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Beschluss

16 T 61/20 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0507.16T61.20.00
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Leitsätze

Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.02.2020 (145 IN 494/19) dahingehend abgeändert, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu tragen hat.

Der Beschwerdewert wird auf „bis 3.000,00 Euro“ festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird das Insolvenzeröffnungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt, hat in die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO auch die Wertung des § 14 Abs. 3 InsO einzufließen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.02.2020 (145 IN 494/19) dahingehend abgeändert, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu tragen hat. Der Beschwerdewert wird auf „bis 3.000,00 Euro“ festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Das gem. §§ 4 InsO i.V.m. 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gem. §§ 4 InsO i.V.m. 91a Abs. 1 ZPO der Gläubigerin auferlegt, nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache nach dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen, nach dem ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht vorliegt, übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO auch der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 3 InsO mit einzubeziehen, der hier dazu führt, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 1. Gem. § 91a ZPO i.V.m. § 4 InsO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei wird für die Entscheidung regelmäßig ausschlaggebend sein, in welchem Umfang die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach den allgemeinen Regeln zu tragen gehabt hätten, wäre er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses fortgeführt worden (Zöller/Althammer,33. A., ZPO, § 91a Rn. 24 m.w.N.). a) Es ist im Anwendungsbereich der ZPO absolut herrschende Meinung, dass sich insoweit die allgemeinen Kostentragungsregeln gerade nicht in dem in den §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkt des Obsiegens und Unterliegens erschöpfen. Vielmehr sind auch die Regeln anzuwenden, nach denen eine Partei die Kosten zu tragen hat, obwohl sie in der Hauptsache obsiegt, also gerade kein Gleichlauf zwischen Unterliegen und Kostentragung besteht, wie insbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO (vgl. nur Zöller/Althammer, 33. A., ZPO, § 91a Rn. 24). b) Aus genau diesem Grunde ist im Rahmen der Entscheidung nach § 91a ZPO auch die Sonderregelung des § 14 Abs. 3 InsO, wonach der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt wird und der Eröffnungsantrag als unbegründet abgewiesen wird, zu berücksichtigen. Den anders lautenden Stimmen in der Literatur ist nicht zu folgen. So vertritt Vuia (MüKoInsO, 4. A., § 14 Rn. 153) die Auffassung, § 14 Abs. 3 InsO sei bei der Kostenentscheidung nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 1 ZPO im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm nicht anzuwenden. Zwar wird verschiedentlich geäußert, § 14 Abs. 3 InsO sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (so Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. A., § 14, Rn. 141), wogegen nichts einzuwenden ist. So wird zu Recht darauf verwiesen, dass § 14 Abs. 3 InsO nicht greift, wenn der Eröffnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist (Uhlenbruck/Wegener, a.a.O.; MüKoInsO/Vuia, 4. A., § 14, Rn. 151 a.E.). Es ist aber nicht verständlich, warum § 14 Abs. 3 InsO bei der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden soll, wenn bei „streitiger“ Fortführung des Verfahrens nach § 14 Abs. 3 InsO dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen wären. Jede andere Sichtweise widerspricht den o.g. anerkannten Grundsätzen und mag ihren eigentlichen Ursprung darin haben, dass man die Regelung des § 14 Abs. 3 InsO grundsätzlich für zweifelhaft oder gar gänzlich verfehlt hält (vgl. die Darstellung bei MüKoInsO/Vuia, 4. A., § 14, Rn. 151). c) Nicht folgen kann die Kammer der Erwägung des Amtsgerichts, § 14 Abs. 3 InsO sei bei der § 91a Abs. 1 ZPO-Entscheidung deshalb nicht ausschlaggebend, weil im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen sei, dass der Gläubiger mit der Erledigungserklärung eine dem Schuldner günstige Sachentscheidung verwehrt. Hieran habe der Schuldner aber ein Interesse, da er mit dem Beschluss anderen Gläubigern belegen könne, dass er nicht zahlungsunfähig sei. Abgesehen davon, dass es wohl eher selten vorkommt, dass ein Schuldner mit einem Zurückweisungsbeschluss aktiv um seine wirtschaftliche Gesundheit wirbt, wird er diesen Effekt mindestens genauso gut mit der Vorlage des Gutachtens bzw. auch einfach mit der Erledigung des Verfahrens erreichen können. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gläubigerin überhaupt ein Interesse an der Verhinderung der Sachentscheidung haben könnte. Vielmehr entpuppte sich hier das augenscheinlich prozessuale Entgegenkommen als „Bumerang“. Ohne die Erledigungserklärung, der sich der Schuldner im Wege der Fiktion angeschlossen hat, wären hier die Kosten des Verfahrens nach § 14 Abs. 3 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen gewesen, was im Folgenden ausgeführt wird. 2. Hier wären die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 InsO erfüllt: a) An der weiter bestehenden Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Zweifel. Die Erfüllung der Forderung führte hier nicht zur Unzulässigkeit des Eröffnungsantrages (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dies folgt aus der zutreffenden Rechtsprechung des BGH. Er hat im Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12, juris Rn. 7 und 8, wörtlich ausgeführt: „Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht (vgl. HmbKomm-InsO/Wehr, a.a.O. [Anmerkung der Kammer: 4. Aufl.], § 14, Rn. 72; Pape, a.a.O. [Anmerkung der Kammer: in Kübler/Prüttung/Bork, InsO 2011, § 14] Rn. 130 ff; Beth, NZI 2012, 1, 2; Gundlach/Rautmann, NZI 2011, 315, 317; Marotzke, ZInsO 2011, 841, 848 f). Dies folgt bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt werde (vgl. HmbKomm-InsO/Wehr, a.a.O.). Allerdings sind in diesem Fall strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen, so dass ein rechtliches Interesse an einer Verfahrensfortführung regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen sein wird, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Nach diesem Maßstab hat die weitere Beteiligte zu 2 [Anmerkung der Kammer: die Sozialversicherungsträgerin] kein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens dargelegt. Denn der Schuldner hatte unter anderem der bei ihr versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen. In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen wird, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (vgl. Hackländer/Schur, ZInsO 2012, 901, 908 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, a.a.O.).“ Hier liegt es so, dass auch nach der vollen Befriedigung der Gläubigerin noch eine Mitarbeiterin des Schuldners bei der Gläubigerin versichert war. Demnach hatte sie noch nach den genannten Darlegungen ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. b) Auch stand eine Abweisung mangels Masse, was gegen den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 InsO spricht (vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. A., § 14 Rn. 141), nicht im Raum. Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 18.12.2019 wäre eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden. c) Schließlich wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Dies folgt aus den klaren Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.12.2019. Dort führt er nachvollziehbar und überzeugend aus, dass der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist und ein Eröffnungsgrund nicht vorliegt. Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben und dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. II. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).