OffeneUrteileSuche
Urteil

16 S 50/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0328.16S50.15.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.05.2015

(Az.: 96 C 450/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 736,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 65 % und dem Beklagten zu 35 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.05.2015 (Az.: 96 C 450/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 736,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 65 % und dem Beklagten zu 35 % auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von an den Beklagten für die anwaltliche Tätigkeit gezahlten Vorschüssen. Zwischen den Vorstandsmitgliedern und auch den Mitgliedern des erweiterten Vorstands des Klägers gab es im Jahr 2011 Unstimmigkeiten. Der damalige 2. Vorsitzende versuchte die Abwahl des damaligen 1. Vorsitzenden, des Zeugen M, und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durch die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des erweiterten Vorstandes zu erreichen. Vor diesem Hintergrund beauftragten drei Mitglieder des damaligen Vorstands des Klägers, nämlich der Zeuge M (1. Vorsitzender), der Zeuge Y (Kassenwart) und der Zeuge S (Schriftführer) den Beklagten mit der Beratung, da sie gegen die beabsichtigte Sitzung des erweiterten Vorstands des Klägers und die Abwahl und Neuwahl des 1. Vorsitzenden vorgehen wollten. Der Beklagte riet in diesem Rahmen zur Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das in der Folge vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 4 O 230/11) zwischen den drei Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes geführt wurde. Mit Urteil vom 08.08.2011 wurde den Verfügungsbeklagten, d.h. den Mitgliedern des erweiterten Vorstands, aufgegeben, es zu unterlassen, an Maßnahmen mitzuwirken, die die Abwahl des 1. Vorsitzenden und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden des Vorstands des Klägers durch den erweiterten Vorstand in dessen Sitzung am 09.08.2011 zum Gegenstand haben. Im Rahmen der Satzung des Klägers - beschlossen in den Mitgliederversammlungen vom 20.02.1984, 26.06.1985, 25.08.1999 und 17.10.2006 - finden sich im Hinblick auf den Vorstand unter anderem die folgenden Regelungen: „§ 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, b) dem Schriftführer, c) dem Kassenwart. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. … 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod oder Amtsniederlegung aus, so wählt der erweiterte Vorstand einen Nachfolger, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung andauert. 5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet durch Beschlüsse, die mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. 6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die vom Vereinsvorsitzenden bzw. im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufenden Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Dem erweiterten Vorstand steht das Recht zu, einen Vertreter zu den Vorstandssitzungen zu entsenden. Dieser hat kein Stimmrecht. Er kann jedoch verlangen, dass vor etwaigen Entscheidungen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Sache gehört werden. 7. Zu allen den Verein berechtigten und verpflichtenden Abmachungen ist die Unterschrift von 2 Mitgliedern des Vorstands erforderlich. …“. Im Hinblick auf die weiteren Regelungen wird auf die Satzung (Bl. 22f. GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 02.08.2011 und 03.08.2011 forderte der Beklagte jeweils unter dem Betreff „Beratung Haus + Grund Wuppertal und Umland e.V.“ zunächst einen Gebührenvorschuss i.H.v. 500 EUR und einen weiteren Gebührenvorschuss i.H.v. 2000 EUR an. Mit Kostenrechnung vom 28.11.2012 (Anl. K3, Bl. 6 GA) rechnete der der Beklagte über seine Beratungstätigkeit im Juli 2011 eine 1,1 Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG i.H.v. 331,10 EUR nebst Umsatzsteuer, d.h. insgesamt i.H.v. 394,01 EUR ab. Mit weiterer Kostenrechnung vom selben Tag (Anl. K4, Bl. 7 GA) berechnete er dem Kläger für seine Prozessführungstätigkeit im August/September 2011 mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR insgesamt einen Betrag von 2110,65 EUR. Diesen Rechnungen war ein Anschreiben (Anl. B2, Bl. 178 GA) beigefügt, in dem der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass auf