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Beschluss

16 T 237/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2019:0220.16T237.18.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 28.08.2018 und die des weiteren Beteiligten zu 1) vom 16.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.08.2018 (Az. 43 M 1604/17) abgeändert und die weitere Beteiligte zu 2) angewiesen, die Kostenrechnung vom 10.04.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz bleibt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 28.08.2018 und die des weiteren Beteiligten zu 1) vom 16.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.08.2018 (Az. 43 M 1604/17) abgeändert und die weitere Beteiligte zu 2) angewiesen, die Kostenrechnung vom 10.04.2017 dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr Nr. 208 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz bleibt. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Gläubigers wird zurückgewiesen. I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen einer Geldforderung auf der Grundlage des Teil-Versäumnisurteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 17.09.1990 (Az. 96 C 451/90), des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 30.11.1990 (Az. 96 C 451/90), des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 28.01.1991 (Az. 96 C 451/90), des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.12.1992 (Az. 96 C 523/92) sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 09.02.1993) und hat die beteiligte Gerichtsvollzieherin unter dem 10.03.2017 u.a. beauftragt, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen. Die beteiligte Gerichtsvollzieherin hat unter dem 07.04.2017 ein Schreiben an die Schuldnerin gerichtet, mit dem sie diese zur Zahlung binnen zwei Wochen aufforderte und sie für den Fall der nicht vollständigen Zahlung zu einem auf den 23.05.2017 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft lud. In diesem Schreiben findet sich u.a. der folgende Absatz: Der Gerichtsvollzieher kann gem. § 802b ZPO Vollstreckungsaufschub gewähren und eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Ratenzahlung gestatten, sofern Sie glaubhaft machen, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Glaubhaftmachung können Sie insbesondere durch den Nachweis einer entsprechenden Teilzahlung oder durch Vorlage anderer geeigneter Urkunden erbringen. Ist der Gläubiger mit einem Tilgungsplan nicht einverstanden oder geraten Sie mit der festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand, so endet die Zahlungsvereinbarung. Der Versuch der Gerichtsvollzieherin, der Schuldnerin dieses Schreiben am 10.04.2017 unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Anschrift zuzustellen, ist gescheitert, weil die Gerichtsvollzieherin vor Ort feststellen musste, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen war. Anschließend übermittelte die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger unter dem 10.04.2017 ihre Kostenrechnung, mit der sie u.a. eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach Nr. 208 KV GvKostG i.H.v. 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG in Ansatz gebracht hat. Mit ihrer Erinnerung hat sich der Gläubiger gegen den Ansatz der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nebst anteiliger Auslagenpauschale gewendet und geltend gemacht, die Gebühr sei nicht entstanden, weil kein Versuch einer gütlichen Erledigung stattgefunden habe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.08.2018, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenrechnung der beteiligten Gerichtsvollzieherin zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassenen Beschwerden des Gläubigers sowie des weiteren Beteiligten zu 1), die begehren, die Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung nebst anteiliger Auslagenpauschale außer Ansatz lassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerden sind jeweils gemäß §§ 793, 766 Abs. 2 letzte Alternative, 567 ZPO statthaft, trotz Unterschreitens der Mindestbeschwer gemäß §§ 567 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 1 GKG kraft ausdrücklicher Zulassung in der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG eröffnet und auch sonst zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG i. H. v. 8,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale erweist sich hier als nicht berechtigt. Auf den Streitfall finden die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der seit dem 26.11.2016 geltenden Fassung Anwendung, weil der Vollstreckungsauftrag erst nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist (§ 18 GvKostG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 EuKoPfVODG). Die auf 8,00 EUR ermäßigte Gebühr entsteht nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV für den (erledigten) Versuch einer gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO), wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung (also der Abnahme einer Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen) beauftragt ist. Unter einem solchen Versuch versteht man das tatsächliche Handeln, die Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Sobald der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gegenüber die gütliche Erledigung angeboten hat (mündlich oder schriftlich), ist hierin bereits der Versuch derselben zu sehen, da er alles Notwendige und ihm Mögliche dafür getan hat, um mit dem Schuldner die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen (Richter/Zuhn, DGVZ 2017, 29, 30; LG Duisburg, Beschluss vom 23.02.2018, Az. 7 T 140/17 –, Rn. 10, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier jedenfalls nicht von einem erledigten Versuch der gütlichen Erledigung auszugehen. Nachdem die Beteiligte zu 2) zum Zweck der Zustellung des Schreibens vom 10.04.2017 die angegebene Anschrift der Schuldnerin persönlich aufgesucht hatte und diese verzogen war, war es aus ihrer Sicht offensichtlich, dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles Notwendige und ihr Mögliche dafür getan hatte, um mit der Schuldnerin die gütliche Beilegung der Sache zu erreichen. Denn ihr Handeln war erkennbar schon nicht dazu geeignet, die Schuldnerin über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung überhaupt in Kenntnis zu setzen. Allein die Abfassung des Schreibens bzw. der Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens rechtfertigt – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – demgegenüber nicht das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG. Denn bei dem Abfassen des Schreibens und dem Versuch der persönlichen Zustellung dieses Schreibens handelt es sich lediglich um – dem Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig vorausgehende – Vorbereitungshandlungen, die für sich genommen nicht dazu geeignet sind, eine gütliche Einigung mit dem Schuldner herbeizuführen. Hiervon zu unterscheiden ist die vorliegend nicht zu beurteilende Konstellation, in der der Gerichtsvollzieher die Zustellung des maßgeblichen Ladungsschreibens mit den Hinweisen zur gütlichen Einigung über den Postweg an die vom Gläubiger angegebene Anschrift betreibt. Denn in diesem Fall darf der Gerichtsvollzieher zumindest zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner tatsächlich erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gütliche Einigung zu erreichen. Hat – wie hier – der Gerichtsvollzieher allerdings die ihm bekannt gegebene Schuldneranschrift aufgesucht, um ihn auf die Frage einer gütlichen Erledigung anzusprechen, und ist der Schuldner dort nicht zu ermitteln, liegt vielmehr hinsichtlich des Versuchs einer gütlichen Erledigung eine nicht erledigte Amtshandlung vor. Für nicht erledigte Amtshandlungen sieht das Gesetz grundsätzlich den Ansatz der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG vor. Diese Gebühr ist hinsichtlich des Versuchs der gütlichen Erledigung allerdings durch den letzten Satz der amtlichen Anmerkung zu Nr. 604 KV GvKostG ausgeschlossen, wenn der Gerichtsvollzieher – wie hier – gleichzeitig mit der Abnahme der Vermögensauskunft oder der Pfändung körperlicher Sachen beauftragt ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen. Da über die Frage, wann von einem erledigten, bzw. von einem nicht erledigten Versuch der gütlichen Einigung auszugehen ist, keine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk existiert, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG.