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Urteil

4 O 385/17 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0222.4O385.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für den Beklagten auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für den Beklagten auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung. Der Kläger ist Berufspilot und besitzt als solcher eine entsprechende Lizenz für Luftfahrer sowie ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Teil-MED (Anhang IV zur VO (EU) 1178/2011; nachfolgend: Teil-MED). Als Versicherungsnehmer unterhielt er bei dem Beklagten zwei Krankentagegeldversicherungen, denen jeweils die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Musterbedingungen 2009, Stand 01.01.2017 (nachfolgend: MB/KT 2009), zugrundelagen. In diesen heißt es unter § 1 Abs. 1: Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichen Umfang. Unter § 1 Abs. 3 heißt es weiter: Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In § 4 Abs. 5 heißt es schließlich: Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der MB/KT 2009 wird auf die als Anlage zur Klageschrift gereichte Kopie derselben (Bl. 10-18 d.A.) Bezug genommen. Für den Fall der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit vereinbarten die Parteien, dass dem Kläger ab dem 43. Krankheitstag ein tägliches Krankengeld i.H.v. 75,00 EUR und ab dem 183. Krankheitstag ein weiterer täglicher Betrag von 25,00 EUR zusteht. Am 06.08.2016 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt, weswegen er sich einem stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen musste, bei dem die verschlossenen Arterien operativ wieder geöffnet und dem Kläger vier Stents implantiert wurden. Vom 26.08.2016 bis zum 23.09.2016 wurde eine Anschlussheilbehandlung durchgeführt. Danach fand eine weitere umfangreiche ambulante Behandlung bei dem Kardiologen Dr. O. aus B., welcher zugleich auch flugmedizinischer Sachverständiger im Sinne des Abschnitt D, Unterabschnitt 1 des Teil-MED ist, statt. Unter dem 09.03.2017 verfasste dieser Arzt eine „Beurteilung der Fliegertauglichkeitsklasse 1 nach Teil-MED.B.001 der Verordnung (EU) 1178/2011“ und übermittelte diese an das Luftfahrtbundesamt, welches für die Wiedererteilung des wegen des Herzinfarktes ungültig gewordenen Flugtauglichkeitszeugnisses zuständig war. In diesem Dokument kommt er zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass dem Kläger einen Flugtauglichkeitszeugnis der Klasse 1 unter im Einzelnen vorgeschlagenen einschränkenden Bedingungen erteilt werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten der flugmedizinischen Beurteilung wird auf die als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Kopie derselben (Bl. 19-22 d.A.) Bezug genommen. Das Luftfahrtbundesamt entschied nach eigener medizinischer – jedoch nur aktenmäßiger – Prüfung am 12.06.2017 (Bl. 28 d.A.), dass der Kläger wieder flugtauglich ist. Das Ergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26.06.2017 (Bl. 27 d.A.) mitgeteilt. Der Beklagte zahlte die vereinbarte Versicherungsleistung bis zum 13.04.2017 und stellte die Leistung ab dann ein. Über den 09.03.2017 hinaus und bis zum 11.07.2017 war der Kläger durch seine Hausärztin krankgeschrieben. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein weitergehender Anspruch auf Krankentagegeld zusteht, weil er bis zum Tag der Wiedererteilung des Flugtauglichkeitszeugnisses am 29.06.2017 arbeitsunfähig gewesen sei, jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt einen krankheitsbedingten Verdienstausfall erlitten habe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.650,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 376,52 EUR freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage ist dem Beklagten am 18.09.2017 zugestellt worden. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die selbst eingebrachte fachärztliche Expertise des Dr. O. nicht ersichtlich ist, wie sich die weitergehende Krankschreibung durch die Hausärztin rechtfertigt und dass der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert ist. Der Kläger ist hierzu informatorisch angehört worden, vermochte eine Erklärung aber nicht zu erbringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1) Der als Hauptforderung geltend gemachte, weitere Leistungsanspruch besteht unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere folgt er nicht aus den zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsverträgen i.V.m. § 192 Abs. 5 Satz 1 VVG. Leistungsvoraussetzung ist gemäß den MB/KT 2009, dass dem Versicherungsnehmer als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird, ein Verdienstausfall entstanden ist, wobei eine Zahlung nur für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit geschuldet ist (§ 1 Abs. 1 MB/KT 2009). a) Für den Zeitraum bis zum 08.03.2017 (einschließlich) lagen diese Voraussetzungen tatsächlich unstreitig und rechtlich unzweifelhaft vor, weil der vom Kläger am 06.08.2016 erlittene Herzinfarkt bis zu diesem Zeitpunkt zur Fluguntauglichkeit im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des Teil-MED führte und der Kläger deshalb objektiv die medizinischen Voraussetzungen zur Ausübung seines Berufes nicht erfüllte und in der Folge einen Verdienstausfall erlitt. Der so ursprünglich entstandene Anspruch des Klägers ist jedoch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil der Beklagte – sogar über diesen Zeitraum hinaus – in vertraglich vereinbarter Höhe Leistungen erbrachte. b) Für den Zeitraum ab dem 09.03.2017 gilt dies jedoch nicht. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, weil der Kläger ab dann nicht mehr arbeitsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen (dazu nachfolgend aa) ) war, sich zu dem wegen der ursprünglichen Erkrankung nicht mehr in ärztlicher Behandlung befand (dazu nachfolgend bb) ) und auch eine einfache oder ergänzende Vertragsauslegung nicht zur Anspruchsbegründung führt (dazu nachfolgend cc) ). aa) Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen liegt gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Leistungsvoraussetzung ist schon nicht schlüssig dargetan. Der Kläger selbst führt nämlich die medizinische Expertise des flugmedizinischen Sachverständigen Dr. O. in den Prozess ein, nachdem der Kläger jedenfalls ab dem 09.03.2017 wieder bedingt flugtauglich ist und die Voraussetzungen für die Erteilung eines (eingeschränkten) Flugtauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 vorliegen. Weder bestehen Zweifel an der Qualifikation des Arztes, noch wird dessen Diagnose bzw. Beurteilung von den Parteien infrage gestellt. Der Vortrag der Klägerseite beschränkt sich allein darauf, darauf hinzuweisen, dass der Arzt nicht zur Erteilung eines Flugtauglichkeitszeugnisses berechtigt ist und seine Stellungnahme daher insoweit nur eine „Vorbereitungshandlung“ darstellt. Das ist zwar zutreffend, für die hiesige Sachentscheidung jedoch irrelevant, weil an die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 192, Rn. 182 mw.N.). Auf die amtliche Feststellung der Flugtauglichkeit kommt es demnach nicht an, zumal diese ohnehin nicht auf eigenen Feststellungen beruht, sondern lediglich eine eigene (medizinische) Überprüfung der zuvor durch den flugmedizinischen Sachverständigen erhobenen Befunde darstellt. Selbst wenn man der amtlichen Feststellung aber eine weitergehende, eigenständige Bedeutung beimessen wollen würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das Luftfahrtbundesamt hat seine Entscheidung nämlich auf die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen, die durch den flugmedizinischen Sachverständigen bis zum 09.03.2017 erhoben wurden, gestützt und entscheidet damit in tatsächlicher Hinsicht letztlich rückwirkend über das Bestehen der Flugtauglichkeit zu jenem Datum. Dass ein Flugtauglichkeitszeugnis nicht rückwirkend erteilt wird, ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass hierfür keinerlei Bedürfnis besteht. Unbeachtlich ist insoweit, dass der Kläger über den 08.03.2017 hinaus durch seine Hausärztin bis zum 11.07.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist. Vor dem Hintergrund der ausführlichen und fachärztlichen Beurteilung des Dr. O., der eine Arbeitsunfähigkeit gerade verneint, ist der Vortrag schon unsubstantiiert. Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen, die auch von ihm nicht angegriffene Expertise des Facharztes unzutreffend sein soll und woraus sich die weitergehende Krankschreibung rechtfertigt. Hierauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 hingewiesen und durch die Kammer im Rahmen einer informatorischen Anhörung befragt. Eine Begründung vermochte er nicht zu erbringen. bb) Gemäß § 4 Abs. 5 MB/KT 2009 setzt die Zahlung von Krankengeld weiter voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist schon nicht vorgetragen, in welchem Umfang der Kläger sich ab dem 09.03.2017 noch in ärztlicher Behandlung befand. Selbst wenn man aber annähme, dass er sich bedingt durch den Herzinfarkt auch zu diesem Zeitpunkt noch engmaschigen Kontrolluntersuchungen unterziehen musste und möglicherweise dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Derartiges kann nämlich nicht unter den Begriff der Behandlung im Sinne der Bedingungen subsummiert werden. Hierunter fallen nämlich nur Behandlungen zur Linderung oder Heilung der Erkrankung, nicht aber rein präventive Maßnahmen. Um solche würde es sich bei den beispielhaft genannten Fällen jedoch handeln. cc) Schließlich führt weder eine einfache, noch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Begründung des Anspruchs. (1) Die einfache, erläuternde Auslegung eines Vertrages orientiert sich zwar nicht nur am Begriffswortlaut, sondern auch der Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Vertrages (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.05.2003, Az. V ZR 240/02 = NJW-RR 2003, 1053, 1054 m.w.N.; Busche in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 157 Rn. 7 ff.) sowie dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck (BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az. IV ZR 330/05 Rz. 27 = NJW 2007, 2320, 2322; Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 18 m.w.N.). Für eine leistungserweiternde Auslegung des Versicherungsvertrages