w e g e n Verstoßes gegen das Uniformverbot u. a. I. Es sind schuldig: die Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 jeweils des Verstoßes gegen das Uniformverbot; die Angeklagten Y2 , M , Y und Y3 jeweils der Beihilfe zum Verstoß gegen das Uniformverbot. II. Sie werden deshalb wie folgt verurteilt: der Angeklagte Y4 einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 €; der Angeklagte Y6 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 €; der Angeklagte Y5 einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 €; der Angeklagte Y2 einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €; der Angeklagte Y einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €; der Angeklagte Y3 einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €; der Angeklagte M unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2016 (Az. 119 Ds-110 Js 1459/15-495/15) zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 €. Den Angeklagten Y6 , Y5 , Y2 und M wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 25 €, fällig jeweils am 1. eines Monats, erstmals fällig am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu bezahlen. Zahlen sie einen Teilbetrag nicht rechtzeitig, so entfällt ihre jeweilige Teilzahlungsbefugnis. III. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision. Angewendete Vorschriften: Angeklagter Y2 : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 27, 49 Abs. 1 StGB. Angeklagter M : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 27, 49 Abs. 1 StGB. Angeklagter Y : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 27, 49 Abs. 1 StGB. Angeklagter Y3 : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 27, 49 Abs. 1 StGB. Angeklagter Y4 : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB. Angeklagter Y6 : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB. Angeklagter Y5 : §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB. Gründe: A. Durch Urteil vom 21.11.2016 hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 22 KLs 6/16) die Angeklagten in dieser Sache von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Uniformverbot bzw. zu diesem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben freigesprochen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 11.01.2018 (Az. 3 StR 427/17) das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen. Die nunmehr zuständige Kammer hat in der neuerlichen Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen. B. I. Angeklagter Y2 Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 27 Jahre alte Angeklagte Y2 wurde in V geboren. Er wuchs als Einzelkind im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater war als IT-Systemtechniker und seine Mutter im Versand berufstätig. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte Y2 die Grundschule. Nach der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er mit Erlangen des Hauptschulabschlusses verließ. Nach dem Besuch der Europaschule schloss der Angeklagte Y2 im Alter von 23 Jahren erfolgreich die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ab. Er arbeitete fortan – unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit – in seinem Ausbildungsberuf. Anfang des Jahres 2018 heiratete der Angeklagte Y2 seine Lebensgefährtin, mit der er kurz darauf ein gemeinsames Kind bekam. Seine Ehefrau war als Tagesmutter berufstätig. Derzeit beziehen sowohl der Angeklagte Y2 wie auch seine Ehefrau und sein Kind Leistungen nach dem SGB II. Die Familie bezieht als Bedarfsgemeinschaft den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wovon auf den Angeklagten Y2 – neben den Kosten für seine Unterkunft und Heizung – der Regelsatz von 382 € monatlich entfällt. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 weist bezüglich des Angeklagten Y2 die folgende Eintragung auf: Durch Urteil vom 16.12.2015, rechtskräftig seit dem 24.12.2015, erkannte das Amtsgericht Wuppertal gegen ihn wegen einer am 18.05.2015 begangenen gefährlichen Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 11 Ds-522 Js 3482/15-28/15). Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Beschluss vom 24.01.2018 erlassen. Das Amtsgericht Wuppertal hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015 den folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet: „ Am 18. Mai 2015 gegen 22:00 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem Kraftfahrzeug die D Straße in V. Er wurde vom Zeugen T2, der hinter ihm fuhr, so stark bedrängt, dass der Angeklagte anhielt und den Zeugen passieren ließ. Nach dem Überholen verringerte der Zeuge vor dem Fahrzeug des Angeklagten fahrend mehrmals seine Geschwindigkeit ohne einen für den Angeklagten ersichtlichen Grund, so dass der Angeklagte den Eindruck gewann, der Zeuge wolle ihn maßregeln, und hierüber in Rage geriet. Als der Zeuge an der Kreuzung DStraße/F Straße anhielt, setzte der Angeklagte sein Fahrzeug quer vor das des Zeugen, stieg aus und eilte wutentbrannt mit einer Sprühdose Reizgas zum Fahrzeug des Zeugen. Als dieser die Fahrertür öffnete, um auszusteigen, sprühte ihm der Angeklagte zwei Mal Reizgas ins Gesicht. In Folge dessen hatte der Zeuge mehrere Stunden lang einen unangenehmen Geschmack im Mund, tränte ihm das linke Auge und hatte er in der linken Gesichtshälfte ein Taubheitsgefühl “. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht Wuppertal in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es die Tat als minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung eingestuft und alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte einer umfassenden Abwägung unterzogen habe. II. Angeklagter M Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 29 Jahre alte Angeklagte M wurde in U im damaligen Jugoslawien geboren. Er wuchs als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, zu dem noch seine sechs jüngeren Geschwister gehörten. Sein Vater war als Koch und seine Mutter als Reinigungskraft berufstätig. Im Alter von 17 Jahren kam der Angeklagte M mit seiner übrigen Familie nach Deutschland. Er besuchte die Hauptschule, die er im Jahr 2008 mit dem Hauptschulabschluss nach der Klasse 10 (Typ B) erfolgreich abschloss. Der Angeklagte M absolvierte eine Ausbildung zum Frisör. Er arbeitete jedoch nicht in seinem Ausbildungsberuf, sondern übte zunächst unterschiedliche Hilfstätigkeiten aus. Seit Ende des Jahres 2017 bezieht der Angeklagte M Leistungen nach dem SGB II. Als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält er – neben den Kosten für seine Unterkunft und Heizung – den Regelsatz von 424 € monatlich. Der Angeklagte M hat eine 10-jährige Tochter und einen neunjährigen Sohn. Beide Kinder leben bei ihrer Mutter, die auch das Kindergeld bezieht. Unterhalt zahlt der Angeklagte M nicht. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 weist bezüglich des Angeklagten M die folgende Eintragung auf: Durch Urteil vom 10.06.2016, rechtskräftig seit dem 18.06.2016, erkannte das Amtsgericht Düsseldorf gegen ihn wegen eines am 03.11.2014 begangenen Diebstahls auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € (Az. 119 Ds-110 Js 1459/15-495/15). Der Angeklagte M beglich die Geldstrafe ratenweise, wobei er die letzte Teilzahlung im Februar 2018 entrichtete. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2016 unter Verweis auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anklageschrift vom 16.06.2015 den folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet: Der Angeklagte M und der U, „ entwendeten am 03.11.2014 gegen 19:50 Uhr gemeinsam mit der gesondert verfolgten W aus den Auslagen der Firma J, P-Straße, folgende Waren: Einrichtungsgegenstände, z.B. mehrere Artikel der Bezeichnung „Schiebgard“, LED’s und Bettwäsche im Gesamtwert von 309,83 Euro, indem sie die Waren gemeinsam in einem abgelegenen Regalbereich aus dem Einkaufswagen in den mitgebrachten Kinderwagen umluden und mittels einer Kinderdecke und Wickelunterlage verdeckten. Wie von Anfang an beabsichtigt verließ der Angeschuldigte M gemeinsam mit der gesondert verfolgten U das Kaufhaus, ohne die Waren zu bezahlen “. Bei der Strafzumessung hat das Amtsgericht Düsseldorf bezüglich des Angeklagten M in seiner Entscheidung ausgeführt, dass „ das Gericht strafmildernd vor allem hinsichtlich des Angeklagten M bedacht [hat], dass dieser strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung für die Tat entschuldigt hat “. III. Angeklagter Y Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 30 Jahre alte Angeklagte Y wurde in K geboren. Er wuchs als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, zu dem noch seine beiden jüngeren Geschwister gehörten. Sein Vater machte sich mit einer Spedition selbstständig, in der auch die Mutter des Angeklagten Y wie auch dessen Bruder beschäftigt sind. Seine Schwester ist als Erzieherin berufstätig. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte Y die Grundschule. Nach der Grundschule wechselte er auf die Gesamtschule, die er mit Erlangen des Realschulabschlusses verließ. Im Jahr 2013 schloss der Angeklagte Y erfolgreich seine Ausbildung zum Physiotherapeuten ab. Im gleichen Jahr heiratete der Angeklagte Y seine Lebensgefährtin, mit der er im Jahr 2014 sein erstes Kind und im Jahr 2017 sein zweites Kind bekam. In seinem Ausbildungsberuf arbeitete der Angeklagte Y nicht. Stattdessen erwarb er den LKW-Führerschein und arbeitete in der Spedition seines Vaters. Hierdurch verdiente er zuletzt zwischen 2.500 und 2.800 € netto im Monat. Seit dem 01.05.2019 hat sich der Angeklagte Y mit einer eigenen Spedition selbstständig gemacht, wodurch er monatlich weiterhin mindestens 2.500 € netto verdienen will. Der Angeklagte Y bewohnt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern eine Mietwohnung in K, für die er 800 € monatlich an Mietzins bezahlt. Seine Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen. Der Angeklagte Y besorgt den Lebensunterhalt für seine Ehefrau und seine beiden Kinder, für die er jeweils monatlich 194 € Kindergeld bezieht. Aufgrund einer Erkrankung seines ersten Kindes bekommt er für dieses zudem 300 € Pflegegeld pro Monat. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 weist bezüglich des Angeklagten Y keine Eintragungen auf. IV. Angeklagter Y3 Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 30 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte Y3 wurde in H geboren. Er wuchs als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, zu dem noch seine drei jüngeren Geschwister gehörten. Sein Vater war als Schlosser berufstätig, seine Mutter war Hausfrau. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte Y3 die Grundschule, in der er die zweite Klasse wiederholen musste. Nach der Grundschule wechselte er auf die Gesamtschule, die er mit Erlangen des Hauptschulabschlusses verließ. Der Angeklagte Y3 übte zunächst unterschiedliche Tätigkeiten in der Gastronomie und als Lagerarbeiter aus, bis er zuletzt eine Umschulung zum Fachinformatiker erfolgreich absolvierte. Seit April 2019 ist der Angeklagte Y3 als Fachinformatiker befristet beschäftigt, wofür er 1.200 € netto verdient. Zusätzlich belegt er ein Fernstudium in Grafikdesign an der Hamburger Fern-Hochschule, wofür er monatlich 150 € bezahlt. Für seine Mietwohnung entrichtet er monatlich 400 € an Mietzins. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 weist bezüglich des Angeklagten Y3 keine Eintragungen auf. V. Angeklagter Y4 Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 32 Jahre alte, ledige und kinderlose Angeklagte Y4 wurde in V geboren. Er wuchs als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, zu dem noch eine jüngere Schwester gehörte. Sein Vater war als Produktionshelfer und seine Mutter als Erzieherin berufstätig. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte Y4 die Grundschule. Nach der Grundschule wechselte er auf die weiterführende Schule, die er mit Erlangen des Realschulabschlusses verließ. Der Angeklagte Y4 arbeitete zunächst über sechs Jahre als Produktionshelfer. Er machte dann eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker und arbeitete für ein Jahr in diesem Beruf, bis ihn sein Arbeitgeber im Jahr 2016 kündigte. Anschließend arbeitete der Angeklagte Y4 als Zerspanungsmechaniker für Zeitarbeitsfirmen. Nach einem Arbeitsunfall bezieht der Angeklagte Y4 derzeit Krankengeld in Höhe von 900 € netto. Hiervon entrichtet er für seine Mietwohnung monatlich 400 € an Mietzins. Ab Ende Mai 2019 wird der Angeklagte Y4 anstatt des Krankengeldes von Arbeitslosengeld I in Höhe von 1.200 € netto monatlich seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 weist bezüglich des Angeklagten Y4 keine Eintragungen auf. VI. Angeklagter Y6 Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 37 Jahre alte Angeklagte Y6 wurde in P geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern in M auf, zu dem noch ein älterer und ein jüngerer Bruder gehörten. Nach der Trennung seiner Eltern verzog der Angeklagte Y6 nach V. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte Y6 die Grund- und anschließend die Hauptschule. Während des Vollzugs einer Jugendstrafe erwarb der Angeklagte Y6 einen Realschulabschluss. Nach der Haftentlassung machte er eine Ausbildung zum Schreiner. In der Folge erlernte er den Beruf des Beikochs und übte diesen auf Ü für etwa ein Jahr aus. Danach zog er zurück nach V und ist seitdem arbeitslos. Ende der Jahres 2015 heiratete der Angeklagte Y6 seine Lebensgefährtin, mit der er im Jahr 2016 ein gemeinsames Kind bekam. Seine Ehefrau ist ebenfalls nicht berufstätig. Derzeit beziehen sowohl der Angeklagte Y6 wie auch seine Ehefrau und sein Kind Leistungen nach dem SGB II. Die Familie bezieht als Bedarfsgemeinschaft den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, wovon auf den Angeklagten Y6 – neben den Kosten für seine Unterkunft und Heizung – der Regelsatz von 382 € monatlich entfällt. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.02.2019 weist bezüglich des Angeklagten Y6 die folgenden Eintragungen auf: 1. Mit Urteil vom 13.08.1997, rechtskräftig seit dem 21.08.1997, belegte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit einer Verwarnung (Az. 85 Ds-5 Js 577/97). 2. Am 25.08.1997 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal gemäß § 45 Abs. 2 JGG zum Az. 7 Js 861/97 von einer Verfolgung ab. 3. Das Amtsgericht Wuppertal verhängte gegen ihn durch Urteil vom 12.01.1998, rechtskräftig seit dem 21.01.1998, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und Nötigung eine Freizeit Jugendarrest. Als Auflage musste er Arbeitsleistungen erbringen (Az. 82 Ds-7 Js 2088/97). 4. Am 05.05.1998 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal gemäß § 45 Abs. 2 JGG zum Az. 5 Js 950/98 von einer Verfolgung ab. 5. Durch Urteil vom 25.09.1998, rechtskräftig seit dem 03.10.1998, erkannte das Amtsgericht Wuppertal gegen ihn wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon vier Mal gemeinschaftlich handelnd, auf eine Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 83 Ls-6 Js 776/98). 6. Durch Urteil vom 18.03.1999, rechtskräftig seit dem 26.03.1999, erkannte das Amts-gericht Wuppertal gegen ihn wegen versuchter Nötigung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie Raubes, unter Einbeziehung der vorstehend unter der Ziffer B.VI.5. aufgeführten Strafe auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 82 Ls-315 Js 2671/98). 7. Das Amtsgericht Wuppertal belegte ihn durch Urteil vom 21.09.1999, rechtskräftig seit dem 28.12.1999, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall im Versuch des besonders schweren Falles, unter Einbeziehung der vorstehend unter den Ziffern B.VI.5. und 6. aufgeführten Strafen mit einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (Az. 82 Ls-315 Js 654/99). Der Strafrest wurde am 02.08.2001 bis zum 13.08.2004 zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 13.08.2005 wurde der Strafrest mit Wirkung vom 17.01.2006 erlassen. 8. Durch Urteil vom 29.04.2003, rechtskräftig seit demselben Tage, erkannte das Amtsgericht Wuppertal gegen ihn wegen Beförderungserschleichung und Diebstahls sowie vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 83 Ls-332 Js 2512/02). Nachdem die Bewährungszeit zunächst bis zum 28.04.2008 verlängert worden war, wurde diese schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 05.06.2009 erledigt. 9. Das Amtsgericht Wuppertal verhängte gegen ihn am 05.02.2004, rechtskräftig seit dem 16.03.2004, wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € (Az. 20 Cs-90 Js 6669/03). 10. Durch Urteil vom 16.03.2005, rechtskräftig seit dem 24.03.2005, erkannte das Amtsgericht Wuppertal gegen ihn wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 20 Ds-90 Js 8197/04). Die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 15.03.2009 erledigt. 