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Urteil

17 O 252/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0313.17O252.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a d Die Kläger machen Schadensersatz aufgrund einer vorgetragenen Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der zwischen den Parteien in der Vergangenheit bestehenden Geschäftsbeziehung geltend. Die Kläger betrieben in der Vergangenheit unternehmerische Tätigkeiten als Gerüstbauer. Als wirtschaftliche Investitionen, die unter anderem der Altersvorsorge dienen sollten, erwarben sie das Eigentum an den Immobilien U-Straße – 10 in N und E-Straße – xx in V. Sie beabsichtigten, die Immobilien mit Hilfe der aus ihnen zu erzielenden Mieteinnahmen zu entschulden und anschließend von den Mieten ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im Sommer 2008 planten die Kläger eine Umfinanzierung der genannten Immobilien und kontaktierten in diesem Zusammenhang die Beklagte. Im Rahmen von ersten Gesprächen, die seitens der Beklagten maßgeblich durch deren Prokuristen Herrn L geführt wurden, stand eine Finanzierung in Höhe von 1.500.000,00 EUR im Raum. Mit Schreiben vom 30.07.2008 (Anlage K1, Bl. 38) übermittelte der Kläger dem Zeugen L unter dem Betreff „weitere Unterlagen Finanzierungsanfrage“ unter anderem einen ausgefüllten Selbstauskunftsbogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger (Anlage K1, Bl. 39 f. bzw. K2, Bl. 50 f.) sowie eine Übersicht über den Kontoverlauf eines Girokontos mit der Bemerkung „R. u. A. C Privatkonto sowie Mieten“ (Anlage K1, Bl. 44 f. d. A.). Sie übermittelten ferner Kontoumsätze des sogenannten Miet- und Darlehenskontos (Anlage K1, Bl. 42 f., 46), des Geschäftskontos (Anlage K1, Bl. 47). Wegen der weiteren Einzelheiten der mit Schreiben vom 30.07.2008 erfolgten Angaben über die Vermögensverhältnisse der Kläger wird auf die Anlage K 1 (Bl. 38 ff. d. A.) verwiesen. Im August 2008 ließen die Kläger Wertgutachten über die beiden in Rede stehenden Immobilien erstellen. Darin wurde für beide Objekte zusammen ein Marktwert von 1.982.000,00 EUR ermittelt. Unter Vornahme eines Abschlages in Höhe von insgesamt 30 % errechnete die Beklagte daraufhin als Wert zur Kreditbesicherung einen Betrag von 1.427.040, dem ein entsprechender Blankoanteil von 72.960,00 EUR gegenüber stand. Die Parteien schlossen sodann mit Erklärungen vom 29.09.2008 bzw. 30.09.2008 und 02.10.2008 einen Darlehensvertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 1.500.000,00 EUR (Anlage K6, Bl. 59 ff.) sowie einen Kreditvertrag über einen Kontokorrentkredit in Höhe von 30.000,00 EUR (Anlage K7, Bl. 67 ff.). Als Verwendungszweck war in dem Annuitätendarlehen angegeben: „gewerbliche Baufinanzierung der Objekte U-Straße – x und E-Straße – xx in V“. In beiden Verträgen vereinbarten die Parteien als Sicherheiten die Einräumung einer erstrangigen Grundschuld über einen Nominalwert von 900.000,00 EUR auf dem Grundstück in V, die Einräumung einer erstrangigen Grundschuld über einen Nominalwert von 630.000,00 EUR auf dem Grundstück in N sowie die stille Abtretung der Mietansprüche aus den Objekten U, U2 – # und E x-xx V an die Beklagte. Darüber hinaus lagen beiden Verträgen die AGB der Beklagten zugrunde. Hinsichtlich der Grundschulden schlossen die Parteien jeweils eine Sicherungsvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen, der AGB der Beklagten sowie der Sicherungsvereinbarungen wird auf die Anlagen K 6, K 7 und K 9 (Bl. 59 f., 67 f. u. 79 f. d. A.) verwiesen. Als weitere Sicherheit unterzeichneten die Parteien jeweils eine gesonderte Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen aus der Vermietung der in Rede stehenden Immobilien in V und N. In diesen beiden Vereinbarungen finden sich unter Ziffer 8 „Einziehung der Forderungen durch die Bank“ (Bl. 78 d. A.) Regelungen über die Offenlegung der Mietzession gegenüber Dritten. Unter Ziffer 8 Abs. 3 heißt es unter anderem: „Die Offenlegung der Forderungsabtretung und die Einziehung der Forderungen wird die Bank dem Sicherungsgeber unter Fristsetzung schriftlich androhen (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung über die Sicherungszession wird auf die Anlage K 8 (Bl. 73 f.) Bezug genommen. Ende Oktober 2008 zahlte die Beklagte den Darlehensbetrag an die Kläger aus. Im Zeitraum vom 24.04.2009 bis zum 05.07.2010 wurden die beiden durch das streitgegenständliche Darlehen finanzierten Immobilien der Kläger mit weiteren Grundpfandrechten im Nominalbetrag von insgesamt 840.000,00 EUR belastet. Bereits am 02.12.2009 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.11.2009 über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR für Forderungen der Sparkasse H, R, V (im folgenden Sparkasse HRV) gegen die Kläger zugestellt (Anlage B8, Anlagenordner). Gleichzeitig wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst ausgesetzt sei. Am 04.03.2010 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Stadt V wegen einer gegenüber den Klägern bestehenden Forderung in Höhe von 119,55 EUR zugestellt (Anlage B9, Anlagenordner). Mit Email vom 06.01.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich ein Mieter der Immobilie in V mit einem Betrag von ca. 14.000,00 EUR in Rückstand befinde und bat die Beklagte vor diesem Hintergrund um Aussetzung der Raten für 2 bis 3 Monate. Zudem äußerte er, dass eine anstehende Ölbeschaffung die Kläger andernfalls überfordern werde. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Mail wird auf die Anlage B 16 (Anlagenorder) verwiesen. Am 09.03.2010 wurde auf Antrag der Stadt V die Zwangsversteigerung E-Straße – xx in V angeordnet. In den Monaten April und Mai 2010 zahlten die Antragsteller aufgrund anderweitiger Darlehensverbindlichkeiten der Sparkasse HRV geschuldete Monatsraten von 2.000,00 EUR nicht mehr. Am 03.05.2010 übersandten die Kläger der Beklagten eine neue Aufstellung über die Mieteinnahmen mit dem Stand 01.05.2010. Danach belief sich der Nettomietertrag beider in Rede stehender Objekte auf nunmehr lediglich 13.881,00 EUR pro Monat, also 166.572,00 EUR pro Jahr (vgl. Anlage K 10, Bl. 84 d. A.). Im Rahmen der Vermögensauskunft vom 30.07.2008 hatten die Kläger noch jährliche Nettomieterträge von 193.832,00 EUR angegeben (vgl. Anlage K 1, Bl. 52 d. A.). Darüber hinaus wiesen die Kläger in der Aufstellung vom 01.05.2010 aus, dass Mieteinnahmen aus den Immobilien in V und N für 6 Mietverhältnisse in Höhe von monatlich insgesamt 2.457,00 EUR auf nicht bei der Beklagten geführte Konten eingingen. Ebenfalls unter dem 03.05.2010 unterrichtete der Kläger die Beklagte per Email darüber, dass die Kläger sich seit über 2 Jahren mit der Stadt V wegen Wasserschäden an der Immobilie in V streiten würden (Anlage B10, Anlagenordner). Die Kläger hätten deshalb die Aufrechnung in Bezug auf laufende Grundabgaben erklärt und entsprechende Zahlungen eingestellt. Die Stadt V habe indes ein Zwangsversteigerungsverfahren „angeschoben“ und habe eine Vorpfändung der Mietzahlungen ausgebracht. Der Kläger schreibt in dieser Email sodann weiter: „Bitte lassen Sie uns kurzfristig ein Schreiben zwecks Weiterleitung an die Stadt V und gegebenenfalls die betroffenen Mieter zukommen, in welchem auf die Abtretung der Mieten und die damit verbundene Unpfändbarkeit verwiesen wird. Ich denke, dass die Mieten dann weiter auf das bekannte Mietkonto fließen dürfen, da es der Bank überlassen bleibt, welche weitergehenden Verfügungen sie im Rahmen ihrer Rechte trifft.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Email vom 03.05.2010 wird auf die Anlage B10 Anlagenordner bzw. K 13 des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Landgericht Essen, 6 O 412/14 (dort Bl. 74 d. A.) verwiesen. Die Beklagte versandte daraufhin an sämtliche Mieter der Immobilie in V sowie an die Stadt V ein Schreiben, indem sie die Empfänger über die Mietzession hinsichtlich der Immobilie E-Straße – xx informierte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben wird auf die Anlage B 18 (Anlagenordner) Bezug genommen. In der Folgezeit gab die Beklagte die infolge der Mietzession vereinnahmten Beträge nicht – auch nicht teilweise – gegenüber den Klägern frei. Am 14.06.2010 wurde der Beklagten eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamtes V überwiesen, die die Klägerin als Schuldnerin für einen Betrag von 45.509,15 EUR sowie den Kläger als Vollstreckungsschuldner über einen Betrag von 57.736,78 EUR auswiesen (Anlage B13, Anlagenordner). Die Beklagte informierte die Kläger hierüber mit Schreiben vom 29.06.2010 (Anlage B19, Anlagenordner bzw. K19 des Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem LG Essen, 6 O 412/14, dort Bl. 85, 85 R.). In diesem Schreiben erklärte die Beklagte zudem die Kündigung des Darlehensvertrages über die Einräumung eines Kontokorrentkredits von 30.000,00 EUR und kündigte an, während der Dauer der Pfändung keine Verfügungen zuzulassen. Schließlich drohte die Beklagte an, innerhalb von 2 Wochen die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zu erklären, wenn die Verpfändung bis dahin nicht ausgesetzt oder ein ausreichender Geldbetrag vorhanden sei. Mit Schreiben vom 29.06.2010 widerrief die Sparkasse HRV gegenüber der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.11.2009 über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR (Anlage B 20, Anlagenband). Der Kläger übersandte der Beklagten, dem Zeugen L, am 01.07.2010 eine Email (Anlage B21, Anlagenordner), in deren Anhang sich eine auszugsweise Korrespondenz mit der Kreissparkasse Düsseldorf sowie der Sparkasse HRV befand. Aus dieser Korrespondenz ergibt sich unter anderem, dass die Kreissparkasse Düsseldorf bereits am 02.06.2010 die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung mit den Klägern erklärt und einen Betrag in Höhe von 106.286,17 EUR zur Rückzahlung bis zum 09.07.2010 fällig gestellt hatte. Zudem ergab sich aus der angehängten Korrespondenz, dass die Kläger am 01.06.2010 ihre eigene wirtschaftliche Situation als äußerst prekär schilderten und eine zwangsweise Vermarktung der Sicherheiten zugunsten der Sparkasse Düsseldorf deshalb als nahezu aussichtslos einschätzten. Aus dem Anhang der Email vom 01.07.2010 befindlichen Korrespondenz ergibt sich desweiteren, dass die Kläger am 01.07.2010 gegenüber der Sparkasse HRV versicherten, über keine freien Vermögenswerte mehr zu verfügen und die den verschiedenen Kreditinstituten übersicherten Immobilien im besten Fall (keinesfalls in der Zerschlagung) die erstrangigen Ansprüche der Institute absicherten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Email des Klägers an den