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Urteil

3 O 365/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0401.3O365.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung seines KFZ keine Zins- und Tilgungsraten mehr aus diesem Vertrag an die Beklagte schuldet. Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 15.08.2018 mit der Beklagten einen zweckgebundenen Darlehensvertrag (Anlage K1) für den Kauf eines privat genutzten gebrauchten OPEL Insignia Sports Tourer Sport 2.0 CDTI 118 (FIN: XXXXXX) unter der Darlehensvertrags Nr. yyyy. Der Kaufpreis des Fahrzeuges betrug insgesamt 15.340,00 € (brutto), der Nettodarlehensbetrag belief sich über 14.194,49 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Form einer Inzahlungnahme eines Fahrzeuges in Höhe von 2.500,00 €. Verkäufer war die Auto B GmbH in Heiligenhaus. Die Beklagte bediente sich bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses. Das Autohaus fungierte als Darlehensvermittler der Beklagten. Vereinbart wurde, dass die Darlehenssumme mittels 71 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 193,72 € und einer Schlussrate i. H. v. 3.038,00 € zurück zu zahlen sei. Die Darlehenssumme zahlte die Beklagte direkt an das verkaufende Autohaus. Seit dem 01.10.2018 zieht die Beklagte vom Konto der Klagepartei monatlich die vereinbarte Rate ein. Bis zur Klageerhebung zahlte der Kläger Raten in Höhe von insgesamt 5.987,14 € ein. Dem Darlehensvertrag war die Darlehensbedingungen, die Widerrufsinformationen sowie das Merkblatt „europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt. Dem Vertrag lagen die „Darlehensbedingungen“ zugrunde. Auf die ADB (Anl. K1) wird Bezug genommen. Der Kläger widerrief die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 18.06.2019 (Anlage K3) und forderte die Beklagte auf, die Rückabwicklung binnen einer Frist von 14 Tagen durchzuführen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2019 (Anlage K4) ab. Die Klagepartei ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 15.08.2019 (Anlage K5) erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Auf diese Aufforderung reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger zahlt weiterhin die monatlichen Raten unter Vorbehalt. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsinformation sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben, weshalb der Widerruf auch noch im Juni 2019 fristgerecht möglich gewesen sei. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB fehle es an einer Pflichtangabe über die „Art des Darlehens“. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sei nicht klar und verständlich über die Auszahlungsbedingungen informiert worden. Weiter sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes belehrt worden. Zudem sei die Aufsichtsbehörde nicht angegeben worden. Es fehle an ausreichenden Informationen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Entgegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB sei zudem die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht angegeben worden. Weiter sei nicht über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert worden. Weiter enthalte der Vertrag ein unzulässiges Aufrechnungsverbot. Weiter enthalte die Belehrung einen Hinweis über eine teilweise nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers. Ferner enthalte die Widerrufsbelehrung eine irreführende Belehrung über zusätzliche Verträge, die er nicht abgeschlossen habe. Auch eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion scheide aus, da der Widerrufsinformations-Text nicht in jeder Hinsicht der Musterwiderrufsbelehrung entspräche. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB vor, da die Beklagte nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts belehre. Entgegen § 492 Abs. 3 S. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB fehle es an einer Angabe zu dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan. Der Kläger beantragt – nach Klageänderung – zuletzt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. yyyy über nominal 14.194,49 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 18.06.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.987,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Opel Insignia Sports mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxxxxxxx nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des KFZ OPEL Insignia Sports mit der Fahrgestellnummer XXXXXX zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Wuppertal sei örtlich unzuständig. Darüber hinaus stehe dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erteilt worden sei und sämtliche Pflichtangaben im Vertrag enthalten seien. Im Übrigen sei der Widerruf jedenfalls verwirkt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs meint die Beklagte, dass der Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs zum Wertersatz und zur Zahlung des für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Rückzahlung der Darlehensmittel in vertraglich vereinbarten Sollzinses verpflichtet sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Wuppertal ist örtlich zuständig, da am Wohnsitz des Klägers in P die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre, § 29 ZPO. Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über eine negative Feststellungsklage der vorliegenden Art ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Kläger die von ihm geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen hätte. Bei einer negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die Bank wie in dem vorliegenden Fall ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 29, Rn. 17, m.w.N.). Denn der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen – auch für die von dem Kläger primär geleugnete Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis – ist gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Darlehensnehmers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017, I-17 U 144 / 16, juris, Rn. 41, m.w.N.). Darüber hinaus bilden der PKW-Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Dabei steht die Rückabwicklung des Autokaufs im Vordergrund. Bei der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages handelt es sich damit um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB, bei dessen Rückabwicklung einheitlicher Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktrittes befindet. Dies ist ebenfalls am Wohnort des Klägers in Velbert. B. Die Klage ist allerdings unbegründet. I. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt er nicht aus § 346 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Denn dieser setzt einen – wirksamen – Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers voraus. Daran fehlt es hier. Das Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB war bei Erklärung des Widerrufs der Willenserklärung mit Schreiben vom 18.06.2019 verfristet, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB bereits mit Vertragsschluss am 15.08.2018 angelaufen war. Der erklärte Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Ab-schluss des Vertrages am 15.08.2018 und Erhalt sämtlicher nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erforderlichen Pflichtangaben zu laufen. Die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhielt der Kläger ebenfalls spätestens am 15.08.2018. Die Widerrufsfrist begann damit mit Ablauf des 15.08.2018 und endete mit Ablauf des 29.08.2018. Entgegen der Auffassung des Klägers war der streitgegenständliche Darlehensvertrag am 18.06.2019 nicht mehr widerrufbar. Die von dem Kläger gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen vorliegend nicht durch. Die von der Beklagten gegebenen Widerrufsinformationen halten einer umfassenden Überprüfung durch die Kammer stand. Die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben in klarer und verständlicher Weise. Durch die Belehrung wurde der Kläger nicht nur von seinem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt, sondern er wurde auch in die Lage versetzt, dieses auszuüben. Der näheren Erörterung bedarf unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Rügen lediglich Folgendes: 1. Die Belehrung entspricht exakt dem Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs.1 EGBGB. Da keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das gesetzliche Muster selbst verwirrend ist, kann im Grundsatz der gesetzgeberischen Einschätzung gefolgt werden, dass die Umsetzung des Musters eine zutreffende Information des Verbrauchers im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als dass das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB mittlerweile Gesetzesrang genießt nicht mehr wie früher nur in einer untergesetzlichen Verordnung geregelt ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gilt, wenn die Widerrufsinformation der Anlage 7 entspricht, dass die Vertragsklausel den Anforderungen der S. 1 und 2 entspricht. Dasselbe gilt entsprechend nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Nr. 2b) S. 3 EGBGB. Die Widerrufsinformation ist ferner deutlich hervorgehoben. Auch die sogenannte Kaskadenverweisung innerhalb der Widerrufsinformation, nach der die Widerrufsfrist erst nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, ist klar und verständlich und verstößt, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht gegen das in Art. 10 Abs. 2 S. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 EG normierte Transparenzgebot. Die gewählte Formulierung entspricht zum einen der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. Diese Anlage genießt Gesetzlichkeitsfiktion. Von der Beklagten kann nicht gefordert werden, genauer zu formulieren, als es der Gesetzgeber selbst tut. Zum anderen ist sie aber auch hinreichend klar und verständlich. Es wird ausdrücklich auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art übertragbar (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15). Der Einwand des Klägers, es sei nicht richtig über eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers belehrt worden, geht fehl. Denn auch insoweit kann die Beklagte sich auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen 2. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde er gemäß Art 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinreichend über die Art des Darlehens informiert. Unter Ziff. IV des Darlehensvertrages heißt es „ Darlehensart: Verbraucherdarlehen/Ratenkredit mit erhöhter Schlussrate“ . Im Folgenden wird sodann konkret über die Zahlungsbedingungen aufgeklärt. Hieraus ist für den Kläger ausreichend ersichtlich, um welche Art des Darlehens es sich handelt. 3. Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Belehrung in den Darlehensbedingungen über vertragliche Kündigungsrechte und Auszahlungsbedingungen und einem in den Darlehensbedingungen enthaltenen Aufrechnungsverbot unwirksam. Denn eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung, wie sie hier vorliegt, wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. 4. Die Angaben der Beklagten zu der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB sind zudem ausreichend. Auf der Seite 2 des Darlehensvertrages findet sich unter Ziff. II der Hinweis, dass bei Zahlungsverzug der gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr in Rechnung gestellt wird. Diese abstrakte, den Gesetzeswortlaut des § 288 Abs. 1 BGB entsprechende Formulierung reicht aus. 5. Ferner liegt kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vor. Der Hinweis auf die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde befindet sich unter Ziff. XI der Darlehensbedingungen. Die zusätzliche Angabe der Europäischen Zentralbank als Aufsichtsbehörde war hier nicht erforderlich (vgl. MüKo/BGB/ Schürnbrand/Weber , 8. Aufl. 2019, § 492 Rn. 26). 6. Über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt. Im Vertrag auf Seite 3 unter Ziff. IV der Allgemeinen Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, war nicht erforderlich. Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter den Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung“ die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, den Darlehensnehmer über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB zu beschränken. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommenden Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577). Einer weiteren Darlegung des einzuhaltenden Verfahrens, insbesondere der einzuhaltenden Form bei Kündigung durch die Beklagte oder den Kläger selbst, bedurfte es nicht. Zwar findet sich in den in Bezug genommenen AGB kein Hinweis darauf, dass die Kündigung – wie die übrigen Erklärungen des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer – gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, darauf kommt es jedoch für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und den Lauf der Widerrufsfrist nicht an. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, Bl. 128) sind im Rahmen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB „insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Mit der Anforderung, dass dem Darlehensnehmer zu „verdeutlichen“ sei, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf des Darlehensgebers wirksam ist, bedarf es – entgegen der Auffassung des Klägers – keiner detaillierten Angaben über die Modalitäten einer Kündigung. Soweit sich dem Darlehensnehmer das Erfordernis einer verkörperten Kündigungserklärung des Darlehensgebers nicht schon aufdrängen muss, darf es ihm zugemutet werden, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterinformation Bezug genommen wird, nicht nur darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben erfolgt sind, sondern auch über die allgemeinen und speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung des Darlehensgebers. Die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben ist danach nicht mit der Verpflichtung zu einer umfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse einer Kündigung gleichzusetzen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az. 6 O 358/17). 7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB auf Seite 3 in Ziff. III der Darlehensbedingungen ordnungsgemäß angegeben. Die Beklagte hat angegeben, dass die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages betrage. Damit hat sie die wesentlichen Parameter und eine Obergrenze angegeben. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parametern in groben Zügen benennt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577). 8. Soweit der Kläger beanstandet, dass die Zugangsvoraussetzung zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausreichend dargelegt sei, geht der Einwand fehl. Gemäß Art. 247 §§ 7 Nr. 4 EGBGB soll der Verbraucher einen Hinweis auf die Möglichkeit zur außergerichtliche Streitbeilegung erhalten und nur „gegebenenfalls“ zu den Voraussetzungen für diesen Zugang. Die Information über die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hat der Kläger auf Seite 2 des Darlehensvertrages unter Ziff. V erhalten. Eine Wiedergabe der gesamten Verfahrensordnung, eine Erläuterung der Verfahrensordnung oder die Angabe der Zulässigkeit bedarf es nicht. 9. Der Kläger ist auch nicht fehlerhaft darüber belehrt werden worden, dass er ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe. Zwar findet sich ein Hinweis auf die Zurückzahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen eines bereits ausgezahlten Darlehens unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ und eine Belehrung hierüber ist auch grundsätzlich fehlerhaft, da in den Fällen verbundener Verträge, in denen die Auszahlung der Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Verkäufer der finanzierten Sache erfolgt und der Darlehensnehmer gerade nicht verpflichtet ist ein ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, sondern lediglich Zinsen zu vergüten sind. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf jedoch erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages und insoweit auch der darin enthaltenen Widerrufsinformation, sorgfältig durchliest (BGH, Urt. v. 30.02.2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209,86-100, juris Rn. 33). Bereits unter der nächsten Teil-Überschrift – „Besonderheiten bei weiteren Verträgen” - findet sich der zutreffende Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeugkaufvertrag bereits zugeflossen ist. Dies entspricht im Wesentlichen dem Gesetzestext in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB und auch dem exakten Wortlaut der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. 10. Der Kläger ist außerdem vorliegend nicht fehlerhaft über nicht abgeschlossene Zusatzverträge belehrt worden. Zwar wird im Rahmen der Widerrufsfolgen darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufes nicht an den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung, den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Differenzkaskoversicherung, den Abschluss der Garantievereinbarung und den Vertrag über FlexCare-Serviceleistungen gebunden ist, obwohl der Kläger solche Verträge nicht abgeschlossen hat. Diese Angaben sind, entgegen der Ansicht des Klägers, aber nicht irreführend. Die Informationen werden deutlich durch die Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ vom Rest der Widerrufsbelehrung abgegrenzt. Mit dem Leitbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist es unvereinbar, nicht zu wissen, dass er die oben genannten Verträge nicht abgeschlossen hat. Weiß der Verbraucher aber, dass er solche nicht abgeschlossen hat, so versteht er auch, dass die diesbezüglichen Passagen der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind. 11. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält die Widerrufsbelehrung auch keine irreführenden Angaben über die Bindungswirkung des Kreditantrags. Ersichtlich wurde eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Parteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Diese Regelung ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch schließen die Regelungen zum Widerrufsrecht und zur Bindungsfrist einander aus. Der Formulierung ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 27.08.2018 – 12 U 46/18). 12. Der Kläger wurde auch über das Bestehen eines Widerrufsrechts nach Art 247 § 3 Nr. 13 EGBGB belehrt. Diese Information ergibt sich unmissverständlich aus der auf Seite 2 des Darlehensvertrages unter Ziff. VIII. enthaltenen „Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag“. Hieraus ist für den Kläger eindeutig erkennbar, dass er den Vertrag widerrufen kann und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. 13. Der Hinweis auf den Tilgungsplan ist auch – entgegen der Ansicht des Klägers – klar und verständlich. Der angemessen aufmerksame Verbraucher hat keine Probleme die Regelung in den „weiteren Informationen zum Darlehensvertrag“ zu finden und zu erfassen. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“…können jederzeit…verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.10.2019 - 6 U 225/18, BeckRS 2019, 24594). 14. Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Darlehenswiderruf ergeben hätten, kommt es mithin nicht an. Insbesondere kann damit offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet ist. II. Mangels Wirksamkeit der Widerrufserklärung sind die weiteren Klageanträge ebenfalls unbegründet. Über die Hilfswiderklage muss nicht entschieden werden, da sie unter der Bedingung steht, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist. Das ist nicht der Fall. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Streitwert: 16.694,49 €.