diese Rechnungen der geleistete Vorschuss von 2500 EUR in Abzug zu bringen sei und er, da seine Gebühren diesen Betrag nur ganz leicht übersteigen würden, von der Stellung einer Abschlussrechnung Abstand genommen habe. Der Kläger forderte den Beklagten unter anderem mit Zahlungsfrist zum 20.06.2014 erfolglos dazu auf, den Betrag von 2105,99 EUR zurückzuzahlen. Durch das dem Kläger am 15.05.2015 zugestellte Urteil vom 07.05.2015, auf das zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen gerichtete und dem Beklagten am 14.01.2015 zugestellte Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger entweder wirksam, vertreten durch drei Mitglieder seines damaligen Vorstands, verpflichtet worden sei, auch die Kosten für das einzelne Verfügungsverfahren der Herren M, Y und S zu übernehmen, oder der Kläger mit seinem Rückforderungsanspruch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei. Hiergegen richtet sich die am 12.06.2015 eingelegte und unter dem 17.08.2015 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die Kostenrechnung des Beklagten vom 28.11.2012 hinsichtlich der Prozessführungstätigkeit dahingehend zu beanstanden sei, dass die geleisteten Vorschüsse in der Berechnung nicht angegeben, jedenfalls die Erhöhungsgebühr von 0,6 nicht verdient und die vorangegangene Beratungstätigkeit, abgerechnet mit Kostenrechnung vom 28.11.2012 gemäß § 34 Abs. 2 RVG auf die nachfolgende Prozesstätigkeit anzurechnen sei. Er erhebt die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Gebührenforderung des Beklagten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wuppertal 96 C 450/14 vom 07.05.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2105,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass der Vorschuss im Jahr 2011 gezahlt worden sei, so dass die Verjährungsfrist am 31.12.2014 abgelaufen, die Klage jedoch erst im Jahr 2015 erhoben worden sei. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.10.2016 durch Vernehmung der Zeugen Y, M und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2017 (Bl. 190 ff. GA) verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage gänzlich abgewiesen. Die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 736,35 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten zu. Dieser Anspruch ergibt sich – ungeachtet eines Rückzahlungsanspruchs wegen des zu viel geleisteten Vorschusses aus dem geschlossenen Mandatsvertrag i.V.m. § 667 BGB - jedenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB. Der Beklagte hat in Höhe des mit der Klage zurückgeforderten Betrages einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank durch Leistung des Klägers, nämlich die erfolgten Überweisungen, erlangt. Insoweit lag zwar ursprünglich zum Zeitpunkt der Überweisung im Jahr 2011 auf der Grundlage des abgeschlossenen Mandatsvertrages zwischen den Parteien ein Rechtsgrund vor. Dieser Rechtsgrund ist jedoch durch die erfolgte Abrechnung des Beklagten mit den Kostenrechnungen vom 28.11.2012 (Kostenrechnungen Nr. #####/#### und Nr. #####/####) teilweise in tenorierter Höhe weggefallen. 1. Zwischen dem Kläger, vertreten durch seine drei Vorstandsmitglieder M, Y und S, und dem Beklagten ist durch die Beauftragung des Beklagten zur Beratung und Prozessführung im Hinblick auf das Vorgehen gegen die beabsichtigte Sitzung des erweiterten Vorstands des Klägers und die Abwahl und Neuwahl des 1. Vorsitzenden ein Mandatsvertrag zustande gekommen. Die drei handelnden Vorstandsmitglieder, d.h. die Zeugen M, Y und S, haben den Kläger wirksam gemäß § 164 Abs. 1 BGB vertreten, da sie eine eigene Willenserklärung im Namen des Klägers mit Vertretungsmacht gegenüber dem Beklagten abgegeben haben. a. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die drei Vorstandsmitglieder die Gespräche mit dem Beklagten im Hinblick auf das Vorgehen gegen die beabsichtigte Sitzung des erweiterten Vorstands des Klägers und die Abwahl und Neuwahl des 1. Vorsitzenden geführt haben und den Beklagten sowohl zur außergerichtlichen Beratung als auch zur Prozessführung im Hinblick auf das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal (Az. 4 O 230/11) veranlasst haben. b. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte sowohl im Hinblick auf die außergerichtliche Beratung als auch auf die Prozessführung durch die drei Vorstandsmitglieder, d.h. die Zeugen M, Y und S, im Namen des Klägers beauftragt worden ist. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass der Beklagte durch sie als drei Vorstandsmitglieder für den Kläger beauftragt worden ist. Der Zeuge Y hat ausdrücklich angegeben, dass weder er noch seine Vorstandskollegen vorgehabt hätten, den Beklagten persönlich zu beauftragen. Der Beklagte sei im Namen des Vereins beauftragt worden und es sei ihr Verständnis damals gewesen, dass sie den Verein repräsentierten und für den Verein sprachen. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen M, der erklärt hat, dass aus seiner Sicht Partei des gerichtlichen Verfahrens auch der Verein sein sollte und es für ihn selbstverständlich gewesen sei, dass der Verein die Rechnungen des Beklagten zu zahlen hatte. Ebenso hat auch der Zeuge S ausgesagt, dass die Kosten der Beauftragung des Beklagten vom Kläger getragen werden und Partei des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Vorstand sein sollte. Die Kammer folgt den glaubhaften Aussagen der Zeugen, weil die Zeugen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar ihre Erinnerungen dargelegt haben. Dabei stimmen alle Zeugenaussagen in den Kernpunkten überein. Alle Zeugen haben große Erinnerungslücken, die vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nachvollziehbar sind, offen zugegeben. Sie waren sichtlich bemüht, die ihnen noch erinnerlichen Details anzugeben. Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen besteht nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass tatsächlich als Verfügungskläger im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die drei Vorstandsmitglieder persönlich aufgetreten und sie im Hinblick auf die vorliegende Rechtsstreitigkeit zwischen den Organteilen des Klägers als aktivlegitimiert mit der Begründung angesehen worden sind, dass § 26 BGB auf den vorliegenden Fall einer Innenrechtsstreitigkeit nicht anwendbar sei. Rechtsgrundlage für den vom Beklagten als Rechtsgrund angeführten Honoraranspruch ist vorliegend der Mandatsvertrag, der durch die Vertretung der drei Vorstandsmitglieder mit dem Kläger wirksam zustande gekommen ist. In diesem Rahmen wurde der Beklagte nicht nur zur außergerichtlichen Beratung, sondern auch zur Prozessführung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens beauftragt. Schuldner des Honoraranspruchs des Beklagten ist vor diesem Hintergrund der Kläger, auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren von den drei Vorstandsmitgliedern geführt wurde. Ein Rechtsanwalt kann auch durch einen Dritten beauftragt werden, andere Personen im Prozess zu vertreten. c. Die drei Vorstandsmitglieder hatten gemäß § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB auch die Vertretungsmacht, den Kläger gegenüber dem Beklagten zu vertreten und damit den Mandatsvertrag mit dem Beklagten im Namen des Klägers zu schließen. In der Satzung findet sich im Hinblick auf die Vertretungsmacht des Vorstands in § 9 Ziffer 7. die Regelung, dass zu allen den Verein berechtigten - gemeint wohl berechtigenden - und verpflichtenden Abmachungen die Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands erforderlich ist. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass auch im Übrigen, d.h. bei einem nicht schriftlichen Handeln, für ein wirksames Vertreterhandeln das Vorgehen von zwei Vorstandsmitgliedern ausreichend ist. Wenn man die vorstehende Regelung nicht dahingehend versteht und somit die Satzung keine dahingehende Aussage trifft, gilt bei einem mehrgliedrigen Vorstand das Mehrheitsprinzip gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BGB, wobei die interne Beschlussfassung im Außenverhältnis unerheblich und vielmehr erforderlich und auch ausreichend ist, dass an der Vertretung Vorstandsmitglieder in erforderlicher Zahl mitwirken (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 26 Rn. 7 m.wN). Im vorliegenden Fall haben drei der vier Vorstandsmitglieder, d.h. die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, den Verein vertreten und konnten ihn damit sowohl bei Zugrundelegung von § 9 Ziffer 7 der Satzung als auch § 26 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam im Außenverhältnis verpflichten. § 26 BGB ist im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Beklagten auch anwendbar. Die Vertretungsmacht des Vorstands gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB ist grundsätzlich unbeschränkt, wird aber – ohne dass es einer Beschränkung im Rahmen der Satzung nach § 26 Abs. 1 S. 3 BGB bedarf - aus der Organzuständigkeit und dem Vereinszweck begrenzt (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl. 2016, XI. Der Vorstand, seine Bildung und seine Tätigkeit, Rn. 447ff.