Zeugen L vom 01.07.2010 sowie der dieser Email beigefügten Korrespondenz wird auf die Anlage B 21 (Anlagenordner) verwiesen. Nachdem weitere Gespräche zwischen den Parteien geführt worden waren, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2010 die Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung mit den Klägern und stellte ein Schuldsaldo in Höhe von 1.459.889,95 EUR fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Anlage K 18 des PKH-Verfahrens vor dem Landgericht Essen, 6 O 412/14 (dort Bl. 83 f.) verwiesen. In der Folgezeit erklärten weitere Kreditinstitute die Kündigung der Geschäftsverbindung zu den Klägern. Die beiden durch die Beklagte finanzierten Immobilien sowie deren selbst genutzte Privatimmobilie wurden im Rahmen der Zwangsvollstreckung zwangsversteigert. Für die Privatimmobilie wurde dabei ein Erlös in Höhe von 360.000,00 EUR erzielt. Ende Dezember 2013 leiteten die Kläger ein Beschwerdeverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken ein. Dieses Verfahren endete mit dem Schlichtungsspruch des Ombudsmanns vom 25.06.2014, der den Klägern am 30.06.2014 zugestellt wurde. Der Ombudsmann verhalf der Beschwerde nicht zum Erfolg. (Anlagen K 22, K 23 des PKH-Verfahrens vor dem Landgericht Essen, 6 O 412/14, dort Bl. 89 f.). Mit der Klage machen die Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.201.500,00 EUR geltend, der sich aus behaupteten entgangenen Mieteinnahmen in Höhe von 399.000,00 EUR und vorgetragenem verlustig gegangenen Eigenkapital in Höhe von 802.500,00 EUR zusammensetzt. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Seite 24 f. der Klageschrift (Bl. 24 f. d. A.) Bezug genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe den geltend gemachten Schaden schuldhaft durch Verletzung ihrer Pflichten aus der Geschäftsbeziehung verursacht. Insbesondere sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die Mietzession durch Schreiben vom 03.05.2010 gegenüber der Stadt V und den weiteren Mietern zu offenbaren. Hierin lägen Verstöße gegen § 8 Ziffer 3 der Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen aus Vermietung und Verpachtung vom 02.10.2008, sowie gegen das Bankgeheimnis. Zudem hätte eine Zustimmung bzw. Aufforderung zur Offenlegung seitens der Kläger der Schriftform bedurft nach § 492 BGB. Die Kläger behaupten, sie hätten ohne das „Vorpreschen“ der Beklagten mit der Stadt V eine Bereinigung herbeiführen können, zumal sie noch finanzielle Mittel von ihren Eltern hätten bekommen können oder aber Anlagevermögen aus der Q GmbH zu einem Betrag von etwa 62.000,00 EUR hätten veräußern können. Zudem meinen die Kläger, die Beklagte sei nach der Offenlegung der Mietzession jedenfalls verpflichtet gewesen, solche Mieteinnahmen, die über der monatlichen Darlehensrate gelegen hätten, gegenüber den Klägern freizugeben. Indem die Beklagte dies unterlassen habe, habe sie die Liquidität der Kläger „abgeschnürt“, so dass auch andere Verbindlichkeiten nicht mehr hätten bedient werden können. Die Kläger sind ferner der Ansicht, die Beklagte habe kein Recht zur Kündigung der Geschäftsbeziehung gehabt, zumal die Kläger vor der Kündigungserklärung zu keinem Zeitpunkt mit einer Ratenzahlung in Rückstand gewesen seien. Zudem seien – so behaupten die Kläger – der Beklagten von Beginn an der Geschäftsverbindung an sämtliche wirtschaftlichen Verhältnisse genau so, wie sie sich im Mai und Juli 2010 dargestellt hätten, bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung bekannt gewesen. Es hätte auch im Juli 2010 noch beleihungsfähiges Vermögen existiert. Aus den Veräußerungen von Gerüstmaterial hätten sie im Jahr 2010 Einnahmen in Höhe von gerundet 62.000 EUR netto, was unstreitig ist, sowie bis Oktober 2010 gerundet netto weitere 208.000,00 EUR erzielt (Anlage K24b, Bl. 85 f.). Sie sind ferner der Ansicht, bei dem von der Beklagten gewährten Annuitätendarlehen habe es sich für die Beklagte erkennbar um ein Sanierungsdarlehen gehandelt. Die Anforderungen an ein Recht zur Kündigung seien deshalb besonders hoch und vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei vor Ausspruch einer Kündigung eine Androhung erforderlich gewesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 1.201.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2010 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auf den weiteren aufgrund der unberechtigten Offenlegung der Mietzession vom 03.05.2010 und Kreditkündigung vom 09.07.2010 noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, sie sei bereits im Hinblick auf das Schreiben vom 03.05.2010 (Anlage B 10, Anlagenordner) zur Offenlegung der Mietzession berechtigt gewesen. Zudem betreffe Ziffer 8 Abs. 3 der Zessionsvereinbarungen lediglich Sachverhalte, in denen der Sicherungsgeber mit einer Offenlegung der Zession noch nicht rechnen müsste. Darüber hinaus sei die Offenlegung einer stillen Zession auch ohne Vorkündigungsfrist dann möglich, wenn es darum gehe, sachlich begründete Anfragen anderer Gläubiger zu beantworten. Dies müsse aber erst recht gelten, wenn es darum gehe, einen unzulässigen Zugriff auf das Sicherungsgut abzuwehren. Sie vertritt ferner die Ansicht, zu einer Herausgabe von Mietzuflüssen jenseits der monatlichen Ratenhöhe schon deshalb nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil sie hierzu