Urteil
1 O 173/18
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2019:0219.1O173.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagten und die Streithelferin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Eigentumsverletzung durch eine Bauteilöffnung an dem Gebäude in der I-Straße in V . 2 Mit der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes war die E GmbH als Generalübernehmerin beauftragt. Die Streithelferin war als Nachunternehmerin von der E GmbH mit der Erstellung des Daches beauftragt. Ob die Klägerin die Errichtung bei der E GmbH in Auftrag gegeben hat und ob sie Eigentümerin des Gebäudes ist, ist zwischen den Parteien streitig. 3 Nach Errichtung des Gebäudes rügte die E GmbH im Juni/Juli 2015 gegenüber der Streithelferin die Undichtigkeit des Daches. In der Folge wurde die Beklagte zu 1) mit der Trocknung des Deckenhohlraumes beauftragt. Die E GmbH forderte die Streithelferin auf, eingetretene Folgeschäden zu beseitigen. Diese setzte ihren Haftpflichtversicherer, die XXX, von der Aufforderung in Kenntnis. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beauftragte die XXX die C. H GmbH, ein Sachverständigenbüro, mit der Begutachtung des Schadens. Der Beklagte zu 2) ist sachverständiger Mitarbeiter und Angestellter der C. H GmbH. 4 Bei einem ersten Ortstermin teilte der Beklagte zu 2) gegenüber der Streithelferin und der Westfälischen Provinzial mit, dass bei einem weiteren Ortstermin eine Bauteilöffnung unter Hinzuziehung des Sachverständigenbüros Dr. N und Dr. Y erfolgen sollte. Durch E-Mail vom 06.10.2015 (Anl. K8 zur Klageschrift) schlug der Beklagte zu 2) vor, dass diese Bauteilöffnung durch die Beklagte zu 1) durchgeführt werden sollte, da diese bereits die Decke getrocknet hatte. Durch weitere E-Mail vom 03.11.2015 (Anlage BLD 6 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 11.10.2018) bat der Beklagte zu 2) das Sachverständigenbüro Dr. N und Dr. Y darum, gemeinsam mit der Beklagten zu 1) Probeöffnungen durchzuführen. Die Beklagte zu 1) erhielt diese E-Mail in cc. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. 5 Bei dem weiteren Ortstermin am 12.11.2015 führten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die Herren E3 und T, Bauteilöffnungen durch. Hierfür verschoben sie die OWA-Decken und öffneten die Dampfsperre an mehreren Stellen. Auf wessen konkrete Anweisung die Öffnungen durchgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass Herr E3 die geöffneten Bereiche in der Dampfsperre anschließend provisorisch mit Panzerband verschloss. Die Klägerin wurde über diesen Umstand nicht informiert. 6 Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Gebäudes. Sie habe die E GmbH durch Generalübernehmervertrag vom 10.01.2014 (Anl. K1 zur Klageschrift) mit der Realisierung des Projekts beauftragt. Dies beides ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) unstreitig, die Beklagte zu 1) bestreitet dies beides mit Nichtwissen. 7 Der Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 1) beauftragt, die Bauteilöffnung am 12.11.2015 vorzunehmen. 8 Bei einer weiteren Begutachtung der Dachfläche am 15.05.2017 habe sich herausgestellt, dass das Dach im Bereich der Bauteilöffnungen weitere schwere Schäden aufweise. Die hölzernen Bauteile in diesem Bereich des Flachdachs hätten massive Schäden gezeigt. Die Dampfsperre habe hier quadratische Fehlstellen in einer Größe von 50 × 50 cm aufgewiesen und in den Randbereichen einiger Räume seien die Klebestreifen der Stöße entfernt gewesen. All dies ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) unstreitig, die Beklagte zu 1) bestreitet all dies mit Nichtwissen. 9 Die Klägerin behauptet ferner, die Schäden seien darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 1) es unterlassen habe, die am 12.11.2015 geöffneten Bauteile wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Zur Darlegung der Schadensursachen verweist die Klägerin auf den Bericht des Privatgutachters A vom 14.01.2019 (Anlage K 21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2019). Aufgrund der Bauteilöffnungen sei hiernach Luftfeuchtigkeit aus den Räumen von innen in den Dachbereich eingedrungen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Anlage Bezug genommen. Zur Schadensbeseitigung seien Abbrucharbeiten im Dachbereich und eine Flachdachabdichtung erforderlich. Die voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung zur sach- und fachgerechten Abdichtung der Fehlstellen beliefen sich nach dem Angebot der Streithelferin vom 28.06.2017 (Anlage K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.2018) auf 82.707,83 €. Es würden darüber hinaus noch weitere Maßnahmen erforderlich werden, die in diesem Betrag noch nicht enthalten seien. 