11. Durch Urteil vom 26.04.2007, rechtskräftig seit dem 04.05.2007, erkannte das Landgericht Wuppertal gegen ihn wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Az. 23 KLs-60 Js 5987/06). Durch Entscheidung vom 12.08.2009 wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 18.08.2011 zurückgestellt und sodann durch Entscheidung vom 11.05.2011 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 21.01.2016 wurde der Strafrest erlassen. 12. Schließlich verhängte das Amtsgericht Castrop-Rauxel gegen ihn am 17.10.2013, rechtskräftig seit dem 05.11.2013, wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € (Az. 5 Cs-256 Js 1129/13-568/13). VII. Angeklagter Y5 Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 32 Jahre alte Angeklagte Y5 wurde in V geboren. Er wuchs als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, zu dem noch zwei jüngere Geschwister gehörten. Sein Vater war u. a. als Maler wie auch Stahlgießer und seine Mutter als Reinigungskraft berufstätig. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte Y5 die Grundschule. Nach der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule und sodann auf die Europaschule, die er im Jahr 2008 mit Erlangen des Realschulabschlusses verließ. Der Angeklagte Y5 absolvierte im Anschluss daran eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er im Jahr 2011 erfolgreich abschloss. Hiernach arbeitete er in seinem erlernten Beruf bei mehreren Firmen. Seit dem Jahr 2015 verkaufte der Angeklagte Y5 freiberuflich Handy- und Stromverträge, was er im Oktober 2017 einstellte. Seitdem ist der Angeklagte Y5 arbeitslos. Anfang des Jahres 2017 heiratete der Angeklagte Y5 seine Lebensgefährtin. Derzeit beziehen sowohl der Angeklagte Y5 wie auch seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Als Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält er – neben den Kosten für seine Unterkunft und Heizung – den Regelsatz von 382 € monatlich. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 weist bezüglich des Angeklagten Y5 keine Eintragungen auf. C. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 03.09.2014 fasste der Zeuge M2, der sich zu dieser Zeit in der XMoschee in der L-Straße in V engagierte und dort u. a. häufig die Freitagspredigt hielt, den Entschluss, zusammen mit anderen Personen aus der Moscheegemeinde in den Abendstunden Rundgänge durch die V Innenstadt zu unternehmen. Ähnliche Rundgänge hatte der Zeuge M2 bereits zuvor in seiner Heimatstadt G durchgeführt. Sinn der Rundgänge in den Abendstunden war es entsprechend einer „Dawa“, die dabei angetroffenen Menschen, bei denen die Gruppe davon ausging, dass diese muslimischen Glaubens sein könnten, in ihre Moscheegemeinde einzuladen und diese von einem – nach der religiösen Auffassung der Gruppe – fehlerhaften Verhalten, was bspw. in dem Konsum von Alkohol oder in der Ausübung von Glücksspiel gesehen wurde, abzubringen. In Umsetzung dieses Entschlusses führte der Zeuge M2 mehrmals solche Rundgänge in Wuppertal durch, bei denen sich ihm in der Regel nie mehr als vier weitere Mitglieder aus der V Moscheegemeinde anschlossen. In der Folge fasste der Zeuge M2 gegen Ende August 2014 den Entschluss, am Abend des 03.09.2014 einen weiteren Rundgang in der V Innenstadt durchzuführen. Bei diesem sollte aber nunmehr die Zusammengehörigkeit der Gruppe durch eine gemeinsame Bekleidung nach außen dokumentiert und die Aktion zudem gefilmt und im Nachhinein ins Internet gestellt werden, wodurch Aufmerksamkeit erzielt werden sollte. In Vorbereitung dessen erwarb der Zeuge M2 fünf handelsübliche orangene ärmellose Warnwesten, die im Kragenbereich vorne ausgeschnitten waren, in der unteren Hälfte zwei waagerecht rundum verlaufende Reflexstreifen aufwiesen und mittels eines Klettverschlusses an der Vorderseite geschlossen werden konnten. Darüber hinaus wurde als Bezeichnung der Gruppenaktion der Begriff der Scharia-Polizei gewählt, wobei der Zeuge M2 auf die englische Formulierung des Begriffes („Shariah Police“) bestand. Hierdurch glaubte der Zeuge M2, der das Problem einer möglichen Strafbarkeit des Handelns der Gruppe erkannte, eine ausreichende Abgrenzung zum Begriff der Polizei hergestellt zu haben und dadurch eine Strafbarkeit zu vermeiden. Der Zeuge M2 bat sodann den Angeklagten Y2 darum, die von ihm – dem Zeugen M2 – beschafften fünf orangenen Warnwesten mit dem Schriftzug „Shariah Police“ zu bedrucken. Der Angeklagte Y2 , der von dem Vorhaben des Zeugen M2 wusste und dieses unterstützen wollte, nahm die fünf Warnwesten an sich und ließ diese dergestalt bedrucken, dass oben auf der Rückseite der Westen in großen weißen Druckbuchstaben zunächst das Wort „SHARIAH“ und darunter das Wort „POLICE“ jeweils über nahezu die gesamte Breite der jeweiligen Warnweste abgebildet wurde. Hiernach händigte der Angeklagte Y2 die bedruckten fünf Warnwesten wieder dem Zeugen M2 aus. Am Abend des 03.09.2014 fand in den Räumen der XMoschee in der L-Straße in V ein Arabisch-Unterricht statt, in dessen Anschluss der Zeuge M2 den Rundgang mit den bedruckten Warnwesten in der Innenstadt von V durchführen wollte. Anwesend waren neben dem Zeugen M2 und dem Angeklagten Y2 der gesondert verfolgte Z sowie die Angeklagten Y , Y3 , Y6 , Y4 und Y5 . Bezüglich des Aufdrucks hatten einige der Anwesenden, insbesondere der Angeklagte Y6 , ihre Bedenken mitgeteilt, ob der Schriftzug „Shariah Police“ nicht zu gewagt sei. Sie ließen sich aber durch den Zeugen M2 davon überzeugen, dass kein Strafgesetz tangiert werden würde. Im Ergebnis stellten die Anwesenden ihre Bedenken zurück und schlossen sich der geplanten Aktion an. Aufgrund der großen Teilnehmerzahl konnte der Zeuge M2, der eine der bedruckten Warnwesten für sich benötigte, lediglich vier Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ an die Anwesenden verteilen, die eine solche bei dem Rundgang in der Stadt tragen wollten. Da die Anzahl derjenigen, die eine solche Weste tragen wollten, die Menge der vorhandenen Westen überstieg, teilte der Zeuge M2 zunächst dem gesondert verfolgten Z und den Angeklagten Y4 , Y6 und Y2 eine bedruckte Warnweste zu. Noch in der Moschee wurde ein Gruppenbild mit den Warnwesten gefertigt, was später veröffentlicht werden sollte. Hierfür zeigte der Zeuge M2, mittig zwischen den Angeklagten Y4 , Y6 und Y2 sowie dem gesondert verfolgten Z stehend, auf den auf der Rückseite der Warnwesten befindlichen Schriftzug „Shariah Police“, den die übrigen vier Personen mit dem Rücken zur Kamera stehend präsentierten. Nach Anfertigung des Gruppenbildes gab der Angeklagte Y2 auf Geheiß des Zeugen M2 seine bedruckte Warnweste für den Rundgang in der Stadt an den Angeklagten Y5 weiter. Die Angeklagten Y2 , Y und Y3 , für die keine bedruckten Warnwesten mehr übrig waren, fassten den Entschluss, dennoch an dem Rundgang in der Innenstadt teilzunehmen und die Träger der bedruckten Warnwesten durch ihre Anwesenheit zu unterstützen. Um ihre Verbundenheit mit den anderen Teilnehmern auszudrücken, bedienten sich die Angeklagten Y und Y3 spontan den in ihren Fahrzeugen vorhandenen Warnwesten. Der Zeuge M2, der gesondert verfolgte Z sowie die Angeklagten Y2 , Y6 , Y , Y3 , Y4 und Y5 verließen sodann die Moschee und begaben sich mit Fahrzeugen in die Nähe der Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld. An der Straße L3 sammelte sich die Gruppe, zu der spätestens zu diesem Zeitpunkt auch der Angeklagte M sowie die gesondert verfolgten B M und G M hinzukamen, sodass die Gruppe nunmehr aus insgesamt 11 Personen bestand. Auch der Angeklagte M hatte den Entschluss gefasst, an dem Rundgang in der Innenstadt teilzunehmen und die Träger der bedruckten Warnwesten durch seine Anwesenheit zu unterstützen, wobei auch er von einer mangelnden Strafbarkeit dieses Verhaltens ausging. Sämtliche Angeklagte waren sich bewusst, dass sich Dritte durch das Auftreten mit den Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ eingeschüchtert fühlen könnten, was sie aber jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Von der Straße L3 ausgehend begab sich die Gruppe fußläufig in die Fußgängerzone der Innenstadt von V. Die 11-köpfige Gruppe ging dabei über die Alte G-Straße via den L2 und die Straße S-Straße zur Y Spielothek an der H 115. Während des ca. 500 Meter weiten Fußweges ging die Gruppe geschlossen, wobei sich eine Person stets hinter der Gruppe