aufgrund der Pfändung des Finanzamtes V nicht mehr in der Lage gewesen sei. Daneben habe sie infolge des Wertverlustes der Immobilien und des damit einhergehenden Blankoanteils auch ein Recht zum Einbehalt aufgrund des vereinbarten Bankenpfandrechts gehabt. Die Beklagte meint, zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt gewesen zu sein, wobei sich die Vermögensverhältnisse der Kläger seit Beginn der Geschäftsbeziehung wesentlich verschlechtert hätten. Allein der Umstand, dass anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger eingeleitet worden seien, stelle bereits einen ausreichenden Kündigungsgrund dar. Ferner sei sie auch deshalb zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die Kläger – so behauptet die Beklagte – bei Beginn der Geschäftsbeziehung falsche Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht hätten. Der Wert der Privatimmobilie sei viel zu hoch angegeben worden und es seien Steuerschulden sowie Leasingverbindlichkeiten verschwiegen worden. Darüber hinaus meint die Beklagte, dass sich ein Kündigungsrecht wegen erheblichen Verstoßes gegen vertraglicher Pflichten der Kläger ergebe, indem diese nicht unerhebliche Mieteinnahmen nicht über das Konto der Beklagten habe laufen lassen und sie so vertragswidrig der stillen Mietzession entzogen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kläger haben die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche bereits in einem Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Essen mit dem Aktenzeichen 6 O 412/14 – dort allerdings mit einer beabsichtigten Klageforderung in Höhe von 2.786.075,80 EUR – geltend gemacht. Mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.03.2015 das PKH-Gesuch zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 03.08.2015 nicht abgeholfen. Auf die genannten Entscheidungen des Landgerichts Essen wird verwiesen (6 O 412/14, Bl. 335 f. bzw. 450 ff.). Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24.02.2016 unter dem Aktenzeichen I-31 W 50/15 (Akte des LG Essen 6 O 412/14, Bl. 580 ff.) die Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts Essen als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen. Die Akte des Landgerichts Essen 6 O 412/14 hat die Kammer beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die beigezogene Akte erst kurz vor dem Terminstag vorgelegen habe, so dass diese nicht mit der gewünschten Gründlichkeit habe durchgearbeitet werden könne. Dies werde aber bis zum Verkündungstermin geschehen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Kläger den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2017 zur Akte gereicht, auf dessen Inhalt verwiesen wird. E t s c h e i d u g s g r ü d e Die Klage ist unbegründet. I. Es kann dahinstehen, ob die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gegeben ist, denn die Beklagte hat sich jedenfalls rügelos zur Sache eingelassen (§ 39 ZPO). II. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.201.500,00 EUR. 1. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB Eine Pflichtverletzung der Beklagten durch etwaige unzulässige Offenlegung und Verwertung einer stillen Mietzession, sowie durch eine unzulässige Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Kreditverträge besteht nicht. a. Indem die Klägerin die Mietzession gegenüber der Stadt V und den anderen Mietern der Immobilie in V mit Schreiben vom 03.05.2010 trotz fehlender vorheriger Androhung offen gelegt hat, hat sie ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Klägern nicht verletzt. Die Kammer schließt sich in diesem Zusammenhang der Argumentation und den Rechtsausführungen der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen in dem Beschluss vom 23.03.2015 (Aktenzeichen: 6 O 412/14, Bl. 335 ff.) in jeder Hinsicht an. Das Landgericht hat diesbezüglich zur Begründung ausgeführt und dabei mit der Bezeichnung „Antragsteller“ die Kläger und mit „Antragsgegnerin“ die Beklagte gemeint: „Zwar hatten die Parteien im Rahmen der beiden Zessionsvereinbarungen vom 02.10.2008 jeweils unter Ziffer 8 Abs. 3 vereinbart, dass die Antragsgegnerin die Offenlegung der Zession den Antragstellern unter Setzung einer Frist von mindestens einer Woche androhen werde. Jedoch haben die Antragsteller die Antragsgegnerin von dieser Pflicht zur vorherigen Androhung durch ihre Email vom 03.05.2010 entbunden, indem sie diese selbst ausdrücklich darum baten, ihnen „kurzfristig ein Schreiben zwecks Weiterleitung an die Stadt V und ggfl. die betroffenen Mieter zukommen (zu)lassen, in welchem auf die Abtretung der Mieten und die damit verbundene Unpfändbarkeit verwiesen wird.“ Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Bitte der Antragsteller nach ihrer Formulierung nicht auf eine direkte Übersendung einer derartigen Erklärung an die Stadt und die Mieter, sondern darauf gerichtet war, diese Erklärung zunächst an sie – die Antragsteller – zu übermitteln. Allerdings haben die Antragsteller mit der Wahl ihrer Formulierung aus Sicht der Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie beabsichtigten, die genannten Personen über die Zession sehr zeitnah zu informieren und nur zu diesem Zweck das Schreiben wünschten. Aus Sicht der Antragsgegnerin war deshalb nach Auffassung der Kammer in keiner Weise erkennbar, dass die Antragsteller Einwände gegenüber einer direkten Übersendung haben würden; Anhaltspunkte für einen inneren Vorbehalt der Antragsteller, von einer Weiterleitung an die Stadt und die Mieter abzusehen, enthielt die Email nicht. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin dieses Schreiben so verstehen, dass die Antragsteller aufgrund der in der Email geschilderten zeitlichen Eile auf den Schutz, den ihnen die Regelung in Ziffer 8 Abs. 3 der Zessionsvereinbarung bot, bereits in eigenem Interesse verzichteten, da dies insbesondere dem in der Email geschilderten Ziel der ganz kurzfristig erforderlichen Abwendung der Vorpfändung aufgrund des damit verbundenen Zeitgewinns zuträglich war. Auch lässt sich dem Schreiben der Antragsteller vom 03.05.2010 nicht entnehmen, dass die Stadt V nur die Vorpfändung der Mietzahlungen eines Mieters beabsichtigte. Vielmehr sprechen die Antragsteller selbst in dieser Email von einer drohenden Vorpfändung „der Mieten“ und einer Übersendung des Schreibens an „die betroffenen Mieter“. Insoweit bestand aus Sicht der Antragsgegnerin kein Anlass, von einer Information sämtlicher Mieter abzusehen. In diesem Zusammenhang dahinstehen kann aus Sicht der Kammer, ob die Antragsteller eine Zwangsvollstreckung durch die Stadt V letztlich durch eine „Finanzspritze“ ihrer Eltern oder die Veräußerung von Anlagevermögen der Q GmbH hätten abwenden können. Wenngleich hierfür wenig spricht, da es aus Sicht der Kammer in diesem Fall mehr als nahe gelegen hätte, die rechtliche Auseinandersetzung mit der Stadt V auf diese Weise bereits zu einem früheren Zeitpunkt – spätestens nach Zurückweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsversteigerungsverfahrens durch Schreiben der Stadt V vom 12.04.2010 (Anlage K 12, Bl. 73 d. A.) – zu „entschärfen“, zumal diese – wie den Antragstellern bekannt sein musste – in ihrer Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 1, 2 VwVG NRW in der Lage war, selbst die Zwangsvollstreckung zu betreiben, kommt es hierauf nicht an, weil die Antragsteller selbst – wie soeben aufgezeigt – bewusst und gezielt den Grund für die schnelle Offenlegung der Mietzession setzten.“ Auch die vorgetragene Korrespondenz zwischen den Klägern und Herrn L im Nachgang zu der Email vom 03.05.2010 gegen 9.45 Uhr führt nicht zu einer anderen Bewertung des Sach- und Streitstandes dahingehend, dass eine Pflichtverletzung in der Offenlegung der Mietzession zu sehen ist. Denn wie auch das Landgericht Essen in dem Nichtabhilfebeschluss bereits ausgeführt hat, baten die Kläger nach eigenem Vortrag in der die Korrespondenz abschließenden Email vom 03.05.2010 gegen 15.09 Uhr den Kreis der Empfänger einzugrenzen, teilten aber gleichzeitig die angeforderten Kontaktdaten für die Offenlegung der Zession mit. Die Bereitstellung der Kontaktdaten ist hierbei unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände aus dem nach § 133, 157 BGB entscheidenden Verständnis der Beklagten geeignet, das Einverständnis der Kläger mit der Offenlegung der Zession zu zeigen. Insoweit war auch etwaige vorhergehende Korrespondenz mit abweichendem Inhalt überholt, das heißt, unbeachtlich geworden. Insbesondere auch aufgrund der zweiten Email vom 03.05.2010 (Anlage K 66 des PKH-Verfahrens vor dem LG Essen, 6 O 412/14) ergibt sich, dass die Kläger mit der Offenlegung der Mietzession einverstanden waren. So heißt es dort: „Wenn ich es richtig sehe, dürfte es doch ausreichen, wenn wir die Mieter anschreiben, welche in V bekannt sind. Dies dürften sein: - GmbH - B GmbH - M Kfz-Technik … Bitte lassen Sie uns wissen, wer von der NB welches Schreiben bekommt/bekommen soll, damit wir wie besprochen vorwarnen können.“ Wie bereits das OLG Hamm in der Beschwerdeentscheidung auf Seite 2 (Bl. 580 R. d. A. LG Essen, 6 U 412/14) ausgeführt hat, lässt sich insbesondere letzterer Formulierung entnehmen, dass der Kläger davon ausging, dass die Beklagte entsprechende Schreiben an die Mieter selbst versenden würde. Anders konnte und musste jedenfalls die Beklagte den Inhalt dieser Emails von ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht verstehen. Insofern bedurfte es naturgemäß auch keiner vorherigen Androhung mehr. Darüber hinaus war die Beklagte zur Offenlegung der Mietzession bereits deshalb berechtigt, weil ihr der Kläger in der ersten Email vom 03.05.2010 mitgeteilt hatte, dass die Stadt V beabsichtige, eine Vorpfändung der Mieten auszubringen. Die Beklagte durfte daher von einer Gefährdung ihres Sicherungsrechtes dergestalt ausgehen, dass die Mieter unter Umständen die Mietzahlungen an die Stadt V leisten würden. Davor konnte und durfte sich die Antragsgegnerin durch eine Offenlegung der Mietzession als zunächst mildestes Mittel schützen (OLG Hamm Beschluss v. 24.02.2016, I – 31 W 50/15, Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 96 Rn. 87). In diesem Zusammenhang kommt aus den vorgenannten Gründen auch kein Verstoß gegen das Bankgeheimnis in Betracht, da die Kläger gerade die Mitteilung und damit Offenlegung erbaten. Abgesehen von der Stadt V und den betroffenen Mietern hat die Beklagte gegenüber sonstigen Dritten, insbesondere Drittgläubigern, die Zession nicht offengelegt. Die Erklärung der Kläger, die eine Offenlegung der Mietzession ermöglichte, bedarf entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht der Schriftform nach § 492 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen tatsächlich um Verbraucherdarlehen handelte. Denn der Anwendungsbereich der Norm ist diesbezüglich nicht eröffnet. § 492 BGB betrifft die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen beziehungsweise zu diesem Zwecke erteilte Vollmachten. Um derartige Erklärungen handelt es sich aber bei der Freigabe zur Offenlegung nicht. Diese ist vielmehr formfrei möglich. Deshalb unterlag die Email vom 03.05.2010 (Anlage B 10) keinem etwaigen Formerfordernis. Darüber hinaus ist der Einwand der Klägerin unbegründet, der Kläger sei von ihr für die Zustimmung zur Offenlegung der Mietzession nicht bevollmächtigt gewesen. Denn unstreitig führte der Kläger die überwiegende Kommunikation und Korrespondenz mit der Beklagten, diese in der Regel vertreten durch den Zeugen L. Jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht durfte die Beklagte daher von einer Bevollmächtigung des Klägers durch seine Ehefrau ausgehen. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde Bevollmächtigte ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 172 Rn. 8; BGH NJW 2002, 2325, 2326 f.). Es besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin wusste, dass der Kläger für sie im Rahmen der mit der Beklagten bestehenden Geschäftsbeziehung rechtserhebliche Erklärungen abgab. Dies ließ sie geschehen. Die Beklagte ihrerseits durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Kläger befugt war, die Email vom 03.05.2010 (Anlage B 10, Anlagenordner) zu schreiben, und dass die Mitteilungen über die bestehenden Mietzessionen im Sinne beider Kläger als Vertragsschuldner war. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Email in der „Wir-Form“ geschrieben war. b. Die Beklagte hat keine vertragliche Pflicht verletzt, indem sie nach dem 03.05.2010 die eingehenden Mietzahlungen nicht – auch nicht teilweise – zugunsten der Kläger freigab. Wie bereits das Landgericht Essen in der PKH-Entscheidung auf Seite 12 ausgeführt hat, bestand eine derartige Pflicht der Beklagten nicht. Aufgrund der Zession war die Beklagte gerade Inhaberin der Mietforderungen. Denn die Zession war uneingeschränkt. Zudem war es der Beklagten ab dem 09.06.2010 auch gem. § 309 Abs. 1 AO wegen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes Velbert untersagt, etwaige den Klägern zustehende Guthaben an diese auszukehren. c. Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag auch nicht in der mit Schreiben vom 09.07.2010 ausgesprochenen Kündigungserklärung. Vielmehr war die Beklagte nach Ziffer 19 Abs. 3 der AGB der Beklagten zur Kündigung berechtigt. Nach dieser Klausel liegt ein wichtiger Kündigungsgrund insbesondere vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vermögensverhältnisse der Kläger haben sich nach Beginn der Geschäftsbeziehung in in dieser Hinsicht entscheidender Weise verschlechtert. Dieser Umstand ließ die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung auch unter Berücksichtigung der Belange der Kläger für die Beklagte unzumutbar erscheinen. In diesem Zusammenhang schließt sich die Kammer der überzeugenden Argumentation des Landgerichts Essen zur Verschlechterung der Vermögenslage in dem Beschluss vom 23.03.2015 (6 O 412/14, Bl. 335 ff.) an und macht sie sich zu eigen. Das Landgericht Essen hat zur Begründung ausgeführt und entsprechend der Parteistellungen im PKH-Verfahren die Kläger mit Antragsteller bzw. die Beklagte mit Antragsgegnerin bezeichnet: „Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Mieteinnahmen aus den beiden Objekten in V und N erheblich, nämlich um rund € 32.000,00 pro Jahr zurückgingen (Stichtag 01.05.2010) und sich damit der nicht durch die Immobilienwert an sich gesicherte Blankoanteil der gewährten Darlehen deutlich erhöhte. Hinzu kommt, dass der Mieter GmbH bereits im Januar 2010 mit Mietzahlungen in Höhe von rund € 14.000,00 in Rückstand war und das Mietverhältnis im Laufe des Jahres 2010 beendet wurde. Schließlich gaben die Antragsteller in diesem Zusammenhang mit Email vom 06.01.2010 selbst zu erkennen, sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu befinden, indem sie der Antragsgegnerin mitteilten, die nächste Ölbeschaffung werde sie überfordern, falls die Ratenzahlung nicht für 2-3 Monate ausgesetzt werde. Deutlich für eine entscheidende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Antragsteller spricht zudem, dass die Sparkasse HRV am 02.12.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Forderung von € 100.000,00 gegen die Antragsteller ausbrachte – wenngleich dessen Vollzug zunächst ausgesetzt war -, die Stadt V am 04.03.2010 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen einer Forderung gegen die Antragsteller über rund € 120,00 ausbrachte und die Stadt V am 09.03.2010 die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilie in V wegen rückständiger öffentlich-rechtlicher Abgaben beantragte. All diese Umstände traten dabei bereits vor der Offenlegung der Mietzession und damit unabhängig von dem – nach Auffassung der Kammer ohnehin nicht vorwerfbaren – Verhalten der Antragsgegnerin ein. Die wirtschaftliche Situation der Antragsteller verschlechterte sich bis zur Kündigung darüber hinaus enorm durch die von der Sparkasse Düsseldorf am 02.06.2010 erklärte Kündigung der