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Beschluss

16 T 122/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0915.16T122.17.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 23.02.2017 (Az. 006 K 064/15) aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 107.000 EUR (§ 47 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2 S. 1 GKG Wert des Zuschlags, d.h. des Meistgebots, BGH, Beschluss vom 2.2.2012 – V ZB 6/11, Rn. 14, juris).

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 23.02.2017 (Az. 006 K 064/15) aufgehoben und die Erteilung des Zuschlags versagt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Wert des Beschwerdeverfahrens : 107.000 EUR (§ 47 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 2 S. 1 GKG Wert des Zuschlags, d.h. des Meistgebots, BGH, Beschluss vom 2.2.2012 – V ZB 6/11, Rn. 14, juris). Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten zu 2 und 3 aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. T, D, vom 28.03.2007, (UR.-Nr.xxx), den Beteiligten zu 2 und 3 am 05.02.2016 zugestellt. In dieser Grundschuldbestellungsurkunde hat sich der Voreigentümer Herr T der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum, und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll, wegen aller Ansprüche an Kapital und Zinsen, welche der Beteiligten zu 1 aus der Grundschuld zustehen, unterworfen. Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden im Grundbuch als Eigentümer der vorbezeichneten Grundstücke eingetragen. Eine Rechtsnachfolgeklausel für die Beteiligten zu 2 und 3 wurde nicht erteilt. Mit Beschluss vom 15.03.2016 hat das Amtsgericht Solingen auf dieser Grundlage wegen eines dinglichen Anspruchs auf 220.000 EUR nebst 18 % Zinsen seit dem 28.04.2011 sowie Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung aus der Grundschuld III/2 die Zwangsversteigerung der eingangs genannten Grundstücke angeordnet. Mit Beschluss vom 14.10.2016 hat das Amtsgericht den Verkehrswert unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 29.08.2016 auf 93.300,00 EUR für das Grundstück Nr. 1 Flur ## Flurstück ###, Gebäude-und Freifläche, Estraße, groß 459 m², und auf 9700 EUR für das Grundstück Nr. yy Flur ##, Flurstück yy, Verkehrsfläche, Kstraße, groß 132 m², festgesetzt. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten zu 2 und 3 am 19.10.2016 (Bl. 89, 90 GA) zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingelegt. Mit Beschluss vom 30.12.2016 hat das Amtsgericht den Versteigerungstermin für Donnerstag, den 23.02.2017 bestimmt. Die Internetveröffentlichung der Terminsbestimmung erfolgte unter dem 30.12.2016 (Bl. 96 GA). Unter dem 01.02.2017 hat das Amtsgericht die Mitteilung gemäß § 41 ZVG erlassen und verfügt, dass diese an die Beteiligten übersandt wird (Bl. 108 GA). Im Rahmen des Versteigerungstermins am 23.02.2017 ist die Beteiligte zu 4 Meistbietende geblieben. Die Aufforderung des Gerichts zur Abgabe von Geboten ist ausweislich des Protokolls um 8:40 Uhr erfolgt. Das Meistgebot i.H.v. 107.000 EUR der Beteiligten zu 4 wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Ungeachtet der Aufforderung des Gerichts wurde kein Gebot mehr abgegeben, so dass um 9:18 Uhr der Schluss der Versteigerung verkündet wurde. Im Anschluss hat das Gericht den angefochtenen Zuschlagsbeschluss verkündet, mit dem die vorbezeichneten Grundstücke der Beteiligten zu 4 für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 107.000 EUR unter den dort genannten Bedingungen zugeschlagen worden ist. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 2 und 3 am 28.02.2017 (Bl. 137,138 GA) zugestellt. Mit Schreiben vom 13.03.2017 (Bl. 145f. GA), am Folgetag beim Amtsgericht Solingen eingegangen, haben die Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Zuschlagsbeschluss vom 23.02.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 mit Beschluss vom 17.03.