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Beschluss

16 T 132/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2017:0918.16T132.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 06.02.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenansatz der Gebühr Nr. 1401 KV JVKostG in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Solingen vom 19.12.2016 (Kassenzeichen X701728602757X) aufgehoben wird.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 06.02.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenansatz der Gebühr Nr. 1401 KV JVKostG in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Solingen vom 19.12.2016 (Kassenzeichen X701728602757X) aufgehoben wird. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13.12.2016 das Amtsgericht – Nachlassgericht – Solingen um Auskunft gebeten, ob im Hinblick auf den verstorbenen Xxx ein Rechtsnachfolger bekannt und ob Erbausschlagungen erfolgt seien bzw. ein Erbschein erteilt sei oder ein Testament vorliege. Hierauf wurde ihr mit Verfügung vom 16.12.2016 eine Negativauskunft erteilt. Mit Kostenrechnung vom 19.12.2016 wurden zu dem Kassenzeichen X701728602757X Kosten von 15,00 Euro nach Nr. 1401 KV JVKostG erhoben und gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht. Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 23.12.2016 und vom 09.01.2017 gewendet und insbesondere vorgetragen, dass der Ansatz einer Gebühr gemäß KV 1401 unzulässig sei. Der Beteiligte zu 2. hat hierzu unter dem 30.01.2017 Stellung genommen und unter Hinweis auf einen Erlass des Justizministeriums des Landes NRW beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen (Bl. 14 d.A.). Das Amtsgericht hat der Erinnerung mit Beschluss vom 06.02.2017 abgeholfen und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der eingelegten Beschwerde vom 23.02.2017. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft, weil das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat, und auch sonst zulässig. Insbesondere richtet sich der Rechtsweg nach §§ 124 JustG NRW i.V.m. § 22 JVKostG, weil der angegriffene Kostenansatz auf das Kostenverzeichnis zum JVKostG gestützt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017 – I-2 Wx 108/17, juris). Die Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die vom Amtsgericht Solingen für die Erhebung der Gebühr herangezogene Regelung keine taugliche Rechtsgrundlage darstellt und andere Rechtsgrundlagen nicht in Betracht kommen, so dass der Kostenansatz aufzuheben war. Insoweit war die im Tenor erfolgte Klarstellung geboten, weil das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss lediglich tenoriert hat, dass der Erinnerung abgeholfen werde. 1. Die einzig in Betracht kommende Regelung Nr. 1401 KV JVKostG, die über § 124 JustG NRW zur Anwendung gelangt, stellt keine taugliche Grundlage für die in Rechnung gestellte Auskunftsgebühr in Höhe von 15,00 Euro dar. Die Kammer schließt sich insoweit der der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2017 - 10 W 391/17) entgegenstehenden Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 06. März 2017 – 14 W 60/17 –,juris) und des OLG Köln (Beschluss vom 15. Mai 2017 – I-2 Wx 108/17, juris) an. Die Anwendung des § 124 JustG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG setzt voraus, dass es sich bei der erteilten Negativauskunft des Amtsgerichts Solingen um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne des JVKostG handelt. Die Frage, ob ein Justizverwaltungsakt vorliegt, ist funktional zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1989, 587; Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 2). Es ist somit zu fragen, in welchem Verfahren das Amtsgericht - Nachlassgericht - im konkreten Fall tätig geworden ist, was sich nach dem Antrag des Rechtsuchenden bestimmt (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. März 2017 – 14 W 60/17 –, Rn. 8, juris). Im konkreten Fall liegt dementsprechend kein Justizverwaltungsakt vor. Gemäß § 1 Abs. 2 JVKostG gilt das Gesetz für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen dort aufgeführten Verfahren, wobei es sich bei Nachlassverfahren gerade um kein dort aufgeführtes Verfahren handelt und auch allgemeine Auskünfte über Aktenvorgänge und Verfahren dort nicht geregelt sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2016 – 14 W 295/16, juris). Die Regelung ist auch aufgrund der enumerativen Auflistung des Anwendungsbereichs, die keine Unvollständigkeit erkennen lässt, abschließend (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2016 – 14 W 295/16, juris; OLG Köln, 15. Mai 2017 – I-2 Wx 108/17, Rn. 16, juris, a.A. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die Beschwerdeführerin hat vielmehr einen Antrag nach §§ 13, 357 FamFG gestellt. Hierauf hat das Amtsgericht Negativauskunft erteilt und ist damit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig geworden. Damit liegt in der Bescheidung des Auskunftsersuchens kein Justizverwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin hat einen umfassenden Antrag auf Prüfung nach Rechtsnachfolgern, Erbausschlagungen, Erbscheinen bzw. einem Testament gestellt und nicht bloß die Frage aufgeworfen, ob eine Nachlassakte existiert. Damit liegt unabhängig von dieser Frage eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor. Die Tatsache, dass objektiv keine Nachlassakte vorgelegen hat und dass damit das weitgehend gestellte Auskunftsersuchen quasi „zufällig“ bloß negativ beschieden wurde, kann nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereichen. Die Kammer schließt sich der Auffassung des OLG Koblenz an, wonach der Gesetzgeber insoweit die Möglichkeit hätte, eine allgemeine Auskunftsgebühr für Ersuchen nach § 13 FamFG im GNotKG vorzusehen. Auch das OLG Hamm (FamRZ 2013, 1152) hat entschieden, dass die Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13 Abs. 7 FamFG, durch die ein nach Abschluss des Verfahrens oder ein von einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten gestellter Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wird, der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG unterliegt und es sich nicht um die Anfechtung eines Justizverwaltungsaktes im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG handelt (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. März 2017 – 14 W 60/17 –, Rn. 8, juris). Ergänzend wird insoweit auch auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen die Kammer beitritt. Insbesondere spricht insoweit gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2017 - 10 W 391/17), wonach die vorliegende Auskunft nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erteilt werde, so dass §§ 13, 357 FamFG nicht einschlägig seien, dass § 13 Abs. 7 FamFG anders als § 299 ZPO gerade nicht zwischen Anträgen von Verfahrensbeteiligten und Dritten bzw. anhängigen und abgeschlossenen Verfahren differenziert (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. März 2017 – 14 W 60/17 –, Rn. 8, juris). 2. Nach § 1 GNotKG werden Kosten durch die Gerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber – soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist – nur nach dem GNotGK und nicht nach dem JVKostG erhoben. Auch soweit im Rahmen der Gesetzesbegründung zu Nr. 1401 KV JVKostG (BT-Drucksache 17/11471 - neu -, S. 309) ausgeführt wurde, dass hierdurch eine Regelung für Negativatteste in Nachlasssachen nach § 13 FamFG getroffen werden sollte, ändert dies im vorliegenden Fall nichts, weil diese Intention vom Gesetzgeber in den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG nicht aufgenommen wurde (OLG Köln, a.a.O., Rn. 17, juris). Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin nicht nur eine bloße Negativauskunft verlangt, wodurch lediglich der Anwendungsbereich des JVKostG eröffnet gewesen sein könnte. Vielmehr wurde umfassende Auskunft begehrt, was ein Tätigwerden im Rahmen des FamFG darstellt, worauf – wie dargestellt – das JVKostG keine Anwendung findet. Ein solches Verlangen lässt sich dem Ersuchen im konkreten Fall - und nur dieser ist zu entscheiden - nicht entnehmen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG. IV. Die weitere Beschwerde ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.