Geschäftsbeziehung, in deren Zuge sich die Antragsteller einer fälligen Forderung in Höhe von € 106.286,17 ausgesetzt sahen. Hinzu traten die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts Velbert v. 09.06.2010 wegen Ansprüchen gegen die Antragsteller über insgesamt € 103.000,00 sowie der Widerruf der Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der Forderung der Sparkasse HRV gegen die Antragsteller in Höhe von € 100.000,00. Nachdem die Antragsgegnerin hiervon zum Teil erst durch Email des Antragstellers vom 10.07.2010 erfahren hatte und durch die dieser Email beigefügten Anlagen insbesondere die sehr besorgniserregende wirtschaftliche Selbsteinschätzung der Antragsteller zur Kenntnis nehmen konnte, bestand für sie aus Sicht der Kammer ausreichender Anlass, die gesamte Geschäftsbeziehung unter Berufung auf Ziffer 19 Abs. 3 ihrer AGB aus wichtigem Grund zu kündigen. (…)“ Zudem steht der Annahme eines Kündigungsgrundes nach Ziff. 19 Abs. 3 nicht entgegen, dass die Beklagte von der starken finanziellen Auslastung der Kläger bei Vertragsschluss gewusst haben soll und dass deshalb schon keine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss vorliegen könne. Insoweit tragen die Kläger selbst vor, dass vor der Offenlegung der Mietzession zwar erhebliche Verbindlichkeiten bestanden haben, aber die finanzielle Lage aufgrund von „Stillhaltevereinbarungen“ sowie mit Blick auf die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen zumindest stabil gewesen sei. Wie bereits das Landgericht Essen in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 03.08.2015 (LG Essen 6 O 421/14, Bl. 452 ff.) überzeugend ausgeführt hat, hat sich dieser Umstand schließlich in dem Zeitraum vor der Kündigungserklärung erheblich verändert. So gingen zunächst die Mieterlöse aus den Objekten in V und N um rund 32.000,00 € zurück. Dass es sich dabei – wie die Antragsteller behaupten – nur um temporäre Mietausfälle gehandelt haben soll, ist vor dem Hintergrund der weiteren finanziellen Entwicklungen nicht ersichtlich. Es ist insoweit bereist nicht nachvollziehbar, bei einer Verringerung des Nettomietertrages über den Zeitraum von einem Jahr um ca. 20 % von bloß temporären Ausfällen zu sprechen. Der Verringerung der Mieteinnahmen kommt insoweit auch eine gehobene Bedeutung zu, als die Tilgungsleistungen der Kläger primär von den Mieteinnahmen bestritten wurden. Insoweit war es im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Entscheidung, ob eine wesentliche Vermögensverschlechterung vorliegt, nicht fehlerhaft, diesen Aspekt zu berücksichtigen. Darüber hinaus kündigten die Kläger einem der größten Mieter, der GmbH, die zudem im Januar 2010 bereits mit Mietzahlungen i. H. v. 14.000,00 € in Rückstand war. Nicht von Bedeutung für die Beurteilung einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist hierbei, warum der GmbH – einem der größten Mieter der Antragsteller – gekündigt werden musste, da für die Annahme einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse allein eine objektiv vorliegende oder bevorstehende Verschlechterung in den persönlichen Verhältnisses des Darlehensnehmers von Bedeutung ist (Staudinger/Mülbert, BGB (2010), § 490, Rn. 14). Der Frage, inwieweit die Verschlechterung durch eigenes Verschulden des Darlehensnehmers herbeigeführt worden ist oder nicht, kommt bei der rein objektiven Verurteilung nach Ziff. 19 Abs. 3 keine Bedeutung zu. Mit dieser Entwicklung bezüglich der Mieteinnahmen, die u.a. die Rückführung der gewährten Darlehen sichern sollten, hatte sich die Werthaltigkeit dieser Sicherheit erheblich reduziert. Für eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage spricht zudem der Umstand, dass die Sparkasse HRV am 02.12.2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer erheblichen Forderung i. H. v. 100.000,00 € gegen die Kläger ausbrachte. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lediglich auf das vorschnelle Handeln eines nicht mit dem Vorgang vertrauten Mitarbeiters zurückzuführen sei und die Sparkasse binnen kurzer Zeit gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ruhend gestellt werde, führt dies nicht dazu, dass dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen der Begutachtung der Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger keine Bedeutung beizumessen ist. Unabhängig davon, dass die Sparkasse die Vollstreckung aus dem Beschluss zunächst aussetzte, konnte die Beklagte aufgrund der Existenz des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht darauf vertrauen, dass die Sparkasse den Vollzug des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht doch veranlassen werde – wie dann mit Widerruf der Aussetzung am 29.06.2010 auch geschehen (vgl. zur obigen Argumentation Landgericht Essen, Beschluss v. 03.08.2015, Bl. 452 ff.). Denn die Verschlechterung der Vermögenslage muss noch nicht eingetreten sein, sondern es genügt, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Auflage, § 490, Rnr. 3; vgl. auch zur Bewertung der Vermögenslage iR eines Sanierungsdarlehens BGH NJW 2004, 3782, 3783) Darüber hinaus stellte sich eine Verschlechterung der Vermögenslage der Kläger aus Sicht der Beklagten zusätzlich insoweit dar, als aus den Anhängen zur Email der Kläger vom 01.07.2010 an die Beklagte, namentlich den Zeugen L, (Anlagen