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Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

17 O 49/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2019:0905.17O49.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.127,24 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrgestellnummer XXXXXXX zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.04.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.127,24 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrgestellnummer XXXXXXX zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 11.04.2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1590,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über das Fahrzeug Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrgestellnummer XXXXXXX in Anspruch. Die Parteien schlossen am 12.12.2014 ein Kaufvertrag über das bezeichnete Fahrzeug. Der Kaufpreis betrug 39.900 € pro; das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 6101 auf. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor der Beklagten mit der Bezeichnung OM 651 verbaut. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sind mehrere verschiedene Abschalteinrichtungen verwandt worden, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen, unter anderem eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. Dadurch wird erreicht, dass das Fahrzeug im Testlabor einen erheblich geringeren Stickoxidausstoß hat als im Straßenverkehr. Insoweit sind nach der Euro-6-Norm lediglich 80 mg/km erlaubt, im realen Fahrbetrieb stößt das Fahrzeug hingegen mindestens 600-2000 mg/km aus und ist dadurch extrem umwelt - und gesundheitsschädlich. Die Beklagte arbeitete insoweit mit der S GmbH zusammen, die die Motorsteuerungssoftware entwickelte. Die Beklagte täuschte die Verbraucher über mehrere Tatsachen, um sich dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen; Inhalt und Umfang der Manipulation waren der Führungsebene der Beklagten hierbei von Beginn an bekannt. Das Kraftfahrtbundesamt hat den Rückruf (auch) des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeordnet und der Beklagten aufgegeben, die Fahrzeuge in den Zustand zu versetzen, die die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorschreiben. Der Kläger hält eine folgenlose Nachbesserung durch ein Softwareupdate für ausgeschlossen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur vollständigen Nachbesserung bis zum 20.04.2018 sowie zum Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten, berechnet nach einer 2,0 Gebühr, auf. Die Beklagte wies Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 17.04.2018 als unbegründet zurück. Der Kläger, der eine Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 350.000 km für erwartbar hält, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.900,00 € nebst Zinsen in Höhe 4 % seit dem 13.12.2014 bis 20.04.2018 und seither von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 abzüglich einer im Termin zu beziffern. Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrgestellnummer XXXXXXX zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.04.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.434,74 € pro insen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2018 zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 10.04.2019 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zu einem großen Teil schlüssig; im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen schlüssigen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Ein Schaden in diesem Sinne ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses. Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt. Zu einem solchen Schaden des Klägers ist schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen installiert, was dazu führt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war. Es droht nicht nur theoretisch die Betriebsuntersagung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Jedenfalls liegt auch eine Einschränkung der Fungibilität des Fahrzeugs jedenfalls für den Zeitraum zwischen Bekanntwerden der Manipulations- Vorwürfe und Abklärung der durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustands auf der Hand. Von daher kann dahinstehen, ob das Fahrzeug einen messbaren Wertverlust erlitten hat und ob etwaige Nachbesserungsmaßnahmen einen etwaigen Mangel an dem Fahrzeug vollständig beseitigen wurden. Der Kläger hat nämlich, bedingt durch das Verhalten der Beklagten, einen Vertrag abgeschlossen, den er im Übrigen aus der Sicht eines gewöhnlichen verständigen Privatkäufers nicht abgeschlossen hätte. Das Verhalten der Beklagten, die den streitgegenständlichen Motor entwickelt und in Verkehr gebracht hat, war ursächlich für die Schädigung des Klägers. Auch hat sie den Kläger über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache arglistig getäuscht. Bezüglich der verwandten Abschalteinrichtung hätte für sie nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht gegenüber potentiellen Kunden bestanden. Ihr hätte klar sein müssen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der für Kunden von erheblicher Bedeutung ist. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Beklagte dem Kläger, der ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug erwerben wollte, getäuscht und hierdurch zum Abschluss des Kaufvertrages bewogen. Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig anzusehen, da es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten der Beklagten dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Die Beklagte handelte insoweit auch vorsätzlich. Auf Vorstandsebene der Beklagten lag eine Kenntnis über die unzulässige Abschalteinrichtung vor. Mithin hat der Kläger Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Eine Nachbesserung hatte die Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Auf den Kaufbetrag hat der Kläger sich allerdings die gezogenen Nutzungen anzurechnen. Die durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nach § 287 ZPO auf 300.000 km. Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass vereinzelte Fahrzeuge auch eine höhere Laufleistung aufweisen können. Entscheidend ist indes, was durchschnittlich zu erwarten ist. Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 6101 km. Mithin errechnet sich für diesen Zeitpunkt eine Restlaufleistung von 293.899 km. Im Zeitpunkt mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 88.063 km auf. Mithin hat der Kläger das Fahrzeug in einem Umfang von 81.962 km benutzt. Unter Ansetzung des Kaufpreises i.H.v. 39.900 € errechnet sich mithin (nach der anzuwendenden Formel Kaufpreis X gefahrene Kilometer : Restlaufleistung) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.127,24 €. Der auf die Hauptforderung zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen i.H.v. 4 % ab dem Kaufzeitpunkt kann der Kläger indes nicht verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 849 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dort geregelten Verzinsung liegen nicht vor. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch nicht wegen Entziehung oder der Beschädigung einer Sache zu. Soweit auch Geld eine Sache im Sinne des § 849 BGB sein kann, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger für seine Verfügung über den Kaufpreis eine – wenn auch ggf. nicht dem vollen Wert des Kaufpreises entsprechende – Gegenleistung erhalten hat und diese – das Fahrzeug – auch über Jahre hinweg genutzt hat. Ihm nunmehr Zinsen gemäß § 849 BGB ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs zuzusprechen, würde den Kläger über Gebühr begünstigen. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, allerdings erst ab Rechtshängigkeit. Dazu, dass der Kläger der Beklagten zuvor in annahmeverzugbegründender Weise die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten hat, ist nicht schlüssig vorgetragen. In dem von dem Kläger insoweit in Bezug genommenen anwaltlichen Schreiben wie Anl. K 19 hat er vielmehr die Beklagte unter Fristsetzung allein zur Nachbesserung aufgefordert. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, allerdings nur berechnet nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr kann nämlich nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist der zur Akte gereichte Schriftsatz umfangreich, der dem Rechtstreit zu Grunde liegende Sachverhalt indes weniger. Letztlich handelt es sich bei dem Anspruch, den der Kläger geltend macht, um einen nicht ungewöhnlichen deliktischen Anspruch mit Bezug zu kaufrechtlichen Vorschriften. Zudem ist gerichtsbekannt und aus den Formulierungen der Schriftsätze (z.B.: „die Klagepartei“) auch ersichtlich, dass nahezu gleichlautende Schriftsätze in zahlreichen Verfahren verwandt werden, so dass auch insoweit der Aufwand nicht über das Übliche hinausgehen dürfte. Mithin besteht der Anspruch i.H.v. 1590,91 € brutto. Der hierauf zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 2 ZPO. Streitwert: 39.900 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Soweit dieses Urteil als Versäumnisurteil ergangen ist, ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.