Urteil
9 S 100/17 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2017:1005.9S100.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 26.05.2017, Az. 21 C 77/17, und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 26.05.2017, Az. 21 C 77/17, und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Rückzahlung eines Teilbetrags eines Darlehens, welches die Xbank der Beklagten und ihrem im Jahr 2004 verstorbenen Ehemann im Jahr 1998 gewährt hatte, nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit im Jahr 2002 (letzte Rate am 15.06.2002) und nach Kündigung des Darlehens durch die Xbank im Januar 2006. Am 14.02.2017 ist zugunsten der Klägerin gegen die Beklagte ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden über eine Darlehensforderung in Höhe von 3.852,47 € und Zinsen für den Zeitraum vom 30.05.2008 bis zum 24.01.2017 in Höhe von 2.993,08 € nebst weiteren Zinsen für die Zeit danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Vollstreckungsbescheid ist der Beklagten am 16.02.2017 zugestellt worden. Auf den am 25.02.2017 eingegangenen Widerspruch ist die Klägerin unter dem 09.03.2017 zur Anspruchsbegründung aufgefordert worden. Den am 14.03.2017 eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 15.03.2017 abgelehnt. Mit Verfügung vom 03.04.2017 hat das Amtsgericht Gütetermin und Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache auf den 19.05.2017 bestimmt und der Klägerin zur Anspruchsbegründung eine Frist von 2 Wochen gesetzt. Am 08.05.2017 haben sich für die Klägerin deren Prozessbevollmächtige bestellt und beantragt, die Frist zur Anspruchsbegründung zu verlängern und den auf den 19.05.2017 anberaumten Termin zu verlegen. Beides hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 09.05.2017 abgelehnt. Die Beklagte zeigte ihrerseits am 09.05.2017 an, aus gesundheitlichen Gründen, wegen einer schweren Krebserkrankung, nicht am Termin teilnehmen zu können. Am 10.05.2017 ist die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 09.05.2017 bei Gericht eingegangen. Im Termin vom 19.05.2017 ist für die Beklagte niemand erschienen; die für die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten erschienene Unterbevollmächtigte hat auf den Hinweis des Amtsgerichts, wonach die Klage bereits aufgrund der verspäteten Anspruchsbegründung abzuweisen sein dürfte, die Anspruchsbegründung im Übrigen auch unsubstantiiert sei, keinen Antrag gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht Verkündungstermin auf den 26.05.2017 bestimmt. Mit Urteil vom 26.05.2017 hat das Amtsgericht den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gem. §§ 700 Abs. 6, 2. Hs, 331 Abs. 1 und 2, 345 ZPO sei der Einspruch nur zu verwerfen, wenn neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen die Klage schlüssig sei; sei dies – wie hier – zu verneinen, sei der Vollstreckungsbescheid aufzuheben. Denn wegen der verspäteten Anspruchsbegründung habe kein zu berücksichtigender Sachvortrag vorgelegen, welcher hätte geprüft werden können; zwar nehme § 700 Abs. 6 ZPO nicht auf § 331 Abs. 2 ZPO Bezug und enthalte auch keine Regelung für diese Fallgestaltung. Wenn aber die Klage des erschienenen Klägers, der einen Antrag gegen die säumige Partei stellt, gem. § 331 Abs. 2 ZPO durch kontradiktorisches Urteil abzuweisen sei, müsse dies im Falle des nicht erschienen oder nicht verhandelnden Klägers erst recht gelten. Davon abgesehen habe die Klägerin den von ihr behaupteten Rückstand nicht substantiiert dargetan, sondern nur pauschal behauptet, was für den Fall eines Kontokorrentsaldos nicht ausreichend sei, ohne ein Saldenanerkenntnis oder die einzelnen Ansprüche und Leistungen so substantiiert darzulegen, dass dem Gericht eine rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich sei. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid weiter und wendet gegen das amtsgerichtliche Urteil ein (verfahrens-) fehlerhaftes Vorgehen sowie eine falsche Rechtsanwendung ein. Eine Sachentscheidung hätte nicht ergehen dürfen, da beide Parteien im Termin nicht erschienen seien, § 333 ZPO, und das Amtsgericht den Rechtsstreit daher hätte vertagen müssen. Die Frage, ob eine Verzögerung des Rechtsstreits aufgrund der verspäteten Anspruchsbegründung eingetreten ist bzw. wäre, hätte sich bereits aus dem Grund nicht gestellt, weil sie, die Klägerin, im Termin keinen Antrag gestellt habe. Der vom Amtsgericht herangezogene Fall des § 331 ZPO sei mit der vorliegenden Prozesssituation nicht vergleichbar, weil im Termin vom 19.05.20107 gar nicht verhandelt worden sei. Davon abgesehen wäre eine Verzögerung des Rechtsstreits auch nur dann anzunehmen gewesen, wenn ihr Vorbringen von der Beklagten bestritten worden wäre. Da die Beklagte im Termin nicht erschienen sei, hätte dieser ihre Anspruchsbegründung zugestellt und ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden müssen. Darüber hinaus habe sie ihren Anspruch auch schlüssig vorgetragen; es handele sich nicht um ein Kontokorrentsaldo; das Darlehenskonto sei als Tilgungsdarlehen geführt worden. Mit der Berufungserwiderung schließt sich die Beklagte den Ausführungen des Amtsgerichts an. Im Übrigen wird von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Urteil des Amtsgerichts und das diesem zugrundeliegende Verfahren aufzuheben und die Sache auf den Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückzuverweisen war, § 538 Abs. 2 ZPO. Denn das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Sachaufklärung und Beweisaufnahme notwendig werden kann (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); zudem ist durch das angefochtene Urteil allein über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der wesentliche Verfahrensmangel liegt in einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht an Parteianträge gebunden ist. Hier hat das Amtsgericht in der Sache entschieden, obwohl keine der Parteien im Termin vom 19.05.2017 oder in einem vorangegangenen Termin einen Antrag gestellt hatte, über welchen das Amtsgericht hätte entscheiden können. Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist von Amts wegen zu beachten und führt im Entscheidungsfall zur Zurückverweisung der Sache. Im Termin vom 19.05.2017 war nicht verhandelt worden. Die Klägerin hatte einen Antrag auf Zurückweisung des Einspruchs zwar mit ihrer Anspruchsbegründungsschrift angekündigt, diesen im Termin vom 19.05.2017 jedoch nicht gestellt; für die Beklagte ist im Termin niemand erschienen, ein Antrag gerichtet auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und Klageabweisung ist für die Beklagte nicht gestellt worden. Hier waren auch nicht in einem früheren Termin Anträge gestellt worden, über welche das Amtsgericht in der Sache gem. § 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten hätte entscheiden dürfen. Ohne eine solche Antragstellung in einem früheren Termin hätte das Amtsgericht die Sache nur nach § 227 ZPO vertagen oder das Ruhen des Verfahrens anordnen können, § 251 a Abs. 3 ZPO. Die Regelung in § 251 a ZPO behandelt den Fall einer – hier vorliegenden – Säumnis beider Parteien abschließend (vgl. Stackmann, in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, § 251 a Rn 37: das Ruhen des Verfahrens ist neben Vertagung und Entscheidung nach Lage der Akten „dritte und letzte Möglichkeit“). Davon abgesehen wäre bei einer Entscheidung nach Lage der Akten der gesamte Akteninhalt zu berücksichtigen gewesen und eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens gem. § 296 ZPO unzulässig (Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 251a Rn 5). Indem das Amtsgericht unter Verweis auf eine Verfristung des klägerischen Vorbringens dieses gar nicht beachtet hat, hat es den Sachvortrag in der – verfristet eingereichten – Anspruchsbegründung fehlerhaft als verspätet zurückgewiesen. Aufgrund der auch im Rahmen von § 251a ZPO geltenden Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO, und des Gebots, der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wäre allein schon aufgrund der verspätet zur Akte gereichten Anspruchsbegründung eine Entscheidung nach Lage der Akten entsprechend der Regelung in § 335 Abs. 1 S. 3 ZPO ausgeschlossen gewesen. Durch die Sachentscheidung des Amtsgerichts ist die Klägerin in ihrem Recht verletzt worden, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich durch eine Flucht in die Säumnis der Gefahr einer etwaigen Zurückweisung ihres Vorbringens als verspätet zu entziehen, welche der klagenden Partei ebenso wie der beklagten Partei eingeräumt wird, § 330 