Urteil
2 O 234/17 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2018:0504.2O234.17.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 17.607,63 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – allerdings nicht mehr als 8 Prozent jährlich – ab dem 02.08.2014 bis zum 04.04.2017 und Zinsen in gleicher Höhe ab dem 05.04.2017 aus einem Betrag von EUR 17.599,23 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 984,07 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 17.607,63 nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – allerdings nicht mehr als 8 Prozent jährlich – ab dem 02.08.2014 bis zum 04.04.2017 und Zinsen in gleicher Höhe ab dem 05.04.2017 aus einem Betrag von EUR 17.599,23 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 984,07 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Xxx (Insolvenzschuldner). Über deren Vermögen wurde auf Antrag vom 07.05.2014 mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Lingen vom 01.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten bestanden Darlehensverträge aus den Jahren 2007, 2008 und 2009. 2007 wurde zwischen ihnen ein Darlehensvertrag (Nr. ###) zur Finanzierung eines Mercedes-Benz Actros über 125.365,40 € geschlossen, die in 72 monatlichen Raten zu jeweils 1739,45 € ab dem 01.02.2008 zurückzuzahlen waren. Im Jahr 2008 wurde zwischen ihnen ein Vertrag (Nr. yyy) zur Finanzierung eines van Hool-Aufliegers mit einer Darlehenssumme von 101.628,41 € geschlossen, die in einer Rate zu 1396,62 € sowie 59 Raten i.H.v. jeweils 1698,81 € zurückzuzahlen war. Im Jahr 2010 wurde ein weiterer Vertrag (Nr. 12 5932926 004) zur Finanzierung eines van Hool-Aufliegers geschlossen. Die Darlehenssumme betrug hier 97.688,40 € und war in einer Summe von 1060,95 € sowie 71 Zahlungen i.H.v. jeweils 1360,95 € zurückzuzahlen. Die jeweils finanzierten Gegenstände waren der Beklagten „ zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der L gegen den Darlehensnehmer aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“ sicherungsübereignet. Hinsichtlich der jeweils auf die Darlehensverträge eingezogenen Raten kam es im Jahr 2013 zu Rücklastschriften zulasten der Beklagten am 2. August für zwei Raten; am 16. August; am 2. September für zwei Raten; am 16. September; am 1. November für zwei Raten; am 11. Dezember für zwei Raten. Die Beklagte erhielt in der Folgezeit vom 19.09.2013 bis zum 26.02.2014 Zahlungen des Insolvenzschuldners über insgesamt 22.102,74 €. Am 19.09.2013 zog die Beklagte die Raten für die Monate August und September hinsichtlich der Verträge -001 und -002 vom Konto des Insolvenzschuldners ein. Die Beträge lauteten insoweit auf 3478,90 € sowie 3397,62 € und wurden nicht durch Rücklastschrift rückbelastet. Am selben Tag zog sie für den Vertrag mit der Endnummer -004 einen Betrag von 1377,83 € ein. Sie zog außerdem weitere kleinere Forderungen für Mahngebühren und ähnliches in Höhe von insgesamt 403,70 € ein. Am 23.09.2013 zog sie auf den Vertrag mit der Endnummer -004 einen Betrag von 1377,83 € ein. Am 01.10.2013 zog sie die für die Finanzierungen mit den Endnummer -001 und -002 fälligen Raten in Höhe von 1.739,45 € bzw. 1.698,81 € ein. Am 15.10.2013 und am 18.11.2013 zog sie jeweils die auf den Vertrag 004 fälligen Raten über je 1.377,83 € ein. Am 16.01.2014 zog sie die für den Vertrag -004 fällige Rate über 1.377,83 € ein. Auf den Vertrag -004 zog sie am 25. und am 26.04.2014 Raten in Höhe von insgesamt 2755,66 € ein. Der Kläger verwertete die der Beklagten sicherungsübereigneten Anhänger und das Fahrzeug. Dabei erzielte er Erlöse i.H.v. 49.000 € und zahlte an die Beklagte 43.752,10 € aus. Die Darlehen -001 und -002 wurden durch die jeweiligen Verwertungserlöse in Höhe von insgesamt netto 22.000 € getilgt. Der sich danach noch ergebende Übererlös von 8.816,27 € wurde auf die Valuta des Darlehens -004 angerechnet, aus dem eine unstreitige Restschuld i.H.v. 6.840,53 € verblieb. Den Lastwagen und den Auflieger zu den Vertragsnummer -001 und -002 hätte die Beklagte selbst für 45.000 € verwerten und so gegenüber dem Kläger einen Mehrerlös von 23.000 € erzielen können, was selbst dann gilt, wenn die Sicherungsobjekte sich in einem desolaten Zustand befanden. Am 15.08.2016 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 05.09.2016 zur Zahlung von 22.094,34 € auf. Am 27.06.2017 erfolgte eine weitere Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen eines Betrags in Höhe