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Urteil

2 O 210/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:1005.2O210.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.087,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.087,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 25.11.2013 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der X2 GmbH (im Folgenden: Schuldnerin oder WKS). Diese hatte am 13.06.2013 einen Eigenantrag auf Eröffnung gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 03.09.2013 war zunächst das Insolvenzverfahren eröffnet worden, Eigenverwaltung angeordnet und der Kläger zum Sachwalter bestimmt worden. Der Kläger fordert die Rückzahlung von insgesamt 56.087,84 €, die die Beklagte im Zeitraum vom 01.03.2013 bis 03.06.2013 von der Schuldnerin erhielt. Die Schuldnerin war im Bereich Vermietung und Verkauf von Baukränen tätig. Die Schuldnerin und die Beklagte standen vorinsolvenzlich in Geschäftsbeziehung. Sie schlossen zwei Mietkaufverträge. Unter der Nr. #####/####- schlossen die Schuldnerin und die Beklagte am 16.12.2010 einen Mietkaufvertrag. Die Beklagte erwarb von der X3 GmbH (im Folgenden: WT) einen Turmdrehkran zu einem Nettokaufpreis i.H.v. 585.232,43 €. Die monatlichen Mietkaufraten der Schuldnerin wurden ab dem 2. Monat mit 8.952,12 € vereinbart. Auf den genauen Inhalt des Mietkaufvertrages (Anl. K6) wird Bezug genommen. In den Mietkaufbedingungen heißt es unter anderem: „§ 9 Eigentumsübergang 1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Mietkäufers aus diesem Vertrag das Eigentum an dem Mietkaufobjekt ohne weitere Zahlung auf den Mietkäufer übergeht. Der Mietkäufer übernimmt das Mietkauf Objekt dann im Zustand zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs.“ Am 23.02.2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen weiteren Mietkaufvertrag mit der Nr. #####/####-. Dieser bezog sich auf einen weiteren Turmdrehkran, den die Beklagte zu einem Nettokaufpreis i.H.v. 316.902,33 € erwarb. Die monatlichen Mietkaufraten der Schuldnerin wurden ab dem 2. Monat mit 5.069,84 € vereinbart. Auf den genauen Inhalt des Mietkaufvertrages (Anl. K9), der auszugsweise dieselben Mietkaufbedingungen hatte, wie oben zitiert, wird Bezug genommen. Am 05.02.2013 fand ein Besprechungstermin unter Beteiligung von Vertretern der Beklagten bei der Schuldnerin statt. Es wurde eine PowerPoint-Präsentation vorgeführt und mündlich erläutert. Auf deren genauen Inhalt (Anlage K58) wird Bezug genommen. Die anwesenden Gläubiger beauftragten den Sachverständigen Prof. S mit der Erstellung eines Gutachtens nach Standard IDW S6. Einen Ausdruck der Präsentation erhielt die Beklagte. Grundlage für eine Fortführungsvariante der Schuldnerin war eine Prolongation der Forderungen durch die Gläubiger. Am 07.02.2013 mailte die Schuldnerin der Beklagten einen Prolongationsvorschlag (Anl. K60), auf den die Beklagte nicht antwortete. Einer Prolongation ihrer Forderungen stimmte die Beklagte nicht zu. Sie zog in der Folge stattdessen die vollen fälligen Forderungen bei der Schuldnerin ein. In Erfüllung des Vertrages Nr. #####/####- zog die Beklagte im Wege des Lastschriftverfahrens von der Schuldnerin im Zeitraum vom 01.03. bis 03.06.2013 insgesamt 35.808,48 € ein, konkret wie folgt: 01.03.2013: 8.952,12 € 02.04.2013: 8.952,12 € 02.05.2013: 8.952,12 € 03.06.2013: 8.952,12 €. In Erfüllung des Vertrages Nr. #####/#### zog die Beklagte im Wege des Lastschriftverfahrens von der Schuldnerin im Zeitraum vom 01.03. bis 03.06.2013 insgesamt 20.279,36 € ein, konkret wie folgt: 01.03.2013: 5.069,84 € 02.04.2013: 5.069,84 € 02.05.2013: 5.069,84 € 03.06.2013: 5.069,84 €. Unter dem 14.05.2013 fertigte Prof. S für die Schuldnerin ein Sanierungskonzept, auf dessen genauen Inhalt (auszugsweise: Anl. K20) Bezug genommen wird. Die Beklagte erhielt das Gutachten am 30.07.2013. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei am 05.02.2013 bereits drohend zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich zum Einen daraus, dass die Schuldnerin für Verbindlichkeiten einer Schwestergesellschaft mitgehaftet habe. Die Schuldnerin habe eine Schwestergesellschaft, die X3 GmbH (weiterhin: WT) gehabt. