Urteil
16 S 107/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2017:1017.16S107.15.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (98 C 188/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Berufungsverfahrens, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (98 C 188/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Berufungsverfahrens, trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Schadensersatzanspruch aufgrund eines Vorfalls, der sich am 07.03.2015 in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße in Wuppertal ereignet hat, und bei dem das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger befand sich mit seinem BMW 120d in der Waschstraße des Beklagten, bei der es sich um eine vollautomatisierte Anlage handelt, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einer Schleppkette mit einer Geschwindigkeit von 4 km/h gezogen werden, wobei sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung befinden, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem Fahrzeug des Klägers befand sich ein weiteres Fahrzeug, ein Mercedes Benz, hinter dem Kläger befand sich ein Hyundai. Noch vor dem Ende der Waschstraße betätigte der Führer des vor dem Kläger befindlichen Fahrzeugs grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus der Schleppkette geriet und stehenblieb, während das Fahrzeug des Klägers sowie das dahinter befindliche Fahrzeug weitergezogen wurden und hierdurch das klägerische Fahrzeug auf den abgebremsten Mercedes und der Hyundai auf das Fahrzeug des Klägers aufgeschoben wurde. Ein technischer Defekt an der Waschanlage des Beklagten lag nicht vor. Besondere Sicherheitseinrichtungen, die ein derartiges Aufschieben von Fahrzeugen verhindern, nachdem ein anderes Fahrzeug aus der Schleppkette gerät, finden sich in der Waschanlage des Beklagten nicht. Mit der Klage hat der Kläger den ihm durch diesen Vorfall entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug nebst Auslagenpauschale, Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2015 (Az. 98 C 188/15), auf das Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.223,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte treffe als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Wenngleich die konkrete Schadensverursachung in erster Linie bei dem Fahrer des vorausfahrenden Mercedes liege, treffe die Beklagte gerade für derartige Fälle die Verkehrssicherungspflicht, hinreichend Sorge dafür zu tragen, dass ein Aufschieben von nachfolgenden Fahrzeugen auf ein vorderes Fahrzeug durch die Waschanlage vermieden werde. Diese Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte im vorliegenden Fall verletzt, wobei offen bleiben könne, ob nach dem Stand der Technik eine automatisierte Notabschaltung der Anlage für derartige Fälle überhaupt hätte installiert werden können. Denn die Beklagte sei jedenfalls gehalten gewesen, durch entsprechend beauftragte Mitarbeiter oder eine Videoüberwachungsanlage den Waschvorgang zu überwachen. Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 13.11.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 02.12.2015 beim Landgericht eingegangenen Berufung. Diese Berufung hat sie mit am 13.01.2016 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag insbesondere damit begründet, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten bei weitem überspanne. Es sei nicht zu erwarten, dass Vorkehrungen getroffen würden, die dafür sorgen, dass im Falle des vorschriftswidrigen Verhaltens eines Nutzers ein weiterer Nutzer nicht geschädigt würde. Eine derartige technische Überwachung der Waschanlage, die zu einer Notabschaltung bei derartigen Vorfällen führe, sei nicht möglich, eine derartige Technik würde auch nicht angeboten. Insbesondere sei eine Überwachung mit Lichtschranken während des Waschvorgangs nicht möglich. Eine lückenlose Überwachung durch Videokameras würde eine Vielzahl von Kameras und Beobachtung durch entsprechende Mitarbeiter erfordern. Auch eine Überwachung des kompletten Waschvorgangs durch mehrere, in diesem Fall erforderliche Mitarbeiter sei insoweit betriebswirtschaftlich nicht ansatzweise möglich. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (Az. 98 C 188/15), die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachens des Dipl.-Ing. Y zu den Fragen, ob es für die streitgegenständliche Waschanlage technische Vorkehrungen gibt, die in dem Fall, dass ein Fahrzeug aus der Fördereinrichtung gerät, ein Aufschieben nachfolgender Fahrzeuge in der Waschstraße verhindern können, und ob die Waschstraße nicht den anerkannten Regeln der Technik für derartige Waschstraßen entspricht. II. Die zulässige Berufung ist begründet, das amtsgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Die nach § 529 ZPO vom Berufungsgericht zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz des aufgrund des Vorfalls in der Waschanlage entstandenen Schadens zu. Die Beklagte hat keine Pflicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des Klägers in der Waschanlage der Beklagten (§ 631 BGBG) verletzt. Die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs wurde allein durch das Fehlverhalten des Führers des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht, der grundlos gebremst hat, dadurch aus der Schleppkette geraten ist und das anschließende Auffahren der nachfolgenden Fahrzeuge herbeigeführt hat. Eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung liegt nicht vor. a. Eine technische Fehlfunktion der Waschanlage, die zu dem Vorfall geführt hätte, hat es unstreitig nicht gegeben. b.Auch greift vorliegend keine Vermutung dafür, dass auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden kann. In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier der Beklagten als Waschstraßenbetreiberin, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 – 12 U 170/01 –, Rn. 5, juris m.w.N.). Hier liegt die Schadensverursachung aber alleine darin, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs sein Fahrzeug grundlos abgebremst hat, wodurch dieses Fahrzeug stehengeblieben ist und die weiter in der Schleppkette befindlichen Fahrzeuge auf dieses Fahrzeug geschoben wurden. Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten kann insoweit gerade nicht festgestellt werden (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 – 12 U 170/01 –, Rn. 6, juris; LG Wuppertal Urt. v. 23.10.2014 – 9 S 129/14, BeckRS 2015, 00914, beck-online). c. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar trifft die Beklagte als Waschstraßenbetreiberin die Obhutspflicht, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht hat die Beklagte allerdings nicht verletzt. aa. Im Hinblick auf die Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab insoweit für den Betreiber einer automatisierten Waschanlage anzuwenden ist, schließt sich die Kammer der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgericht Hamm an, wonach der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 – 12 U 170/01 –, Rn. 16, juris unter Hinweis auf OLG München OLGZ 1982, 382). bb. Die Waschanlage der Beklagten entspricht nach den nachvollziehbaren und nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zwar gibt es nach seinen Feststellungen keinerlei Sicherheitsvorkehrungen in der Waschanlage der Beklagten, die ein entsprechendes Auffahren verhindern können, insbesondere wird der Waschvorgang nicht aktiv durch die vorhandenen Kameras überwacht. Allerdings sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen in vergleichbaren Waschstraßen nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht üblich, ihm sind vielmehr – mit Ausnahme einer älteren Waschstraße eines Herstellers, in der mit Hilfe sogenannter Sicherheitskippschalter die Positionierung des Fahrzeugs überwacht werden konnte – keinerlei Waschstraßen bekannt, in denen es derartige Sicherheitsvorkehrungen gibt. Im Hinblick auf die denkbare Einrichtung von Lichtschranken, die ein Auffahren der Fahrzeuge theoretisch verhindern könnten, sei es aus technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengründen kaum möglich, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen einzubauen. Insbesondere im Nassbereich sei es aufgrund der herumwirbelnden Bürsten und des (Spritz-) Wassers kaum möglich, mit Lichtschranken zu arbeiten. Solche gebe es nur im Ausfahrbereich, wo derartige Einschränkungen der Lichtschranke nicht zu erwarten sind. Die Kammer schließt sich nach eigener Überprüfung den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Bei diesem handelt es sich um einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen, der seit vielen Jahren Waschanlagenschäden begutachtet und insoweit eine fundierte eigene Erfahrung und Kenntnis im Hinblick auf die Ausstattung von Waschstraßen aufweist. Er selber beziffert die von ihm im Rahmen von Gerichtsverfahren begutachteten Waschanlagen auf „mittlerweile mehrere Hundert“. Anlass, an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, gibt es nicht. Darüber hinaus hat er die Auskünfte der Hersteller von Waschanlagen, die den weit überwiegenden Marktanteil ausmachen, in seine Begutachtung einfließen lassen. Auch aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass es seitens der Waschanlagenhersteller keine technischen Vorkehrungen für den Fall gibt, dass ein Fahrzeug aus der Fördereinrichtung gerät, und durch die das Aufschieben nachfolgender Fahrzeuge verhindert werden könnte. Der Kläger hat insoweit auch nicht näher dargelegt, dass es – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – derartige Sicherheitsvorkehrungen in Waschanlagen gibt. Es ist dagegen plausibel und liegt auch für den Laien auf der Hand, dass der Einsatz von Lichtschranken im Wasch- und Trockenbereich aufgrund der dortigen Bürsten und des Spritzwassers nicht sinnvoll ist, da diese dort nicht störungsfrei arbeiten können. Auch der Einsatz einer ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Hilfsarbeitern, die den gesamten Waschvorgang jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs kontinuierlich überwachen und im Falle, dass ein Fahrzeug aus der Schleppkette gerät, den Waschvorgang unverzüglich unterbrechen, ist nicht üblich. Den Betreiber einer Waschanlage kann insoweit – entgegen der Ansicht des Landgerichts Paderborn (vgl. Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14, VuR 2015, 234) – auch keine Pflicht treffen, derartige Überwachungsmaßnahmen vorzuhalten. Denn diese würden einen hohen technischen bzw. personellen Aufwand erfordern, der weder angezeigt, noch üblich ist. In diesem Fall müsste nämlich – um ausreichend effizient zu sein – neben jedem in der Anlage befindlichen Fahrzeug ein Mitarbeiter laufen, der kontrolliert, ob sich das Fahrzeug noch in der Schleppkette befindet. Auch mittels Videoüberwachung wäre der Aufwand immens. Theoretisch müssten in einem Abstand von lediglich wenigen Metern Kameras angebracht werden, deren Bilder zudem auf ebenso viele Monitore projiziert werden müssten, die wiederum durch mehrere Mitarbeiter beobachtet werden müssten. In Anbetracht der Tatsache, dass Vorfälle wie der streitgegenständliche allein auf einem groben Fehlverhalten des Führers des vorausfahrenden Fahrzeugs beruhen, ist dies der Beklagten als Waschanlagenbetreiberin nicht zuzumuten. Zwar erscheint es der Kammer gut denkbar, dass in der Schleppvorrichtung solcher Waschanlagen Drucksensoren angebracht werden können, mithilfe derer überwacht werden kann, ob sich das Fahrzeug (bzw. der Reifen des Fahrzeugs) noch in der Schleppvorrichtung befindet, und dass hierdurch – in verhältnismäßiger Weise – erreicht werden kann, dass derartige, durch das grobe Verschulden vorausfahrender Fahrzeugführer verursachte Auffahrunfälle verhindert werden können. Aber jedenfalls sind derartige Drucksensoren offensichtlich nicht am Markt verfügbar, so dass derartige Sicherheitsvorkehrungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik für vergleichbare Waschanlagen entsprechen. 2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2., 2. Alt. ZPO. Zum einen wird die Frage, ob in dem Fall, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug in einer Waschanlage abbremst und es hierdurch zu einem Auffahrunfall kommt, der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Waschanlagenbetreibers spricht, in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. insoweit LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14, VuR 2015, 234). Auch die Frage, ob der Betreiber von Waschanlagen seiner Verkehrssicherungspflicht bereits dann genügt, wenn seine Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 1.223,19 Euro festgesetzt.