bzw. der Versicherungsbedingungen spricht, dass das übergeordnete Ziel der Krankentagegeldversicherung die Gewährung von Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen ist (vgl. § 1 Abs. 1 MB/KT 2009). Unter Zugrundelegung allein dessen könnte man die Ansicht vertreten, dass auch die weitergehenden, hier geltend gemachten Leistungsansprüche des Klägers vom Vertragszweck erfasst sind. Letztlich stellt sich die Situation nämlich so dar, dass der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist und aufgrund einer – für ihn nicht beeinflussbaren – Nachlauffrist (bis zur behördlichen Wiedererteilung des Flugtauglichkeitszeugnisses) auch nach Ende der objektiven Arbeitsunfähigkeit ursächlich im Sinne der „condicio sine qua non“-Formel einen Verdienstausfall erlitten hat. Die gewichtigeren Argumente sprechen nach Auffassung der Kammer aber gegen eine solche Auslegung. Die vorbezeichnete Auslegung ist vom Wortlaut des Vertragstextes bereits zu stark abstrahiert und lässt sich mit diesem kaum übereinbringen. Die den eigentlichen Anspruch begründende Vertragsstelle begrenzt den Anspruch nämlich ausdrücklich auf die „Dauer“ der Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MB/KT 2009). Diese Begrenzung steht auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Definition des Zwecks, nämlich lediglich einen Satz später im selben Absatz, weswegen die Formulierung nicht nur als eine Leistungsbegrenzung, sondern auch als eine (einschränkende) Konkretisierung des Vertragszwecks aufzufassen ist. Dass der Leistungsbezug für den Zeitraum zwischen dem objektiven Ende der Arbeitsunfähigkeit und der behördlichen Bestätigung desselben nicht in relevanter Weise vom Vertragszweck gedeckt ist, zeigt aus Sicht der Kammer aber auch die folgende Kontrollüberlegung. Der Zeitraum, den die Behörde zur Prüfung des Sachverhalts und zur Erteilung des Tauglichkeitszeugnisses in Anspruch nimmt, hängt nicht (unmittelbar) von der Erkrankung des Versicherten ab, sondern in ersten Linie von der Organisation und Kapazität der Behörde. Die Möglichkeit, dass eine Behörde – soweit erforderlich – über die positive Arbeitsfähigkeit nicht zeitnah zu befinden vermag, stellt jedoch kein versichertes Risiko im Sinne der MB/KT 2009 dar. Letztlich ist es aber genau dieses Risiko, welches sich im konkreten Fall realisiert hat. Dies entspricht auch der zu berücksichtigenden Interessenlage der Parteien. Naturgemäß möchte der Versicherer nicht ohne gesonderte Vereinbarung und weitere Vergütung für Risiken einstehen, die nicht vom Vertragszweck gedeckt sind. Dieses berechtigte Interesse ist für den Versicherungsnehmer nicht nur offenbar, sondern wird von jenem im Hinblick auf die erwartbaren Folgen für die Versicherungsprämien auch geteilt. (2) Voraussetzung für eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag, mit dem die Beteiligten in privatautonomer Verantwortung ihre Interessen in Bezug auf einen Lebenssachverhalt geordnet haben, eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (vgl. Busche in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 157 Rn. 38 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn sich eine regelungsbedürftige Situation einstellt, die vom objektiven Regelungsinhalt des Rechtsgeschäfts nicht mehr umfasst wird (a.a.O., Rn. 40). In diesem Sinne könnte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lückenhaft sein, weil es wegen der nicht im Einflussbereich des Klägers liegenden Nachlauffrist zu einer für ihn möglicherweise ungewollten Versicherungslücke kommt, welche weder durch einfache Vertragsauslegung, noch durch dispositives Gesetzesrecht geschlossen werden kann. Es erscheint nicht lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger, hätte er von dieser Versicherungslücke gewusst, dies bei Vertragsschluss thematisiert hätte. Das kann jedoch dahinstehen, weil dies jedoch alleine nicht genügt. Entscheidend ist der hypothetische Parteiwille, der die Interessen des Beklagten einbezieht. Es ist nach Auffassung der Kammer indes nicht anzunehmen, dass der Beklagte sich auf eine individualvertragliche Vertragsänderung bzw. Leistungserweiterung eingelassen hätte. Hiergegen spricht, dass Verträge von Versicherungen weitgehend zu standardisierten Bedingungen abgeschlossen werden, auch um sachgerecht finanzielle Risiken bewerten und Rückstellungen bilden zu können. Dies gilt umso mehr, wenn die etwaige Vertragserweiterung sich auf ein Risiko erstreckt, dass die Versicherung grundsätzlich nicht absichert. So liegt es aber im hiesigen Fall. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 insoweit unbestritten angegeben, dass der Beklagte für das Risiko, dass nach unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit eine etwaig erforderliche behördliche Genehmigung nicht zeitnah erteilt wird und deshalb (weiterer) Verdienstausfall entsteht, eine Versicherung nicht angeboten wird oder wurde. 2) Mangels begründeter Hauptforderung bestehen auch die als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Prozesszinsen bzw. Freistellung von vorgerichtlichen angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 7.650,00 EUR festgesetzt.