Urteil
26 KLs‑10 Js 167/16‑10/19 – Strafrecht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2019:0605.26KLS8209.10JS167.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision.
Angewendete Vorschriften: § 30a Absätze 2 Nr. 2 und 3 BtMG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision. Angewendete Vorschriften: § 30a Absätze 2 Nr. 2 und 3 BtMG. Gründe: (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Durch Urteil vom 16.02.2017 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 21 KLs 27/16) den Angeklagten in dieser Sache von dem Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 03.05.2018 (Az. 3 StR 390/17) das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen. Die nunmehr zuständige Kammer hat in der neuerlichen Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen. II. Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 39 Jahre alte Angeklagte wurde in V geboren. Er wuchs als ältestes Kind im Haushalt seiner Eltern auf, zu dem noch sein sieben Jahre jüngerer Bruder gehörte. Sein Vater war als Mitarbeiter eines Bekleidungsgeschäftes berufstätig, seine Mutter war Hausfrau. Nach seiner altersgerechten Einschulung besuchte der Angeklagte die Grundschule, in der er die dritte Klasse wiederholen musste. Nach der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er im Jahr 1996 mit F des Hauptschulabschlusses verließ. Im Alter von 18 Jahren heiratete der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin. Die Ehe wurde nach kurzer Zeit geschieden. Aus dieser Beziehung ging ein Kind hervor, zu dem der Angeklagte aber keinen Kontakt unterhält. In der Folge zeugte der Angeklagte drei weitere Kinder, die jeweils bei ihren Müttern leben. Mit diesen drei Kindern, die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung eineinhalb, fünf und 12 Jahre alt waren, steht der Angeklagte in Kontakt. Der Angeklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Er arbeitete nach dem Verlassen der Hauptschule zunächst in unterschiedlichen Branchen, überwiegend im Garten- und Landschaftsbau. Seit dem Jahr 2015 verfügt der Angeklagte über eine unbefristete Anstellung bei der C GmbH in V. Sein Gehalt unterlag aufgrund von Unterhaltsschulden und anderen Verbindlichkeiten – von Beginn an – der Pfändung, sodass ihm lediglich ein Betrag über 950 € netto monatlich verblieben ist. Hierdurch hat der Angeklagte seine Schulden in Höhe von ungefähr 20.000 € Ende des Jahres 2015 auf nur noch etwa 2.000 € im Zeitpunkt der Urteilsverkündung verringert. Bis zum Jahr 2015 konsumierte der Angeklagte gelegentlich Cannabis. Hiervon löste er sich selbstständig, sodass er seit Anfang des Jahres 2015 keine Betäubungsmittel mehr zu sich nimmt. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.04.2019 weist zulasten des Angeklagten keine Eintragungen auf. III. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation entschloss sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2016 dazu, Betäubungsmittel zu erwerben, um diese gewinnbringend an Drogenkunden weiterzuveräußern. Der Angeklagte beabsichtigte sich durch eine wiederholte Begehungsweise eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um die mit seiner Gehaltspfändung einhergehenden Einbußen auszugleichen. In der Folge kam es zu mehreren gewinnbringenden An- und Verkaufsgeschäften, zu deren genauen Umfang die Kammer aber keine näheren Feststellungen treffen konnte. In Umsetzung seines fortbestehenden Tatentschlusses erwarb der Angeklagte kurz vor dem 01.02.2016 diverse Betäubungsmittel von einem nicht näher identifizierbaren Lieferanten, ohne – wie dem Angeklagten bekannt war – im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Sämtliche Betäubungsmittel wollte der Angeklagte in der Folge gewinnbringend an Drogenkunden weiterveräußern. Im Einzelnen handelte es sich dabei um: 486,98 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,9 Prozent THC, 133,58 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 7,98 Prozent THC, 66,89 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 19,4 Prozent, 36,75 Gramm MDMA-Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 36,0 Prozent und 7,65 Gramm MDMA-Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 29,7 Prozent. Zu einem Weiterverkauf dieser Betäubungsmittel kam es jedoch nicht, da Polizeibeamte am 01.02.2016 die Wohnung des Angeklagten in der X-Straße in V durchsuchten und die Betäubungsmittel sicherstellten. In seiner Wohnung bewahrte der Angeklagte die Betäubungsmittel zusammen mit Portionierungs- und Verpackungsmaterialien in dem rechten Schrankelement seines Fernsehschrankes auf, der im Wohnzimmer stand. Die von dem Angeklagten genutzte, zwischen 40 und 50 qm große Wohnung lag in der zweiten Etage des Mehrparteienhauses in der X in V. Nach der Wohnungseingangstür gelangte man in einen Flur, von dem u. a. das Wohnzimmer linksseitig abging. In dem Wohnzimmer befand sich ein Fernsehschrank, auf dem mittig der Fernseher des Angeklagten stand. Unmittelbar rechtsseitig von dem Fernseher stand ein Schrankelement, welches ca. einen Meter hoch und ca. 0,75 Meter breit war sowie auf drei Ebenen Ablageflächen bot. Dieses rechte Schrankelement konnte durch zwei