aufhielt und die übrigen 10 Personen filmte. Die Gruppe blieb sodann an der Y Spielothek stehen, wo der Zeuge M2 für über neun Minuten eine Ansprache hielt. Hierfür reihten sich neben dem in der Mitte stehenden Zeugen M2 die Angeklagten Y6 , Y , Y3 , Y4 , Y5, M sowie die gesondert verfolgten Z, B M und G M auf, während eine Person die Situation filmte. In seiner Rede führte der Zeuge M2 u. a. aus, dass die Menschen das Wort Scharia mit „Hände abhacken“ und „Steinigung“ verbinden und daher bei dem Wort erschrecken würden. Die Scharia sei jedoch weitaus mehr als diese Bestrafungen, nämlich auch das Kümmern um seine Mitmenschen wie auch das Beten und Fasten. Die Religion Allahs werde siegen, weshalb sie – die Gruppe – die übrigen Muslime auf den richtigen Weg zurückbringen wollen würden. Bei der Bestreifung eines Bezirks durch das Ordnungsamt oder die Polizei sei die Wahrscheinlichkeit geringer, dass dort Straftaten passieren. Vergleichbares wolle auch die Gruppe durch ihren Rundgang erreichen, indem sie die Muslime von ihren Sünden abbringen und diese von den Häusern des „Schaitans“, wie Spielcasinos, Diskotheken oder Bordellen fernhalten. Dieses sei der Sinn für die Wahl des Wortes „Shariah Police“, wobei ihnen – den Gruppenmitgliedern – die damit einhergehende Provokation bewusst sei. Nach Beendigung der Ansprache setzte die 11-köpfige Gruppe ihren Rundgang über die Straße H in nördlicher Richtung bis zur Spielothek O 3 fort, die Teile der Gruppe betraten und Visitenkarten ihrer Moschee hinterließen. Im weiteren Verlauf begab sich die Gruppe zur Sportbar Q in der B-Straße, die ebenfalls von Teilen der Gruppe betreten wurde. Daran anschließend machte sich die Gruppe auf den Rückweg in Richtung ihres Ausgangspunktes in der Straße am L3. Auf der O-Straße wurde die Gruppe gegen 23:10 Uhr von einer Streifenwagenbesatzung der Polizei gesehen, kurz darauf in Höhe der H-Straße angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Nach erfolgter Aufnahme der Personalien wie auch Rücksprache u. a. mit dem Bereitschaftsbeamten des Staatsschutzes gaben die Polizeibeamten der Gruppe zu verstehen, dass ihr Handeln nicht strafbewehrt sei, sie aber die Westen ausziehen mögen, was die Gruppe sodann auch tat. Von der Y Spielothek an der H 115 bis zum Antreffen der Polizei hatte die Gruppe fußläufig ca. 800 Meter zurückgelegt. Während der gesamten Strecke ging die Gruppe geschlossen, wobei sich weiterhin eine Person hinter der Gruppe aufhielt und die übrigen 10 Personen filmte. Der Rundgang wurde zwischenzeitlich mehrmals wegen Redebeiträgen des Zeugen M2 unterbrochen, für die die Gruppe geschlossen stehen blieb. In den Redebeiträgen betonte der Zeuge M2 u. a. den Sinn des „Dawa-Machens“ dahingehend, dass sie – also die Gruppe – Jugendliche von der Straße holen bzw. von den Häusern des „Schaitans“ wegholen wollen würden. In einem weiteren Redebeitrag ging der Zeuge M2 darauf ein, dass andere sie – also die Gruppe – aus der Entfernung ausgelacht, aber dann in unmittelbarer Nähe versteinerte Mienen gehabt hätten. Die Gruppenmitglieder waren während des Rundganges wie folgt gekleidet: Der Zeuge M2 trug ebenso wie der gesondert verfolgte Z eine schwarze ¾-lange weite Stoffhose und ein dunkles langärmliges Oberteil mit Reißverschluss, worüber beide jeweils eine der oben näher beschriebenen Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ angezogen hatten. Der Angeklagte Y6 trug eine beige knöchellange Jeans und einen grauen langärmligen Pullover, worüber er eine der Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ angezogen hatte. Der Angeklagte Y4 trug eine blaue knöchellange Jeans und einen schwarzen langärmligen Pullover mit Kapuze, über den er eine der Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ angezogen hatte. Der Angeklagte Y5 hatte eine khakifarbene ¾-lange weite Stoffhose und ein dunkles langärmliges Oberteil mit Kapuze an, worunter er ein grünes Shirt trug. Über das Oberteil hatte der Angeklagte Y5 eine der Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ angezogen. Der Angeklagte Y trug eine schwarze ¾-lange weite Stoffhose und ein dunkles langärmliges Oberteil mit Kapuze, worüber er eine handelsübliche orangene ärmellose Warnweste angezogen hatte, die – mit Ausnahme des fehlenden Aufdrucks – identisch mit den von dem Zeugen M2 erworbenen Warnwesten war. Der Angeklagte Y3 trug eine schwarze knöchellange Hose und ein weißes langärmliges Oberteil, worüber er eine handelsübliche gelbe ärmellose Warnweste angezogen hatte, die im Kragenbereich vorne ausgeschnitten war, in der unteren Hälfte zwei waagerecht rundum verlaufende Reflexstreifen aufwies und mittels eines Klettverschlusses an der Vorderseite geschlossen werden konnte. Der Angeklagte Y2 trug eine schwarze knöchellange Hose und ein schwarzes langärmliges Oberteil. Der Angeklagte M hatte eine blaue knöchellange Jeans und ein dunkles langärmliges Oberteil an. Der gesondert verfolgte G M trug eine blaue knöchellange Jeans und ein schwarz-braunes langärmliges Oberteil. Der gesondert verfolgte B M trug eine dunkelblaue knöchellange Jeans und ein schwarzes langärmliges Oberteil mit Kapuze. Darüber hatte der gesondert verfolgte B M eine handelsübliche gelbe ärmellose Warnweste angezogen, die im Kragenbereich vorne ausgeschnitten war, in der unteren Hälfte zwei waagerecht rundum verlaufende Reflexstreifen aufwies und mittels eines Klettverschlusses an der Vorderseite geschlossen werden konnte. Im Anschluss an den Rundgang wurde unter dem Facebook-Profil „Shariah-Polizei Germany“ das Gruppenbild aus der Moschee sowie Bilder von dem Rundgang durch die Innenstadt von V veröffentlicht. Zudem wurde in das Videoportal YouTube ein Video unter dem Titel „Street Dawa – In V mit Abu Adam“ eingestellt, was eine Gesamtlänge von über 28 Minuten aufwies und hauptsächlich den Rundgang der Gruppe am Abend des 03.09.2014 zeigte. D. I. Den getroffenen Feststellungen zur Person unter Ziffer B. liegen die jeweiligen glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie die in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 11.01.2019 betreffend die Angeklagten Y2 , M , Y , Y3 , Y4 und Y5 als auch der verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.02.2019 betreffend den Angeklagten Y6 zugrunde. II. Den von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Sache unter Ziffer C. liegen die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, zugrunde. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung jeweils nicht zur Sache eingelassen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sind die Angeklagten entsprechend den getroffenen Feststellungen zur Sache überführt worden. 1. Im Hinblick auf das Vortatgeschehen hat der Zeuge M2 in glaubhafter und nachvollziehbar Weise über die Entwicklung der Idee des Rundganges am Abend des 03.09.2014 durch die V Innenstadt sowie die dazu getroffenen Vorbereitungshandlungen berichtet. Danach habe er – der Zeuge M2 – zusammen mit Unterstützern bereits vorher in Mönchengladbach Rundgänge in den Abendstunden vor Bars durchgeführt. Diese Aktion habe er nach V übertragen und dort etwa vier bis fünf Mal ohne Weste mit wechselnden Begleitern durchgeführt. Es sei dann die Idee entwickelt worden, der Aktion einen Namen zu geben, wobei die Entscheidung schließlich auf „Shariah Police“ gefallen sei. Er – der Zeuge M2 – habe Ende August 2014 fünf orangene Warnwesten gekauft und den Angeklagten Y2 gebeten, diese mit dem Schriftzug „Shariah Police“ zu bedrucken, was dieser auch getan habe. Die Anzahl der erworbenen Warnwesten sei dadurch begründet gewesen, dass dies die typische Anzahl der Teilnehmer bei den vorherigen Rundgängen gewesen sei. Am Abend des 03.09.2014 habe Arabisch-Unterricht in den Räumlichkeiten der Moschee an der L-Straße in V stattgefunden. Dort sei dann auch das Foto für Facebook entstanden, welches ihn – den Zeugen M2 – mittig zwischen den Angeklagten Y4 , Y6 und Y2 sowie dem gesondert verfolgten Z mit den Warnwesten posierend zeige. Der Angeklagte Y2 habe danach seine Warnweste an einen anderen Anwesenden abgegeben und ohne Warnweste an dem Rundgang teilgenommen. Er – der Zeuge M2 – habe denjenigen eine Warnweste mit dem Aufdruck „Shariah Police“ gegeben, die eine solche tragen wollten. Da er aber nicht ausreichend bedruckte Warnwesten gehabt habe, hätten dann manche noch Warnwesten aus ihren Fahrzeugen geholt und andere seien ohne Warnweste mitgekommen. Man sei dann mit Pkw in die Nähe der Innenstadt von V gefahren. Insgesamt hätten elf Personen an dem Rundgang teilgenommen. Ob alle davon auch zuvor in der Moschee gewesen seien, dass könne er nicht mehr sicher sagen, auch wenn er dies glaube. 