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 26 Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Begrenzung der Vertretungsmacht weder aus der Organzuständigkeit noch aus dem Vereinszweck. Unter der Begrenzung aus der Organzuständigkeit sind Einschränkungen aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung im Verein bzw. dessen Organisationsform zu verstehen, so dass der Vorstand etwa nicht für Grundlagengeschäfte nach § 33 BGB, die Auflösung des Vereins gemäß § 41 BGB oder die einem Dritten gegenüber geäußerte Verpflichtung des Vorstands z.B. zu einer Satzungsänderung des Vereins zuständig ist (Stöber/Otto, a.a.O., Rn. 447). Im vorliegenden Fall liegt ein Eingriff in die Befugnisse anderer Organe des Vereins i.d.S. gerade nicht vor, sondern die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hat in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgabe des Vorstands ein nicht satzungskonformes Vorgehen des vierten Vorstandsmitglieds und des erweiterten Vorstands erfolgreich im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens abgewehrt. Vor diesem Hintergrund, nämlich der Abwehr eines nicht satzungskonformen Vorgehens von Organteilen des Vereins, liegt das Handeln der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und die Beauftragung im Namen des Klägers auch gerade nicht außerhalb des Vereinszwecks, sondern steht mit diesem, der durch die Satzung maßgeblich bestimmt wird, im Einklang. Vor dem Hintergrund, dass die Willenserklärung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gerichtet auf die Beauftragung des Beklagten unmittelbar für und gegen den Kläger wirkt, überzeugt auch die Argumentation der Klägerseite im Rahmen der Berufungsbegründung dahingehend, dass der Beklagte den Kläger vor Auftragserteilung habe darüber aufklären müssen, dass er im gerichtlichen Verfahren die drei Vorstandsmitglieder vertrete, nicht. Dies ist lediglich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Verfügungsverfahren um eine Innenrechtsstreitigkeit zwischen Organteilen des Klägers handelt, in der der Kläger selbst nicht aktivlegitimiert ist. Dies ändert jedoch nichts an der Vertretungsbefugnis der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, die im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Beklagten für den Kläger gehandelt haben und dies auch wirksam konnten. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfügungsbeklagten, die als Mitglieder des erweiterten Vorstands gerade nicht zur Vertretung des Vereins nach § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB befugt waren, so dass entgegen der Ansicht der Klägerseite auch nicht die gesamten Kosten des geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens vom Kläger zu zahlen sind. Da der Beklagte nach Überzeugung der Kammer von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Namen des Klägers beauftragt worden ist, muss er sich auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Form entgegenhalten lassen, dass er eine Unvereinbarkeit des Vertreterhandelns mit den internen Befugnissen kannte oder hätte erkennen müssen. 2. Der Rechtsgrund für den erlangten Vorschuss ist durch die erfolgte Abrechnung des Beklagten mit den Kostenrechnungen vom 28.11.2012 (Kostenrechnungen Nr. #####/#### und Nr. #####/####) teilweise in tenorierter Höhe weggefallen. Der Honoraranspruch des Beklagten besteht gegenüber dem Kläger nur in Höhe von 1369,64 EUR, so dass der Vorschuss i.H.v. 2105,99 EUR im Übrigen, d.h. in Höhe von 736,35 EUR zurückzuzahlen ist. a. Die Kostenrechnung Nr. #####/#### des Beklagten vom 28.11.2012 war ordnungsgemäß im Sinne von § 10 Abs. 2 RVG. Demnach sind in der Berechnung des Rechtsanwalts auch die erhaltenen Vorschüsse anzugeben. Im vorliegenden Fall ergeben sich die erhaltenen Vorschüsse zwar nicht aus der Kostenrechnung an sich. Allerdings war den beiden Kostenrechnungen von diesem Tag ein Anschreiben beigefügt, in dem der Beklagte darauf hinweist, dass bei diesen Rechnungen der geleistete