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2 und zu 3 gegen den Zuschlagsbeschluss ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 95 ff. ZVG, 793, 567 ff. ZPO statthaft, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form – und fristgerecht eingelegt. Auch in der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde im Falle der Erteilung des Zuschlags zulässigerweise nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. 1. Zwar können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht auf den Versagungsgrund des § 83 Nr. 5 ZVG im Hinblick auf die gerügte zu niedrige Wertfestsetzung im Beschluss vom 14.10.2016 berufen. Eine unrichtige Wertfestsetzung kann nur ausnahmsweise einen unter § 83 Nr. 5 ZVG fallenden Verfahrensverstoß darstellen, da grundsätzlich mit Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses die Berufung auf die Unrichtigkeit ausgeschlossen ist, § 74a Abs. 5 S. 4 ZVG (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 83 Rn. 3.5 b)). Soweit die Beteiligten zu 2 und 3 nunmehr rügen, die Wertfestsetzung sei zu niedrig, ist dieser Einwand vor diesem Hintergrund gemäß § 74a Abs. 5 S. 4 ZVG ausgeschlossen. Demnach kann der Beschluss, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, mit der Begründung, dass der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden. Vorliegend wurde der Beschluss vom 14.10.2016 den Beteiligten zu 2 und 3 am 19.10.2016 zugestellt, ohne dass sie ein Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, so dass der Beschluss rechtskräftig ist. 2. Es liegt aber ein nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Grund nach § 83 Nr. 6 ZVG vor, der zur Zuschlagsversagung führt. Die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist „aus einem sonstigen Grunde“ im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Dazu gehören Verstöße gegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung als Erfordernisse der Verfahrensanordnung und –durchführung und alle Hinderungsgründe, die den Fortgang der Zwangsvollstreckung aufhalten, somit die Schuldnerinteressen wahrende gesetzliche Einstellungs- und Aufhebungsgründe. § 83 Nr. 6 ZVG erfasst damit alle Fälle, in denen das Verfahren bei richtiger Behandlung gar nicht angeordnet werden durfte oder nicht fortgesetzt werden durfte oder ausdrücklich eingestellt oder aufgehoben werden musste (vgl. Stöber, a.a.O., § 83 Rnr. 4.1) . So liegt der Fall hier. Nach §§ 795, 750, 727 ZPO durfte die Zwangsversteigerung der vorliegenden Grundstücke nur angeordnet werden, wenn die vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Schuldners, d.h. die Beteiligten zu 2 und 3 erteilt und diese Ausfertigung zugestellt worden ist. Daran fehlt es vorliegend. Die vollstreckbare Ausfertigung ist nur gegen den in der Urkunde bezeichneten Schuldner, d.h. den Rechtsvorgänger, erteilt worden. Eine Rechtsnachfolgeklausel im Hinblick auf die Beteiligten zu 2 und 3 fehlt. Eine solche war auch nicht vor dem Hintergrund des § 800 ZPO entbehrlich. § 800 ZPO entbindet nicht von den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen, die nach § 795 ZPO auch auf die Vollstreckung aus notariellen Urkunden anzuwenden sind, so dass insbesondere nach § 750 ZPO der Vollstreckungsschuldner jeweils namentlich im Vollstreckungstitel genannt sein und im Fall des Eigentumswechsels bei einer Grundschuld der Titel umgeschrieben werden muss (DNotI-Report 2003, 45, 46 m.w.N., Zöller/Stöber, 31. Aufl., ZPO, § 800 Rn. 13, Musielak/Voit-Lackmann, 14. Aufl., § 800 Rn. 9, BeckOK ZPO/Hoffmann, 24. Ed., § 800 Rn. 2). Soweit die Auffassung vertreten wird, § 800 ZPO beinhalte eine diskriminierende Regelung, die im Falle des Erwerbs der streitbefangenen Grundstücks die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Schuldnachfolger nur unter erschwerten Bedingungen zulasse und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der §§ 727, 325 ZPO insoweit ausschließe (vgl. Nachweise bei MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. § 800 Rn. 1, Fn. 9), bzw. § 800 ZPO stehe alternativ neben den §§ 727, 325 ZPO (vgl. Nachweise bei MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. § 800 Rn. 1, Fn. 3) überzeugt dies nicht. Beide Ansichten rechtfertigen sich weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Sinn und Zweck. Ein Ausschluss oder eine Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel im Sinne von § 795 i.V.m. 727 ZPO ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. In § 800 Abs. 2 ZPO findet sich vielmehr eine Ausnahmeregelung zu § 750 Abs. 2 ZPO, was nahelegt, dass der Gesetzgeber bei entsprechendem Willen auch die Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel ausdrücklich geregelt hätte. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dass die Durchsetzung des Rechts des Gläubigers der genannten beschränkten Grundstücksrechte dahingehend erleichtert wird, dass auch eine Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Eigentümers möglich ist (BeckOK ZPO/Hoffmann, 24. Ed., § 800 Rn. 1, Zöller/Stöber, 31. Aufl., ZPO, § 800 Rn. 1). Dass vor diesem Hintergrund die Vorschrift des § 800 Abs. 1 ZPO faktisch funktionslos ist, weil die §§ 795, 727, 325 ZPO dies bereits ermöglichen (MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl. § 800 Rn. 1 BeckOK ZPO/Hoffmann, 24. Ed., § 800 Rn. 1) kann nicht dazu führen, dass der Vorschrift ein Sinn beigemessen wird, der der Vorschrift selbst nicht entnommen werden kann. Auch aus der Systematik der Vorschriften ergibt sich kein Vorrang des § 800 Abs. 1 ZPO vor dem § 727 ZPO. Gemäß § 795 S. 1 ZPO sind auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO zwar nur entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind. Dass § 800 Abs. 1 ZPO von § 727 ZPO abweicht, lässt sich der Vorschrift - wie oben dargelegt - aber gerade nicht entnehmen. Soweit die Gläubigerseite die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2013 – 5 U 91/13 –, juris) sowie auch des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. September 1989 – V ZB 17/88 –, BGHZ 108, 372-380) heranzieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Beide Entscheidungen sind nicht einschlägig. Sie verhalten sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage des Verhältnisses von § 800 ZPO zu § 727 ZPO. Während es im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts um die Frage der Anforderungen an die Eintragung im Grundbuch nach § 800 Abs. 1 ZPO geht und in diesem Fall eine titelübertragende Klausel gegen die Beklagte gerade vorlag (Urteil vom 19. Dezember 2013 – 5 U 91/13 –, Rn. 19, juris), bezieht sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs auf die Frage der Eintragungsfähigkeit des Vermerks wegen eines „zuletzt zu zahlenden Teilbetrages“ im Rahmen des § 800 ZPO. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Beschluss vom 18. März 2010 – V ZB 124/09 –, Rn. 23, juris) ist ein Mangel des Titels in Form der fehlenden Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr, sondern nur bis zur Erteilung des Zuschlags heilbar. Im vorliegenden Fall kam eine Heilung des Verfahrensfehlers ohnehin nicht in Betracht, da eine Rechtsnachfolgeklausel nach wie vor nicht erteilt und nicht zugestellt ist. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Solingen war daher aufzuheben und der Zuschlag zu versagen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten steht der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO entgegen, dass sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 20. Auflage, § 74 a Rn. 9.5; BGH, Beschluss vom 2.2.2012 – V ZB 6/11, Rn. 13, juris). Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 96 ZVG i.V.m. 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Frage, ob auch im Fall des § 800 ZPO bei einem Eigentumswechsel auf Schuldnerseite die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung. Insoweit werden in der Literatur verschiedene Ansichten vertreten, ohne dass bisher eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergangen ist, so dass die Frage klärungsbedürftig ist. Sie ist auch entscheidungserheblich, weil andere Zuschlagsversagungsgründe nicht ersichtlich sind. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. B) Gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde kann bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.