2. Die Feststellungen zum Ablauf des Rundganges am Abend des 03.09.2014 wie auch zu dem Inhalt der Redebeiträge des Zeugen M2 hat die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der Videosequenz „Street Dawa – In V mit Abu Adam“ in der Hauptverhandlung treffen können. Das insgesamt 28 Minuten und 25 Sekunden lange Video beginnt mit einem 21 Sekunden langen Intro, bei dem zunächst eine Abbildung gezeigt wird, die als Vorlage für ein Plakat, Flyer oder Aufkleber dienen könnte. Darauf steht im oberen Bereich in einem Kontrast von gelb und schwarz „YOU ARE ENTERING A SHARIAH CONTROLLED ZONE“ nebst dem Zusatz „ISLAMIC RULES ENFORCED“. Als Verbotsschilder illustriert befinden sich darunter in der oberen rechten Ecke ein durchgestrichener Spielautomat mit dem Zusatz „No Gambling“, in der oberen linken Ecke eine durchgestrichene Flasche nebst Glas und dem Zusatz „No Alcohol“, mittig zentriert eine durchgestrichene Gruppe tanzender Menschen mit dem Zusatz „No Music or Concerts“, in der unteren rechten Ecke eine durchgestrichene Zigarette und Spritze mit dem Zusatz „No Drugs or Smoking“ sowie in der unteren linken Ecke ein durchgestrichener Stöckelschuh und Slip mit dem Zusatz „No Porn or Prostitution“. Diese Abbildung wurde von einer britischen Gruppierung erschaffen, die im Jahr 2012 in einigen Stadtteilen Londons aktiv war und die der unbekannte Ersteller des Videos für dieses übernahm. Diesbezüglich ist die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T als szenekundigen Islamwissenschaftler des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen gefolgt, denen sie sich nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt. Nach seiner in sich widerspruchsfreien und überzeugenden Darstellung, welche die Kammer in den Einzelheiten nachvollzogen hat, hat der Sachverständige Dr. T ausgeführt, dass es im Jahr 2012 in multikulturell-geprägten Stadtteilen Londons, wie bspw. Whitechapel, dazu gekommen sei, dass aus der salafistischen Szene heraus Gruppen aufgestellt worden seien, die über mehrere Tage in den Stadtteilen patrouillierten, um Personen auf Fehlverhalten im Sinne ihres salafistischen Islamverständnisses hinzuweisen und auch direkten Druck auf diese Personen auszuüben. Im Zuge dieser Aktion sei die Abbildung entstanden und als Flugblatt, Plakat etc. benutzt worden. In dem Video tritt in der Folge neben diese Abbildung ein Emblem mit dem Zusatz „Masjid Darul Arqam“. Darüber befindet sich später u. a der Hinweis auf den Facebook-Auftritt der „Shariah-Polizei-Germany“. Von der 22. Sekunde bis zur 21. Minute und 55 Sekunden zeigt das Video den Rundgang der Gruppe am Abend des 03.09.2014 wie die Kammer ihn ihren Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt hat. Die Aufnahme wurde dabei dergestalt von dem unbekannten Ersteller bearbeitet, dass im oberen linken Bereich durchgängig die bereits näher beschriebene gelb-schwarze Abbildung sowie im unteren Bereich der Passus „SHARIAH POLIZEI GERMANY“ eingefügt wurde. Zudem läuft im Hintergrund – mit Ausnahme der Redebeiträge des Zeugen M2 – durchgängig ein arabisches Lied. Die Bild- und Tonqualität des Videos ist durchgehend gut, sodass die gefilmten Teilnehmer des Rundganges gut zu erkennen als auch das gesprochene Wort, insbesondere die Reden des Zeugen M2, gut zu verstehen sind. Die Feststellungen zu den Teilnehmern des Rundganges am Abend des 03.09.2014 nebst deren Bekleidung beruhen insoweit ebenfalls auf der Inaugenscheinnahme der Videosequenz „Street Dawa – In V mit Abu Adam“. Ergänzend hat die Kammer – insbesondere im Hinblick auf die Bekleidung des nicht auf der Videoaufnahme erkennbaren Angeklagten Y2 – das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild auf Bl. 14 d. A. herangezogen, welches unmittelbar vor dem Rundgang in der Moschee aufgenommen wurde und auf das wegen der Einzelheiten, also insbesondere der Bekleidung des darauf abgebildeten Angeklagten Y2 , verwiesen wird. 3. Die getroffenen Feststellungen zur Art und Weise der Beteiligung der einzelnen Angeklagten an dem Rundgang in der Innenstadt von V am Abend des 03.09.2014 hat die Kammer ergänzend auf die glaubhafte Aussage des Zeugen M2 gestützt. So hat dieser bekundet, dass sich insgesamt 11 Personen am Rundgang beteiligt hätten. Hierzu habe auch der – nicht auf dem Video zu erkennende – Angeklagte Y2 gezählt. An diesen könne er – der Zeuge M2 – sich sicher erinnern. Mit dem Angeklagten Y2 wie auch dem gesondert verfolgten Z habe er – der Zeuge M2 – in V intensiveren Kontakt gehabt. Der Angeklagte Y2 sei ohne Weste mit der Gruppe mitgegangen. Es könne auch gut sein, dass der Angeklagte Y2 das Video von dem Rundgang gemacht habe, dass wisse er – der Zeuge M2 – aber nicht mehr sicher. Die Zuteilung der Warnwesten habe er – wie oben unter Ziffer D.II.1. dargelegt – bereits in der Moschee vorgenommen. Die Aussage des Zeugen M2 wurde insbesondere auch im Hinblick auf die Anwesenheit des Angeklagten Y2 während des Rundganges durch die Zeugen PK’in W und PK E gestützt, die als Einsatzkräfte die Gruppe am Abend des 03.09.2014 gesehen, in der Folge angehalten und deren Personalien aufgenommen hatten, wozu – neben den Personalien der anderen Angeklagten – insbesondere auch die Daten des Angeklagten Y2 zählten. Die Zeugen PK’in W und PK E haben diesbezüglich übereinstimmend angegeben, dass einige der 11-köpfigen Personengruppe Westen angehabt hätten, aber manche auch nicht. Vor Ort seien die Personalien der Angetroffenen festgestellt und überprüft worden. Nach ungefähr einer ¾-Stunde habe man die Gruppe gehen lassen, da nach der damaligen Einschätzung des Bereitschaftsbeamten des Staatsschutzes keine Straftat vorgelegen habe. 4. Im Übrigen wurde die Aussage des Zeugen M2 auch durch die Bekundung des gesondert verfolgten Z bestätigt, die dieser im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. So hat der Zeuge KOK C als Vernehmungsbeamter des Z glaubhaft bekundet, dass dieser ihm gegenüber eingeräumt habe, dass man am Abend des 03.09.2014 von der Moschee in der L-Straße aus in die Stadt sei. Es habe insgesamt fünf bedruckte Westen gegeben. Mit diesen habe man bereits in der Moschee Fotos gemacht. Auf die Frage, ob er – der Z – einer der Westenträger in der Stadt gewesen sei, habe dieser nicht widersprochen und angefügt, dass er ja auf dem Video zu erkennen sei. Auch der Angeklagte Y4 hatte im Ermittlungsverfahren ähnliche Angaben gemacht. Diesbezüglich hat der Zeuge KOK C als Vernehmungsbeamter des Angeklagten Y4 glaubhaft bekundet, dass dieser ihm gegenüber eingeräumt habe, selbst eine bedruckte Warnweste getragen zu haben. Sie hätten sich vorher in der XMoschee in der L-Straße getroffen und seien von dort aus in die Stadt gefahren. Bei der Fahrt in die Stadt seien der Zeuge M2, der anderweitig verfolgte Z sowie der Angeklagte Y2 dabei gewesen. Die Gruppe habe „Dawa“ machen, also andere islamisch aussehende Menschen in die Moschee einladen und diese vom Glücksspiel abbringen wollen. Die Aktion sei wohl etwas provokant gewesen, da sie ja kein Machtmonopol dazu gehabt hätten. Die Kammer hat zudem das Schreiben des Angeklagten Y6 vom 11.11.2014 in der Hauptverhandlung verlesen, worin dieser seine Beweggründe für seine Beteiligung an dem Rundgang am Abend des 03.09.2014 in V dargelegt hat. Hierin hat der Angeklagte Y6 u. a. angegeben, dass es ihm darum gegangen sei, Leute dazu zu bekommen, nicht mehr zu spielen oder zu trinken. Er – der Angeklagte Y6 – habe sich keine großen Gedanken über Salafismus oder die Scharia gemacht. Er lehne alle Gewalt ab. 5. Die jeweiligen Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten ergeben sich zuvorderst aus der Bewertung der festgestellten äußeren Umstände des Tatgeschehens. Darüber hinaus hat der Zeuge M2 glaubhaft angeführt, dass er sich für die englische Schreibweise des Begriffs Scharia-Polizei eingesetzt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dadurch eine Strafbarkeit vermieden würde. Ansonsten hätte er von der Aktion Abstand genommen. Man habe mit den Westen in erster Linie Aufmerksamkeit erregen wollen. Die Gruppe habe niemanden gezielt ansprechen wollen, aber