von 22.102,74 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die beiden am 25.02.2014 und 26.02.2014 eingezogenen Raten in Höhe von insgesamt 2755,66 € erstattete die Beklagte daraufhin vorgerichtlich. Der Kläger behauptet, der Insolvenzschuldner sei am 19.09.2013 drohend zahlungsunfähig gewesen. Es hätten Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus bestanden, außerdem indizierten die Rücklastschriften die drohende Zahlungsunfähigkeit. Er behauptet weiter, die Beklagte habe am 03.01.2014 für den Vertrag -001 eine fällige Rate über 1.739,45 € eingezogen, für die es auch keine Rücklastschrift gegeben habe. Der Kläger meint, er könne die Beträge, die die Beklagte nach dem 19.09.2013 erhielt, nach §§ 129, 133 Abs. 1, 143 InsO zurückverlangen. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners ergebe sich aus den Rücklastschriften und daraus, dass diese die Inanspruchnahme der Bürgen angedroht habe. Sie habe sich auch der Tatsache nicht verschließen können, dass mit weiteren ungedeckten Verbindlichkeiten zu rechnen war, so dass die Vermutung des § 133 Absatz 1 S. 2 InsO eingreife. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 19.347,08 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.08.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 984,07 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, hinsichtlich des Vertrags mit der Endnummer -004 habe der Insolvenzschuldner am 09.09.2013 mitgeteilt, er habe eine neue Bankverbindung. Dies sei der Grund für die Rücklastschrift vom 15.09.2013 gewesen, die Beklagte habe die geänderte Kontoverbindung nicht rechtzeitig umgesetzt. Die Beklagte meint, es liege keine objektive Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich der Verträge -001 und -002 vor. Denn die geleisteten Zahlungen überstiegen nicht die Höhe des Betrags, den sie als Absonderungsberechtigte bei Verwertung der Gegenstände selbst hätte erzielen können. Im Übrigen liege kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor. Dieser habe jeweils eine kongruente Deckung gewährt. Bei dieser sei ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur anzunehmen, wenn es dem Insolvenzschuldner mehr um die Begünstigung eines einzelnen Gläubigers oder Schädigung anderer Gläubiger ankam als auf die Vertragserfüllung. Der Insolvenzschuldner habe allerdings lediglich auf seine Zahlungspflichten gezahlt. Sein Ziel sei es gewesen, Eigentum an den Sicherungsgegenständen zu erhalten. Sie habe auch keine Kenntnis von seinem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt. Die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners sei ihr nicht bekannt gewesen. Außer den Rücklastschriften im August und September 2013 gebe es keine anderen Zeichen. Diese seien überdies im September 2013 wieder ausgeglichen worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 17.607,63 € gegen die Beklagte aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO. I) Eine Rechtshandlung des Insolvenzschuldners liegt in der Erteilung der Einzugsermächtigungen vor. II) Die Zehnjahresfrist des § 133 Abs. 1 InsO a.F., der aufgrund Art. 103j Abs. 1 EGInsO wegen Verfahrenseröffnung vor dem 05.04.2017 anzuwenden ist, ist gewahrt. Der Insolvenzantrag wurde am 07.05.2014 gestellt und sämtliche angefochtenen Rechtshandlungen betreffen die Jahre 2013 und 2014. III) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt in der Einlösung der Lastschriften vor. a) Es ist Geld aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen, das zur Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger hätte genutzt werden können. b) Die objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet nicht deshalb aus, weil mit der Beklagten ein werthaltig gesicherter Gläubiger befriedigt worden ist. Grundsätzlich liegt eine Gläubigerbenachteiligung dann nicht vor, wenn ein voll werthaltig gesicherter, absonderungsberechtigter Gläubiger befriedigt wird, vorausgesetzt, die Sicherung ist anfechtungsfest entstanden. Die Beklagte hat sich die beiden Auflieger und die Zugmaschine sicherungsübereignen lassen, sodass sie insoweit nach § 51 Nr. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt war. Dabei ist zu beachten, dass die Sicherungsübereignung Gültigkeit für alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung haben sollte. Daher muss sich eine etwaige wertausfüllende Besicherung auf alle drei Darlehensverträge beziehen, insbesondere ist eine isolierte Betrachtung der Verträge -001 und -002, für die die Beklagte eine vollständige Befriedigung aus dem jeweiligen Sicherungsgut erlangte, nicht statthaft. Die Beklagte wurde aber letztlich nicht wegen aller Verträge vollständig befriedigt, es blieben noch 6840,53 € aus dem Vertrag -004 offen (Anlage B8). Dass der Verkehrswert der drei Sicherungsobjekte zur vollständigen Befriedigung der Beklagten ausgereicht hätte, hat sie schon nicht in erheblicher Weise vorgetragen. Zwar hat sie bis nach Schluss der mündlichen Verhandlung – im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2018 – die Ansicht vertreten, über ihre Forderungen hinaus wertmäßig gesichert gewesen zu sein. Dabei ist aber – anders als die Beklagte wohl meint – in die Berechnung nicht nur der Betrag einzustellen, der sich nach Einzug der anfechtungsbefangenen Zahlungen ergibt. Vielmehr muss ihre Sicherung so weit reichen, dass sie sowohl wegen des noch ausstehenden Betrags als auch wegen der angefochtenen Zahlungen Befriedigung hätte erlangen können. Dies zugrunde gelegt war die Beklagte selbst bei Ansatz der von ihr behaupteten Erlöse der Sicherungsgegenstände nicht vollständig gesichert. Denn für die Berechnung der vollständigen Sicherung ist auf den Darlehensstand bei der jeweiligen, von der Anfechtung betroffenen Zahlung abzustellen. Durch die angefochtenen Zahlungen ist es nicht zu einer Ablösung der Sicherheiten gekommen. Daher ist der Restforderung aus dem Darlehen -004 von 6840,53 € ein weiterer Betrag i.H.v. jedenfalls 20.360,29 € hinzuzusetzen. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Beklagte ab der ersten angefochtenen Zahlung insgesamt erhielt (22.102,74 €, siehe Aufstellung auf S. 5 der Klageschrift) unter Abzug einer Rücklastschrift i.H.v. 1.742,45 € (dazu sogleich). Insoweit geht die Berechnung – zugunsten der Beklagten, im Ergebnis aber ohne Unterschied – davon aus, dass die Rücklastschrift bei der Berechnung der noch offenen Darlehensforderung erhöhend berücksichtigt wurde. Danach wären insgesamt 27.200,82 € zu besichern gewesen. Die Beklagte hätte hinsichtlich der Verwertung bezüglich der Verträge mit den Endnummern -001 und -002 einen Mehrerlös von 23.000 € gegenüber der Verwertung durch den Kläger erzielen können (45.000 € statt 22.000 €). Wird dieser Mehrerlös von den 27.200,82 € in Abzug gebracht, verbleibt es aber bei einer Deckungslücke von 4200,82 €. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch aus dem der Insolvenzanfechtung zugrunde liegenden Zweck des Schutzes der Gesamtheit der Gläubiger. Die objektive Gläubigerbenachteiligung wird bei vollständig durch Absonderungsrechte gesicherten Gläubigern abgelehnt, weil dann zumindest der Sicherungsgegenstand in die Insolvenzmasse fiele und zur Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Würde aber an die Beklagte der Erlös aus der Verwertung des Sicherungsguts ausgekehrt und dürfte sie zugleich dasjenige behalten, was sie aus den hier angefochtenen Zahlungen erhalten hat, stünden den nicht gesicherten Insolvenzgläubigern weder die geleisteten Raten noch das Sicherungsgut zur Verfügung. IV) Der Insolvenzschuldner handelte auch mit dem erforderlichen Benachteiligungsvorsatz. a) Der Insolvenzschuldner war bei Vornahme der Zahlungen zahlungsunfähig. Es lag eine Zahlungseinstellung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vor und gegen die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin sprechende Umstände waren nicht gegeben. Denn schon im Juni 2013 kam es zu Rücklastschriften, Anfang August 2013 erfolgten weitere acht Rücklastschriften. Im September, für den erste Zahlungen angefochten sind, wurden auch die von der Beklagten eingezogenen Raten auf alle drei Verträge zurückgebucht. Die ausstehenden Beträge waren dabei auch erheblich, so waren bereits Forderungen der Beklagten i.H.v. 9598,42 € offen. Sie betrafen insgesamt zwei Monatsraten auf die drei Darlehensverträge, sodass auch keine kurzfristige Zahlungsstockung von weniger als drei Wochen vorlag. b) Bedingter Vorsatz liegt schon dann vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung erkennt und billigend in Kauf nimmt. Die hier erfolgten erheblichen Rücklastschriften auch zu Ungunsten der Beklagten konnten dem Insolvenzschuldner nicht verborgen bleiben. Er hat weitere Lastschriften der Beklagten geduldet, als Kontodeckung vorhanden war. Dabei musste ihm aber klar sein, dass andere Gläubiger leer ausgehen werden. Anders