Vorschuss von 2500 EUR in Abzug zu bringen ist, wodurch den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG Genüge getan wurde. Zwar befindet sich die erforderliche Angabe nicht in der Berechnung selbst, sondern im beigefügten Anschreiben. Es ist jedoch ausreichend, wenn sich einzelne der erforderlichen Angaben aus einem Begleitschreiben ergeben (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. April 2012 – 11 U 63/11 –, Rn. 25, juris, m.w.N.). Überdies hat der Beklagte auch mit Schriftsatz vom 03.02.2017 dahingehend korrigierte Kostenrechnungen (Bl. 179, 180 GA) eingereicht, dass er in der Kostenrechnung selbst die gezahlten Vorschüsse ausgewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei dem auszuweisenden Gebührenvorschuss die Mehrwertsteuer hätte ausweisen müssen, zumal er bei Anforderung des Vorschusses ebenfalls keine Umsatzsteuer - wie sich aus den Schreiben vom 02.08.2011 und 03.08.2011 ergibt - ausgewiesen hat. Damit weisen die Angaben im Anschreiben und auch in der nunmehr korrigierten Rechnung die gezahlten Vorschüsse zutreffend aus, so dass keine Bedenken im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Berechnung nach § 10 RVG bestehen. Die von Klägerseite gegen die Gebührenforderung des Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht ein. Der Beklagte hat – wie oben ausgeführt - durch die Erstellung der Kostenrechnung unter dem 28.11.2012 und dem beigefügten Anschreiben vom selben Tag, in dem die Angabe und der Abzug des Vorschusses aufgeführt war, über die erhaltenen Vorschüsse ordnungsgemäß abgerechnet und damit wirksam aufgerechnet, so dass die wechselseitigen Ansprüche bereits in unverjährter Zeit erloschen sind. b. Dagegen ist die vom Kläger in der Rechnung vom 28.11.2012 aufgeführte 0,6 Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 291,60 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, d.h. in Höhe von insgesamt 347 EUR, nicht entstanden. Diese Gebühr entsteht nach Nr. 1008 VV RVG, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Für die Frage, wer Auftraggeber im vorgenannten Sinn ist, ist allein die Zahl der Vertragspartner des Anwalts und gerade nicht maßgeblich, ob der Anwalt – bei Beauftragung durch einen Dritten – einen oder mehrere Mandanten vertritt (Mayer, Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist Vertragspartner des Beklagten allein der Verein, so dass mehrere Auftraggeber nicht gegeben sind. c. Zudem ist die mit weiterer Rechnung vom 28.11.2012 geltend gemachte Beratungsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Gemäß § 34 Abs. 2 RVG ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Beratungstätigkeit des Beklagten hat vorliegend im Zusammenhang mit der gleichen Angelegenheit, nämlich der beabsichtigte Sitzung des erweiterten Vorstands des Klägers und der Abwahl und Neuwahl des 1. Vorsitzenden, stattgefunden. d. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Prozessführungstätigkeit des Beklagten folgende Berechnung: 1,3 Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 631,80 EUR  Anrechnung Gebühr für die Beratung § 34 Abs. 2 RVG - 331,10 EUR Zwischensumme 300,70 EUR 1,2 Terminsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 583,20 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 903,90 EUR 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,74 EUR Gericht/Instanz 1 – 14.09.2011 98,00 EUR Gericht/Instanz 1 – 14.09.2011 98,00 EUR Gericht/Instanz 1 – 21.09.2011 98,00 EUR Rechnungsbetrag 1369,64 EUR Nach Abzug dieses Betrages von dem von Klägerseite zurückgeforderten Betrag i.H.v. 2105,99 EUR verbleibt der tenorierte Betrag i.H.v. 736,35 EUR. 3. Auch die von Beklagtenseite erhobene Einrede der Verjährung gegen den Rückzahlungsanspruch des Klägers führt nicht zum Erfolg. Der Anspruch des Klägers auf Rückforderung des zu viel gezahlten Vorschusses ist nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB von 3 Jahren hat vorliegend frühestens am 01.01.2013 begonnen, da der Kläger erst mit dem Zugang der beiden Kostenrechnungen vom 28.11.2012 überhaupt Kenntnis von dem Rückzahlungsanspruch erlangt haben kann. Die Klageerhebung im Jahr 2015 hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des § 26 BGB zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vorliegen. Insoweit erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug: 2.105,99 €