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Beschluss

16 T 43/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0220.16T43.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 22.11.2016 (11 C 45/16) wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 22.11.2016 (11 C 45/16) wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Vergütung des Antragstellers für sein veterinärmedizinisches Gutachten vom 29.09.2016, mit der er einen tiermedizinischen Behandlungsverlauf beurteilen und der Behauptung eines tierärztlichen Behandlungsfehlers nachgehen sollte, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf 1.233,20 € festgesetzt und hierbei die Leistungen des Sachverständigen nach billigem Ermessen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG der Honorargruppe M 3 gem. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. Er verweist auf die Rechtsprechung des für den hiesigen Bezirk zuständigen Kostensenats des Oberlandesgerichts, wonach Gutachten aus dem Bereich der Veterinärmedizin dem neuen Sachgebiet „Tiere“ (Nr. 36 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) zuzuordnen seien und meint, die in den Honorargruppen M1 bis M3 aufgeführten Begutachtungsgegenstände seien zwar nicht abschließend, aber eindeutig ausschließlich humanmedizinischer Natur. Das Amtsgericht hat es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen, und hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert erreicht, weil der Beteiligte zu 2 erkennbar eine Herabsetzung des zuerkannten Stundensatzes auf 70,00 EUR, also eine Reduzierung des Honorars um 10 x 30,00 EUR = 300,00 EUR zzgl. MWSt. erstrebt, so dass es auf die ausdrückliche Zulassung der Beschwerde im angefochtenen Beschluss nicht ankommt. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Beschluss an und macht sie sich zur Vermeidung bloßer Wiederholungen zu Eigen. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OLG Düsseldorf überzeugt nicht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2016 – 6 W 20/16, juris, OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 – 17 W 207/14, juris). Auf die Auffassung des Bezirksrevisors, wonach die Honorargruppe M 3 ausschließlich humanmedizinische Begutachtungsgegenstände beschreibe, kommt es nicht an. Aus Sicht der Kammer umfasst das Sachgebiet Nr. 36 „Tiere“ nicht medizinische Gutachten. Diese fallen nach dem Gesetzeswortlaut unter die Honorargruppen M 1 bis M 3. Dass tiermedizinische Gutachten keine medizinischen Gutachten seien, vermag die Kammer nicht zu erkennen. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Die weitere Beschwerde ist zuzulassen. Die Sache hat wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts grundsätzliche Bedeutung, § 4 Abs. 5 JVEG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (Landgericht, Eiland 1, 42103 Wuppertal) einzulegen.