als die Beklagte meint, sind bei Vorliegen einer kongruenten Deckung keine weiteren, besonderen Einschränkungen vorzunehmen. Eine gläubigerbenachteiligende Motivation ist nicht erforderlich (BGH Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 13/12, Rn. 15). Es wurde auch kein Sicherungsgut abgelöst, da die letztlich die geleisteten Zahlungen unterhalb der Darlehensvaluta blieben (dazu bereits oben). c) Es handelte sich auch nicht um eine bargeschäftsähnliche Lage, weil dem Schuldner bei der Tilgung eines Darlehens keine gleichwertige Gegenleistung unmittelbar zufließt. V) Die Beklagte hatte von dem Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners auch die erforderliche Kenntnis. Denn sie wusste von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners bei Zahlung und von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Lastschriften, sodass die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners zu vermuten ist (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit folgt daraus, dass im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlungen (19.09.2013) der Insolvenzschuldner schon mit zwei Monatsraten auf alle drei Verträge säumig war, was einem Betrag von monatlich 4799,21 €, insgesamt 9598,42 € entspricht. Der spätere Ausgleich dieser Forderungen kann nicht dazu führen, dass die Beklagte nunmehr wieder von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgehen durfte. Auch die E-Mail des Schuldners vom 09.09.2013, in der er um Berücksichtigung einer neuen Bankverbindung bat (Anlage B5), ändert daran nichts, denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits für zwei Darlehen jeweils zwei Monatsraten offen, für das dritte Darlehen eine Monatsrate. Kennt der Anfechtungsgegner die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners, ergibt sich daraus auch die Kenntnis der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der Handlung. Hier führt die von der Beklagten vorgetragene Annahme, hinreichend gesichert zu sein, zu keiner anderen Bewertung. Denn schon die eigene Rechnung der Beklagten ist nicht insoweit schlüssig, dass der von ihr behauptete erzielbare Verwertungserlös ihre Forderungen vollständig deckt (s.o.). VI) Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Rücklastschrift vom 03.01.2014 über 1.739,45 € ist von dem für die Erfüllung beweisbelasteten Kläger nicht hinreichend Beweis angetreten worden. Dieser Betrag ist daher von der geltend gemachten Forderung in Höhe von 19.347,08 € abzuziehen, sodass ein zutreffender Betrag von 17.607,63 € verbleibt. B) Die beantragten Zinsen kann der Kläger nur teilweise verlangen. I) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus Art. 103j Abs. 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag nach der Insolvenzeröffnung (§ 187 Abs. 1 BGB), also ab dem 02.08.2014, bis zum 04.04.2017 aus einen Betrag von 17.607,63 € gerechtfertigt. Um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt es sich nicht. Der Zinsanspruch war der Höhe nach auf die geltend gemachten 8 % Jahreszinsen (ohne Bezug auf den Basiszinssatz) zu beschränken. II) Ab dem 05.04.2017 ist der Zinsanspruch aus Art. 103j Abs. 2 EGInsO i.V.m. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 17.599,23 € gerechtfertigt. Denn nur insoweit liegt eine Mahnung des Klägers vor, der zunächst Zahlung von 22.094,34 € verlangte, worauf die Beklagte insgesamt 2755,66 € zahlte und wovon weitere 1.739,45 € wegen der Rücklastschrift abzuziehen sind. Dass sich der Mehrbetrag der Klageforderung gegenüber der Mahnung nur auf die abzuziehenden Beträge bezöge ist nicht ersichtlich. Zur Höhe des Zinssatzes gilt das unter I) oben Gesagte entsprechend. C) Die beantragten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger in der geltend gemachten Höhe ersetzt verlangen. Sie rechtfertigen sich aus dem Aspekt des Verzugs, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB. Ein hinreichendes Mahnschreiben liegt vor. Die Zuvielforderung von 1.739,89 € im Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung hat zwar zu einem Gebührensprung geführt (Streitwert bis 25.000 € statt bis 22.000 €), diesen hat der Kläger aber nicht geltend gemacht. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ergibt 984,60 €, sodass die geltend gemachten 984,06 € jedenfalls gerechtfertigt sind. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. E) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 19.347,08 €