B21, Anlagenordner), nach eigenen Ausführungen der Kläger gegenüber der Sparkasse HRV v. 01.07.2010 hervorging, dass die Kläger über keine freien Vermögenswerte mehr verfügte. Da die Kläger dies an Eides Statt gegenüber der Sparkasse HRV versicherten, musste und durfte die Beklagte bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass keine stillen Reserven mehr im Vermögen der Kläger existierten, die zur Tilgung des Darlehens zur Verfügung standen. Ein Vorhandensein freier Vermögenswerte hätte aber nach den Angaben in der Selbstauskunft (Betriebseinrichtungen, sonstige Vermögensgegenstände, Anlage K1, Bl. 53) vor Abschluss der Darlehensverträge grundsätzlich nach Ablauf von knapp 2 Jahren seit Vertragsschluss noch erwartet werden dürfen. Das Vorbringen der Kläger, es habe weiteres beleihungsfähiges Vermögen im Juli 2001 bestanden, lässt sich dabei mit den Inhalten der Mail vom 01.07.2010 nicht vernünftig in Einklang bringen. Denn in diesem Falle hätte es nicht zu der angespannten Lage gegenüber der Sparkasse HRV kommen müssen. Jedenfalls war aufgrund des aufgezeigten Inhalts der Email der Kläger vom 01.07.2010 unter zusätzlicher Berücksichtigung der erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger davon auszugehen, dass kein freies Vermögen mehr zur Verfügung stand. Etwas Anderes ergab auch nicht die finanzielle Entwicklung nach Kündigung. Denn ab Juli bis Ende 2010 erzielten die Kläger lediglich Vermögenswerte aus freihändiger Verwertung in Höhe von 49.381,65 EUR (vgl. Anlage K24b, Bl. 85). Eine gleichwertige Sicherheit zur Mietzession kann bei dieser Entwicklung nicht gesehen werden. Bei der Beurteilung des Kündigungsgrundes ist es unerheblich, dass die Kläger sich mit der Entrichtung der Tilgungsraten nicht in Verzug befanden. Ausreichend ist vielmehr, dass eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage droht. Diese Verschlechterung der Vermögenslage war in Anbetracht der bereits bestehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Kläger und der oben aufgezeigten Vermögenseinbußen bereits eingetreten mit der Folge, dass eine Sanierung der Beklagten als nicht mehr aussichtsreich erscheinen durfte (BGH NJW 2004, 3782, 3783). Deshalb kann auch dahinstehen, ob man den Vertrag zwischen den Parteien als Sanierungsdarlehen zu klassifizieren hat. Ein weiteres Zuwarten war der Beklagten angesichts der konkreten Umstände nicht mehr zuzumuten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zusammenbruchs der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers und den damit einhergehenden Folgen für die Finanzmärkte und den Immobilienmarkt. Denn diese Folgen trafen nicht nur die Anleger, sondern auch die Banken und ihre Kalkulationen. Zudem war die Entwicklung der Märkte nicht abzusehen und die Beklagte nicht in der (Fürsorge-)Pflicht, den Klägern diese allgemeinen Wirtschaftsrisiken auf eigene Kosten und eigenes Risiko abzufangen. Das Interesse der Kläger an der Vertragsfortführung musste daher nach den konkreten Umständen des Sachverhalts hinter dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zurück treten. In diesem Falle sieht weder Ziff. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch §§ 490, 314 BGB vor, dass der fristlosen Kündigung eine Androhung vorauszugehen hat. Denn diese ist nur für den Fall einer Pflichtverletzung des Darlehensnehmers vorgesehen, nicht aber bei der objektiv zu beurteilenden Verschlechterung der Vermögenslage nach Vertragsschluss. Eine Verwirkung des Kündigungsrechts auf der Grundlage von § 242 BGB scheidet aus. Es fehlte bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten. Ferner wurde kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Kläger begründet. d. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 03.03.2017 rechtfertigt keine andere Entscheidung und erfordert nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Neuen Sachvortrag enthält der Schriftsatz nicht. Eine materielle Prozessleitung im Sinne von § 139 ZPO ist stets zulässig. Soweit die Kammer Hinweise nach § 139 ZPO – nach zusätzlichem eingehendem Studium der Beiakte - für geboten erachten würde, hätte sie einen entsprechenden Hinweisbeschluss verkündet. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass das Gericht die Verfahrensakte für den Termin vollständig durchgearbeitet und vorbereitet hatte. Lediglich das Studium der beigezogenen Akte des Landgerichts Essen (6 O 412/14) konnte angesichts der knappen Vorbereitungszeit nicht mit der gewünschten Intensität erfolgen, was die Einzelrichterin zur Sprache brachte. Da aber die Klage in dem hiesigen Verfahren substantiiert dargelegt und begründet werden muss, ferner lediglich einzelne Verweise bzw. Bezugnahmen auf das Verfahren vor dem LG Essen zulässig sind und die meisten entscheidungsrelevanten Anlagen in dem streitgegenständlichen Verfahren vor der 17. Zivilkammer erneut vorgelegt wurden, sieht die Kammer auch aus Fürsorgegesichtspunkten kein Bedürfnis für ein Wiedereröffnen der mündlichen Verhandlung. Dabei ist sie sich der Bedeutung des Verfahrens für die Kläger bewusst. 2. Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. 3. Da ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte – wie oben ausgeführt – ausscheidet, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: „bis 1.250.000,00 EUR“