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin sowie der WT sei die WS BeteiligungsGmbH (im Folgenden: WS) gewesen. Einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Schuldnerin sowie der WT sei Herr X gewesen. Die Schuldnerin habe als Gesamtschuldnerin für eine Darlehensforderung der Bank 1 T eG aus einem Vertrag vom 17.01.2002 mitgehaftet. Der Darlehensvertrag sei von der Bank 1 T eG am 23.01.2013 gekündigt und ein Betrag von knapp 7 Millionen Euro fällig gestellt worden. Daraufhin habe die WT am 25.01.2013 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. In dessen Folge seien am 29.01.2013 von der Sparkasse V alle Kredite gekündigt und mit Zahlungsfrist zum 12.02.2013 insgesamt ca. 5,9 Millionen Euro fällig gestellt worden. Insgesamt habe die Schuldnerin für Forderungen der WT im Gesamtwert von gut 23 Millionen Euro mitgehaftet. Nötige Mittel zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten – die unstreitig noch nicht gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht worden waren – habe es nicht gegeben. Im Besprechungstermin mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin sowie weiteren Gläubigern habe die Beklagte am 05.02.2013 von der Mithaftung der Schuldnerin für Verbindlichkeiten der WT gegenüber der Bank 1 T eG erfahren. Gleichzeitig ergebe sich die drohende Zahlungsunfähigkeit daraus, dass die Schuldnerin nach der Insolvenz der WT nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre eigenen Verbindlichkeiten zu tilgen. Sie habe auch eine Umschuldung benötigt. Dies habe sich auch aus der PowerPoint-Präsentation ergeben. Daraus habe sich auch ergeben, dass alle Konsortialbanken und sämtliche Finanzierungs- und Leasinggesellschaften Prolongationen ihrer Forderungen und der Herabsetzung der Zinsen mit Wirkung ab März 2013 zustimmen müssten, um eine erfolgreiche Fortführung der Schuldnerin zu ermöglichen. Der vorgeschlagenen Vorgehensweise ab März 2013 hätten aber beinahe alle Finanzierungs- und Leasinggesellschaften, wie auch unstreitig die Beklagte, nicht zugestimmt. Deswegen habe die Schuldnerin bereits im März ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken nicht einhalten können. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 56.087,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz habe nicht vorgelegen, da es sich um eine bargeschäftsähnliche Lage gehandelt habe und zudem ernsthafte Sanierungsbemühungen mit tauglichen Mitteln vorgenommen worden seien. Erst im August 2013 sei die Sanierung gescheitert. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Tages der Zinsen begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlungen aus § 143 Abs. 1 InsO. Er hat die Zahlungen wirksam nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. angefochten. 1. Bei den streitgegenständlichen Aufträgen der Schuldnerin im Hinblick auf die Lastschriftabbuchung der Beklagten handelt es sich allesamt um Rechtshandlungen im Zeitraum von 10 Jahren vor Antragstellung. Im Zeitpunkt der Abbuchungen handelte der Geschäftsführer der Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, was der Beklagten bekannt war. Die zuletzt genannten subjektiven Voraussetzungen stehen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zur Überzeugung der Kammer fest. Sie werden vermutet, da der Geschäftsführer der Schuldnerin die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte und damit die Benachteiligung von Gläubigern durch die Zahlungen an die Beklagte billigend in Kauf nahm. Dies war auch der Beklagten bekannt. Denn sowohl der Geschäftsführer der Schuldnerin als auch die Beklagte kannten objektive Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Damit werden sowohl der Vorsatz als auch die Kenntnis (insoweit § 133 Abs. 1 S. 2 InsO) vermutet (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 08.10.2009, - IX ZR 173/07 – Rz. 10, juris) [dazu unten a)]. Umstände, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Vermutung entkräften, liegen nicht vor [dazu unten b)]. a) Eine drohende Zahlungsunfähigkeit setzt nach § 18 Abs. 2 InsO voraus, dass die Schuldnerin voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO erhebliche Liquidationslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten voraussichtlich eintreten wird (BGH, Urteil vom 08.10.2009, - IX ZR 173/07 – Rz. 11, juris). Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit setzt dabei eine Prognoseentscheidung voraus. Eine Unfähigkeit der Schuldnerin zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen ist „voraussichtlich“ nicht möglich, wenn die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit größer ist als die der Vermeidung, mithin über 50 % liegt (BGH, Urteil vom 05.12.2013, - IX ZR 93/11 - Rz. 10, juris; Uhlenbruck-Mock, InsO, 14. Auflage, § 18, Rz. 26 mwN.). In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, sind auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 05.12.2013, - IX ZR 93/11 - juris). Dies gilt insbesondere auch für Verbindlichkeiten aus einem Darlehen, die zwar noch nicht fällig gestellt sind, deren Fälligstellung aber auf Grund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 05.12.2013, - IX ZR 93/11 - Rz. 10, juris). Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose gleichwohl zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 22.05.2014, - IX ZR 95/13 - Rz. 24 ff., juris). aa) Die Schuldnerin war nach dem Vortrag des Klägers bereits am 05.02.2013 im Hinblick auf eigene künftige Verbindlichkeiten drohend zahlungsunfähig. Ohne eine Mitwirkung aller Gläubiger drohte eine Insolvenzantragstellung. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der PowerPoint-Präsentation (Anlage K58), deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagte nicht angegriffen hat. Dem Gesamtinhalt der Präsentation ist bei verständiger Würdigung zu entnehmen, dass die Schuldnerin ihre laufenden Verbindlichkeiten, deren künftige Fälligkeit sowohl bei den Finanzierungsgesellschaften der Kräne als auch bei den Banken bereits sicher war, ohne ein Entgegenkommen der Gläubiger bei den Zahlungsbedingungen, in absehbarer Zukunft nicht würde begleichen können. Der Beklagten ist zuzugeben, dass dies nicht ausdrücklich und in allen Einzelheiten der Liquidationssituation in der Präsentation dargetan wird. Die mitgeteilten Informationen waren allerdings dergestalt, dass eine Finanzierungsgesellschaft an Stelle der Beklagten bei verständiger Würdigung jedenfalls vor dem 01.03.2013 zweifelsfrei auf den Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit schließen musste. Die am 05.02.2013 aktuell schwierige finanzielle Lage der Schuldnerin wird in der Präsentation dargestellt, auch die Gründe dafür werden skizziert. Diese schwierige finanzielle Lage betraf nach der Darstellung die gesamte Xgruppe und hatte auch zur Stellung des Insolvenzantrages für die WT am 25.01.2013 geführt (Folie 16). Abschließend wurde festgehalten: „Eine Durchfinanzierung des von der X-Gruppe praktizierten Geschäftsmodells lässt sich nicht erreichen“ (Folie 17). Es wurde dargestellt, dass sich für die Zukunft nur eine Lösungsvariante ergebe, bei der die Schuldnerin keinen Insolvenzantrag stellen müsse. Lediglich bei der Lösungsvariante 2 (Fortführung des Vermiet- und Servicegeschäftes, Folie 19) sei eine Fortführung der Schuldnerin denkbar. Auf Grund dieser Informationen stand für die Schuldnerin und die Beklagte fest, dass – trotz der teilweise vagen Formulierungen der Präsentation – ohne eine Änderung der aktuellen Bedingungen eine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird. Denn die Finanzierung laufender Verbindlichkeiten der Schuldnerin war ohne eine Änderung der Bedingungen nicht mehr erreichbar. Aus der Präsentation wird auch deutlich, dass die nötigen Änderungen ein Entgegenkommen der Gläubiger der Schuldnerin voraussetzten. Es wurde dargestellt, dass eine erfolgreiche Fortführung eine positive Grundhaltung der die WKS finanzierenden Banken und Finanzierungsinstitute voraussetzt (Folie 28) und dass die Finanzierer der Schuldnerin die umrissenen Maßnahmen im Grundsatz mittragen können (Folie 32). Es wurde konkret gefordert, dass die Mietkauffinanzierungen ab März 2013 angepasst werden (Folie 47). Wird aber ohne Änderungen eine Zahlungsunfähigkeit im Prognosezeitraum eintreten, hängt die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit „droht“ davon ab, ob die Durchführung der Änderungen im entscheidenden Zeitpunkt der Rechtshandlungen wahrscheinlicher war (dann keine drohende Zahlungsunfähigkeit) oder deren Scheitern (dann drohende Zahlungsunfähigkeit). Am 05.02.2013 