Beschluss
9 T 193/18
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein (Nicht-)Abhilfeverfahren nach § 62 FamFG ist auch dann durch das erstinstanzliche Gericht durchzuführen, wenn die streitgegenständliche Maßnahme vor Einlegung der Beschwerde erledigt ist.
• Ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig; im Beschwerdeverfahren nach § 62 FamFG kann jedoch ein Feststellungsinteresse unabhängig von der bereits erfolgten Erledigung der Hauptsache bestehen.
• Die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung durch das Ausgangsgericht darf nicht davon abhängen, ob die Sache an das Beschwerdegericht gelangt; eine Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts ist verfahrensökonomisch geboten.
Entscheidungsgründe
Erledigte Unterbringungsmaßnahme: (Nicht-)Abhilfeverfahren nach § 62 FamFG durch das Ausgangsgericht • Ein (Nicht-)Abhilfeverfahren nach § 62 FamFG ist auch dann durch das erstinstanzliche Gericht durchzuführen, wenn die streitgegenständliche Maßnahme vor Einlegung der Beschwerde erledigt ist. • Ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig; im Beschwerdeverfahren nach § 62 FamFG kann jedoch ein Feststellungsinteresse unabhängig von der bereits erfolgten Erledigung der Hauptsache bestehen. • Die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung durch das Ausgangsgericht darf nicht davon abhängen, ob die Sache an das Beschwerdegericht gelangt; eine Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts ist verfahrensökonomisch geboten. Die Betroffene war in einer Unterbringungsmaßnahme; diese Maßnahme erledigte sich am 05.10.2018. Die Betroffene legte daraufhin am 10.10./12.10.2018 Beschwerde ein. Das Amtsgericht Velbert hatte bislang kein (Nicht-)Abhilfeverfahren durchgeführt. Streitgegenstand war, ob das erstinstanzliche Gericht vor Weiterleitung an das Beschwerdegericht zunächst prüfen und gegebenenfalls Abhilfe gewähren muss, insbesondere da die Hauptsache bereits erledigt war. Die rechtliche Einordnung des Feststellungsinteresses nach § 62 FamFG war zu klären. Das Gericht befasste sich zudem mit der Frage, ob ein isolierter Feststellungsantrag bei erledigter Maßnahme zulässig ist. • Das (Nicht-)Abhilfeverfahren ist auch im Verfahren nach § 62 FamFG erforderlich, weil es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt und zunächst über Abhilfe durch das Ausgangsgericht entschieden werden muss. • Ein isolierter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, jedoch kann im Rahmen des § 62 FamFG ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein, auch wenn die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt wurde. • Die Auslegung von § 62 FamFG gebietet, dem Ausgangsgericht die Möglichkeit zur Abhilfeentscheidung und damit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einzuräumen, um effektiven Rechtsschutz bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zu gewährleisten. • Eine solche Handhabung ist verfahrensökonomisch sinnvoll und steht nicht im Widerspruch zur Gesetzesintention; damit soll unnötiger Aufwand durch Weiterleitung an das Beschwerdegericht vermieden werden. • Die Entscheidung korrespondiert mit früherer Rechtsprechung und Literatur, die ein Feststellungsinteresse bei erledigter Hauptsache bejahen und die Zuständigkeitsverlagerung an das Ausgangsgericht unterstützen. Das Verfahren wurde an das Amtsgericht Velbert zur Durchführung des (Nicht-)Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Das Landgericht stellt klar, dass das Amtsgericht zunächst über Abhilfe zu entscheiden hat, auch wenn die Unterbringungsmaßnahme sich vor Einlegung der Beschwerde erledigt hatte. Ein isolierter Feststellungsantrag bleibt mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, dennoch kann im Beschwerdeverfahren nach § 62 FamFG ein Feststellungsinteresse bestehen. Die Rückgabe dient der verfahrensökonomischen Entlastung und gewährleistet effektiven Rechtsschutz bei Grundrechtseingriffen.