Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger vom 07.08.2018 wird die Ablehnung einer privilegierten Vollstreckung nach § 850d ZPO in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 26.07.2018 (Az. 15 M 1291/18) und die Nichtabhilfeentscheidung vom 09.08.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer - über den Antrag der Gläubiger auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht Velbert unter Berücksichtigung des § 850d ZPO zurückverwiesen. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 08.10.2018 betreffend eines Widerspruchs des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2018 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Gläubiger ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO, 11 RPflG bzw. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache erzielt die Beschwerde einen vorläufigen Erfolg. Mit der gegebenen Begründung kann der Antrag der Gläubiger auf Pfändung gem. § 850d ZPO nicht zurückgewiesen werden, so dass die Kammer von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch macht und das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden haben wird. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur nach Maßgabe des § 850c ZPO mit der Begründung erlassen, eine privilegierte Forderung sei nicht nachgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, es läge lediglich ein Vollstreckungsbescheid vor, der nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 06.04.2016, VII ZB 67/13) nicht geeignet sei, einen privilegierten Anspruch zu belegen. Die nach dieser Entscheidung neu gefasste Vorschrift nach § 7 Abs. 5 UhVorschG ändere daran nichts, da sie missglückt sei. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Aus § 7 Abs. 5 UhVorschG folgt hinreichend deutlich, dass ein Vollstreckungsbescheid für eine Vollstreckung nach § 850d ZPO ausreichend ist, wenn dem Vollstreckungsantrag der betreffende Verwaltungsbescheid beigefügt ist. Wörtlich lautet die Vorschrift: „Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Abs. 2 beizufügen.“ Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Vorschrift genau auf § 850d Abs. 1 ZPO abzielt. Ausdrücklich handelt es sich um die Zwangsvollstreckung wegen (übergegangener) Unterhaltsansprüche. Überdies kann das Vollstreckungsgericht dem Bescheid nach § 9 Abs. 2 UhVorschG entnehmen, ob die Voraussetzungen eines privilegierten Anspruchs vorliegen. Einen anderen Sinn kann die neu gefasste Vorschrift nicht haben. Diese sich aus dem Gesetzestext ergebene Lesart entspricht auch genau den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/12589, S. 157). Dort heißt es: „Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendem Vollstreckungsrecht beim Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüfbaren Angabe des Gläubigers beruht. Mit der Änderung wird dem Land im Rahmen des Rückgriffs nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes. Damit gilt als nachgewiesen, dass die Vollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs im Sinne von § 850d ZPO betrieben wird.“ Damit ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der erforderliche Nachweis nicht geführt werden könne, wenn aus einem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werde, durch die Gesetzesänderung für die unter § 7 Abs. 5 UhVorschG fallenden Vollstreckungen überholt (vgl. auch LG Hannover, Beschluss vom 20.10.2017, 92 T 117/17). Aus diesem Grund war die Zurückweisung des Antrags auf Pfändung nach § 850d ZPO in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2018 aufzuheben. Die weitere Prüfung, insbesondere die Bestimmung des dem Gläubiger zu belassenen Betrages, bleiben aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Amtsgericht überlassen, so dass die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. II. Soweit das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.10.2018 den Widerspruch des Schuldners vom 12.08.2018 „gegen den Beschluss vom 26.07.2018“ nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt hat, war dieser Beschluss ersatzlos aufzuheben. Denn ein Rechtsbehelf des Schuldners gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2018 ist nicht ersichtlich. Zunächst ist festzustellen, dass der Schuldner seinen Widerspruch nicht an das Amtsgericht oder Landgericht, sondern an die Stadt Velbert gerichtet hat. Darüber hinaus wendet er sich ausdrücklich gegen den „Bescheid vom 21.06.2018“. Der Schuldner meint hiermit offensichtlich den betreffenden Antrag der Gläubiger vom 21.06.2018 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Maßgabe des § 850d ZPO. Er greift gerade nicht den Beschluss vom 26.07.2018 an. Im Gegenteil: Er erwähnt ihn in dem Zusammenhang, dass das Amtsgericht festgestellt habe, es dürfe nicht auf Grund des § 850d ZPO unter der Pfändungsgrenze das Gehalt gepfändet werden. Gerade das Aufgreifen des Beschlusses in diesem Zusammenhang belegt eindeutig, dass er sich mit dem „Widerspruch“ nicht gegen ihn wendet. Soweit der Schuldner schließlich den Gläubigervertreter bittet, nachzuprüfen, ob der erwirkte Pfändungstitel zu Recht bestünde, ist dies offensichtlich kein Angriff gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern ein an die Gläubiger unmittelbar gerichtetes Begehren. Aber selbst wenn man unterstellen würde, der Schuldner habe sich auch gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gewendet, kann er im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ohnehin nicht mit dem Einwand gehört werden, der titulierte Anspruch sei der Höhe nach nicht gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht gegeben sind.