Beschluss
16 T 105/18
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2018:0606.16T105.18.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.03.2018 (Az. 13 M 3150/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 10.047,65 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 28.03.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.03.2018 (Az. 13 M 3150/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 10.047,65 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.03.2018 ist gemäß §§ 793, 567ff. BGB zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft zurückgewiesen. Die Ladung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 11.01.2018 war rechtmäßig. Der Schuldner ist zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, da er die titulierte Forderung in Höhe von 10.047,65 Euro aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13.11.2013 (Az.: 4 O 85/13), aus dem der Gläubiger vollstreckt, nach erfolgter Aufforderung noch nicht begleichen hat (§§ 802c, 802 f ZPO). Nur aus dringenden Gründen wie eine durch Attest nachgewiesene Erkrankung muss ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Antrag der Schuldners verschoben werden (Musielak/Voit/Voit; 15. Auflage 2018, § 802f ZPO, Rn. 2). Aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.03.2018, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird und welche sich die Kammer zu eigen macht, waren weder das vorgelegte ärztliche Attest vom 10.10.2017, noch die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des MVZ vom 01.03.2018 dazu geeignet, einen Grund für die Verlegung oder Aufhebung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft zu begründen. Auch das nunmehr vorgelegte Attest vom 04.04.2018 ist nicht dazu geeignet, eine Verhinderung des Schuldners aus gesundheitlichen Gründen zum ehemals anberaumten Termin am 11.01.2018 oder auch für zukünftige anzuberaumende Termine zur Abgabe der Vermögensauskunft glaubhaft zu machen. Nach diesem von einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie ausgestellten Attest, soll der Schuldner auf Grund seiner schweren aktivierten Gonarthrose und Spinalstenose derzeit nicht in der Lage sein, einem Gerichtstermin oder Ortstermin beizuwohnen. Das Attest bezieht sich nicht auf die Vergangenheit und ist damit bereits aus diesem Grund nicht geeignet, eine Verhinderung zur Abgabe der Vermögensauskunft im Januar 2018 glaubhaft zu machen. Auch eine Verhinderung des Schuldners aus gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf zukünftig anzuberaumende Termine zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht glaubhaft gemacht worden. Denn diesem Attest kann zunächst – wie das Amtsgericht bereits zu Recht im Hinblick auf das Attest vom 10.10.2017 beanstandet hat – nicht die voraussichtliche Dauer der Unfähigkeit zur Abgabe der Vermögensauskunft entnommen werden. Zudem ist keineswegs nachvollziehbar, inwieweit der Schuldner aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht in der Lage sein soll, zumindest bei ihm zu Hause eine Vermögensauskunft abzugeben. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Gerichtsvollzieher es dem Schuldner auch ermöglichen, die Vermögensauskunft bei diesem zu Hause abzugeben. Das dies möglich ist, folgt bereits aus § 802f Abs. 2 S. 1 ZPO. Es ist regelmäßig dann zweckmäßig, den Termin zur Vermögensauskunft im Wohnraum des Schuldners zu bestimmen, wenn dieser infolge einer Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des Gerichtsvollziehers verhindert ist (Zöller/Seibel, 32. Aufl. 2018, § 802f Rn. 7). Das ein Termin im Haus des Schuldners derzeit nicht möglich sein soll, folgt insbesondere nicht aus dem Attest vom 04.04.2018. Denn dieses Attest trifft lediglich eine Aussage über etwaige Gerichtstermine oder Ortstermine, die zwangsläufig für den Schuldner mit dem Verlassen seines Wohnraumes verbunden sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung in der Sache ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen , insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. . Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde kann bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werde