man habe sehr wohl eine Reaktion von Passanten auf ihr Erscheinen erwartet. Die Nähe zum Begriff „Polizei“ sei bei einigen in der Gruppe negativ angekommen. So habe insbesondere der Angeklagte Y6 gefragt, ob dies nicht zu gewagt sei. Er – der Zeuge M2 – habe die anderen aber beruhigen können. Das Bewusstsein der Angeklagten über die potenziell einschüchternde Wirkung des Begriffs „Shariah Police“ auf Dritte hat die Kammer auch aufgrund des Inhalts der Ansprache des Zeugen M2 während des Rundganges angenommen. Darin hat der Zeuge M2 ausgeführt, dass viele Menschen das Wort Scharia mit „Hände abhacken“ und „Steinigung“ verbinden und daher bei dem Wort erschrecken würden, auch wenn die Scharia mehr beinhalte. Im weiteren Verlauf stellt der Zeuge M2 den Zweck des Rundganges mit dem Effekt von Streifen der Polizei oder des Ordnungsamtes gleich, wodurch das Auftreten von Fehlverhalten reduziert würde. Insofern steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gruppe die einschüchternd wirkenden Assoziationen Dritter antizipierte, weshalb sie diese in Person des Zeugen M2 zum Gegenstand der gehaltenen Ansprache machte. E. I. Nach den getroffenen Feststellungen zur Sache haben sich die Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 jeweils wegen eines Verstoßes gegen das Uniformverbot gemäß §§ 3 Abs. 1, 28 VersG strafbar gemacht. Bei den von den Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 getragenen Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ handelte es sich um gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung im Sinne des § 3 Abs. 1 VersG. Bei dieser Beurteilung war sich die Kammer der verfassungsrechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift bewusst, die auf die Erfahrungen mit den Aufmärschen militanter Parteiorganisationen in der Spätphase der Weimarer Republik zurückgeht und die durch solche Aufmärsche symbolisierte Gewaltbereitschaft mit der damit verbundenen einschüchternden Wirkung verhindern will [hierzu nur BGH, NJW 2018, 1893, 1894 m. w. N.]. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung war das Auftreten der Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 in den Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ in dem vorliegenden Einzelfall geeignet, gegenüber anderen eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung zu erzielen. So konnte durch das Tragen der mit „Shariah Police“ bedruckten Warnwesten der Eindruck bei Dritten entstehen, dass die Träger dieser Warnwesten die in der Scharia niedergelegten Moralvorstellungen als allgemeingültig ansehen und diese auch durch den Einsatz von hoheitlichen Zwangsmitteln zur Geltung verhelfen wollen würden, ohne diesbezüglich einem freien Meinungsaustausch darüber zugänglich zu sein. Gerade bei der Zielgruppe des Rundganges, namentlich muslimisch aussehende junge Personen, bestand die naheliegende Gefahr, dass diese das Auftreten der Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 im vorbezeichneten Sinne verstehen und ihr eigenes Verhalten zur Vermeidung von Auseinandersetzungen danach ausrichten würden. Diese Wirkung unterstützten die Träger der mit „Shariah Police“ bedruckten Warnwesten dadurch, dass sie geschlossen auftraten, sodass sich Dritte einer mehrköpfigen Gemeinschaft gegenübersahen, die nach außen erkennbar eine gemeinsame religiös-politische Überzeugung teilte und dies auch nach außen hin dokumentierte. Hierbei war es auch nicht so, dass die unter diesen Warnwesten ersichtliche Kleidung einen anderweitigen Eindruck hinterließ. Zwar divergierte hier der Kleidungsstil. Allerdings trugen u. a. der Zeuge M2, der gesondert verfolgte Z wie auch der Angeklagte Y5 für die salafistische Szene typische, weitgeschnittene ¾-Hosen. In Zusammenschau mit den weiteren äußerlichen Merkmalen ging das Auftreten der Gruppe im situativen Kontext für einen außenstehenden Dritten mit der Aussage der Warnwesten entsprechend einher. Die Kammer war sich bei der Bewertung der Gesamtumstände der Tatbegehung bewusst, dass der Rundgang an einem Mittwochabend durchgeführt wurde, sodass in der Innenstadt von V weniger Menschen als bspw. am Wochenende anzutreffen waren. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass die Gruppe gezielt Dritte angesprochen hätte. Allerdings war das Auftreten der Gruppe gerade darauf ausgerichtet aufzufallen und auch eine Reaktion Dritter hervorzurufen, mit denen sie sodann ins Gespräch über die von ihnen vertretenen Moralvorstellungen kommen wollte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Bedruckung mit dem Schriftzug „Shariah Police“ lediglich auf der Rückseite der Warnwesten vorhanden war. Allerdings erfolgte diese farblich abgehoben und derart groß, sodass sie auch aus einiger Entfernung gut wahrnehmbar war. Nach Auffassung der Kammer streitet für die Eignung der mit der Aufschrift „Shariah Police“ bedruckten Warnwesten, einen suggestiv-militanten Effekt im Sinne einer einschüchternden uniformen Militanz auszulösen, zuvorderst die mit den Begriffen einhergehenden Assoziationen. Die englische Fassung der Begriffe lässt – losgelöst von der weiten Verbreitung des englischen Sprachverständnisses – bereits aufgrund ihrer Ähnlichkeit in der deutschen Schreibweise deren Sinnzugang bei der Bewertung des Assoziationsverhaltens nicht entfallen. Danach verbindet man mit dem Begriff der Scharia als Gesamtheit der islamischen Gesetze insbesondere die darin niedergelegten religiösen Werte- und Moralvorstellungen. Der Begriff der Polizei steht wiederum für eine staatliche Organisation, die hoheitliche Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Anspruch nimmt. In einer Zusammenschau dürfte es jedenfalls ein naheliegendes Verständnis des Begriffs der „Shariah Police“ oder Scharia-Polizei sein, dass eine Organisation sich vergleichbare Befugnisse zuschreibt, um die Werte- und Moralvorstellungen des Islams durchzusetzen. Im Übrigen hat die Gruppe dadurch in sprachlicher Hinsicht Bezug auf bekannte militante Gruppierungen genommen, die als „Shariah Police“ bspw. im Norden Nigerias aktiv sind und dort als parapolizeiliche Einheiten die Einhaltung der Vorgaben der Scharia gewaltsam durchsetzen. Auch besteht eine inhaltliche Nähe zu den Einheiten der Religionspolizei, die in manchen durch ein konservatives Islamverständnis geprägten Ländern, wie dem Iran und Saudi-Arabien, bzw. Regionen, wie in Indonesien, bestehen oder dem früheren Gebiet des sog. Islamischen Staates bestanden. Hierzu hat der Sachverständige Dr. T der Kammer einen entsprechenden Überblick gegeben. Der Sachverständige hat zudem überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Kompetenzen dieser parapolizeilichen Einheiten von Land zu Land unterscheiden würden. Aufgabe der Religionspolizei sei es stets im Sinne einer Sittenpolizei die Gebote des Islams, wie bspw. die Vermeidung von Alkohol, durchzusetzen. In Saudi-Arabien würde die Religionspolizei zunächst auf Fehlverhalten hinweisen und dann die betroffene Person der regulären Polizei für das anschließende Strafverfahren zuführen. Im Gebiet des sog. Islamischen Staates habe die Religionspolizei selbst Strafen aussprechen und direkt vollstrecken können. Die „Shariah Police“ im Norden Nigerias könne ebenfalls selbst Strafen für vermeintliches Fehlverhalten aussprechen. Je stärker eine solche begriffliche Anlehnung an eine bekannte militante Gruppierung ist, desto eher ist auch von einer tatbestandlichen Gleichartigkeit der Kleidungsstücke im Sinne des § 3 VersG auszugehen [OLG Hamburg, Beschl. v. 10.05.2016, Az. 1 Rev 70/15 m. w. N.]