Urteil
2 O 199/19 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0306.2O199.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte hängte im Wahlkampf zur Wahl zum 9. Europäischen Parlament vom 26.05.2019 an mindestens vier Stellen in V einen Wahlkampfflyer auf. Wegen des genauen Inhaltes wird auf die Anlage K1 (Bl. 11 d.A.) Bezug genommen. Darin wurde eine Äußerung, die der Kläger zu 2. als Polizeipräsident tatsächlich gemacht hatte, wiedergegeben. Ein Einverständnis dazu hatte der Kläger zu 2. nicht erteilt. Die zitierte Äußerung wurde in Anführungszeichen gesetzt. Der Polizeipräsident N wurde als Zitierter vorweg gestellt. Teile des zitierten Textes waren unterstrichen. Versehen war der Flyer mit einem blauen, runden Aufdruck, auf dem „WIR sind Deine Stimme! AfD“ zu lesen war. Mit Schreiben vom 12.06.2019 forderte das Polizeipräsidium V erfolglos von dem Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Kläger meinen, ihnen stünde gegen den Beklagten ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Wahlplakate zu. Deren Inhalt impliziere, dass das Polizeipräsidium und der Kläger zu 2. der AfD nahe stünden und die Wähler ersuchten, die AfD zu wählen. Der Kläger zu 2. werde als ein Unterstützer der AfD dargestellt. Damit werde gleichzeitig impliziert, dieser verstoße gegen seine Pflicht zur Neutralität als Amtsträger. Der Beklagte stelle den Kläger zu 2. insbesondere durch den Zusatz „Wir sind Deine Stimme – AfD“ als „einen der ihren“ dar. Die Äußerung des Klägers zu 2. werde auf dem Plakat bewusst in ein falsches Licht gerückt, was seinen Ruf erheblich schädige. Eine Instrumentalisierung der Äußerungen des Klägers zu 2. müsse im Interesse des Neutralitätsgebotes unterbunden werden. Schließlich sei der Ruf der Behörde gefährdet, so dass auch dem Kläger zu 1. ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Falles der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an jedem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu vollziehen ist, im Rahmen ihres Wahlkampfes zu unterlassen, mit einem Zitat des Polizeipräsidenten so zu werben, dass der Eindruck entsteht, der Polizeipräsident würde dem Beklagten nahestehen, wenn dies wie nachfolgend geschieht: Der Beklagte ist zum frühen ersten Termin am 14.02.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung, zugestellt am 04.09.19, nicht erschienen. Die Kläger haben den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe A. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Klageansprüche nicht (§ 331 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Die Klage ist unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger besteht nicht. I. Der Kläger zu 2. hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten. 1. Der Kläger zu 2. als Amtsträger hat keinen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB (analog) i.V.m. § 186 StGB. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes kann eine juristische Person des Öffentlichen Rechtes, hier ein Behördenleiter, nicht geltend machen. Jedoch kann sie strafrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen und so mittelbar zivilrechtliche Unterlassungsansprüche erwerben, wenn ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (BGH, NJW 2008, 2262, Rz. 28, beckonline). Durch den Walhkampfflyer des Beklagten wird der Ruf des Polizeipräsidenten nicht unzulässig beeinträchtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich noch um eine zulässige Äußerung handelt oder nicht, ist zunächst der Sinn der Äußerung zu erfassen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Äußerung, der Sinn den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfGE, 93, 266 ff., Rz. 124 ff., juris). Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Wahlberechtigte zur Europawahl als angesprochenes Publikum heranzuziehen ist. Nimmt dieser den Flyer unvoreingenommen und verständig dar, hat der erfasste Sinn keinen unzulässigen Inhalt. a) Mit der Wiedergabe der Äußerung des Polizeipräsidenten wird nicht der Eindruck erweckt, dieser äußere sich auf dem Wahlplakat faktisch als Vertreter einer Partei, hier der AfD, stehe dieser nahe oder würde zu deren Wahl auffordern. Der verständige Bürger erkennt bei unvoreingenommener Sicht auf den Flyer, dass der Polizeipräsident dort wörtlich zitiert wird. Dies ergibt sich aus den Anführungszeichen vor und nach der wiedergegebenen Äußerung. Dies zeigt, dass hier nicht der Polizeipräsident Werbung für die AfD macht, sondern