ZPO. Vor diesem Hintergrund stellt sich die hiesige Prozesslage, in welchem keine der Parteien einen Antrag stellt, als nicht vergleichbar dar mit einer solchen Prozesslage, in welcher einer der Parteien einen Antrag stellt und damit eine (Sach-)Entscheidung durch das Gericht veranlasst. Die Kammer hält weder die Begründung des Amtsgerichts noch die von diesem in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts Leipzig, 5 O 2964/12, Urteil vom 17.01.2013 (in juris), für überzeugend, wonach für den nicht erschienenen oder nicht verhandelnden Kläger, der dadurch sein Desinteresse am Prozessfortgang in gleicher Weise wie ein säumiger Beklagte zum Ausdruck bringe, das gleiche wie für den säumigen Beklagten gelten müsse; in letzterem Fall sei die Klage durch kontradiktorisches Urteil als unzulässig abzuweisen, wenn eine Anspruchsbegründung fehle oder verfristet sei. Denn – wie ausgeführt – kann die Entscheidung, im Termin keinen Antrag zu stellen, rechtlich zulässigen, prozesstaktischen Erwägungen geschuldet sein und ist folglich nicht zwingend ein Hinweis auf ein bestehendes Desinteresse. Selbst bei Vorliegen eines Desinteresses des Klägers könnte ein solches nicht zu einer rechtlich erheblichen Fiktion einer Antragstellung führen. Das Landgericht Leipzig hat in seiner Entscheidung Bezug genommen auf die Kommentierung im Münchener Kommentar. Dort wird eine Klageabweisung als unzulässig vertreten, wenn keine Anspruchsbegründung vorgelegt wird (Schüler in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage § 700 Rn 43). Nicht behandelt wird indes die Frage, was passiert, wenn auch der Kläger keinen Antrag stellt. Ähnlich vertritt (Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 700 Rn 9) die Ansicht, dass die Klage abzuweisen und der Vollstreckungsbescheid aufzuheben seien, wenn sich „in der Verhandlung“, in welcher die beklagte Partei säumig sei, ergebe, dass die Klage unschlüssig ist. Diese Ausführungen beziehen sich auf den Fall, dass es eine Verhandlung gibt, der Kläger also einen Antrag stellt, was hier in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2017 nicht der Fall war. Ob die Klägerin den Anspruch aus dem Vollstreckungsbescheid schlüssig dargetan hat, ist für die hiesige Entscheidung ohne Belang. Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sieht sich die Kammer aber zu folgenden Hinweisen veranlasst: Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dürfte die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch schlüssig dargetan haben. Ein schlüssiges Vorbringen liegt in ihrem Sachvortrag, im Zeitpunkt der Kündigung, dem 18.01.2006, habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 7.597,47 € und im Zeitpunkt der Abtretung, dem 30.05.2008, nach Eingang diverser Zahlungen der Beklagten in Höhe von noch 7.297,47 € bestanden, von welchem ein Teilbetrag von 3.852,47 € mit der Klage geltend gemacht werde. Ferner hat sie einen Kontoauszug der Zedentin für den Zeitraum zwischen Kündigung und Abtretung vorgelegt. Die Frage, ob, inwieweit und welche Anforderungen an eine weitere Substantiierung der Klageforderung zu stellen sind, stellt sich erst im Falle eines Bestreitens des Vortrags durch die beklagte Partei. Anders als in der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des BGH (BGH III ZR 187/81) lag ein Bestreiten der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht vor. Erstmals mit der Berufungserwiderungsschrift dürfte die Beklagte das Vorbringen der Klägerin zur Saldenhöhe bestritten haben. Darin erklärt sie, sich den Ausführungen des Amtsgerichts anzuschließen, und trägt vor: „Die Frage wie der Rückstand des Darlehens entstanden ist, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die eigentliche Laufzeit des Darlehens zum 15.06.2002 schon endete, eine rechtserhebliche. […] Es hätten die einzelnen Zahlungen der Beklagten und ihres verstorbenen Ehemanns aufgeführt werden müssen, um den Saldo [zum 18.01.2006] substantiiert geltend zu machen.“ Dieses Vorbringen dürfte, wenn auch nur äußerst vage formuliert, ein konkludentes Bestreiten der Richtigkeit des im Kontoauszug ausgewiesenen Saldos darstellen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, in juris). Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.852,47 EUR