war noch offen, ob die nötigen Änderungen durchgeführt werden würden. Spätestens im Laufe des Februars, also vor dem hier streitentscheidenden 01.03.2013, änderte sich dies allerdings. Es traten Umstände hinzu, nach denen das Scheitern der nötigen Änderungen wahrscheinlicher war als deren Durchführung. Denn die Beklagte reagierte im Februar nicht auf die e-mail der Schuldnerin vom 07.02.2013, die einen Prolongationsvorschlag entsprechend der geforderten Änderungen enthielt. In Folge der fehlenden Bereitschaft der Beklagten, die Mietkauffinanzierungen anzupassen, war die erfolgreiche Durchführung der für die Rettung nötigen Änderungen bereits unwahrscheinlich geworden. Die fehlende Bereitschaft der Beklagten ergibt sich zwanglos aus der Tatsache, dass sie auf die e-mail vom 07.02.2013 nicht geantwortet hat, eine Bereitschaft zum Entgegenkommen nicht erklärt hat. Diese Tatsache war sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten bekannt. bb) Bei der Prognoseentscheidung sind allerdings die Verbindlichkeiten der WT, für die die Schuldnerin nach Darstellung des Klägers mithaftete, nicht zu berücksichtigen. Denn hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzantragstellung durch die Schuldnerin nicht dieser gegenüber geltend gemacht worden waren, ist eine Fälligstellung im Zeitpunkt der Abbuchungen noch nicht (für die Beklagte erkennbar) überwiegend wahrscheinlich gewesen. Dies würde voraussetzen dass eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich (über 50 %) gewesen wäre. Tatsächlich war aber im Zeitpunkt 05.02.2013 die Frage, ob die Schuldnerin für Forderungen der WT in Anspruch genommen wird oder ob es im Rahmen des Firmenkonsortiums zu einer Umschuldung kommen würde, noch völlig offen. Auch der Kläger hat eingeräumt, dass hinsichtlich der Umschuldungsverhandlungen mit den Gläubigern der WT diese als allenfalls offen bezeichnet werden könnten. Im Ergebnis offene Umschuldungsverhandlungen führen im konkreten Fall allerdings noch nicht dazu, dass diese Forderungen in die Prognoseentscheidungen einzubeziehen wären. Zwar deuten die Formulierungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2012 (Az. IX ZR 62/10) darauf hin. Der Bundesgerichtshof hat aber in einer nachfolgenden Entscheidung vom 05.12.2013 (Az. IX ZR 93/11) ausgeführt, dass die Fälligstellung der (noch nicht) fälligen, aber schon entstandenen Forderungen (ebenso wie die dadurch ausgelöste Zahlungsunfähigkeit) bereits im Zeitpunkt der Rechthandlung wahrscheinlicher sein muss als die Nichtfälligstellung (BGH, Urteil vom 05.12.2013, Rz. 14, juris). Im vorliegenden Fall war es gerade nicht von vorne herein klar, dass die Umschuldungsverhandlungen im Hinblick auf die Mithaftung für Forderungen der WT scheitern würden. Die Gläubiger der WT hatten – so auch die Annahme des Klägers (S. 56 der Anspruchsbegründung) – während der Sanierungsbemühungen bis zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes von einer Fälligstellung gegenüber der Schuldnerin abgesehen. Überwiegend wahrscheinlich wurde die Inanspruchnahme der Schuldnerin durch Gläubiger der WT also erst, nachdem das Sanierungskonzept vom 14.05.2013 in der Welt war, dass eine Sanierungsmöglichkeit verneinte. Die Beklagte hatte von diesem Gutachten aber im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen keine Kenntnis. Sie erhielt es erst am 30.07.2013. b) Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten aufgeführten Umstände ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung von der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes auszugehen. aa) Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf laufende Sanierungsbemühungen berufen. Trotz drohender Zahlungsunfähigkeit fehlt es an einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, wenn konkrete Umstände nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 21.01.2016 – IX ZR 84/13 –, Rz. 16, juris). Der Anfechtungsgegner hat dann keine Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz, wenn ihm Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass in der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit diese abgewendet oder auf andere Weise eine Gläubigerbenachteiligung vermieden werden kann, etwa durch die rechtzeitige Einstellung