unverschlossene Holztüren geöffnet werden. Auf der untersten Ebene stand ein kleiner Tresor, indem der Angeklagte das Haschisch, welches er – zusammen mit einem Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm – in einer Frischhaltebox aufbewahrte, sowie Teile des Marihuanas – ebenso verstaut in Frischhalteboxen – lagerte. Das Marihuana hatte der Angeklagte bereits teilweise portioniert und verkaufsfertig in Druckverschlusstütchen verpackt. Weitere Frischhalteboxen befüllt mit Marihuana, die nicht mehr in den Tresor gepasst hatten, lagerte der Angeklagte direkt neben diesem. Auf dem Tresor lag ein rundes Tablett, worauf sich eine Plastikdose befand, die mit der Amphetaminzubereitung befüllt war. Darüber hinaus lagen eine Feinwaage, unbenutzte Druckverschlusstütchen, Plastikkarten und ein Spatel auf dem Tablett. Auf der mittleren Ebene des rechten Schrankelementes lagerte der Angeklagte drei Etuis, wovon zwei Etuis jeweils diverse unbenutzte Druckverschlusstütchen sowie eine Feinwaage bzw. einen Taschenrechner enthielten. Das dritte Etui enthielt unterschiedliche Ecstasy-Tabletten, die teilweise bereits in Druckverschlusstütchen verpackt waren, als auch zwei Plastikdöschen mit zerstoßenen Ecstasy-Tabletten bzw. Ecstasy-Pulver. Unmittelbar linksseitig von dem Fernseher stand ein Schrankelement, welches ca. zwei Meter hoch und ca. einen halben Meter breit war sowie auf vier Ebenen Ablageflächen bot. Dieses linke Schrankelement konnte durch eine unverschlossene Glastür geöffnet werden. Durch die Glastür waren die darin aufbewahrten und akkurat angeordneten Gegenstände einsehbar. In diesem linken Schrankelement lagerte der Angeklagte – wie ihm bewusst war – auf der obersten Ebene in Höhe von ca. eineinhalb Metern u. a. ein Butterfly-Messer mit einer Klingenlänge von 13 cm und einen mit Dornen besetzten Schlagring. In der zweithöchsten Ebene in Höhe von ca. einem Meter lagerte der Angeklagte – wie ihm ebenfalls bewusst war – einen weiteren Schlagring. Der Angeklagte hielt die beiden Schlagringe wie auch das Butterfly-Messer vor, um sie zu einer etwaig notwendig werdenden Verteidigung der in der Wohnung vorhandenen Betäubungsmittel gegen den Zugriff Dritter einzusetzen. Durch die Entfernung von etwa einem Meter zwischen den Gegenständen im linken Schrankelement und den im rechten Schrankelement gelagerten Betäubungsmitteln stellte der Angeklagte eine Zugriffsmöglichkeit binnen weniger Sekunden sicher. Diese direkte Zugriffsmöglichkeit erleichterte der Angeklagte zudem durch seine geordnete Anordnung der in dem linken Schrankelement aufbewahrten Gegenstände in einfacher Griffhöhe. Dass der Angeklagte ebenso das bei dem Haschisch befindliche Einhandmesser zu einer etwaig notwendig werdenden Verteidigung der in der Wohnung vorhandenen Betäubungsmittel gegen den Zugriff Dritter vorgesehen hatte, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen können. In dem linken Schrankelement des Fernsehschrankes im Wohnzimmer bewahrte der Angeklagte zudem u. a. eine ungeladene Druckluftwaffe des Typs Umarex CPS, ein Reizstoffsprühgerät, eine ungeladene Druckluftwaffe des Typs Umarex 90 TWO, eine ungeladene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole (im Folgenden SRS-Pistole) des Typs Walther P22 im Kaliber 9 mm P. A. Knall/Gas, eine ungeladene SRS-Pistole des Typs Walther P99 im Kaliber 9 mm P. A. Knall/Gas sowie einen Schalldämpfer für eine SRS-Waffe auf. Darüber hinaus lagen auf dem Tablett im rechten Schrankelement fünf Manöverkartuschen im Kaliber 9 x 19 mm, die nicht mit den aufgefundenen Pistolen verfeuert werden konnten. Der Angeklagte selbst führte Bargeld in Höhe von 280 € sowie ein weiteres Reizstoffsprühgerät bei sich. Ob die beiden Reizstoffsprühgeräte funktionsfähig waren, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen können. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 01.02.2016 sichergestellten Betäubungsmittel, der beiden CO2-Pistolen, der beiden SRS-Pistolen nebst des Schalldämpfers, der fünf Manöverkartuschen, der beiden Schlagringe, des Butterfly-Messers, des Einhandmessers, der zwei Reizstoffsprühgeräte, der Feinwaagen, des Taschenrechners, des Verpackungsmaterials einschließlich der Plastikkarten, Tablett und Spatel sowie des Bargeldes in Höhe von 280,00 € verzichtet. Soweit in Folge der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16.02.2017 vorgenommenen Einbeziehung etwaiger Vergehen nach dem Waffengesetz in das Verfahren, dem Angeklagten tateinheitlich ein Verstoß gegen das Waffengesetz wegen des Besitzes der beiden Schlagringe, des Butterfly-Messers und der fünf Manöverkartuschen zur Last gelegt worden ist, hat die Kammer diesen Vorwurf mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden. IV. 1. Den getroffenen Feststellungen zur Person unter Ziffer II. liegen die glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.04.2019 zugrunde. 2. Den von der Kammer getroffenen Feststellungen zur Sache unter Ziffer III. liegen die glaubhaft geständige Einlassung des Angeklagten sowie ergänzend die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, zugrunde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft eingeräumt. Die umfassend geständige Einlassung des Angeklagten ist durch die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise sicher bestätigt worden. V. Nach den getroffenen Feststellungen zur Sache hat sich der Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Hier überstieg sowohl die vorgesehene Handelsmenge an Cannabis wie auch die vorgesehen Handelsmenge an Amphetamin jeweils den Grenzwert zur nicht geringen Menge (= 7,5 Gramm THC bzw. 10 Gramm Amphetaminbase). Die Wirkstoffmenge des zum gewinnbringenden Handeltreiben vorgesehenen Cannabis betrug 83 Gramm THC, während die vorgesehene Handelsmenge an Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von 13 Gramm Amphetaminbase aufwies. Die Handelsmenge an MDMA blieb mit 15,5 Gramm MDMA-Base unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge (= 30 Gramm MDMA-Base). Der Angeklagte hat sich insofern wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Durch das Vorhalten der beiden Schlagringe als auch des Butterfly-Messers im linken Schrankelement im Wohnzimmer hat der Angeklagte zugleich den spezielleren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht, der bezüglich des Handeltreibens den § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt. Das für den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erforderliche Mitsichführen lag bei den beiden Schlagringen als Waffen im technischen Sinne wie auch bei dem Butterfly-Messer als sog. gekorene Waffe vor, da der Angeklagte diese bewusst gebrauchsbereit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Betäubungsmitteln zugriffsbereit aufbewahrte. Durch die räumlichen Gegebenheiten war eine Zugriffsmöglichkeit binnen weniger Sekunden ausgehend von dem Lagerungsort der Betäubungsmittel für den Angeklagten gewährleistet, sodass er sich den beiden Schlagringen als auch des Butterfly-Messers ohne nennenswerten Zeitaufwand zur Verteidigung der aufbewahrten Betäubungsmittel bedienen konnte [zur subjektiven Zweckbestimmung bei den Schlagringen als Waffen im technischen Sinne siehe nur BGH, NStZ 2017, 714, 717 m. w. N. bzw. bei dem Butterfly-Messer als sog. gekorene Waffe BGH, NStZ 2015, 226, 227 m. w. N.]. Der Angeklagte handelte im Übrigen vorsätzlich und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie im Hinblick auf die Handelsmenge eigennützig. Ihm war bekannt, dass sein Handeln mit Strafe bedroht ist. Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- bzw. Schuldminderungsgründe lagen bei dem Angeklagten im Tatzeitraum nicht vor. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren) zugrunde gelegt. 1. Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG erschien der Kammer gerechtfertigt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und diejenige des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Im Rahmen der durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen [ Weber , BtMG, 5. Aufl. 2017, Vorb. zu den §§ 29 ff., Rn. 778 ff. m. w. N.]. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren voraus. Dies war vorliegend der Fall. So sprach für den Angeklagten sein umfassendes Geständnis. Dieses hatte er bereits zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren abgelegt, in dem er sich auch darüber hinaus kooperativ verhielt. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus wirkte sich strafmildernd aus, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, sodass sich die von diesen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit nicht realisiert hat. Die Tatbegehung lag im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits über drei Jahre zurück und bezog sich überwiegend auf Marihuana, wobei es sich um eine sog. „weiche“ Droge handelt. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch seine schlechte finanzielle Situation zur Tatbegehung veranlasst wurde. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte freiwillig auf die sichergestellten Gegenstände und das Bargeld verzichtet hat. Weiterhin war die Gefährlichkeit der Schlagringe wie auch des Butterfly-Messers als eher gering zu bewerten. Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass das Handeln des Angeklagten auf eine gewerbsmäßige Begehungsweise abzielte. Das Verhältnis der Wirkstoffmenge bezogen auf die einfache nicht geringe Menge der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel ergab allein im Hinblick auf das Cannabis mit 83 Gramm THC eine ca. 11-fache Überschreitung der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei der Tat über mehrere Gegenstände im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugriffsbereit in der Wohnung verfügte. 2. Die weitestgehend vergleichbaren Erwägungen führten auch für das im Wege des Spezialitätsgrundsatzes verdrängte unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Annahme eines minder schweren Falles i. S. d. § 29a Abs. 2 BtMG, sodass eine Sperrwirkung im Hinblick auf die Mindeststrafe des § 30a Abs. 3 BtMG von dem ebenfalls verwirklichten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht ausging. 3. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer wiederum die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Im Ergebnis hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.