. Der Rundgang am Abend des 03.09.2014 zielte gerade auf den Kontakt mit Menschen ab, denen die Gruppe einen muslimischen Hintergrund zugeschrieb und von denen sie ausgehen durfte, dass diese mit den Geboten der Scharia vertraut sein würden. Aus den gesamten vorstehenden Umständen wäre aber sodann eine Vorstellung des Gesprächspartners dahingehend naheliegend, dass dieser die Träger der Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ dergestalt wahrnimmt, dass diese die in der Scharia niedergelegten Moralvorstellungen als allgemeingültig ansehen und sie auch durch den Einsatz von hoheitlichen Zwangsmitteln zur Geltung verhelfen wollen würden, ohne diesbezüglich einem freien Meinungsaustausch darüber zugänglich zu sein. Insoweit bestand die Gefahr, dass ein offenes Gespräch nicht stattgefunden hätte, sondern die etwaigen Gesprächspartner ihre eigene Meinung zurückgehalten und ihr Verhalten zur Vermeidung von Auseinandersetzungen nach der vermeintlichen Erwartungshaltung der ihnen gegenüberstehenden Gruppe ausgerichtet hätten. Die Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 handelten hinsichtlich der Tatmodalitäten jeweils vorsätzlich. Sie handelten auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Allerdings ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie bei der Tatbegehung nicht davon ausgegangen sind, dass ihr Verhalten gegen ein Strafgesetz verstoßen könnte. Diese Verbotsunkenntnis war aber für die Angeklagten Y4 , Y6 und Y5 jeweils vermeidbar. Ihnen war durchaus bewusst, dass sie sich mit dem Tragen der mit „Shariah Police“ bedruckten Warnwesten jedenfalls in eine rechtliche Grauzone begeben würden. Dennoch vertrauten sie lediglich auf eine mangelnde Strafbarkeit, ließen dieses Vertrauen aber nicht durch die Auskunft eines Rechtskundigen verifizieren. An dieser Bewertung kann der Umstand nichts ändern, dass im Nachgang zu der Tatbegehung die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten auch von Rechtskundigen unterschiedlich beurteilt wurde, da für die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums auf das Vorstellungsbild im Tatzeitpunkt abzustellen ist. II. Nach den getroffenen Feststellungen zur Sache haben sich die Angeklagten Y2 , M , Y und Y3 jeweils der Beihilfe zu dem Verstoß gegen das Uniformverbot nach den §§ 3 Abs. 1, 28 VersG, 27 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte Y2 hat den Umzug mit den Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah Police“ derart unterstützt, dass er für den Aufdruck „Shariah Police“ auf den von dem Zeugen M2 besorgten fünf Warnwesten sorgte. Darüber hinaus nahm der Angeklagte Y2 an dem Stadtrundgang der Gruppierung über einen längeren Zeitraum teil, wodurch er seine Identifikation mit den übrigen Gruppenmitgliedern zeigte, die Gruppendynamik dadurch aktiv förderte und die Bereitschaft der anderen zur Tatbegehung stärkte. Die beiden Beihilfehandlungen zu dem jeweils durch die Träger der mit dem Aufdruck „Shariah Police“ versehenen Warnwesten begangenen Verstoß gegen das Uniformverbot hat die Kammer als ein Beihilfedelikt zu einer Haupttat bewertet [hierzu Fischer , StGB, 66. Aufl. 2019, § 27 Rn. 31a m. w. N.]. Der Angeklagte M hat ebenso den durch die Träger der mit dem Aufdruck „Shariah Police“ versehenen Warnwesten begangenen Verstoß gegen das Uniformverbot psychisch gefördert, indem er sich bewusst dem Stadtrundgang der Gruppierung anschloss und über einen längeren Zeitraum an diesem teilnahm, wodurch er seine Identifikation mit den übrigen Gruppenmitgliedern zeigte, die Gruppendynamik dadurch aktiv förderte und die Bereitschaft der anderen zur Tatbegehung stärkte. Vergleichbares gilt für die Angeklagten Y und Y3 . Über die bloße Teilnahme am Rundgang der Gruppe hinaus, gaben diese ihre Unterstützung mit den Trägern der mit dem Aufdruck „Shariah Police“ versehenen Warnwesten dadurch zum Ausdruck, dass sie sich optisch an diese – soweit wie möglich – anpassten, indem sie unbedruckte Warnwesten überzogen. Der Angeklagte Y gab seine Identifikation mit den Gruppenmitgliedern durch das Tragen einer orangenen Warnweste ohne Aufdruck und der Angeklagte Y3 durch das Tragen einer gelben Warnweste ohne Aufdruck bewusst zu erkennen. Die Angeklagten Y2 , M , Y und Y3 handelten sowohl bezüglich der eigenen Beihilfehandlungen als auch der Förderung des Verstoßes gegen das Uniformverbot jeweils vorsätzlich. Sie handelten auch jeweils rechtswidrig und schuldhaft. Allerdings ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie bei der Tatbegehung nicht davon ausgegangen sind, dass ihr Verhalten gegen ein Strafgesetz verstoßen könnte. Diese Verbotsunkenntnis war aber für die Angeklagten Y2 , M , Y und Y3 jeweils vermeidbar. Ihnen war durchaus bewusst, dass sich die anderen Gruppenmitglieder durch das Tragen der mit „Shariah Police“ bedruckten Warnwesten jedenfalls in eine rechtliche Grauzone begeben würden. Dennoch vertrauten sie – wie die Haupttäter – lediglich auf eine mangelnde Strafbarkeit, ließen dieses Vertrauen aber nicht durch die Auskunft eines Rechtskundigen verifizieren. An dieser Bewertung kann der Umstand nichts ändern, dass im Nachgang zu der Tatbegehung die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten auch von Rechtskundigen unterschiedlich beurteilt wurde, da für die Frage der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums auf das Vorstellungsbild im Tatzeitpunkt abzustellen ist. F. I. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten Y2 den nach § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Der nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 28 VersG war aufgrund der Beihilfequalität der Tatbeiträge des Angeklagten Y2 nochmals obligatorisch gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und im Rahmen der konkreten Strafzumessung der Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen zugrunde zu legen. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten Y2 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten Y2 vorderst, dass die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurücklag. Zudem war der Angeklagte Y2 im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Schließlich sprach für ihn, dass sich die mit der von ihm geförderten Haupttat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten Y2 berücksichtigen, dass er zwei Förderungshandlungen verwirklicht hat, die eine Beihilfehandlung im Rechtssinne darstellen. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 10 € folgt daraus, dass der Angeklagte Y2 seinen Lebensunterhalt lediglich von Leistungen nach dem SGB II bestreitet. Die ihm und seiner Familie zukommenden staatlichen Transferleistungen gewähren ihm das Existenzminimum, weshalb die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seine Nettobezüge zu unterschreiten [hierzu ausführlich OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2011, Az. 1 RVs 96/11]. Die Anordnung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen beruht auf § 42 StGB. 4. Die Kammer hat bei dem Angeklagten Y2 gemäß §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2015 (Az. 11 Ds-522 Js 3482/15-28/15) abgesehen und stattdessen auf eine gesonderte Geldstrafe erkannt. Insofern stand die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 16.12.2015 einer Einbeziehung nicht entgegen, da auf die Sachlage im Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache abzustellen war [hierzu nur Fischer , a. a. O., § 55 Rn. 6a m. w. N.]. Im vorliegenden Fall erschien es der Kammer aber unangemessen, den Angeklagten Y2 mit einer Erhöhung der für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung maßgebenden Freiheitsstrafe zu belasten. Die Anwendung des Regelfalls des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB hätte dazu geführt, dass die im Urteilszeitpunkt bereits erlassene Freiheitsstrafe angemessen erhöht und sodann deren Vollstreckung erneut zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall erschien es der Kammer – auch aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs – vielmehr angemessen, den Angeklagten Y2 mit einer gesonderten Geldstrafe zu belegen. II. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten M den nach § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Der nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 28 VersG war aufgrund der Beihilfequalität des Tatbeitrages des Angeklagten M nochmals obligatorisch gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und im Rahmen der konkreten Strafzumessung der Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen zugrunde zu legen. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten M zuvorderst, dass die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurücklag. Zudem war der Angeklagte M im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Schließlich sprach für ihn, dass sich die mit der von ihm geförderten Haupttat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 10 € folgt daraus, dass der Angeklagte M seinen Lebensunterhalt lediglich von Leistungen nach dem SGB II bestreitet. Die ihm zukommenden staatlichen Transferleistungen gewähren ihm das Existenzminimum, weshalb die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seine Nettobezüge zu unterschreiten [hierzu ausführlich OLG Köln, ebd.]