrücklich darauf hin, dass der dort zur Verfügung stehende Raum für weitere Freitexteintragungen gerade (auch) für (weitere) Ansprüche (des Schuldners) gegen schon aufgeführte Drittschuldner vorgesehen ist, soweit der dafür (in Abschnitt D) vorgesehene Platz unzureichend ist. So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer in dem von der Gläubigerin zitierten Beschluss vom 03.11.2014 (16 T 281/14) ausgeführt hat, die Gläubigerin sei nicht gehalten, diese Ansprüche unter dem auf Seite 6 befindlichen Gliederungspunkt des Formulars („Anspruch G (an Sonstige)“) aufzuführen, weil dieser Gliederungspunkt sonstige Drittschuldner und nicht Kreditinstitute als Drittschuldner betreffe. Diese Entscheidung ist zu der früheren Fassung des amtlichen Formulars ergangen, das im hier entscheidenden Punkt geändert worden ist. Gleiches gilt für die begehrten Herausgabeanordnungen. Auch insoweit ist weder dargestellt noch ersichtlich, warum die Angaben nicht auf Seite 8 des Formulars unter „sonstige Anordnungen“ eingetragen wurden, wo sie der Sache nach hingehören und wo auch ausreichend Platz vorgesehen ist. 5. Für den Fall, dass die Gläubigerin einen neuen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestellt, besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Antrag auch deshalb unzulässig ist, weil dem Antrag eine (zudem unvollständige, im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbare und den aktuellen Forderungsstand nicht wiedergebende und damit ihren Zweck verfehlende) Forderungsaufstellung beigefügt ist, für die kein Bedürfnis bestand. Die Gläubigerin hat die Forderung, wegen derer vollstreckt wird, ohne Schwierigkeiten in das Formular eintragen können und eingetragen (Teilhauptforderung über 30.000,00 EUR). Da das Formular mithin eine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit bereitgestellt hat, war die Beifügung einer Anlage, die eine Forderungsaufstellung enthält, unzulässig. Daneben gibt die äußere Gestaltung des Antrags Anlass zu dem Hinweis, dass das amtliche Formular gerade auch in den hier interessierenden Abschnitten (z.B. Anspruch D Ziff. 6, Anspruch G, letzte Alternative der beantragten Anordnungen auf Seite 8) Linien enthält, auf denen Freitexteintragungen vorgesehen sind, während der Antrag der Gläubigerin diese Linien nicht mehr enthält, sondern dort Text eingetragen ist ohne jede drucktechnische Hervorhebung. Damit ist dem Gericht nicht mehr möglich, rasch zu erfassen, welche Antragsinhalte Bestandteil des gesetzlichen Formulars sind und welche Antragsinhalte frei vom Antragsteller formuliert sind. Damit wird die gerichtliche Bearbeitung des Antrags nicht unerheblich erschwert, was dem Zweck des Formularzwangs zuwiderläuft. Es spricht vieles dafür, dass diese drucktechnische Gestaltung des Antrags unzulässig ist. Die Gläubigerin wird daher dafür Sorge tragen müssen, dass die im amtlichen Formular enthaltenen Linien in ihren Anträgen nicht gelöscht werden, damit ihre Eintragungen in das Formular, die vorzugsweise drucktechnisch anders gehalten werden sollten als der amtliche Formulartext, als solche erkennbar bleiben. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Gerichtsgebühr für die erfolglose Beschwerde ohne Kostenentscheidung eingezogen wird und Erstattungsansprüche zwischen den Parteien nicht in Betracht kommen, nachdem das Verfahren ohne Beteiligung der Schuldnerin geführt wird. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, denn die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Gläubigerin als Sparkasse eine Vielzahl gleichartiger Anträge zu stellen haben wird. Außerdem ist die Zulassung auch zur Fortbildung des Rechts geboten, weil derzeit, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den hier entscheidungserheblichen Fragen vorliegt (§ 574 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.