sich die AfD für ihre Werbung auf Aussagen des Polizeipräsidenten beruft. Für den unbefangenen und verständigen Adressaten der Wahlkampfaussage liegt auf der Hand, dass der Polizeipräsident nicht für die Ziele einer Partei einsteht, sondern von dieser lediglich verbal vereinnahmt wird. Es entsteht nicht der Eindruck, dass der Polizeipräsident der werbenden Partei nahe steht. Im Gegenteil beruht die besondere Werbewirksamkeit des Zitats darauf, dass der Polizeipräsident als neutrale Amtsperson zitiert wird, der aus Sicht eines unvoreingenommenen Bürgers gerade keiner Partei nahe steht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände. Der blaue Button mit dem Aufdruck „WIR sind Deine Stimme! AfD“ ist mehrdeutig. Unter Berücksichtigung des Ziels der Werbung, eine besonders wirkungsvolle, weil neutrale Quelle für die eigene Meinung zu nutzen, erscheint der Polizeipräsident beim Leser nicht als Teil des „WIR“. Das anschließende „Wahlkreuz“ macht deutlich, dass die zu wählende Partei damit gemeint ist. b) Die Äußerung enthält keine unrichtige Tatsachenbehauptung, insbesondere kein unrichtiges Zitat. Wird die Äußerung eines anderen unrichtig, verfälscht oder entstellt wiedergegeben, beeinträchtigt dies dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unzulässig ist es auch, nicht zwischen der wiedergegebenen Äußerung und der Interpretation derselben zu unterscheiden (vgl. zu den Maßstäben: BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, 1 BvR 797/78, NJW 1980, 2072 f.). Bei der Wiedergabe mehrdeutiger Äußerungen ist eine eigene Deutung mit einem Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.10.2012, 1 BvR 2720/11, Rz. 14 zitiert nach juris). Das unrichtige Zitieren eines Amtsträgers kann auch dessen Ruf beeinträchtigen. Hier wurde ein wörtlich richtiges Zitat benutzt, der Kläger zu 2. hat die Äußerung so gemacht. Die zitierte Äußerung ist eindeutig. Mit der Nutzung der Anführungszeichen am Anfang und am Ende der Äußerung ist deutlich erkennbar, wo das Zitat anfängt bzw. endet. Die außerhalb des so gekennzeichneten Bereichs liegenden Äußerungen stellen erkennbar die Interpretationen und Wertungen der Partei dar. Eine Verfälschung oder Entstellung des Inhaltes ist nicht festzustellen. Der Inhalt des Zitates wird auch von den Klägern als zutreffend geschildert. Soweit Teile des Textes unterstrichen sind, mag dies eine unzulässige Hervorhebung darstellen. Sie rückt den Polizeipräsidenten aber nicht in die Nähe des Beklagten und kann den geltend gemachten Klageantrag daher schon deshalb nicht rechtfertigen. 3. Dem Kläger zu 2. steht auch kein Recht auf Unterlassung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 BGB zu. Die Nutzung des Namens des Polizeipräsidenten oder des Privatnamens stellt keine Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB dar, weil zwar unbefugt der Name verwandt wurde, aber keine Zuordnungsverwirrung beim verständigen Publikum eintritt. Denn der unvoreingenommene Leser erkennt, dass der Name nicht als AfD-Vertreter genannt wird, sondern als Bezeichnung des wahren Namensinhabers als (besonders hochwertige) Quelle des folgenden Textes. 4. Der Kläger zu 2. hat keinen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als natürliche Person ist durch den Wahlwerbeflyer nicht betroffen. Amtsträger als juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder deren Vertreter können sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (BVerfG, NJW 1967, 14111). Dieser Grundsatz darf nicht dadurch umgangen werden, dass die das Amt ausübende natürliche Person als grundrechtsfähig und -betroffen angesehen wird. Eine solche Annahme setzt eine tatsächliche Betroffenheit der Privatperson hinter dem Amt voraus. Eine solche ist hier nicht erkennbar. Der Kläger zu 2. ist ausdrücklich mit seiner Funktion als Polizeipräsident bezeichnet. Auch das Zitat ist aus einer Äußerung, die er als Polizeipräsident gemacht hat, entnommen. Ziel der Anzeige ist die Aufwertung einer politischen Werbung durch eine neutrale Quelle, nämlich eine Amtsperson. Ein besonnener Leser wird die hinter der Amtsperson steckende Privatperson erst Recht nicht in die Nähe der AfD gerückt sehen, auch wenn dessen bürgerlicher Name erwähnt wird. II. Ein Anspruch des Klägers zu 1. als Träger der Behörde kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer rufbeeinträchtigenden Äußerung des Klägers zu 2. (s.I.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. C. Streitwert: 25.000 €