10 Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) hafte für die von ihren Mitarbeitern, den Herren E3 und T, verursachten Schäden, da diese deren Verrichtungsgehilfen gewesen sein. Der Beklagte zu 2) hafte, da die Beklagte zu 1) seine Verrichtungsgehilfin gewesen sei und er zudem die Mitarbeiter des Beklagten zu 1) sorgfaltswidrig überwacht habe. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1) 13 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 82.707,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 01.12.2017 zu zahlen, 14 2) 15 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin für die Beseitigung der Schäden, welche durch die Beschädigung der Dampfsperre am 12.11.2015 entstanden sind, auch den Ersatz der Kosten schuldet, die den Betrag von 82.707,83 € übersteigen. 16 Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte zu 1) behauptet, beim Ortstermin am 12.11.2015 habe der Beklagte zu 2) die Herren E3 und T zunächst darum gebeten, anzuzeigen, in welchem Bereich im Juli 2015 Trocknungsöffnungen vorgenommen worden waren. Sodann habe er die Mitarbeiter dazu angewiesen, an verschiedenen Stellen Bauteilöffnungen für eine Probeentnahme durchzuführen. Nachdem der Sachverständige Dr. N Materialproben entnommen hatte, habe der Beklagte zu 2) Herrn E3 darum gebeten, die Bauteilöffnungen wieder fachgerecht zu verschließen. Dieser habe sodann darauf hingewiesen, dass er kein Dachdecker sei und dass er die Löcher nur provisorisch abdichten könnte. Ein fachgerechtes Verschließen müsse durch einen Dachdecker erfolgen. Der in diesem Absatz geschilderte Vorgang ist zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin unstreitig. 19 Der Beklagte zu 2) behauptet, beim Ortstermin am 12.11.2015 habe nicht er, sondern die Zeugin Dr. E2 über die Anzahl und die Örtlichkeit der Bauteilöffnungen für die Entnahme der Proben entschieden; er, der Beklagte zu 2), habe hierauf keinen Einfluss gehabt. Weisungen an die Zeugen E3 und T habe er nicht erteilt. Er selbst habe die Bauteilöffnung weder beauftragt noch angeordnet, sondern lediglich empfohlen. Die Klägerin bestreitet diese Behauptungen mit Nichtwissen. 20 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) Schadensersatzansprüche zu. I. 22 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestehen nicht. 1. 23 Der Klägerin stehen weder vertragliche noch vertragsähnliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu. Umstände, die dazu führen würden, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin tätig geworden ist, sind weder dargelegt noch ersichtlich. 2. 24 Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus § 831 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung scheidet aus, da schon nach dem klägerischen Vortrag die Mitarbeiter E3 und T keine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verletzungshandlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB begangen haben. a) 25 Soweit die Herren E3 und T unstreitig die Dampfsperre öffneten, stellt dies jedenfalls keine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar. Der Rechtswidrigkeit steht hier schon nach dem klägerischen Vortrag eine Einwilligung der Klägerin entgegen. Soweit man mit dem klägerischen Vortrag unterstellt, dass die Klägerin die E GmbH (im Folgenden: Generalübernehmerin) durch Generalübernehmervertrag vom 10.01.2014 (Anl. K1 zur Klageschrift) mit der Erstellung des Bauvorhabens beauftragt hat, hat sie damit auch für die hier streitgegenständliche Bauteilöffnung ihr Einverständnis erteilt. 