des Geschäftsbetriebs unter Befriedigung aller Gläubiger (BGH, Urteil vom 21.01.2016 – IX ZR 84/13 – Rz. 19, juris). Die Indizwirkung der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann auch ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Die bloße Hoffnung auf eine Sanierung räumt jedoch den Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 03.04.2014 – IX ZR 201/13 – Rz. 40, juris). Anders kann es allenfalls bei der Prüfung von Anfechtungsansprüchen gegen den Sanierungsplaner selbst liegen. Konkrete Umstände, nach denen die Krise noch abgewendet werden kann, waren der Beklagten aber gerade nicht bekannt. Bereits aus der PowerPoint-Präsentation ergab sich, dass eine Fortführungsprognose allenfalls denkbar ist, wenn die Finanzierer der Schuldnerin zu einem Entgegenkommen bereit waren. Da die Beklagte selber nicht zu einem solchen Entgegenkommen bereit war, wusste sie bereits von der Aussichtslosigkeit der Sanierungsbemühungen. Ein ernsthaftes Sanierungskonzept lag bis zum 14.05.2013 bereits nicht vor, da es sich noch im Planungsstadium befand. Auch mit Erstellung des Gutachtens vom 14.05.2013 lag ein solches erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht vor, da die Finanzierer und auch die Beklagte zu den nötigen Prolongationen nicht bereit waren (vgl. S. 143, 144 von Anlage K20). bb) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, bei den Zahlungen an sie habe es sich um Vermögensverschiebungen im Rahmen einer – für die anderen Gläubiger unbedenklichen – bargeschäftsähnlichen Lage gehandelt. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei zeitnaher Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen ein Bargeschäft vor. Gleiches gilt für die Zahlung von Leasingraten die damit vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 – Rz. 44, juris). Bei einer monatlichen Abbuchung von Leasingraten wird auch eine zeitliche Nähe zum Zeitraum der Gebrauchsüberlassung angenommen. Doch ist die von der Beklagten mit der Schuldnerin vereinbarte Vertragsgestaltung eines Mietkaufes mit der Interessenlage bei einem Leasing- oder Mietvertrag nicht vergleichbar. Die – für die Gläubiger neutrale – bargeschäftsähnliche Lage ergibt sich bei Miet- oder Leasingverträgen daraus, dass die Insolvenzmasse zeitnah zur Vermögensminderung einen gleichwertigen Vorteil in Form der Gebrauchsüberlassung erhält. Bei den genannten Verträgen handelt es sich um Leistungen die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Anders liegt es bei den streitgegenständlichen Verträgen. Anders als in üblichen „Mietkaufverträgen“ (vgl. dazu Palandt-Weidenkaff, 77. Aufl., BGB, Einf v § 535, Rz. 30) , die sich als Mietvertrag darstellen, bei dem der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Sache zu einem vorher bestimmten Preis zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet wird, liegt im vorliegenden Fall keine Kombination eines Mietvertrages mit einem Kaufoptionsvertrag vor. Die streitgegenständliche Vertragsformulierung enthält gerade keine Kaufoption. Das Eigentum sollte nach vollständiger Leistung der vereinbarten Ratenzahlungen automatisch auf die Schuldnerin übergehen. Es handelt sich daher vielmehr um einen Ratenzahlungskauf, bei dem die monatliche Rate nicht als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung dienen soll. Stattdessen entspricht die Interessenlage eher der einer Darlehensrückzahlung durch den Schuldner, bei der das Erlöschen des Rückzahlungsanspruches keine für ein Bargeschäft ausreichende Gegenleistung darstellt (s. Uhlenbruck- Ede/Hirte, § 142, Rz. 14). II. Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen ergibt sich für die Zeit vom 04.09.2013 bis zum 04.04.2017 aus den § 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F. i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO). Der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 187 Abs. 1 BGB allerdings nicht mitzurechnen. Für die Zeit danach ergibt sich der Anspruch aus den § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (Art. 103j Abs. 2 S. 2 EGInsO). Am 22.02.2017 ist der Mahnbescheid zugestellt worden (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). B. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 709 ZPO. C. Streitwert: 56.087,84 €