. 4. Aus dieser Einzelgeldstrafe hat die Kammer im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit der einzubeziehenden Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.06.2016 (vgl. vorstehend unter Ziffer B.II.) eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Insofern stand die zwischenzeitlich im Jahr 2018 eingetretene Erledigung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf einer Einbeziehung nicht entgegen, da auf die Sachlage im Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache abzustellen war [hierzu nur Fischer , ebd.]. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.06.2016 den Angeklagten M wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht Düsseldorf zugunsten des Angeklagten M berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und er sich im Rahmen seines letzten Wortes in der Hauptverhandlung für die Tat entschuldigt hat. Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB die verwirkte höchste Einzelstrafe angemessen erhöht und auf eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Anordnung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen beruht auf § 42 StGB. III. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten Y den nach § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Der nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 28 VersG war aufgrund der Beihilfequalität des Tatbeitrages des Angeklagten Y nochmals obligatorisch gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und im Rahmen der konkreten Strafzumessung der Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen zugrunde zu legen. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten Y , dass er sich bislang rechtstreu verhalten hatte. Zudem lag die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurück. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Schließlich sprach für den Angeklagten Y , dass sich die mit der von ihm geförderten Haupttat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 40 € folgt daraus, dass der Angeklagte Y über monatliche Nettoeinkünfte von mindestens 2.500 € verfügt. Hiervon waren seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern sowie gegenüber seine Ehefrau abzuziehen, wofür die Kammer einen pauschalen Abzug in Höhe von 50 Prozent vorgenommen hat [ Fischer , a. a. O., § 40 Rn. 14]. Als monatliches Nettoeinkommen verbleibt dem Angeklagten Y danach ein Betrag von 1.250 €, woraus sich die Tagessatzhöhe von 40 € errechnet. Das Kindergeld wie auch das Pflegegeld hat die Kammer bei der Bemessung des Nettoeinkommens des Angeklagten Y unberücksichtigt gelassen, da den Mehreinnahmen ein entsprechender außergewöhnlicher Mehrbedarf für sein erkranktes Kind gegenübersteht. IV. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten Y3 den nach § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Der nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 28 VersG war aufgrund der Beihilfequalität des Tatbeitrages des Angeklagten Y3 nochmals obligatorisch gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern und im Rahmen der konkreten Strafzumessung der Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen zugrunde zu legen. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten Y3 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten Y3 zu vorderst, dass er sich bislang rechtstreu verhalten hatte. Zudem lag die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurück. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Schließlich sprach für den Angeklagten Y3 , dass sich die mit der von ihm geförderten Haupttat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 40 € folgt daraus, dass der Angeklagte Y3 über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.200 € verfügt, woraus sich die Tagessatzhöhe von 40 € errechnet. Seine monatlichen Ausgaben für sein Fernstudium in Grafikdesign an der Hamburger Fern-Hochschule hat die Kammer nicht als berücksichtigungsfähige Belastung angesehen, da es sich hierbei lediglich um eine Zusatzausbildung und keine berufliche Grundausbildung handelt, mit der zudem keine besondere finanzielle Belastung einhergeht [hierzu OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 500, 501]. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten Y4 den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten Y4 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten Y4 zuvorderst, dass er sich bislang rechtstreu verhalten hatte. Zudem lag die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurück. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Schließlich sprach für den Angeklagten Y4 , dass sich die mit der Tat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte Y4 noch im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache gemacht und dabei seine Tatbeteiligung eingeräumt hatte. Diesem Umstand kam aber kein besonderes Gewicht zu, da bereits aufgrund der Videoaufnahme des Rundganges die entsprechenden Feststellungen zuverlässig getroffenen werden konnten. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 30 € folgt daraus, dass der Angeklagte Y4 über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von mindestens 900 € verfügt, woraus sich die Tagessatzhöhe von 30 € errechnet. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten Y6 den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten Y6 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten Y6 zuvorderst, dass die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurücklag. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Zudem sprach für den Angeklagten Y6 , dass sich die mit der Tat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte Y6 noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Brief Angaben zur Sache gemacht und dabei seine Tatbeteiligung eingeräumt hatte. Diesem Umstand kam aber kein besonderes Gewicht zu, da bereits aufgrund der Videoaufnahme des Rundganges die entsprechenden Feststellungen zuverlässig getroffenen werden konnten. Demgegenüber war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der bereits Hafterfahrung aufweisende Angeklagte Y6 mehrfach, wenn auch nicht einschlägig und länger zurückliegend, vorbestraft war. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 10 € folgt daraus, dass der Angeklagte Y6 seinen Lebensunterhalt lediglich von Leistungen nach dem SGB II bestreitet. Die ihm und seiner Familie zukommenden staatlichen Transferleistungen gewähren ihm das Existenzminimum, weshalb die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seine Nettobezüge zu unterschreiten [hierzu ausführlich OLG Köln, ebd.]. Die Anordnung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen beruht auf § 42 StGB. VII. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bei dem Angeklagten Y5 den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 28 VersG (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und sechs Monaten) zugrunde gelegt. 1. Aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dergestalt ausgeübt, dass sie den Regelstrafrahmen des § 28 VersG gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. 2. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten Y5 sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Danach sprach für den Angeklagten Y5 zuvorderst, dass er sich bislang rechtstreu verhalten hatte. Zudem lag die Tatbegehung im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits fast fünf Jahre zurück. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Initiative zur Tatbegehung von dem Zeugen M2 ausgegangen war. Schließlich sprach für den Angeklagten Y5 , dass sich die mit der Tat einhergegangene Gefährdung tatsächlich nicht feststellbar realisiert hat. Im Ergebnis hat die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 € als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 10 € folgt daraus, dass der Angeklagte Y5 seinen Lebensunterhalt lediglich von Leistungen nach dem SGB II bestreitet. Die ihm und seiner Familie zukommenden staatlichen Transferleistungen gewähren ihm das Existenzminimum, weshalb die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe seine Nettobezüge zu unterschreiten [hierzu ausführlich OLG Köln, ebd.]. Die Anordnung über die Gewährung von Zahlungserleichterungen beruht auf § 42 StGB. G. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 466 StPO.