26 Einem Generalübernehmervertrag ist immanent, dass bei der Errichtung und auch bei der Mängelbeseitigung des betroffenen Bauvorhabens eine Vielzahl an selbständigen Unternehmern beteiligt ist. Es besteht dabei keine direkte Vertragsbeziehung zwischen der Bauherrin und den ausführenden Unternehmen, da die Ausführungsverträge stets von der Generalübernehmerin im eigenen Namen abgeschlossen werden. In diese Richtung sieht auch § 4 Abs. 1 des Vertrages vom 10.01.2014 vor, dass die Generalübernehmerin berechtigt und verpflichtet sein soll, die Bauleistungen sowie die von Architekten, Ingenieuren und sonstigen Sonderfachleuten zu erbringenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an zuverlässige Unternehmen, Architekten, Ingenieure bzw. Sonderfachleute zu vergeben. Hierdurch hat die Klägerin die Generalübernehmerin jedenfalls konkludent auch dazu ermächtigt, den eingeschalteten Unternehmen zu gestatten, Substanzeingriffe am streitgegenständlichen Bauwerk vorzunehmen. Beauftragt die Generalübernehmerin einen Subunternehmer damit, bestimmte Gewerke auszuführen, ist damit auch die für die Bauherren wirkende Einwilligung umfasst, objektiv das Eigentum verletzende Handlungen durchzuführen, soweit diese der Fertigstellung des Bauvorhabens dienen. Auf eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kann sich die Bauherren insoweit nicht stützen. Auch dies ist dem Generalübernehmermodell immanent. Es wäre lebensfremd und praktisch auch kaum durchsetzbar, wenn jeder der eingesetzten Subunternehmer oder gar jeder der von diesen eingesetzten Mitarbeiter vor dem tatsächlichen Tätigwerden auf der Baustelle eine Einwilligung des Bauherren einholen müsste. Der von der Klägerin in Bezug genommene § 4 Abs. 8 VOB/B steht dem nicht entgegen, da der Vertrag vom 10.01.2014 hier einerseits schon gar nicht auf die VOB/B Bezug nimmt, andererseits beim Generalübernehmereinsatz jedenfalls von einer konkludenten Zustimmung auszugehen ist ( Junghenn , in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 4 Abs. 8 Rn. 38). 27 Dass die Herren E3 und T hier nicht unmittelbar bei der Errichtung des Gebäudes, sondern im Zuge der Ursachenfeststellung und der Folgenbeseitigung hinsichtlich der Undichtigkeit des Daches tätig wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist auch unerheblich, dass der Auftrag an die C. H GmbH nicht unmittelbar von der Streithelferin als Subunternehmerin, sondern von deren Haftpflichtversicherung ausging. Die tatsächlichen Bedürfnisse des Generalübernehmervertrages führen dazu, dass auch in diesem Fall von einer wirksamen Einwilligung auszugehen ist. Der Generalübernehmereinsatz bringt es mit sich, dass auch im Zuge der Mängelbeseitigung (insbesondere die ursprünglich beauftragten) Subunternehmer am Bauwerk tätig werden und dort Substanzeingriffe vornehmen. Dem Bauwesen allgemein ist immanent, dass diese Subunternehmer über Haftpflichtversicherungen verfügen, die zur Feststellung ihrer Leistungspflicht auf Begutachtungen am streitgegenständlichen Bauwerk angewiesen sind. Auch diese gehen typischerweise mit Substanzeingriffen, insbesondere – wie hier – Bauteilöffnungen einher. Auch diese Substanzeingriffe sind damit von der an den Generalübernehmer erteilten Einwilligung und Delegationsbefugnis umfasst, da sie nach wie vor der mangelfreien Fertigstellung des Bauwerkes dienen. b) 28 Auch das unterlassene Verschließen der geöffneten Dampfsperre stellt keine rechtswidrige Verletzungshandlung der Herren E3 und T dar. Insoweit käme allein eine mittelbare Eigentumsverletzung durch ein Unterlassen in Betracht. Insoweit fehlt es an einer Verkehrssicherungspflicht in der Person der Herren E3 und T. Auch wenn man die unmittelbare Gefahrenquelle hier in der Öffnung der Dampfsperre sieht und diese unmittelbar durch die Herren E3 und T herbeigeführt wurde, entsteht hieraus keine eigene Verkehrssicherungspflicht der Herren E3 und T. Denn Verkehrssicherungspflichten orientieren sich an Verantwortungsbereichen. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer auf Grundlage einer Gesamtschau selbst die Verantwortung dafür trägt, dass sich eine bestimmte Gefahr nicht realisiert. Dabei sind erneut die Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem Tätigwerden im Rahmen eines Generalübernehmervertrages ergeben. Es ist dem Bauwesen immanent, dass bei der Errichtung eines Bauwerks zahlreiche Personen parallel und nacheinander tätig werden. Dabei entstehen zwischen den einzelnen Leistungen Schnittstellen, die auch bei der Frage der Verkehrssicherungspflichten zu berücksichtigen sind. Die für die mögliche deliktische Haftung maßgeblichen Verantwortungsbereiche können dabei grundsätzlich nicht weitergehen, als durch die vertraglichen vorgegebenen Schnittstellen zwischen den einzelnen Leistungen vorgegeben. Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrages mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig. 29 Daraus folgt hier, dass die Herren E3 und T nicht selbst deliktisch dafür verantwortlich waren, Löcher in der Dampfsperre wieder zu verschließen. Ihr Auftrag lag auch nach dem klägerischen Vortrag allein darin, die zum Zwecke der Untersuchung durch das Sachverständigenbüro Dr. N und Dr. Y erforderlichen Bauteilöffnungen durchzuführen. Sie durften sich darauf verlassen, dass ein Dritter mit der fachgerechten Verschließung der Bauteile beauftragt werden würde. Dies folgt auch daraus, dass das fachgerechte Verschließen einer Dampfsperrfolie nicht in das Gewerk eines Trocknungsunternehmens fällt. 3. 30 Die Beklagte zu 1) haftet schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer eigenen Verkehrssicherungspflicht. Auch die Beklagte zu 1) durfte sich darauf verlassen, dass die durch ihre Mitarbeiter durch die Bauteilöffnung geschaffenen Gefahren durch einen Dritten beseitigt werden würden, da das fachgerechte Verschließen einer Dampfsperrfolie nicht in das Gewerk eines Trocknungsunternehmens fällt. II. 31 Auch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) bestehen nicht. 1. 32 Vertragliche und vertragsähnliche Schadensersatzansprüche der Klägerin auch gegen den Beklagten zu 2) scheiden aus den genannten Gründen aus. 2. 33 Der Beklagte zu 2) haftet auch nicht aus § 831 Abs. 1 BGB. Es bestehen schon Zweifel daran, ob die Herren E3 und T bzw. die Beklagte zu 1) überhaupt als Verrichtungsgehilfen des Beklagten zu 2) anzusehen wären. Jedenfalls gilt auch insoweit, dass die Bauteilöffnung selbst aufgrund einer Einwilligung keine rechtswidrige Eigentumsverletzung darstellt. 3. 34 Der Beklagte zu 2) haftet schließlich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Ihn persönlich traf keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, die jedenfalls in seinem Beisein geschaffenen Bauteilöffnungen wieder zu verschließen. Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte zu 2) einen weitergehenden Auftrag hatte, als lediglich die Untersuchungen durch das Sachverständigenbüro Dr. N und Dr. Y zu ermöglichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rechtsprechung dazu, dass es nicht zum Aufgabenbereich eines gerichtlichen Sachverständigen gehört, Bauteilöffnungen wieder zu verschließen (etwa OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2017 – 9 U 194/13 = BeckRS 2017, 126215), ist zwar nicht unmittelbar, aber immerhin dem Grundgedanken nach übertragbar. Der Beklagte zu 2), der für ein Sachverständigenbüro arbeitet, konnte sich darauf verlassen, dass sich sein Auftrag auf die zur Tatsachenfeststellung erforderlichen Arbeiten beschränkt. Dies gilt umso mehr, da der unmittelbare Gutachterauftrag hier nicht mit dem Beklagten zu 2) persönlich, sondern mit seiner Arbeitgeberin, der C. H GmbH, abgeschlossen wurde. Auch der Beklagte zu 2) konnte sich damit darauf verlassen, dass er sich auf seinen unmittelbaren Auftrag beschränken konnte. Er konnte sich damit auch darauf verlassen, dass entstandene Bauteilöffnungen durch einen Dritten verschlossen werden würden, da diese Tätigkeit nicht in seinen vertraglichen Verantwortungsbereich fiel. III. 35 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1, 709 ZPO. 36 Der Streitwert wird auf 110.001,41 € festgesetzt. Den Feststellungsantrag zu 2. hat das Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) mit 27.293,58 € veranschlagt. Dies entspricht 33 % des von der Klägerin mit dem Zahlungsantrag zu 1. begehrten Beseitigungsaufwandes und beruht darauf, dass die Klägerin vorgebracht hat, es seien noch weitere Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich, ohne den Umfang näher darzulegen. 37 Rechtsbehelfsbelehrung: 38 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 39 Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: 40 Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .